{"status":"available","doknr":"OLD386726","ecli":null,"court":"Landgericht Augsburg","senate":null,"decided":"2025-05-30","aktenzeichen":"125 O 2606/24","doktyp":"Endurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 227,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2024 zu zahlen. \n\n \n\n2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 887,03 € zu zahlen. \n\n \n\n3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n \n\n4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 91 % zu tragen. \n\n \n\n5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n\n \n\nBeschluss \n\n \n\nDer Streitwert wird auf 8.813,42 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nDie zum Unfallzeitpunkt ...-jährige Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 17.05.2024 gegen 08:30 Uhr auf der … geltend. Die Klägerin ist Fahrerin und Halterin des Fahrzeugs Opel, … .\n\n \n\nDie Beklagte zu 1) ist die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug Transporter, … .\n\n \n\nDer Beklagte zu 2) war der Fahrer des Fahrzeug Transporter, … zum Unfallzeitpunkt.\n\n \n\nDas Klägerfahrzeug wurde auf der vorfahrtsberechtigten … gelenkt, als das Beklagtenfahrzeug aus der Hofeinfahrt der Firma … ohne Beachtung des Vorrangs ausfuhr und gegen die rechte Seite des Klägerfahrzeuges stieß. Die Klägerin erlitt eine Thoraxprellung rechts.\n\n \n\nDie 100%-ige Haftung der Beklagten ist unstreitig.\n\n \n\nAm klägerischen Fahrzeug entstand ein Schaden.\n\n \n\nAus dem ärztlichen Notfallbehandlungsbericht vom 17.05.2024 (K8) ergibt sich: Schmerzen rechts thorakal seitlich im Thoraxbereich. VAG seitengleich, keine äußeren Verletzungszeichen, sonstige körperliche Untersuchung unauffällig, kein Kopfanprall, gesamte Wirbelsäule keine Beschwerden, kein Druckschmerz über den Claviculae, alle Gelenke der oberen Extremitäten frei und schmerzlos beweglich, Thoraxkompressionsschmerz, Abdomen weich, kein Druckschmerz, kein Beckenkompressionsschmerz untere Extremitäten keine Beschwerden \n\n \n\nAus dem Arztbrief vom 23.05.2025 ergibt sich eine erneute Vorstellung in Notfallbehandlung … am 23.05.2024 (Anlage K9) und folgendes „Diagnose: Thoraxprellung rechts bei VU vom 17.5. Diagnostik erneut unauffällig. Therapie: Beratung. […] Wir bitten um Fortführung der Behandlung / Nachschau am: Analgesie nach Bedarf“\n\n \n\nUnter Analgesie versteht man eine Aufhebung bzw. Unterdrückung der Schmerzempfindung.\n\n \n\nIn dem Schadensgutachten des Sachverständigenbüros … vom 17.05.2024 wurde festgestellt:\n\n \n\nReparaturkosten ohne MwSt. 12.859,88 EUR\n\n \n\nReparaturkosten mit MwSt. 15.310,17 EUR\n\n \n\nWertverbesserung keine Merkantile Wertminderung keine\n\n \n\nWiederbeschaԀungswert diԀ. besteuert (Händlermarkt) (2,4%) 7.000,00 EUR\n\n \n\nWiederbeschaԀungswert enthaltene MwSt. 168,00 EUR\n\n \n\nRestwert mit MwSt. 1.000,00 EUR\n\n \n\nWiederbeschaԀungsdauer 14 Kalendertag(e)\n\n \n\nNutzungsausfall Gruppe A 23,00 EUR/ Tag \n\n \n\nMietwagenklasse 3 – Kompakt \n\n \n\nSonstige Kosten (Tankfüllung) 70,00 EUR\n\n \n\nDer Sachverständige stellte hierfür den Betrag von 1.152,87 € in Rechnung.\n\n \n\nAm 28.05.2024 erwarb die Klägerin ein Ersatzfahrzeug für 4.000 € (Anlage K13). Dort ist unter dem Kaufpreis „Gesamtbetrag“ angekreuzt: § 25a UstG (Sonderregelung für Gebrauchtwagen).\n\n \n\nZusammenfassend stellt die Klägerin folgende Schadenspositionen auf:\n\n \n\nWiederbeschaffungsaufwand 6.000,00 € \n\n \n\nSachverständigenkosten 1.152,87 €\n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n\nNutzungsausfall \n\n \n \n\n \n \n\n437,00 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nAllgemeine Unkosten \n\n \n \n\n \n \n\n30,00 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nAbmeldekosten \n\n \n \n\n \n \n\n16,80 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nZulassungskosten Ersatzfahrzeug \n\n \n \n\n \n \n\n48,10 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nTankfüllung \n\n \n \n\n \n \n\n70,00 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nAbschlepprechnung \n\n \n \n\n \n \n\n358,65 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nSchmerzensgeld (Thoraxprellung rechts) \n\n \n \n\n \n \n\n700,00 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nSumme \n\n \n \n\n \n \n\n8.813,42 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n \n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\nvorgerichtliche Anwaltskosten 