{"status":"available","doknr":"OLD388152","ecli":null,"court":"Landgericht Memmingen","senate":null,"decided":"2024-12-18","aktenzeichen":"36 O 1607/23","doktyp":"Kostenfestsetzungsbeschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDie von der Klagepartei an die Beklagte zu 3 gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 16.07.2024 zu erstattenden Kosten werden auf 237,76 €\n\n \n\n(in Worten: zweihundertsiebenunddreißig 76/100 Euro)\n\n \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 16.07.2024 festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie Festsetzung erfolgte auf Grundlage des Festsetzungsantrags vom 16.07.2024. Dem Antrag konnte nicht gefolgt werden.\n\n \n\nDie erstattungsfähigen Kosten berechnen sich wie folgt:\n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \n\nNr. 1008 VV RVG \n\n \n \n\nErhöhungsgebühr \n\n \n \n\n \n \n\n199,80 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\nNr. 7008 VV RVG \n\n \n \n\n19% Umsatzsteuer \n\n \n \n\n \n \n\n37,96 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\nGesamt: \n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n237,76 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n\nBei den Beklagten zu 1, 2 und 3 handelt es sich um eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit, s. BGH 17.10.2006 – VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715, ist also eine Auftraggebermehrheit (OLG Köln 11.6.2014 – 17 W 87/14, MDR 2014, 1052).\n\n \n\nIm vorliegenden Fall wurden die Beklagten zu 1 und 2 durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten. Die Beklagte zu 3 wurde durch einen eigenen Anwalt vertreten.\n\n \n\nBei der Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt gelten strenge Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit, s. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 91 ZPO, Rz 13.34.\n\n \n\nDas Vorbringen erheblicher Differenzen zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft reicht nicht aus, um verschiedene Anwälte zu beauftragen. Die Mehrkosten sind durch die Klagepartei nicht zu erstatten. Erstattungsfähig ist allerdings die fiktive Mehrvertretungsgebühr, die bei der Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts entstanden wäre, s. OLG Koblenz, Beschluss vom 7. 9. 2012 – 14 W 500/12.\n\n \n\nNach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Vertretung durch mehrere Anwälte erforderlich gewesen wäre.\n\n \n\nDie Interessen der Beklagten im Verfahren waren gleichläufig. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 3 sich stets den Ausführungen und Sachvorträgen der Beklagten zu 1 und 2 angeschlossen hat und keine eigenen Anträge (mit Ausnahme der Klageabweisung) gestellt hat. Im Prozessverlauf haben sich demnach keine widerstreitenden Interessen ergeben.\n\n \n\nDurch die Beklagte zu 3 wurden erst im Kostenfestsetzungsverfahren erhebliche Differenzen zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgebracht. Dass sich diese auf den konkreten Rechtsstreit beziehen, wurde hierbei nicht dargestellt. Dass Differenzen zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bestehen, wird durch das Gericht nicht bestritten. Hier bestünde allerdings die Möglichkeit, einen gemeinsamen dritten Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen.\n\n \n\nGrundsätzlich steht es jedem Miterben frei, einen eigenen Anwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Die strengen Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit wurden nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt, sodass nur die Erhöhungsgebühr festgesetzt werden konnte.\n\n \n\nZusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:\n\n \n\nAnwaltskosten 237,76 €\n\n \n\nDie Verzinsung ist gem. § 104 Abs. I ZPO ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht auszusprechen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/388152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-memmingen/2024-12-18/36-o-1607-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/388152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/388152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-memmingen/2024-12-18/36-o-1607-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/388152","retrieved":"2026-07-09 05:43:15.614492+00:00"}}