{"status":"available","doknr":"OLD385961","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht München","senate":null,"decided":"2025-09-08","aktenzeichen":"M 23 K 24.1815","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nII. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n \n\nIII. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem der Beklagte die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe widerrufen und die ausbezahlte Fördersumme zurückgefordert hat.\n\n \n\nDer Kläger betreibt ein Unternehmen für IT-Lösungen.\n\n \n\nAm 25. Mai 2020 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Soforthilfe Corona nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“); Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 (BayMBl. 2020 Nr. 156) in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung, für sein Unternehmen.\n\n \n\nAls entstandenen Liquiditätsengpass gab der Kläger „9.000,00 €“ an. Er gab außerdem an, dass sein Betrieb insgesamt einen Vollbeschäftigten und einen Beschäftigten auf 450 €-Basis umfasse. Als Begründung für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab er in seinem Antrag an: „Aufgrund Corona, Auftragseinbruch aber bestehender Fortzahlungskosten“.\n\n \n\nDer Antrag wurde mit Bescheid vom 28. Mai 2020 von dem Beklagten mit 9.000,00 € nach den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, maßgebliche Fassung vom 03. April 2020, Az. PGS-3560/2/1 (BayMBl. 2020 Nr. 175) bewilligt.\n\n \n\nDabei wurde der Kläger unteranderen in Ziff. 3 des Bescheides auf die Zweckgebundenheit der Soforthilfe hingewiesen.\n\n \n\nFerner ergibt sich aus Ziff. 1.1, 3, 4, 5 der Nebenbestimmungen des Bescheides, dass sich der Beklagte für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, den (teilweisen) Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehält. Dementsprechend wäre die nicht benötigte Soforthilfe dem Beklagten nach dem Widerruf zu erstatten. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Kläger verpflichtet ist, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen und sich der Beklagte dahingehend eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vorbehält.\n\n \n\nMit Schreiben vom 21. November 2022 wurde der Kläger erstmalig von dem Beklagten an seine Verpflichtung erinnert, dem Beklagten als Bewilligungsstelle nachzuweisen und zu bestätigen, dass der vom Kläger bei den Anträgen prognostizierte betriebliche Liquiditätsengpass auch in dieser Höhe entstanden ist.\n\n \n\nDer Liquiditätsengpass berechnet sich durch die Zusammenstellung des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes abzüglich der erzielten Einnahmen. Dabei ist der dreimonatige Betrachtungszeitraum März bis Mai 2020 anzusetzen.\n\n \n\nAus der Rückmeldung des Klägers über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske vom 22. Juni 2023 ergibt sich, dass das Unternehmen des Klägers im Betrachtungszeitraum (01.03.2020 bis 31.05.2020) keinen betrieblichen Liquiditätsengpass in Höhe von 9.000,00 € erlitten hatte. Aus den zurückgemeldeten Daten ergibt sich eine Überkompensation i.H.v. 8.192,68 € beim Kläger.\n\n \n\nDie Überkompensation berechnet aus der erhaltenen Corona-Soforthilfe abzüglich der Summe des errechneten Liquiditätsengpasses.\n\n \n\nIm Rahmen der vorgenannten Online-Rückmeldung beantragte der Kläger am 22. Juni 2023 außerdem, eine Stundung und Ratenzahlung hinsichtlich der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe.\n\n \n\nMit Bescheid vom 13. März 2024 widerrief der Beklagte den Bescheid vom 28 Mai 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte den Kläger auf, den ausgezahlten Soforthilfebetrag in Höhe von 8.192,68 € zu erstatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Überprüfung des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses ergeben habe, dass dem Kläger in dem drei Monatigen Betrachtungszeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass in Höhe von 9.000,00 € entstanden sei, sondern sich aus seiner Rückmeldung eine Überkompensation i.H.v. 8.192,68 € ergeben habe. Als Rechtsgrundlage für den Widerruf wurde seitens des Beklagten auf Art. 49 Abs. 2 Abs. 1 Nummer 1 BayVwVfG abgestellt. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, unter anderem wenn die Leistung nicht nur für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. In dem vorliegenden Fall sei die Soforthilfe zweckgebunden ausschließlich zur Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge eines durch die Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses gewährt worden. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze jedoch voraus, dass ein Liquiditätsengpass zumindest in Höhe der erhaltenen Soforthilfe tatsächlich entstanden sei, was hier nicht zutreffe.\n\n \n\nWie sich im Rahmen der Nachprüfung herausgestellt habe, habe die Soforthilfe nicht entsprechend diesem Zweck verwendet werden können, da im Betrachtungszeitraum der erhaltene Soforthilfebetrag den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass i.H.v. 8.192,68 € übersteige (sog. Überkompensation). Die erhaltene Soforthilfe habe demnach in dieser Höhe nicht für den in der Soforthilfebewilligung bestimmten Zweck verwendet werden können. Damit lägen die Widerrufsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor.\n\n \n\nBei der Entscheidung über den Widerruf seien die staatlichen Interessen und privaten Interessen des Klägers gegeneinander abzuwägen. Vorliegend komme den haushaltsrechtlichen und finanziellen Interessen des Freistaates Bayern an einem Widerruf im Rahmen des intendierten Ermessens aufgrund der Zweckbestimmung des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG grundsätzlich Vorrang zu, es sei denn, es bestünden besondere Gründe vor, die einen atypischen Ausnahmefall begründen könnten. Dann könne ausnahmsweise von dem Widerruf des Soforthilfebescheides abgesehen werden. Besondere Gründe, die einen Widerruf des Bewilligungsbescheides entgegenstehen würden, seien hier jedoch weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen.\n\n \n\nDer Beklagte gewährte dem Kläger in Ziff. 3 des Widerrufsbescheides vom 13. März 2024 eine Stundung für die Zahlung des Erstattungsbetrages in Höhe von 8.192,68 € bis einschließlich 15. April 2024 und darüber hinaus könne der Erstattungsbetrag in 24 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 314,36 € beglichen werden.\n\n \n\nMit Schreiben vom 11. April 2024, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten erhoben.\n\n \n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n\nder Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 13. März 2024 wird aufgehoben.\n\n \n\nDer Kläger trägt zur Begründung vor, dass die nachträgliche ex-post Betrachtung weder im Bewilligungsbescheid noch in den Richtlinien angegeben worden wäre; es habe sich alles auf eine prognostische ex-ante Betrachtung konzentriert. Eine solche nachträgliche Änderung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen das Vertrauensschutzgebot. Darüber hinaus bestreite er die Berechnung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses, aus der entsprechenden Berechnung ergebe sich, dass er für die drei Monate insgesamt einen negativen Saldo von 10.158,99 € aufzuweisen habe und dementsprechend die erhaltene Soforthilfe von 9.000,00 € geringer gewesen wäre, als der Verlust. Es seien weiterhin auch die Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen. Jedenfalls sei jedoch die Ein-Jahres-Frist hinsichtlich des Widerrufs nicht von dem Beklagten eingehalten worden.\n\n \n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nZur Begründung verweist der Beklagte im Kern auf die Gründe des angegriffenen Bescheides sowie des Gewährungsbescheides und verteidigt und vertieft seinen darin enthaltenen Vortrag.\n\n \n\nMit Beschluss der Kammer vom 11. August 2025 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.\n\n \n\nBezüglich weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Schriftsätze der Beteiligten und das Sitzungsprotokoll. Alle vorgenannten Unterlagen sich Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nA.\n\n \n\nDas Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit durch den Beschluss vom 11. August 2025 gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.\n\n \n\nB.\n\n \n\nHinsichtlich des klägerischen Begehrens ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft. Das klägerische Begehren zielt nach Auslegung des Klagebegehrens gem. § 88 VwGO auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. März 2024 ab. Diese Aufhebung hätte das Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides zur Folge.\n\n \n\nDie Klage hat jedoch keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz ein Satz 1 VwGO).\n\n \n\nIn formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtsfehlerfrei ergangen.\n\n \n\nDer Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.\n\n \n\nI. Der Beklagte hat den Bescheid vom 28. Mai 2020 rechtmäßig widerrufen. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.\n\n \n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind vorliegend erfüllt. Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG verlangt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der widerrufen wird. Abzugrenzen von dieser Rechtmäßigkeit ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Zeit des Erlasses im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 9.5.2012-6 C 3/11 – NVwZ 2012, 1547 Rn. 43 m.w.N.).\n\n \n\nBei dem Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 2020 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, mit denen eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt worden ist. Nach Ansicht der Kammer bewilligte die Beklagte dem Kläger mit dem Bewilligungsbescheid zu Recht eine Soforthilfe von insgesamt 9.000,00 €.\n\n \n\nIn diesem Fall war bei der Antragstellung und Entscheidung über die Gewährung der Förderung jeweils zu prognostizieren, ob ein Liquiditätsengpass eintreten wird (vergleiche Nr. 3. der Richtlinie, Stand 3.4.2020). Daraus folgt denklogisch, dass das Vorliegen des Engpasses zu Bewilligungszeitpunkt nicht endgültig feststehen musste, vielmehr würde erst die Zukunft zeigen, ob er tatsächlich eingetreten sein wird oder nicht.\n\n \n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung des Beklagten handelt (vgl. Satz 2 der Präambel der Richtlinie Soforthilfe Corona, Stand 3.4.2020). In diesem Bereich der Leistungsverwaltung obliegt es dem Beklagten allein, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe zu bestimmen. Der Beklagte entscheidet auch selbst über die Prüfungsdichte im Rahmen der Entscheidung über das „Ob“ der Gewährung der Soforthilfe.\n\n \n\nVorliegend hat sich der Richtliniengeber dazu entschieden, auf Basis einer Prognose mithin einer Plausibilitätskontrolle, das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses zu prognostizieren. Dieses Vorgehen ist angesichts des vorliegenden Massenverfahrens sowie den Unsicherheiten des damaligen Pandemiegeschehens nicht zu beanstanden.\n\n \n\nDabei ist hier nicht erkennbar, dass die getroffene Prognoseentscheidung fehlerhaft ist, mithin der Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 2020 rechtswidrig ist.\n\n \n\nWeiterhin müssen auch die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben, insbesondere muss einer der Widerrufsgründe erfüllt sein.\n\n \n\nVorliegend ist der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG erfüllt. Der der Gewährung der Soforthilfe Corona beigemessene Zweck kann endgültig nicht mehr erreicht werden.\n\n \n\nBei Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70/80 – juris Rn. 16, VG Ansbach, U.v. 29.01.2024 – AN 15 K 23.1671- juris, BayVGH, B. v. 27. März 2025 – 21 ZB 24.514 – juris).\n\n \n\nMaßgeblich bei der Ermittlung des Zwecks sind danach im Wesentlichen der Wortlaut des Bewilligungsbescheids vom 28. Mai 2020, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen, insbesondere der Soforthilfeantrag vom 25. Mai 2020 und die Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, maßgebliche Fassung vom 3.4.2020, Az. PGS-3560/2/1 (BayMBl. 2020 Nr. 175) sowie weitere erkennbare Informationen wie die FAQs.\n\n \n\nAusgehend davon war Zweck der vorliegend gewährten Soforthilfe, einen tatsächlichen Liquiditätsengpass im Betrachtungszeitraum zu kompensieren, nicht aber, eine finanzielle Zuwendung für einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zu gewähren unabhängig davon, ob dann auch tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten wird oder nicht.\n\n \n\nDies ergibt sich auf folgenden Aspekten:\n\n \n\nVorliegend wird in Ziff. 3 des Bewilligungsbescheides auf die zweckgebundene Auszahlung der Soforthilfe verwiesen:\n\n \n\n„Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nicht umfasst sind Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind.“\n\n \n\nWeiter ist in Ziff. 1.1 der Nebenbestimmungen des Bescheids u. a. ausgeführt, dass der Kläger von Anfang an verpflichtet war, dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen, falls sich an den für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände etwas ändert oder diese wegfallen.\n\n \n\nEbenso hatte sich der Beklagte Ziff. 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids den nachträglichen (teilweisen) Widerruf bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehalten, für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird. Darüber hinaus wurde der Kläger in Ziff. 5 der Nebenbestimmungen des Bescheids ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gewährte Soforthilfe im Falle einer Überkompensation zurückzuzahlen ist.