887,03\n\n \n\nDer Klägervertreter machte die oben aufgeführten Schadenspositionen im Namen der Klägerin durch Schreiben vom 13.06.2024 (Anlage K 10) gegenüber der Beklagten zu 1) geltend mit Fristsetzung bis 11.07.2024. Die Zahlung der Sachverständigenkosten sollte an den Sachverständigen direkt erfolgen. Gleichzeitig forderte er den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 €. Er überließ der Beklagten zu 1) auch das Sachverständigengutachten, die Sachverständigenrechnung, einen Beleg über Restwerterlös vom 23.05.2024, die Abschlepprechnung vom 23.05.2024, Quittungen über Ab- und Anmeldung am 04.06.2024, den Arztbrief vom 17.05.2024 sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.\n\n \n\nEine Regulierung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht.\n\n \n\nNach Klageerhebung vom 17.07.2024 und vor Rechtshängigkeit (zugestellt am 29.07.2024 und 27.07.2024) aber zahlte die Beklagte an die Klägerin wie folgt:\n\n \n\n \n\n \n\nDie Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit in diesem Ausmaß zu Beginn der mündlichen Verhandlung für erledigt, nachdem sie dies vorher schriftsätzlich angekündigt hatte.\n\n \n\nDie Klagepartei behauptet,\n\n \n\ndie Ersatzbeschaffung sei differenzbesteuert für 4.000 € erfolgt, was sich aus der Anlage K13 eindeutig ergebe.\n\n \n\nSie meint, auf den Anfall einer Umsatzsteuer komme es nicht an, da die Klägerin ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Dann komme es auf die enthaltene Umsatzsteuer beim Ersatzkauf nicht an gem. BGH NJW 2005, 2220.\n\n \n\nDie Tankfüllung sei laut Gutachten mit 70 € geschätzt, nicht im Wiederbeschaffungswert enthalten und als Schaden zu ersetzen.\n\n \n\nDie Klägerin habe mindestens sechs Wochen nach dem Unfall noch Schmerzen gehabt, die ziemlich heftig gewesen seien, vor allem an der rechten Seite. Aufgrund der Schmerzen habe sie gar nicht mehr schlafen können und habe auch nicht mehr im Haus und Garten arbeiten können. Sie habe täglich anfangs drei Stück Talvosilen (Paracetamol) genommen. Vor Autofahren habe sie nun Angst und fahre nur noch wenig. Längere Strecken müsste ihre Töchter sie fahren.\n\n \n\nIhr stünde deshalb ein Schmerzensgeld von 700 € zu.\n\n \n\nDie Klagepartei beantragte zunächst mit der Klage vom 17.07.2024:\n\n \n\n1. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klagepartei 8.813,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der EZB ab 12.07.2024 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 887,03 € zu bezahlen.\n\n \n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2025 \n\n \n\nerklärte die Klagepartei den Rechtsstreit in Höhe von den bereits gezahlten 7.879,36 € für erledigt und stellte im Übrigen den Antrag aus der Klageschrift vom 17.7.2024, soweit nicht für erledigt erklärt wurde.\n\n \n\nDie Beklagten widersprachen der Erledigungserklärung und beantragten:\n\n \n\nKlageabweisung, auch hinsichtlich der Feststellungsklage.\n\n \n\nDie Beklagten behaupten, es könnte sein, dass die Klägerin rechtsschutzversichert sei und meinen, dass dann die Forderung hinsichtlich des Ersatzes der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf diese Rechtsschutzversicherung übergegangen sein und die Aktivlegitimation dann fehle.\n\n \n\nSie erklärten hilfsweise gegen weitere Ansprüche in Höhe der gezahlten Nutzungsausfallentschädigung (437,00 €) hilfsweise die Aufrechnung. \n\n \n\nDie Beklagten sind der Ansicht, \n\n \n\nsie müsse den Wiederbeschaffungsaufwand nur netto ausgleichen, weil in der Anlage K13 kein Mehrwertsteueranteil ausgewiesen sei, sodass nicht nachgewiesen ist, dass im Rahmen der Ersatzbeschaffung Mehrwertsteuer angefallen sei.\n\n \n\nBei der Tankfüllung handele es sich um nicht erstattungsfähige frustrierte Aufwendungen.\n\n \n\nBei der von der Klägerin erlittenen (aus Sicht der Beklagten leichten) Thoraxprellung handele es sich allenfalls um eine Bagatellverletzung, für die kein Schmerzensgeld zu zahlen sei. Nachdem die Klägerin Nutzungsausfall geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, dass sie trotz des Unfalls sogar dazu in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug zu führen. Relevante unfallbedingte Verletzungen und Beschwerden könnten daher nicht vorgelegen haben.\n\n \n\nDie Beklagten meinen ferner, dass die Klage sei verfrüht erhoben worden sei. Die Regulierungsfrist sei nicht starr; andere Gerichte vertreten 6 Wochen. Außerdem sei vorliegend nicht einmal erneut angemahnt, sondern direkt geklagt worden.