{"status":"available","doknr":"OLD386981","ecli":null,"court":"Bayerischer Verwaltungsgerichtshof","senate":null,"decided":"2025-04-30","aktenzeichen":"6 C 25.821","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nI. Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. April 2025 – Au 2 K 24.1727 – wird verworfen\n\n \n\nII. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.\n\n \n\nMit ihr wendet sich der Kläger dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihm nach Erledigung seiner auf Erlass eines Widerspruchbescheids gerichteten „Untätigkeitsklage“ in der Hauptsache auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt hat. Eine solche isolierte Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, worauf das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrunghingewiesen hat. Dieser Rechtsmittelausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BayVGH, B.v. 2.1.2024 – 11 C 23.2333 – juris Rn. 4 m.w.N.).\n\n \n\nFür eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, wie sie der Kläger offenbar anstrebt, bleibt – neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) – prozessrechtlich ebenfalls kein Raum. Im Übrigen ist für einen solchen Fehler nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat mit plausiblen Gründen ausgeführt, dass die besondere Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO keine Anwendung findet und im Rahmen des maßgeblichen § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist, dass für die erhobene Klage gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger der Widerspruchsbehörde auf (bloße) Verbescheidung des Widerspruchs von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Denn bei Untätigkeit der Widerspruchsbehörde nach einem Anfechtungswiderspruch ist die Klage nach § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) grundsätzlich gegen die Ausgangsbehörde zu richten mit dem Ziel, den angefochtenen Ausgangsbescheid aufzuheben (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 4).\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/386981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2025-04-30/6-c-25-821","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/386981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/386981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2025-04-30/6-c-25-821","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/386981","retrieved":"2026-07-09 05:42:02.975141+00:00"}}