{"status":"available","doknr":"OLD365626","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-04-25","aktenzeichen":"Vf. 19-VIII-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 19-VIII-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nder Normenkontrolle auf kommunalen Antrag \n \n \ndes Landkreises Görlitz, vertreten durch den Landrat Dr. Stephan Meyer, Bahnhofstraße 4, \n02826 Görlitz, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nProf. Dr. Johannes Hellermann, Hardenbergstraße 12a, \n33615 Bielefeld, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Frauke Brosius-Gersdorf und die Richter Tom Herberger, Markus Jäger, Dirk Kirst, \nKlaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 25. April 2024 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird verworfen. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nA. \n \nMit seinem am 19. April 2022 bei dem Verfassungsgerichthof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Antrag auf kommunale Normenkontrolle wendet sich der Antragsteller gegen meh-\nrere Vorschriften des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat \nSachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411). \n \n \nI. \n \nDurch Art. 1 des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen \nund seinen Kommunen vom 31. März 2021 wurde das Gesetz über die Festlegung der Fi-\nnanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2021 und 2022 (Finanzaus-\ngleichsmassengesetz 2021/2022 – FAMG 2021/2022) wie folgt gefasst: \n \n§ 1 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021 \n(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städ-\nten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2021 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Fi-\nnanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch \nArtikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden \nist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung: \n1. 22,8749934 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der \nKörperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Ein-\nnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen und \n2. 22,8749934 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Ein-\nnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten \nder Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf \nden Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, \nund des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage. \n(2) Im Haushaltsjahr 2021 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsi-\nschen Finanzausgleichsgesetzes 3 617 788 400 Euro. Darin sind enthalten: \n1. ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2018 in Höhe \nvon 22 130 000 Euro, \n2. ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2019 in Höhe \nvon 36 624 000 Euro, \n3. ein Minderungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 \nAbsatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 1 569 400 \nEuro, \n4. ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 44 894 300 Euro, der dem Kommunalen \nStrukturfonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens \n„Kommunaler Strukturfonds“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806) \nentnommen wird, und \n\n \n \n3 \n5. \nein \nErhöhungsbetrag \ndes \nFreistaates \nSachsen \naus \ndem \nCorona-\nBewältigungsfonds Sachsen nach dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsge-\nsetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166) zur Aufstockung der Zuweisungen \nzum Ausgleich besonderer Bedarfe nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsge-\nsetzes in Höhe von 59 651 500 Euro. \n§ 2 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2022 \n(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städ-\nten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2022 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Fi-\nnanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung: \n1. 22,9848122 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern \nund seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen sowie \n2. 