\n\n \n\nIn Ziff. 4 der Nebenbestimmungen des Bescheids des Bescheids wies der Beklagte den Kläger auch auf den Vorbehalt der Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall hin.\n\n \n\nZiff. 10 der Nebenbestimmungen des Bescheides enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass „Angaben (…)\n\n \n\n- zur bestehenden existenzgefährdenden Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, die insbesondere auch zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Soforthilfe von Bedeutung sind,\n\n \n\n- zur Höhe des Liquiditätsengpasses,\n\n \n\n- Aussagen zu den existenzgefährdenden Ursachen,\n\n \n\n- zur Verwendung der Soforthilfe,\n\n \n\n- zu den Mitteilungs- und Nachweispflichten gemäß Nr. 1 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids.\n\n \n\nfür die Gewährung bzw. Rückforderung der Soforthilfe von Bedeutung sind und somit subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind. (…) Ihnen ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können. Sie sind verpflichtet jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.“\n\n \n\nAuch die zur Zeit des Erlasses des Bewilligungsbescheids vom 28. Mai 2020 geltenden (Förder-) Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, maßgebliche Fassung vom 3.4.2020, Az. PGS-3560/2/1 (BayMBl. 2020 Nr. 175) bestimmte in ihrer Ziff. 1 den Zweck der Soforthilfe wie folgt:\n\n \n\n„Zweck der Soforthilfen:\n\n \n\nDie weltweite dynamische Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 hat insbesondere für viele kleine Unternehmen und Soloselbständige zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz und die Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit. Die Bundesregierung hat deshalb am 23. März 2020 Eckpunkte für „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ beschlossen. Diese Soforthilfe wird gewährt, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten.“\n\n \n\nKorrespondierend hierzu regelt Ziff. 2.2. der o.g. Richtlinie den Liquiditätsengpass als Voraussetzung der Finanzhilfe. Zu den Antragsvoraussetzungen in Nr. 2 der Förderrichtlinie ist u. a. ausgeführt:\n\n \n\n„2.2 Liquiditätsengpass\n\n \n\nDer Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“\n\n \n\nWie sich aus der Zusammenschau von Ziff. 3 des Bewilligungsbescheides i.V.m Ziff. 1.1, 3, 4, 5 und 10 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie aus Nr. 1 und Nr. 2 der Förderrichtlinie eindeutig ergibt, sollte die mit Bescheid vom 28. Mai 2020 gewährte Soforthilfe ausschließlich der Kompensation eines beim Kläger in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses dienen.“\n\n \n\nDie Ausführungen in Nr. 1 der Richtlinie in Verbindung mit den Hinweisen in Ziff. 3 und Ziff. 5 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides, auf eine zu einem Wiederruf und einer Rückzahlungspflicht führenden „Überkompensation“, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, verdeutlichen, dass es auf den Vergleich des bei Antragstellung prognostizierten (=Fördersumme) mit dem real eingetretenen „Liquiditätsengpass“ ankommen sollte. Dies lässt bereits auf den Zweck der Überwindung von Liquiditätsengpässen mithilfe der Soforthilfe schließen.\n\n \n\nWas unter Liquiditätsengpässen zu verstehen ist, ist in den Ziff. 2.2 der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides geltenden Richtlinie Stand 03. April 2020 definiert: „Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“\n\n \n\nAus diesen Ausführungen und Hinweisen ergibt sich von Anfang an hinreichend deutlich, dass wenn tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden ist, bedarf es auch keiner Kompensation.\n\n \n\nZwar war für die Bewilligung der Soforthilfe ausreichend, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Dies ist auch verständlich, da die Soforthilfe für einen zukünftigen Zeitraum gewährt wurde. Bei der Prüfung des Antrags, ob dem Kläger eine Soforthilfe zusteht, konnte daher nur darauf abgestellt werden, ob er voraussichtlich im Betrachtungszeitraum einen Liquiditätsengpass haben wird.\n\n \n\nDie Bewilligungsstelle ist und war jedoch berechtigt, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen. Die „ex-post Betrachtung“ dahingehend, ob im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten ist, ist gerichtlich nicht zu beanstanden Die Bewilligungsbehörde hat sich unter Ziffer 4 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides in zulässiger Weise eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten. Darüber hinaus regeln Ziffer 3 i.V.m. Ziff. 5 der Nebenbestimmungen des Bescheides den Vorbehalt eines (Teil-)Widerrufs, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird.\n\n \n\nDas einstweilige Abstellen auf eine Prognose in der Antragsphase lag gerade im Interesse der Antragsteller, um eine rasche Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe zu ermöglichen. Die Kehrseite davon ist, dass im Nachhinein überprüft und festgestellt wird, ob sich diese Prognose auch realisiert hat.\n\n \n\nAus den Richtlinien und insbesondere den Maßgaben im Bewilligungsbescheid ergibt sich auch für einen objektiven Betrachter von Anfang an hinreichend deutlich, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger nur die Fördermittel behalten durfte, die zur Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Denn zeigt sich im Nachhinein, dass ein Liquiditätsengpass nicht vorgelegen hat, bedarf es keiner Zuschüsse zur Existenzsicherung und damit entfällt die Grundlage für das Behalten dürfen zu diesem Zweck. Bei objektiver Betrachtungsweise musste der Kläger von Beginn an davon ausgehen, dass ihm die Soforthilfe nur endgültig gewährt wird, soweit ihm infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass entstanden ist. (vgl. eingehend VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff. m.w.N; VG Bayreuth, U. v. 17. März 2025 – B 7 K 24.809 –, juris, VG Ansbach, U. v. 29. Januar 2024 – AN 15 K 23.1671 – juris, BayVGH, B. v. 27.03.2025 – 21 ZB 24.514 – juris).\n\n \n\nEine nachträgliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen liegt daher ersichtlich nicht vor.\n\n \n\nDie zweckkonforme Verwendung einer Zuwendung setzt somit voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die Höhe der ausgezahlten Fördersumme erreichen (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25.08 – juris, Rn. 18). Zeigt sich ex-post, dass Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden ist, mangelt es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben. In dieser Lage ist der Zweck einer zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses gewährten Leistung denknotwendig unerreichbar. (VG Ansbach Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1671 – juris).\n\n \n\nHier hat der Kläger im maßgeblichen Betrachtungszeitraum keinen Liquiditätsengpass i.H.v. 9.000,00 Euro erlitten.\n\n \n\nDer Liquiditätsengpass berechnet sich durch die Zusammenstellung des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes abzüglich der erzielten Einnahmen. Dabei ist der dreimonatige Betrachtungszeitraum März bis Mai 2020 anzusetzen.\n\n \n\nAus der Rückmeldung des Leistungsempfängers über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske vom 06. Juni 2023 geht hervor, dass beim Kläger insgesamt eine Überkompensation in Höhe von 8.192,68 € vorliegt.\n\n \n\nDie Überkompensation berechnet aus der erhaltenen Corona-Soforthilfe abzüglich der Summe des errechneten Liquiditätsengpasses.\n\n \n\nDer Beklagte wahrte mit dem in dem Bescheid vom 13. März 2024 verfügten Widerruf auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Der Fristbeginn setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von den betreffenden bestimmten Tatsachen erhält. Zu den Tatsachen i.S.d. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zählen alle tatsächlichen Vorgänge, aus denen auf die Rücknehmbarkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes geschlossen werden kann (Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 48 Rn. 63). Beim Beklagten ging am 22. Juni 2023 die klägerische Rückmeldung ein, ausweislich derer beim Kläger eine Überkompensation i.H.v. 8.192,68 € vorliegt. Folglich ist frühestens ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Kenntnis des Beklagten auszugehen, die die Jahresfrist in Lauf setzt. Mit dem Bescheid vom 13. März 2024 hat der Beklagte demnach die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten.\n\n \n\nDer Beklagte hat das ihm zustehende, nach § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere erscheint es sachgerecht, den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin am Behalten dürfen der Förderung einzuräumen.\n\n \n\nDer Beklagte ist hier richtigerweise davon ausgegangen, dass im Fall des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG bei der Ermessensentscheidung die Grundsätze der sog. intendierten Ermessensausübung zugrunde zu legen sind. Danach ist ein rechtmäßiger Subventionsbescheid, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, sofern nicht ausnahmsweise ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass kein atypischer Sachverhalt vorliegt. Der hier vorliegende Sachverhalt ergibt keine Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Fallgeschehens. Darüber hinaus hat der Kläger hierzu auch nichts vorgetragen.