{"status":"available","doknr":"OLD365627","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-04-25","aktenzeichen":"Vf. 62-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 62-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Frauke Brosius-Gersdorf und die Richter Tom Herberger, Markus Jäger, Dirk Kirst, \nKlaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 25. April 2024 \n \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 22. September 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be-\nschlüsse des Amtsgerichts Zittau vom 30. Juni 2022 (1 M 97/21; 111/21; 114/21; 115/21; \n135/21; 156/21; 157/21) sowie die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz vom 15. Juli 2022 \n(2a T 69/22 bis 75/22), dem Beschwerdeführer sämtlich zugestellt am 22. August 2022. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts in seiner Ausprägung \nals Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), der Rechtsweggarantie (Art. 38 Satz 1 \nSächsVerf) und des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf). Die \nVerfassungsbeschwerde richte sich gegen die vorgenannten Beschlüsse, mit denen eine Erin-\nnerung und Beschwerde gegen die Art und Weise der Vollstreckung als unbegründet zurück-\ngewiesen worden sei. Die Vollstreckung sei dabei als ungültig angesehen worden, weil die \nLadung und damit die Eröffnung der Vollstreckung nicht den gesetzlichen Anforderungen \nentsprächen. Der Sachverhalt ergebe sich aus den beigefügten Anlagen und sei selbsterklä-\nrend. In der Sache gehe es um eine Problematik der Nutzung eines Faksimiles durch den \nObergerichtsvollzieher an Stelle der eigenhändigen Unterschrift. Die Verfassungsbeschwerde \nstehe im Zusammenhang mit den Vf. 38-IV-22 und Vf. 44-IV-22; die Akten seien beizuzie-\nhen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss \nvom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – \nVf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Aus ihr geht schon der \nLebenssachverhalt, der der Grundrechtsverletzung zugrunde liegen soll, nicht hinreichend \n\n \n \n3 \nhervor. Der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Verfassungsbeschwerde im \nZusammenhang mit anderen vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Verfahren stehe \nund der Sachverhalt „selbsterklärend“ sei, genügt nicht. Es ist nicht Aufgabe des Verfas-\nsungsgerichtshofes, den in den Anlagen oder anderen Verfahrensakten enthaltenen Sach-\nverhalt auf verfassungsrechtlich relevante Ausführungen hin zu untersuchen bzw. sich da-\nraus die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für seine Entscheidung von Bedeu-\ntung sein könnten, zu erschließen und so Anhaltspunkte für eine Verfassungsverletzung zu \nfinden (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 2 BvR 642/23 – juris; Beschluss vom 21. Juni \n1989, BVerfGE 80, 257 [263]). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \n \ngez. Brosius-Gersdorf \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-04-25/vf-62-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-04-25/vf-62-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365627","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.973989+00:00"}}