22,9848122 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Ein-\nnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten \nder Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf \nden Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage. \n(2) Im Haushaltsjahr 2022 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsi-\nschen Finanzausgleichsgesetzes 3 657 002 500 Euro. Darin sind enthalten: \n1. ein Minderungsbetrag in Höhe der Hälfte des voraussichtlichen Ist-Ergebnisses \ndes Haushaltsjahres 2020 in Höhe von 182 500 000 Euro, \n2. ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 30 000 000 Euro zugunsten der Schlüsselmas-\nse der kreisangehörigen Gemeinden nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe \na des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, \n3. ein Erhöhungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Ab-\nsatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichgesetzes in Höhe von 2 600 000 Eu-\nro, \n4. ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 33 357 000 Euro, der dem Kommunalen \nStrukturfonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens \n„Kommunaler Strukturfonds“ entnommen wird, und \n5. \nein \nErhöhungsbetrag \ndes \nFreistaates \nSachsen \naus \ndem \nCorona-\nBewältigungsfonds Sachsen nach dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsge-\nsetz zur Aufstockung der Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe nach \n§ 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 103 501 500 Euro. \n \nZudem wurden durch Art. 2 des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem \nFreistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 mehrere Bestimmungen im \nSächsischen Finanzausgleichsgesetz (SächsFAG) geändert. \n \nDie hier maßgeblichen Vorschriften lauteten vor der angegriffenen Änderung in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl S. 95), zuletzt geändert durch Art. 3 \ndes Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) wie folgt (Hervorhebungen durch \ndas Gericht): \n \n \n\n \n \n4 \n§ 4 \n(1) - (3) (…) \n(4) Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die \nSchlüsselmasse \n1. der Kreisfreien Städte im Jahr 2019 um 18 177 562 Euro und die Schlüs-\nselmasse der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2019 um 24 632 438 Euro \nfür den Fall, dass ein interkommunaler Ausgleich nach § 26a Absatz 1 statt-\nfindet, zu dessen Gunsten reduziert, \n2. der Landkreise im Jahr 2019 um 13 000 000 Euro erhöht; die Erhöhung \nwirkt auf die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 \nSatz 1 künftiger Jahre, und \n3. der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanz-\nausgleichsumlage entsprechend § 25a Absatz 2 Satz 4 erhöht. \nDie nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Ba-\nsis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre. \n(…) \n§ 12 \n(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtan-\nsatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird. \n(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleran-\nsatz (Absatz 4) gebildet. \n(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30). Ab \ndem Jahr 2016 wird die Einwohnerzahl der Landkreise Zwickau mit 3,16 \nProzent, Görlitz mit 4,08 Prozent und Nordsachsen mit 4,02 Prozent verviel-\nfältigt und zum Hauptansatz hinzugezählt. \n(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. \nDie Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 12 gilt entsprechend. Der Schüleransatz \nbeträgt 274 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 12. \n(5) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend. \n(…) \n§ 22 \nZum Ausgleich besonderer Bedarfe werden den kreisangehörigen Gemeinden, \nKreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und \nder Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach \nMaßgabe der §§ 22a bis 22c zur Verfügung gestellt. Es werden 110 000 000 Euro \nim Jahr 2019 und 455 100 000 Euro im Jahr 2020 zur Verfügung gestellt. Über die \nZuweisungen nach den §§ 22a bis 22c wird dem Haushalts- und Finanzausschuss \ndes Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen \ndurch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden \nMittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines \nSondervermögens \n„Breitbandfonds \nSachsen“ \nvom \n14. \nDezember \n2018 \n(SächsGVBl. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen sind aus-\nschließlich für Bewilligungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c bestimmt. Die \n\n \n \n5 \nAuszahlung der Bedarfszuweisungen nach § 22a Nummer 6 und 9 bedarf unter \nVorlage eines Verwendungskonzeptes der Einwilligung des Haushalts- und Fi-\nnanzausschusses des Landtages. \n§ 22a \nDie Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für: \n1.-7. (…) \n8. den Ausgleich besonderer Belastungen der Gemeinden bei der Unterhal-\ntung von Gewässern 2. Ordnung in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von \njeweils 5 000 000 Euro; die Verteilung und Verwendung der Mittel wird durch \nGesetz geregelt, (…) \n9. (…) \n \nDurch Art. 2 Nr. 9 Buchst. a des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem \nFreistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 wurde § 12 Abs. 3 Satz 2 \nSächsFAG a.F. gestrichen. Die Vorschrift des § 12 SächsFAG lautete nach der Änderung wie \nfolgt (Hervorhebungen durch das Gericht): \n \n(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtan-\nsatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird. \n(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleran-\nsatz (Absatz 4) gebildet. \n(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl \n(§ 30). \n(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. \nDie Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 13 gilt entsprechend. Der Schüleransatz \nbeträgt 185 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13. \n(5) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend. \n \nInfolge Art. 2 Nr. 4 Buchst. a des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem \nFreistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 wurde § 4 SächsFAG wie folgt \ngefasst (Hervorhebungen durch das Gericht): \n \n(1)-(3) (…) \n(4) „Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die \nSchlüsselmasse \n1. der kreisangehörigen Gemeinden \na) um 30 000 000 Euro im Jahr 2022 und \nb) um den der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden nach § 25a \nAbsatz 2 Satz 5 zufließenden Betrag erhöht, \n2. der Kreisfreien Städte in den Jahren 2021 und 2022 um 4 200 000 Euro \nvermindert und \n\n \n \n6 \n3. der Landkreise in den Jahren 2021 und 2022 um 4 200 000 Euro erhöht. \nDie sich aufgrund von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 ergeben-\nden Veränderungen der Schlüsselmasse verändern nicht die Basis für die Berech-\nnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künftigen Jahren. \n \nNach Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 19 Buchst. d des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen \nzwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 lautet § 22a \nSächsFAG wie folgt (Hervorhebungen durch das Gericht): \n \nDie Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für: \n1. – 6. (…) \n7. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Neu-\nbestimmung der Berechnung der Schlüsselzuweisungen ab dem Ausgleichs-\njahr 2021 ergeben; der Ausgleich erfolgt beginnend mit dem Jahr 2021 für die \nkreisangehörigen Gemeinden linear abschmelzend über einen Zeitraum von \nsechs Jahren in Höhe von insgesamt 114 553 227 Euro, für die Kreisfreien \nStädte linear abschmelzend über einen Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von \ninsgesamt 7 836 912 Euro und für die Landkreise linear abschmelzend über \neinen Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von insgesamt 10 410 000 Euro (…) \n8. (…) \n \nII. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nArt. 2 Nr. 9 Buchst. a des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwi-\nschen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 \n(SächsGVBl. S. 411 vom 16. April 2021), sowie \n \nArt. 1 des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Frei-\nstaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 (SächsGVBl. \nS. 411 vom 16. April 2021), soweit in §§ 1 und 2 Finanzausgleichsmassen-\ngesetz 2021/2022 die Finanzausgleichsmassen in den Jahren 2021 und 2022 \nfestgelegt werden, und \n \nArt. 2 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 19 Buchst. d (zu § 22a Nr. 7 SächsFAG, so-\nweit die Bedarfszuweisungen für