\n\n \n\nDas Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört.\n\n \n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll vom 27.03.2025 (Bl. 39/42) Bezug genommen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie zulässige Klage ist weitgehend begründet, da die Klagepartei einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagtenseite aufgrund des Verkehrsunfalls hat.\n\n \n\nA. Zulässigkeit\n\n \n\nDas Landgericht Augsburg ist nach § 1 ZPO, §§ 23 Nr.1, 71 I GVG sachlich sowie nach § 20 StVG örtlich zuständig.\n\n \n\nB. Antragsauslegung\n\n \n\nEs ist keine Leistungsklage verbunden mit einer Feststellungsklage dahingehend, dass der Rechtsstreit sich in Höhe von 7.879,36 € erledigt hat, anhängig.\n\n \n\nEine Teil-Erledigungserklärung war nicht möglich, da die Klage im Moment der Zahlung durch die Beklagte noch nicht zugestellt gewesen war und damit keine Rechtshängigkeit vorlag.\n\n \n\nDoch war dies der Klägerin nicht bekannt, weil das Gericht hierauf versehentlich nicht hingewiesen hat. Die Erledigungserklärung muss gem. § 140 BGB analog umgedeutet werden (MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 18). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in einen zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (Senat, NJW 1983, 2200 = LM § 1612 BGB Nr. 3 = FamRZ 1983, 892 [893] m.w.Nachw.; Senat, BGHR BGB § 140 Verfahrensrecht 1; vgl. auch Lüke, in: MünchKomm-ZPO, Einl.Rdnr. 281; BGH, VersR 1986, 785 [786]; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., Vorb. § 511 Rdnr. 35; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., Einl. III Rdnr. 20) (BGH NJW 2001, 1217, beck-online).\n\n \n\nDiese Voraussetzungen für eine Umdeutung sind vorliegend gegeben.\n\n \n\nDie Erledigungserklärung erfolgte mit dem Willen, eine Kostentragung der Beklagten wie gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO herbeizuführen.\n\n \n\nDie Voraussetzungen einer Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO liegen auch vor. Die Beklagte stimmte der Erledigungserklärung zwar nicht zu. Damit ist davon auszugehen, dass sie einer Klagerücknahme ebenfalls nicht zugestimmt hätte. Ihre Zustimmung war aber nicht notwendig, da sie im Moment der Erledigungserklärung noch keinen Antrag gestellt hatte und damit die mündliche Verhandlung noch nicht begonnen hatte (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 269 Rn. 22).\n\n \n\nDer Anlass zur Klage ist auch vor Rechtshängigkeit teilweise weggefallen.\n\n \n\nDie Klage auf Zahlung von 7.879,36 € war vor Zahlung zulässig und begründet. Dass die Ansprüche der Klagepartei im gezahlten Umfang bestanden, hat die Beklagte zugestanden, bzw. soweit der Anspruch auf Zahlung des Nutzungsausfalls nicht bestanden hat (s.u. Begründetheit) ist bestand doch ein die Zahlung hierauf übersteigender Anspruch auf Schmerzensgeld (s.u. Begründetheit). Die beklagte Partei war, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Verzug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Die Klägerin hat nicht vorschnell, ohne dem Beklagten eine ausreichende Prüfungsfrist gelassen zu haben, Klage erhoben. Nach der Rechtsprechung des OLG München ist die Dauer der Prüffrist von den Umständen des Einzelfalls abhängig zu prüfen, in der Regel aber mit maximal 4 Wochen anzusetzen (OLG München, Beschluss v. 29.07.2010 – 10 W 1789/10).\n\n \n\nDie Klagepartei hat ihre Forderungen durch Schriftsatz, übersandt per E-Mail,vom Donnerstag, 13.06.2024 gegenüber der Beklagten zu 1 erstmals geltend gemacht und Frist zur Zahlung bis 11.07.2024, also 4 Wochen, gesetzt. Fast 5 Wochen später, am 17.07.2024 wurde Klage bei Gericht eingereicht. Zu einer weiteren Zahlungsaufforderung war die Klagepartei nicht verpflichtet.\n\n \n\nC. Begründetheit\n\n \n\nDie alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Klägerin hat gegen den beklagten Fahrer einen Anspruch auf Ersatz gem. § 18, 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB. Sie hat gegen den Versicherer einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 115 Abs. 1 VVG, dieser haftet als Gesamtschuldner (§ 116 VVG).\n\n \n\nDie Klage ist in der tenorierten Höhe begründet. Den Schaden im Sinne des § 249 BB hat der Kläger großteils zutreffend beziffert. Der Schaden wurde auch zurechenbar kausal durch den Unfall verursacht.