{"status":"available","doknr":"OLD388837","ecli":null,"court":"Amtsgericht München","senate":null,"decided":"2024-10-17","aktenzeichen":"335 C 17659/24","doktyp":"Endurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2024 zu zahlen.\n\n \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\n2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n \n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\n \n\n4. Der Streitwert wird auf 750,20 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nDie Klägerin macht vorliegend aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 26.01.2024 geltend, bei welchem das Kraftfahrzeug der Geschädigten mit dem amtlichen Kennzeichen durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug beschädigt wurde.\n\n \n\nDie alleinige Haftung der Beklagtenseite als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeugs ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\n \n\nIm Streit stehen lediglich weitere Sachverständigenkosten in Höhe von noch 750,20 €.\n\n \n\nDie Geschädigte ließ ihr Fahrzeug in der Folgezeit am 22.02.2024 durch das Sachverständigenbüro der Klägerin besichtigen.\n\n \n\nIn dem Gutachten vom 23.02.2024 gelangte die Klägerin zur Feststellung eines Reparaturschadens mit Reparaturkosten von 7722,02 EUR netto sowie einer Wertminderung von 450,00 EUR.\n\n \n\nFür die Erstellung des Gutachtens stellte die Klägerin der Gutachterkosten in Höhe von 1075,70 EUR netto in Rechnung.\n\n \n\nMit Erklärung vom 22.02.2024 sowie erneut mit Erklärung vom 13.09.2024 trat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten hinsichtlich der entstandenen Sachverständigenkosten an die Klägerin ab.\n\n \n\nDie Beklagte beglich vorgerichtlich auf die Sachverständigengebühren einen Betrag in Höhe von 325,50 €.\n\n \n\nDie restlichen Sachverständigekosten in Höhe von noch 750, 20 € sind Gegenstand der Klage.\n\n \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass das von ihr in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar in Einklang mit der BVSK Honorarbefragung 2022 ermittelt worden sei und daher nicht überhöht sei. Im Übrigen sei vorliegend zu berücksichtigen, dass es bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch auf die individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit des Unfallgeschädigten ankäme und eine Überhöhung jedenfalls für diesen nicht erkennbar sei, da ein offenkundiges Missverhältnis der Sachverständigenkosten zur Schadenshöhe nicht bestünde. Die Sachverständigenkosten seien voll erstattungsfähig.\n\n \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 750,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem\n\n \n\n22.05.2024 zu bezahlen.\n\n \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten überhöht sind. Erforderlichen und ortsüblich seien allenfalls Sachverständigenkosten in Höhe von 325,50 € netto.\n\n \n\nDie Beklagte rügt insbesondere, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten sich maßgeblich an der Höhe des entstandenen Schadens orientierten und den tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens nicht hinreichend berücksichtigten.\n\n \n\nDie BVSKTabelle sei vorliegend bereits deshalb nicht heranzuziehen, da die Klägerin nicht über die Mindestvoraussetzungen oder vergleichbare Voraussetzungen, welche die BVSK ausweislich ihrer Homepage an den Beruf des KfzSachverständigen stelle, aufweise. Die Beklagte bestreitet insoweit auch, dass die Klägerin Mitglied in der BVSK sei, was ebenfalls der Anwendung der BVSKHonorarbefragung entgegenstünde. Auch stelle die BVSKHonorarbefragung keine geeignete Schätzgrundlage dar, da der BVSK nur eine Minderheit der in Deutschland tätigen Kfz Sachverständigen präsentiere. Der BVSK habe die Zielsetzungen seiner Umfrage – nämlich eine öffentlich zugängliche Honorartabelle – auch offen kommuniziert, weswegen es sich hierbei letztlich um Wunschvorstellungen der Mitglieder und nicht um Honorare, die tatsächlich am Markt bezahlt würden, handele.\n\n \n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die übrigen Aktenbestandteile.\n\n \n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht noch weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 703,50 EUR erstattet verlangen.\n\n \n\nDie Klägerin ist vorliegend aktivlegitimiert. Nach Auffassung des Gerichts liegt zumindest mit der zweiten Abtretungserklärung vom 12.09.24 /13.09.24 (K11) eine wirksame Abtretung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche durch den Geschädigten an die Klägerin vor. Die Abtretungserklärung ist insbesondere auch hinreichend transparent und beinhaltet keine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten, als eine weitere Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Klägerin bei der vereinbarten Abtretung an Erfüllung statt nicht vorgesehen ist.\n\n \n\nNach der aktuellen Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 26.02.2016, 10 U 579/15), der sich das Gericht in eigener Würdigung anschließt, sind die Sachverständigenkosten hier überwiegend erstattungsfähig.