Landkreise geregelt werden) des Dritten \nGesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und \nseinen Kommunen vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411 vom 16. April \n2021) \n \nwegen Verletzung des Rechts der Selbstverwaltung nach Art. 84 Abs. 1, 87 \nAbs. 1 und 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) für verfas-\nsungswidrig und nichtig zu erklären. \n\n \n \n7 \nDer Antragsteller rügt die Verletzung seines Rechts auf Selbstverwaltung aus Art. 84 Abs. 1, \nArt. 87 Abs. 1 und Abs. 3 SächsVerf. \n \nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: \n \n1. Der Gesetzgeber habe die strukturellen Besonderheiten des Antragstellers nicht hinreichend \nberücksichtigt. Infolge der Kreisgebietsneugliederung zum 1. Januar 2009 durch das Sächsi-\nsche Kreisgebietsneugliederungsgesetz (SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. \nS. 102) sei bestimmt worden, dass der antragstellende Landkreis mit dem Sitz des Landrats-\namtes in Görlitz neu gebildet wird und ihm alle Gemeinden des bisherigen Landkreises \nLöbau-Zittau und des bisherigen Niederschlesischen Oberlausitzkreises sowie die bisherige \nKreisfreie Stadt Görlitz angehören. Somit seien auch die bis dahin von der Kreisfreien Stadt \nGörlitz wahrgenommenen Kreisaufgaben auf den Antragsteller übergegangen. Dieser weise \ngegenüber anderen Landkreisen im Freistaat Sachsen strukturelle Besonderheiten auf, die \nseine Aufgaben- und Ausgabenbelastung und seine Einnahmensituation wesentlich prägten \nund ungewöhnlich schwierig gestalteten. Diese – schon bei der Kreisgebietsneugliederung \nbekannte – strukturell schwierige Ausgangslage bestehe ausweislich des durch den Antrag-\nsteller initiierten Projekts „Quo vadis Landkreis Görlitz“ fort. Diese Untersuchung zeige ver-\nschiedene besondere Lasten des Antragstellers, die jede für sich und kumuliert nachteilig auf \ndie Aufgaben- und Ausgabensituation einwirkten. So weise der Antragsteller eine große flä-\nchenmäßige Ausdehnung bei sehr geringer Einwohnerdichte und einen überproportional star-\nken Bevölkerungsrückgang auf. Dieser schon bis 2006 beobachtete Bevölkerungsschwund \nhabe sich ausweislich des Gutachtens des Steinbeis Forschungszentrum Regionalwirtschaft, \nInnovationssysteme und Kommunalfinanzen zum Thema „Kommunaler Finanzausgleich im \nFreistaat Sachsen ab 2021“ im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen aus \ndem August 2020 (im Folgenden: Steinbeis-Gutachten) auch in den Folgejahren bis heute \nfortgesetzt. Zudem sei mit der Einkreisung der Stadt Görlitz eine im Vergleich zur Einwoh-\nnerzahl des gesamten Landkreises relativ große Stadt integriert worden, deren Einwohneran-\nteil an der Gesamtkreisbevölkerung sich noch stärker als prognostiziert erhöht habe und zum \n30. November 2021 einen Anteil von 22,4 % aufweise. Diese strukturell vorgegebenen Flä-\nchen- und Verdichtungsaspekte verursachten einen besonderen Aufwand, besonders bei Ver-\nwaltungsaktivitäten, die eine Vor-Ort-Präsenz oder eine flächendeckende Aufgabendurchfüh-\nrung bedingten. Der Antragsteller weise als östlichste Region des Landes spezifische Lage-\nnachteile auf, welche insbesondere die Fachkräftegewinnung erschwere und Nachteile bei der \nAltersstruktur der Kreisbevölkerung nach sich ziehe. Die Grenznähe bringe eine weitere er-\nhöhte Aufgaben- und Ausgabenbelastung mit sich, wie beispielsweise besondere Sicherheits-\nanforderungen, Aufgaben des Straßenverkehrsamts und weiterer Behörden. Überdies liege \neine Belastung mit Bergbaufolgelandschaften vor. \n \nIn der Vergangenheit habe der Finanzausgleichsgesetzgeber die Nachteile, die im Zusammen-\nhang mit der Kreisgebietsneugliederung entstanden sind, für die Ausgleichsjahre 2009 bis \n2020 berücksichtigt. Insbesondere habe es mit § 22 Abs. 2 Nr. 7 SächsFAG (2009/2010) Be-\ndarfszuweisungen u.a. an den Antragsteller gegeben, die über sieben Jahre abschmelzend ei-\nnen temporären Ausgleich wegen des aufgrund der Einkreisung der Stadt Görlitz erforderli-\n\n \n \n8 \nchen Anpassungsprozesses – vor allem im Bereich der sozialen Angelegenheiten – sicherstel-\nlen sollten. Mit den Änderungen für die Jahre 2013 bis 2015 seien die Bedarfszuweisungen \nfortgeführt worden. