{"status":"available","doknr":"OLD388634","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Bamberg","senate":null,"decided":"2024-11-06","aktenzeichen":"10 Wx 20/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 02.05.2024, Az. HRB …, wird verworfen.\n\n \n\n2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n \n\n3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n \n\n4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150,00 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDer Antragsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsgegner) wendet sich gegen eine vom Erstgericht ausgesprochene Ermächtigung zur Einsichtnahme in die Bücher und Schriften einer liquidierten GmbH.\n\n \n\nAm 19.09.2023 war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Handelsregister gelöscht worden. Die Antragstellerin beantragte unter Vorlage eines Auftrags aus dem Jahr 2021 sowie einer damit korrespondierenden Rechnung aus dem Jahre 2022 die Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Liquidators und Verwahrers, des Antragsgegners.\n\n \n\nIm erstinstanzlichen Verfahren führte dieser aus, dass es zwar Unterlagen über eine Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin gebe, sich hieraus aber die als unerfüllt behauptete Forderung nicht ergebe.\n\n \n\nDas Erstgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2024 dem Antrag auf Einsicht stattgegeben und die Antragstellerin insoweit ermächtigt, weil diese ein ausreichendes berechtigtes Interesse geltend gemacht habe.\n\n \n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners in Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens.\n\n \n\nMit Hinweisbeschluss vom 13.08.2024, dem Antragsgegner am 20.08.2024 zugestellt, wies der Senat darauf hin, dass die Beschwerde schon mangels hinreichender Beschwer unzulässig und überdies in jedem Fall unbegründet sein dürfte.\n\n \n\nMit Schriftsatz vom 19.09.2024 teilte der Antragsgegner mit, dass mit der Antragstellerin Vergleichsverhandlungen liefen, weshalb ein Ruhen des Verfahrens beantragt werde. Auf eine diesbezügliche Gelegenheit zur Stellungnahme reagierte die Antragstellerin nicht.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDie Beschwerde ist bereits unzulässig (1.) und wäre überdies auch unbegründet (2.).\n\n \n\nEine Aussetzung des Verfahrens ist weder geboten noch anderweitig angezeigt (§ 21 Abs. 1 FamFG). Für eine Ruhendstellung in unmittelbarer oder zumindest analoger Anwendung von § 251 Satz 1 ZPO besteht ebenfalls weder Anlass noch Möglichkeit.\n\n \n\n1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig.\n\n \n\nDie Beschwerde ist statthaft (§ 402 Abs. 1, § 375 Nr. 6 i. V. m. §§ 58 ff. FamFG).\n\n \n\nAllerdings erreicht sie nicht die notwendige Beschwer (§ 61 Abs. 1 FamFG).\n\n \n\nDer Beschwerdewert ist aus dem Abwehrinteresse des Antragsgegners und nicht aus dem Interesse des Einsichtsbegehrens der Antragstellerin abzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2024 – II ZR 223/22 –, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 27.03.1991 – XII ZB 25/91 –, juris, Rn. 6 f.). Insoweit gilt dem Grunde nach nichts anderes als bei der Abwehr eines Auskunftsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.1989 – II ZB 4/89 –, juris, Rn. 5 ff.).\n\n \n\nDanach ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte und trotz der allgemeinen Preissteigerungen im Hinblick auf die allgemeine Aufbewahrungspflicht (§ 74 Abs. 2 GmbHG) nur von einem Beschwerdewert in Höhe von höchstens 150,00 € auszugehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2018 – 9 W 8/18 –, juris, Rn. 4, m. w. N.).\n\n \n\nGegenteilige Ausführungen hat der Antragsgegner als Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.09.2024 nicht unternommen.\n\n \n\nEine Zulassung der Beschwerde durch das Erstgericht (§ 61 Abs. 3 Satz 1 FamFG) hat auch nicht stattgefunden.\n\n \n\n2. Die Beschwerde wäre überdies aber auch unbegründet.\n\n \n\nDie Antragstellerin hat ein Interesse an der Einsicht ausreichend glaubhaft gemacht (§ 74 Abs. 3 S. 2 GmbHG).