\n\n \n\nNach dem Senat gilt grundsätzlich für Fälle ab dem 01.01.2016 – wegen der für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeit der Ermittlung der üblichen Sachverständigenhonorare – das Folgende:\n\n \n\nIn Fällen, in denen „auch nur teilweise eine Erstattung der Kosten für ein Schadensgutachten durch einen Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung in Betracht kommt, ist der Sachverständige im Rahmen seiner aus dieser Dreiecksbeziehung resultierenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber (als Nebenpflicht des Gutachtensauftrags) verpflichtet, spätestens in der Sachverständigenkostenrechnung schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen gemäß §§ 249, 633 Abs. 2 BGB liegt und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt“ (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 18).\n\n \n\n„Falls der Geschädigte vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, bekommt der Geschädigte (nicht aber der klagende Sachverständige, § 242 BGB) in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung die volle Kostenrechnung des Sachverständigen erstattet, ist aber verpflichtet, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Versicherung/den Schädiger abzutreten. Handelt es sich um keinen Fall der subjektiven Schadensbetrachtung, erhält der Geschädigte oder der Sachverständige nur die üblichen Sätze“ (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 19).\n\n \n\nVorliegend klagt die Klägerin als Sachverständige selbst. Somit besteht nur ein Anspruch auf die üblichen Sachverständigenhonorarsätze. Einem darüber hinaus gehenden Anspruch steht § 242 BGB entgegen. § 242 BGB bildet eine immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 242 Rn. 38) des Honoraranspruchs. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung ist als Rechtsüberschreitung unzulässig (vgl. BGH 12,157; OLG München, Urteil vom 23.09.2009, Az. 20 U 2749/09 – juris – Rn. 16).\n\n \n\nVorliegend befindet sich das Sachverständigenhonorar nicht mehr vollständig im Rahmen des Üblichen.\n\n \n\nEs handelt sich bei dem Schadensgutachten um ein „Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens“. Insofern kann der Rechtsprechung des OLG München folgend gemäß § 287 Abs. 1 ZPO „die Honorarbefragung des BVSK 2015 (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.; http://www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf) als übliche Vergütung herangezogen werden (siehe hierzu auch LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015, Az. 1 S. 17714). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gutachten außerhalb des Gerichtsbezirks des OLG München beauftragt und/oder erstellt wurde, da die Honorarbefragung bundesweit erfolgte“ (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 20).\n\n \n\nNach dieser Rechtsprechung ist eine Schätzung ab dem 01.01.2016 nicht zu beanstanden, die folgende Sätze zugrunde legt:\n\n \n\nDas angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat“ (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 21).\n\n \n\nHinsichtlich der Nebenkosten ist zu berücksichtigen, dass die Forderung von „Nebenkosten“, die u.U. nicht genau den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern „versteckte Gewinnanteile“ enthalten, in Deutschland/München von zahlreichen – wenn nicht allen Sachverständigen – erfolgt, also absolut üblich ist.\n\n \n\nEs gibt auch keinerlei gesetzliche Grundlage, wonach ein Sachverständiger gehalten ist, seine Aufwendungen besonders gering zu halten. Auch sein Honorar kann er grundsätzlich – innerhalb der Grenzen des § 138 BGB – frei bestimmen.\n\n \n\nDas OLG München (Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15) hält Nebenkosten entsprechend der BVSK 2015-Vorgabe für angemessen und erstattungsfähig, wenn sie folgende Werte nicht übersteigen:\n\n \n\nFahrtkosten: 0,70 €/km\n\n \n\nFotokosten mit 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes \n\n \n\nPorto/Telefon pauschal 15,00 € \n\n \n\nSchreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie\n\n \n\nWeitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind, letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind. Hierzu zählen beispielsweise Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für Datenbanken, Kosten für den Ausdruck des Originalgutachtens.\n\n \n\nGegen Nachweis können weiter die zur Schadensfeststellung erforderlichen Zusatzleistungen verlangt werden, etwa das Auslesen des Fehlerspeichers, eine Achsvermessung etc. Bei Achsvermessung und Karosserievermessung aber nur bis maximal des Zusatzleistungen-Korridors HB V oder Honorarbefragung BVSK 2015.\n\n \n\nDie Rechtsprechung des OLG München steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch im Einklang mit der jüngsten BGH-Rechtsprechung.\n\n \n\nIm Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, hat der BGH ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe herangezogen werden. Zwar regele dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger komme nicht in Betracht (so auch BGH, Urteil vom 04.06.2006, X ZR 122/05). Allerdings sei nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden, sondern vielmehr, ob der in der Person des Geschädigten entstandene Schadensersatzanspruch die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hänge davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB halten.\n\n \n\nNach den weiteren Ausführungen des BGH begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter das JVEG lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO – und eben nicht unmittelbar oder analog – heranzieht.\n\n \n\nEntscheidend ist aber, dass der BGH sodann explizit feststellt, dass § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Der Senat führt hierzu aus:\n\n \n\n„Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann.“\n\n \n\nInsofern ergibt sich aus dem neuesten BGH-Urteil nicht, dass zwingend eine bestimmte Schätzgrundlage heranzuziehen bzw. eine Abrechnung ausgehend vom Zeitaufwand zu erfolgen hat.\n\n \n\nDie Ermittlung der Sachverständigenkosten gemäß den Grundsätzen des OLG München unter Zugrundelegung der Honorarberechnungen der BVSK ist gefestigte Rechtsprechung der Münchner Gerichte. Wie ausgeführt kommt dem Gericht hierbei auch nach der Rechtsprechung des BGH ein besonderer Ermessensspielraum bei der durchzuführenden Schätzung und der anzuwenden Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO zu.\n\n \n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze stehen die beklagtenseits gegen die BVSKHonorarberechnung im hiesigen Fall erhobenen Einwendungen nicht deren Anwendung als Schätzgrundlage entgegen.\n\n \n\nDas OLG München hat die Anwendbarkeit der BVSKHonorarberechnung insbesondere nicht davon abhängig gemacht, dass die abrechnenden Sachverständigen selbst Mitglied der BVSK sind bzw. von der Überprüfung etwaiger an den Sachverständigen zu stellenden Mindestanforderungen nach den Ausführungen der BVSK.\n\n \n\nNach unbestritten gebliebenem Vortrag der Klägerin besteht im Übrigen seitens der Klägerin auch eine öffentliche Bestellung und Vereidigung, was für ein hohes Maß an Qualifikation und Fachkenntnissen bürgt. Durch Vorlage des Screenshots (Bl. 35 d.A) ergibt sich weiter zur Überzeugung des Gerichts, dass seitens der Klägerin auch eine Mitgliedschaft bei der BVSK besteht.\n\n \n\nAuch eine Abrechnung in Abhängigkeit vom konkreten Zeitaufwand ist nach der OLG Rechtsprechung nicht zwingend vorzunehmen.\n\n \n\nDas OLG München hat die BVSKHonorarberechnung vielmehr insgesamt als geeignete Schätzungsgrundlage bewertet.\n\n \n\nSchließlich ist nach Ansicht des OLG München eine Gesamtbetrachtung der Honorarrechnung vorzunehmen, um zu vermeiden, dass der Sachverständige benachteiligt wird, der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten verlangt (oder umgekehrt), wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt.\n\n \n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze waren die geltend gemachten Sachverständigenkosten hier geringfügig zu kürzen, denn die geltend gemachten Kosten in Höhe von EUR 1075,70 netto liegen oberhalb des erstattungsfähigen Betrages in Höhe von EUR 1028,50:\n\n \n\nEUR Gesamt\n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \n\nGrundhonorar max \n\n \n \n\nAnzahl \n\n \n \n\n \n \n\n949,5 \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\nFahrtkosten 0,70 EUR/km \n\n \n \n\n \n \n\n30 \n\n \n \n\n21 \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\nFotokosten 2,00 EUR \n\n \n \n\n \n \n\n17 \n\n \n \n\n34 \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\nSchreibkosten (1,80 EUR/S.) \n\n \n \n\n \n \n\n5 \n\n \n \n\n9 \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\nPorto/Telefon \n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n15 \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\nGesamtsumme Nebenkosten \n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n79 \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\nGesamtsumme incl. Grundhonorar netto \n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n1028,5 \n\n \n\n \n\n \n \n \n\nAusgehend von den ermittelten Reparaturkosten von 7722,02 netto zuzüglich der ermittelten Wertminderung von 450 EUR ergibt sich nach der BVSK ein Grundhonorar nach dem BVSK 2022 HB V Korridor in Höhe von 902,00. Aufgrund der öffentlichen Bestellung und Vereidigung des klägerischen Sachverständigenbüros war ein hälftiger Aufschlag in Höhe der Differenz des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors vorzunehmen. Ein weiterer Aufschlag war nicht vorzunehmen, da die Klägerin ihren Sitz nicht in München oder einer Großstadt mit vergleichbarem Preisniveau hat.\n\n \n\nNach Auffassung des Gerichts können nur 5 Schreibseiten angesetzt werden, da die weiteren Kalkulationsseiten nicht als gesondert abrechenbare Schreibseiten zu erachten sind. Diese Kalkulation wird vom EDV-Programm vielmehr automatisiert erstellt und ist keine Schreibleistung. Die Abrechnung von Fahrtkosten für 30 km (15 km einfach) ist vorliegend im Hinblick auf den im Gutachten festgehaltenen Besichtigungsort in der Werkstatt des nicht zu beanstanden. Nach dem oben gesagten sind jedoch lediglich 0,70 EUR je Kilometer abrechenbar.\n\n \n\nEs sind daher die üblichen Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 1028,50 erstattungsfähig.\n\n \n\nDa vorgerichtlich nur ein Betrag in Höhe von EUR 325,50 erstattet wurde, verbleibt eine berechtigte Forderung in Höhe von 703,50 €.\n\n \n\nIm Übrigen war die Klage abzuweisen.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDie Klägerin kann ferner antragsgemäß Zinsen erstattet verlangen, §§ 286,288 ZPO.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.\n\n \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n \n\nDer Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der Nebenforderungen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/388837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenchen/2024-10-17/335-c-17659-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/388837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/388837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenchen/2024-10-17/335-c-17659-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/388837","retrieved":"2026-07-09 05:43:54.903011+00:00"}}