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzaus-\ngleichsgesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364) seien die bisher gezahlten Bedarfs-\nzuweisungen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusam-\nmenhang mit der Übernahme kreislicher Aufgaben der ehemaligen Kreisfreien Städte Plauen, \nZwickau, Görlitz und Hoyerswerda ab dem Ausgleichsjahr 2016 entfallen. Dafür habe man \nmit § 12 Abs. 3 Satz 2 SächsFAG (2015) einen Nebenansatz eingeführt: „Ab dem Jahr 2016 \nwird die Einwohnerzahl der Landkreise Zwickau mit 3,16 %, Görlitz mit 4,08 % und Nord-\nsachsen mit 4,02 % vervielfältigt und zum Hauptansatz hinzugezählt.“ Zur Aufhebung dieses \nNebenansatzes habe sich der Gesetzgeber auf das Steinbeis-Gutachten berufen, welches die \nSchlussfolgerung gezogen habe, dass die Argumente für eine Abschaffung der Zuschläge zum \nHauptansatz hinsichtlich der Landkreise Görlitz und Zwickau überwögen. \n \n2. Hierbei habe der Gesetzgeber unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller besonders \nhohe Ausgaben im Bereich der Soziallasten nach SGB II, SGB VIII und SGB XII aufweise, \nohne dass diesen entsprechende Einnahmen entgegenstünden. Dies ergebe sich insbesondere \naus dem vorgelegten Vergleich der Nettobelastungen der sächsischen Landkreise im Bereich \nSoziales aus der Jahresrechnungsstatistik der Landkreise 2019 des Statistischen Landesamtes \nSachsen. Insoweit sei auch die einschränkende Anmerkung des Steinbeis-Gutachtens ignoriert \nworden, dass der Antragsteller weiterhin die höchsten Zuschussbedarfe für Soziallasten unter \nden Landkreisen zu tragen habe. Das Steinbeis-Gutachten habe angesichts der für die bisheri-\ngen Nebenansätze geltend gemachten erhöhten Soziallasten der betroffenen Landkreise nach \nSGB XII und SGB VIII auch die Einführung eines diesbezüglichen Soziallastenansatzes in \nder Teilschlüsselmasse für die Landkreise erwogen, im Ergebnis jedoch empfohlen, auf die \nEinführung eines solchen zu verzichten. Zur Begründung habe es darauf hingewiesen, dass \nbei den Zuschüssen für Kinder-, Jugend- und Familienhilfe kein geeigneter, die Unterschiede \nerklärender Indikator habe gefunden werden können und dass in anderen Bundesländern So-\nziallastenansätze in der Regel nur in solchen Finanzausgleichsystemen existierten, in denen \ndie Schlüsselmassen entlang von Kreis- und Gemeindeaufgaben gebildet würden. Daher wür-\nden Landkreise und die Kreisanteile der Kreisfreien Städte unmittelbar miteinander vergli-\nchen (sogenannte Zwei-Ebenen-Modelle). Die Empfehlung, auf Kreisebene keinen besonde-\nren Soziallastenausgleich vorzusehen, beruhe danach nicht auf der Feststellung, dass es keine \nerhöhten Soziallasten in den einzelnen Landkreisen, insbesondere im antragstellenden Land-\nkreis gebe. \n \nIn § 22 SächsFAG habe der Gesetzgeber Finanzmittel zum Ausgleich besonderer Bedarfe der \nkreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte, Landkreise sowie der kommunalen Landes-\nverbände und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung zur Verfügung ge-\nstellt. Die §§ 22a bis 22c SächsFAG träfen Regelungen hinsichtlich der Zuweisung dieser \nMittel. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs gehe hervor, dass dadurch die Differenz zwi-\nschen den Schlüsselzuweisungen des Jahres 2020 und dem Finanzausgleich nach der Reform \nim Jahr 2021 zu 100 % und im Jahr 2022 zu 50 % ausgeglichen werden sollte; ab 2023 erfol-\nge kein Ausgleich mehr für den Fortfall der Nebenansätze für die Landkreise Zwickau, Gör-\n\n \n \n9 \nlitz und Nordsachsen. Damit berücksichtige das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in keiner \nWeise mehr fortdauernde besondere Belastungen des Antragstellers. \n \nDem Antragsteller sei auch aufgrund seiner überdurchschnittlichen Belastung durch Sozial-\nausgaben der Haushaltsausgleich seit 2011 – mit Ausnahme der Jahre 2019 und 2020 – \ndurchgängig nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund der durch den Antragsteller bereits 2010 \nan die Staatsregierung gerichteten Bitte um Unterstützung sei eine Arbeitsgruppe für die Su-\nche nach Konsolidierungsmöglichkeiten eingerichtet worden, welche in ihrer Analyse der \nHaushaltslage des Antragstellers