\n\n \n\nWeitergehende Anforderungen bestehen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.1997 – 3 W 204/97 –, juris, Rn. 5; vgl. Altmeppen, in: Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 74 Rn. 17; Koch, in: Bartl/​Bartl/​Beine/​Koch/​Schlarb/​Schmitt, GmbH-Recht, 8. Aufl. 2019, § 74 Rn. 9; Büteröwe, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 74 Rn. 20; Gesell, in: Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl. 2022, § 74 Rn. 10, m. w. N.; Haas, in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl 2022, § 74 Rn. 14; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl. 2023, § 74 Rn. 16; Kolmann/Riedemann, in: Saenger/Inhester, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 74 Rn. 30, m. w. N.; Lorscheider, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, 60. Edition, beckOK-GmbHG, § 74 Rn. 14 f.; Müller, in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 74 Rn. 25; Müller, in: MK-GmbHG, 4. Aufl. 2022, § 74 Rn. 24; Passarge, in: Passarge/Torwegge, Die GmbH in der Liquidation, 3. Aufl. 2020, Rn. 749; Taube, in: Henssler, beckGOK, § 74 GmbHG Rn 108; Wicke, in: Wicke, GmbHG, 5. Aufl. 2024, § 74 Rn. 5).\n\n \n\nEine Titulierung der geltend gemachten Forderung ist nicht erforderlich (vgl. Eller, Liquidation der GmbH, 4. Aufl. 2021, Rn. 132). Der Antragsgegner bestreitet zudem nicht, dass es jedenfalls eine geschäftliche Beziehung der liquidierten Gesellschaft zur Antragstellerin gegeben hat.\n\n \n\nOb tatsächlich unbefriedigt gebliebene Forderungen bestehen und inwieweit diese bei der Liquidation zu berücksichtigen gewesen waren respektive für den Fall einer nachweislich mangelhaften Liquidierung bei deren ordnungsgemäßer Vornahme wenigstens teilweise befriedigt worden wären, kann von vornherein nicht Gegenstand des Einsichtsverfahrens sein.\n\n \n\nDie bloße Möglichkeit einer rechtsmissbräuchlichen Einsichtnahme ist ebenso wenig ein berücksichtigungsfähiger Belang auf Seiten des Einsichtsgewährenden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 05.02.2003 – 3Z BR 8/03 –, juris, Rn. 17 f.; Eller, Liquidation der GmbH, 4. Aufl. 2021, Rn. 133) wie es im hier ohnehin nicht vorliegenden Fall eines liquidierten Kreditinstituts das (frühere) Bankgeheimnis gewesen wäre (hierzu OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.08.1992 – 2 W 88/92 –, GmbHR 1993, 509 <510>).\n\n \n\nDie bloße Behauptung über eine nicht existierende, erloschene oder anderweitig untergegangene Forderung gegen die liquidierte Gesellschaft, die damit nicht (mehr) Schuldnerin der antragstellenden und unstreitig auch in Geschäftsbeziehung zu ihr gestandenen Gläubigerin gewesen sein soll, als es zur Liquidierung der Schuldnerin gekommen ist, kann nicht zu Gunsten des Antragsgegners in die gebotene Interessenabwägung eingestellt werden, da insoweit kein Persönlichkeitsschutz zu erkennen ist (vgl. Haas, in. Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 74 Rn. 14).\n\n \n\nSelbst eine (zumindest teilweise) Befriedigung von Gläubigern vor der Liquidation stünde einem Einsichtsrecht ebenso wenig entgegen wie eine unterbliebene Meldung zum Liquidationsverfahren (vgl. Gesell, in: Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl. 2022, § 74 Rn. 10) oder eine in Betracht kommende, aber keineswegs evidente oder unbestrittene Verjährung der angeführten Forderung (vgl. LG Köln, Beschluss vom 15.01.1988 – 87 T 27/87 –, ZIP 1988, 1125 <1126>; vgl. insoweit auch LG Berlin, Beschluss vom 25.10.1991 – 98 T 70/91 –, GmbHR 1992, 539, wonach etwaig noch mögliche rechtserhebliche Erklärungen der Gesellschaft selbst unerheblich sind).\n\n \n\nEin darüber hinausgehendes Erfordernis, etwa eine Darlegung nicht ordnungsgemäßer Verfolgung von Gesellschaftsansprüchen, sieht der Senat nicht (so lediglich Altmeppen, in: Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 74 Rn. 17, und, in Berufung auf diesen, Lorscheider, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, 60. Edition, beckOK-GmbHG, § 74 Rn. 14 f.). Eine solche kann sich, soweit es nicht als bloße Vermutung geäußert werden soll, regelmäßig auch erst nach vorgenommener Einsicht ergeben.\n\n \n\nEine gegenständliche oder inhaltliche Beschränkung der Einsichtnahme kommt grundsätzlich ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BayObLG, Bes. v. 05.02.2003 – 3Z BR 8/03 –, juris, Rn. 10; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2018 – 9 W 8/18 –, juris, Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.1997 – 3 W 204/97 –, juris, Rn. 7).\n\n \n\nIII.\n\n \n\nDie Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 84 FamFG.\n\n \n\nEine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht angezeigt (§ 70 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 FamFG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/388634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bamberg/2024-11-06/10-wx-20-24","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/388634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/388634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bamberg/2024-11-06/10-wx-20-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/388634","retrieved":"2026-07-09 05:43:46.190531+00:00"}}