\n\n \n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der vollen 6.000 € Wiederbeschaffungsaufwand, denn sie hat eine Ersatzbeschaffung vorgenommen, bei der Mehrwertsteuer angefallen ist, wie sich aus dem Kaufvertrag K13 ergibt.\n\n \n\nDagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Tankfüllung.\n\n \n\nEtwaiger im Tank verbliebener Treibstoff ist allenfalls beim Restwert zu berücksichtigen, ansonsten aber nicht getrennt zu entschädigen; auch wird der Tank des Ersatzfahrzeugs zwangsläufig eine gewisse Menge Kraftstoff enthalten (OLG Düsseldorf VersR 2017, 704; NZV 2017, 233; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2011, 24419; LG Darmstadt zfs 1990, 343; LG Köln SP 2008, 108; LG Magdeburg BeckRS 2010, 13355 = jurisPR-VerkR 13/2010 Anm. 4; AG Bernkastel-Kues SVR 2017, 226; AG Berlin-Mitte SP 2010, 225; AG Düsseldorf BeckRS 2014, 09775; AG Höxter BeckRS 2015, 17816; AG Krefeld BeckRS 2009, 26115; AG Saarbrücken BeckRS 2006, 139705; AG Weilburg jurisPR VerkR 13/2014 Anm. 3 = SP 2014, 91; Wenker jurisPR-VerkR 23/2015 Anm. 4). Der Wiederbeschaffungswert hat das Fahrzeug in seiner Gesamtheit zum Zeitpunkt des Unfalls zu betrachten und dabei auch verbliebene Betriebsstoffe mitzubewerten (vgl.Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 28. Aufl. 2024, BGB § 249 Rn. 262a-262, beck-online).\n\n \n\nDie Klägerin hat außerdem grundsätzlich einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 €. Denn nach ihrer glaubhaften Schilderung handelte es sich nicht um eine Bagatellverletzung. Sie hat unstreitig eine Thoraxprellung erlitten.\n\n \n\nEine für ein Schmerzensgeld nicht in Betracht kommende Bagatellverletzung definiert die Rechtsprechung wie folgt: „Eine Bagatelle im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon auf Grund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein“ (BGH NZV 2004, 344 (345)).\n\n \n\nIm vorliegenden Fall litt die Klägerin sechs Wochen unter erheblichen Schmerzen, die ihren Schlaf beeinträchtigten und sie von der Arbeit im Garten und im Haus abhielten. Dies ergibt sich aus ihrer persönlichen Anhörung, wo sie dies glaubhaft schilderte. Dass sie erhebliche Schmerzen hatte, ergibt sich aber auch aus der Wiedervorstellung bei Notfallbehandlung am 23.05.2024. Angesichts der geschilderten Beeinträchtigungen, unter anderem auch der glaubhaft geschilderten psychischen Beinträchtigung durch Schock und Furcht, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € für angemessen.\n\n \n\nDa hiermit aber die Bedingung für die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2025 eingetreten ist, muss vom Anspruch der Klägerin die bereits zu Unrecht gezahlte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 437 € abgezogen werden, da er in dieser Höhe erloschen ist. Denn in Höhe von 437 € hat die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB einen Rückforderungsanspruch. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundete, wäre sie in den ersten Wochen nach dem Unfall gar nicht willens und in der Lage gewesen, das beschädigte Fahrzeug zu führen. Dies ist aber Voraussetzung für eine Nutzungausfallentschädigung.\n\n \n\nDie außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren waren gem. §§ 280, 249 BGB zu begleichen, da die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass der Anspruch hierauf auf eine Rechtsschutzversicherung übergegangen sind.\n\n \n\nSie wurden auf Basis einer 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer einem, dem zugesprochenen Betrag entsprechenden Gegenstandswert entnommen. Eine 1,3 Gebühr ist ausreichend und angemessen, da es sich um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall handelt (OLG München zfs 2007, 48).\n\n \n\nDer Anspruch auf Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EBZ aus dem zugesprochenen Betrag ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1., 288 Abs. 1 BGB.\n\n \n\nD. Nebenentscheidungen\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt §§ 269 Abs. 3 S. 3 (s. oben), 92, 100 Abs. 2 ZPO.\n\n \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/386726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-augsburg/2025-05-30/125-o-2606-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/386726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/386726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-augsburg/2025-05-30/125-o-2606-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/386726","retrieved":"2026-07-09 05:41:51.315861+00:00"}}