vom 17. Mai 2011 zu durchweg günstigen Einschätzungen \ndes bisherigen Ausgabeverhaltens des Antragstellers gekommen sei. Er verweist auf bereits \ndurchgeführte Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung für die Jahre 2016 bis 2019. Die ver-\nbleibenden, den Zuschussbedarf auslösenden Aufgaben seien weitestgehend der Wahrneh-\nmung pflichtig vorgegebener Aufgaben geschuldet, während die Ausgaben für die Wahrneh-\nmung freiwilliger Aufgaben in den Bereichen Kultur, Sportförderung sowie Wirtschaftsförde-\nrung/Touristik nur einen sehr geringen Anteil am Gesamtergebnishaushalt und am Nettozu-\nschussbedarf ausmachten. Die möglichen Einnahmequellen seien ausgeschöpft. Neben der \nSteigerung der Einnahmen aus Abgaben und Entgelten erhebe der Antragsteller eine regelmä-\nßig überdurchschnittlich hohe Kreisumlage. Einer weiteren Erhöhung stehe die vom Bundes-\nverwaltungsgericht vertretene Begrenzung der Kreisumlageerhebung durch die zu wahrende \nfinanzielle Mindestausstattung der Gemeinden entgegen. \n \nDurch die angegriffenen Regelungen sei die Finanzausstattung weiter verschlechtert worden. \nDie durch § 12 Abs. 3 Satz 2 SächsFAG a.F. geregelte Erhöhung der allgemeinen Schlüssel-\nzuweisungen durch den Nebenansatz werde durch die zu ihrem zeitlich eng befristeten Aus-\ngleich vorgesehenen Bedarfszuweisungen nach § 22a Nr. 7 SächsFAG nicht kompensiert. \nDurch die angegriffenen Regelungen seien auch an anderer Stelle erhebliche Einnahmeverlus-\nte festzustellen. Dies gelte namentlich für die Neuregelungen des Ausgleichs der Belastungen \nmit Kosten der Unterkunft nach dem SGB II. Infolge der Aufhebung des § 26a SächsFAG \na.F., der diesbezüglich eine Verteilung geregelt habe, durch Art. 2 Nr. 27 des Dritten Gesetzes \nzu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen, entgehe \ndem Antragsteller ab dem Jahr 2021 eine Zuweisung von ca. 3 Mio. EUR. Bei der hierfür \nvorgesehenen Neuregelung in § 18 Abs. 1 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialge-\nsetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168 f.), zuletzt geändert durch \nArtikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418), sei der Antragsteller nicht \nbedacht worden. Die Erhöhung der Schlüsselmasse der Landkreise durch die Neuregelung des \n§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsFAG stelle lediglich eine Teilkompensation für die Ver-\nluste infolge des Hartz-IV-Sonderlastenausgleichs dar. \n \n3. Die angegriffenen Regelungen seien für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. \n \na) Der Antragsteller geht von der Zulässigkeit einer Normenkontrolle auf kommunalen An-\ntrag aus. Insbesondere sei die Frist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG gewahrt. Diese \nbetrage grundsätzlich ein Jahr seit Inkrafttreten des zur Überprüfung gestellten Landesgeset-\nzes, jedoch sei anerkannt, dass in Fällen, in denen ein Gesetz rückwirkend in Kraft trete, die \n\n \n \n10 \nJahresfrist erst mit der Verkündung im Gesetzblatt beginne. So liege der Fall hier, sodass \nmaßgeblich für den Fristbeginn der Zeitpunkt der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und \nVerordnungsblatt am 16. April 2021 sei. In entsprechender Anwendung von § 188 Abs. 2 \nAlt. 1 BGB sei der Antrag am 19. April 2022 noch fristgerecht eingegangen. \n \nb) Die angegriffenen Bestimmungen des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwi-\nschen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen verletzten die Rechte des Antragstellers \naus Art. 84 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 und 3 SächsVerf. \n \nAus der Verpflichtung des Freistaates dafür zu sorgen, dass die Kommunen ihre Aufgaben \nerfüllen könnten, folge gemäß Art. 87 Abs. 1 SächsVerf auch eine Einstandspflicht für eine \nausreichende Finanzausstattung. Der kommunale Finanzausstattungsanspruch aus Art. 87 \nAbs. 1 SächsVerf werde in Art. 87 Abs. 3 und 4 SächsVerf abgesichert und konkretisiert. \nDieser verpflichte den Freistaat, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen \nübergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten und gesetzlich zu regeln. \n \nGeboten sei eine finanzielle Mindestausstattung mit der Maßgabe, dass das