\n\n \n\nAnders als der Kläger meint, hat der Beklagte die Möglichkeit der Rückforderung nicht verwirkt bzw. die Rückforderung verstößt hier nicht gegen Vertrauensgesichtspunkte/-grundsätze.\n\n \n\nDie Verwirkung ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – ein Anwendungsfall unzulässiger Rechtsausübung (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 12 C 22.767 – juris Rn. 33). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten daraus erwachsenden Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Seit der Entstehung des Rechts und der Möglichkeit seiner Geltendmachung muss längere Zeit verstrichen sein (Zeitmoment) und der Berechtigte muss unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment). Dies schafft eine Situation, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (Vertrauensmoment). Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände (BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 10.17 – BVerwGE 163, 36 Rn. 16 ff. m.w.N.).\n\n \n\nFür die Beurteilung schutzwürdigen Vertrauens ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dabei ist die Verpflichtete hier wenig schutzwürdig, da ihr einerseits klar gewesen sein muss, dass sie grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen Abfrage durch den Beklagten gem. Ziff. 1.1 und Ziff. 10 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids vom 28. Mai 2020 zur Mitteilung verpflichtet war, wenn sich für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen und er darüber hinaus annehmen musste, dass der Beklagte von der Existenz des ihm zustehenden Rückforderungs-/Widerrufsrechts, auf dessen Nichtausübung der Kläger vertraute, bis zur Rückmeldung über den tatsächlich bei dem Kläger eingetretenen Liquiditätsengpass am 22. Juni 2023 gar keine Kenntnis hatte. Insofern erscheint es – seitens des Klägers – nicht schutzwürdig, daran glauben zu wollen, die Zuwendung dauerhaft behalten zu dürfen, weil der Beklagte über einige Zeit nicht proaktiv eine Rückmeldung eingefordert hat (BGH, U.v. 15.9.1999 – I ZR 57/97 – NJW 2000, 140 (142), VG Ansbach U. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1671 – juris).\n\n \n\nDarüber hinaus ist auch das Vorliegen des Zeitmoments hier fraglich. Es erscheint unzumutbar von dem Zuwendungsgeber zu verlangen, dass dieser umgehend nach der Gewährung der Zuwendung von seiner möglichen Rückforderungsbefugnis hätte Gebrauch machen müssen. Dies wird den besonderen Umständen des Pandemiegeschehens nicht gerecht. Angesichts der Masse von Einzelanträgen und der Vielzahl von Programmen für sog. „Corona-Beihilfen, konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass dem Beklagten unmittelbar nach der Gewährung der Soforthilfen ab Sommer 2020 möglich war, von seiner potentiellen Rückforderungsbefugnis Gebrauch zu machen (VG Ansbach U. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1671- juris). In diesem Fall trat erst mit Eingang der Rückmeldung des Klägers vom 22. Juni 2023 hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass Entscheidungsreife ein. Nach Eingang dieser Rückmeldung hat der Beklagte innerhalb von 11 Monaten den Widerrufsbescheid erlassen. Ein längeres Untätigbleiben des Beklagten nach Eintritt der Entscheidungsreife war somit nicht gegeben.\n\n \n\nJedenfalls fehlt es jedoch am Umstandsmoment, da hier zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG eingehalten hat. Im Übrigen konnte hier aus der Länge der Aufbewahrungspflichten (10 Jahre) aus Ziff. 6 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids schließen, dass die Beklagte von einem Bearbeitungs- bzw. Nachprüfungshorizont mehrerer Jahre ausgegangen war. Insofern lässt ein Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren zwischen dem Erlass des Bewilligungsbescheides sowie der Aufforderung zur Rückmeldung nach Auffassung der Kammer noch kein beachtliches Umstandsmoment erwachsen.\n\n \n\nDes Weiteren war der Beklagte auch berechtigt die weiterlaufenden Personalkosten des Klägers nicht bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses miteinzubeziehen und handelte dabei auch nicht willkürlich.\n\n \n\nSind die Fördervoraussetzungen – wie hier – in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 13). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; NdsOVG, U.v. 15.2.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41). Richtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen dabei nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ermessenausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B. v. 27.03.2025 – 21 ZB 24.514 – juris).\n\n \n\nAllein entscheidend ist das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216, BeckRS 2020, 14700 Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 1. Dezember 2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 33 u.a. mit Verweis auf: VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N). Es steht dem Richtliniengeber folglich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Er darf auch bei den „Corona-Beihilfen“ den Kreis der Begünstigten i.S.e. Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte beschränken. Die Willkürgrenze ist weit zu ziehen. Entscheidend ist, dass sich eine Regelung nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der Lebenssachverhalte stützt. Das Willkürverbot ist erst verletzt, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären. (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44 m.w.N.).\n\n \n\nFür eine Behörde ist bei Bescheidung eines Antrags die Rechtslage maßgeblich, wie sie sich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung darstellt. In diesem Fall erging der Bewilligungsbescheid am 28. Mai 2020. Insoweit ist auf die Rechtslage zur Zeit des Bewilligungsbescheids vom 28. Mai 2020 abzustellen.\n\n \n\nWeder die zu dieser Zeit gültigen Richtlinien noch der Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 2020 selbst, beziehen zu irgendeinem Zeitpunkt explizit Personalkosten mit in die Berechnung bzw. Definition des Liquiditätsengpasses ein. Ab dem 9. April 2020 war auch den FAQ des StMWi explizit zu entnehmen, dass Personalkosten keine berücksichtigungsfähigen Ausgaben darstellen (vgl. BayVGH, B. v. 27.03.2025 – 21 ZB 24.514 – juris).\n\n \n\nDen nachvollziehbaren Angaben des Beklagten folgend, entspricht es der ständigen bayerischen behördlichen Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, Personalkosten nicht zur Berechnung des Liquiditätsengpasses heranzuziehen. (vgl. insoweit auch Nr. 2.2 Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen vom 3.4.2020). Dabei kann die Kammer auch keine Willkür entdecken. Vielmehr ist es vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in ständiger Praxis Personalkosten nicht für die Bestimmung des Liquiditätsengpasses heranzieht. Für die Nichtberücksichtigung der Personalkosten besteht jedenfalls ein sachlicher Grund, da insoweit andere Ausgleichsmöglichkeiten wie etwa das Kurzarbeitergeld bestehen (VG Würzburg Urt. v. 19.4.2021 – 8 K 20.1732, BeckRS 2021, 9386 Rn. 37, 38, beck-online, BayVGH, B. v. 27.03.2025 – 21 ZB 24.514 – juris, VG München, U.v. 5. Juli 2021 – M 31 K 21.1483 – juris).\n\n \n\nDagegen spricht auch nicht das Argument, dass die Zweckdarstellung in der bayerischen Richtlinie eine klare Bezugnahme zu Arbeitsplätzen unter Aufrechterhaltung des Betriebs vorgegeben habe. Richtig ist, dass die Richtlinie vom 3. April 2020 in Nr. 1 Satz 3 als Zweck der Soforthilfe auch den Erhalt von Arbeitsplätzen nennt. Dieser Gesichtspunkt führt jedoch nicht dazu, dass Personalkosten berücksichtigungsfähige Kosten darstellen müssten. Die Soforthilfe erfüllt auch dann ihren Zweck, unter anderem Arbeitsplätze zu erhalten, wenn Personalkosten nicht berücksichtigt werden, da sie mit der Überbrückung des Liquiditätsengpasses existenzbedrohliche Lagen für die Betriebe abwendet. Daraus folgt, wird die Existenz von Betrieben gesichert, werden dadurch auch Arbeitsplätze erhalten (vgl. BayVGH, B. v. 27.03.2025 – 21 ZB 24.514 – juris)\n\n \n\nII. Der Beklagte hat die zu erstattende Leistung in Ziff. 2 des Bescheids vom 19.05.2024 rechtmäßig auf 8.192,68 € festgesetzt und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten.\n\n \n\nRechtsgrundlage für die Rückforderung ist Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, was vorliegend in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgt ist.\n\n \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n \n\nIV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/385961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2025-09-08/m-23-k-24-1815","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/385961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/385961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2025-09-08/m-23-k-24-1815","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/385961","retrieved":"2026-07-09 05:41:21.443352+00:00"}}