Selbstverwal-\ntungsrecht nicht durch Unterfinanzierung ausgehöhlt werde. Daraus folge, dass die Kommu-\nnen mindestens über so große Finanzmittel verfügen müssten, dass sie ihre pflichtigen Aufga-\nben ohne – nicht nur vorübergehende – Kreditaufnahme erfüllen könnten und darüber hinaus \nnoch über eine „freie Spitze“ verfügten, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben \nin einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen. Die dem Gesetzgeber \nzustehende Gestaltungsfreiheit finde dort ihre Grenze, wo der Anspruch der kommunalen \nSelbstverwaltungsträger auf eine finanzielle Grundausstattung verletzt und damit das ihnen \ngewährleistete Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt werde. \n \nDer kommunale Finanzausgleich genüge insbesondere aufgrund der Streichung des Nebenan-\nsatzes nicht der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, dem Antragsteller die verfassungs-\nrechtlich gebotene finanzielle Mindestausstattung zu gewährleisten. Diesem sei aufgrund der \nunzureichenden Finanzausstattung eine angemessene Aufgabenerfüllung ohne dauerhafte \nKreditfinanzierung nicht mehr möglich, weil er auf der Einnahmenseite alle ihm zur Verfü-\ngung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe. So habe der Antragsteller bei den Entgel-\nten und Gebühren für die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtungen auf der Grund-\nlage seines Haushaltsstrukturkonzepts für die Jahre 2016 bis 2019 mit seiner Fortschreibung \nfür den Doppelhaushalt 2017/2018 die Spielräume für eine noch verträgliche Erhöhung aus-\ngeschöpft. Ihm sei eine weitere Erhöhung der Kreisumlage nicht möglich, ohne die finanzielle \nMindestausstattung der Städte und Gemeinden im Kreisgebiet zu verletzen. Seine Aufgaben-\nwahrnehmung und sein Ausgabeverhalten habe der Antragsteller insbesondere auf der Grund-\nlage des von ihm aufgestellten und fortgeschriebenen Haushaltsstrukturkonzepts in den ver-\ngangenen Jahren kritisch überprüft und – soweit möglich – den unzureichenden finanziellen \nMöglichkeiten angepasst. Er habe seine Ausgaben im Bereich der nicht konkret pflichtigen \nAufgaben auf jenes Mindestmaß zurückgeführt, das ihm auch unter den Bedingungen einer \nbloßen Mindestausstattung verbleiben müsse. Auch nach kritischer Überprüfung seiner Auf-\ngabenwahrnehmung und Ausschöpfung seiner Einnahmemöglichkeiten sei der Antragsteller \n\n \n \n11 \nseit Jahren zur Finanzierung der ihm obliegenden Aufgaben in erheblichem, zunehmendem \nMaße auf die Inanspruchnahme von Kassenkrediten angewiesen. Dies sei aus der der An-\ntragsschrift beigefügten Auflistung zur Entwicklung der Fehlbeträge sowie dem Stand des \nKassenkredits des Antragstellers für die Jahre 2011 bis 2021 sowie der Aufstellung zum Ver-\nhältnis des Kassenkredits zum Ertrag der Kreisumlage für die Jahre 2014 bis 2021 ersichtlich. \n \nDer Gesetzgeber unterliege gesteigerten Darlegungs- und Rechtfertigungsanforderungen im \nHinblick auf die Streichung des Nebenansatzes nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SächsFAG, weil in \nden vorausliegenden Jahren tendenziell eine Verfestigung der besonderen Unterstützung des \nAntragstellers im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs stattgefunden habe. Die in der \nStreichung des Nebenansatzes zum Ausdruck kommende Nichtberücksichtigung der im Ver-\ngleich zum Landesdurchschnitt signifikant abweichenden Finanzkraft- und Finanzbedarfssitu-\nation des Landkreises sei unzureichend begründet. Die ursprüngliche Annahme, es bedürfe \nallein vorübergehender Unterstützung in der Folge der Kreisgebietsneugliederung, sei unzu-\ntreffend gewesen. Diesen gesteigerten Anforderungen habe der Gesetzgeber nicht genügt, \nsondern sich allein auf die gutachtliche Empfehlung gestützt, ohne auf den dort geäußerten \nVorbehalt einzugehen. Es gebe keine Feststellungen des Gesetzgebers dazu, dass der Antrag-\nsteller ab dem Jahr 2021 keiner besonderen Unterstützung im Rahmen des kommunalen Fi-\nnanzausgleichs mehr bedürfe. \n \n \nIII. \n \n1. Der Sächsische Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen. \n \n2. Die Sächsische Staatsregierung hält den Antrag auf kommunale Normenkontrolle für unzu-\nlässig, jedenfalls aber unbegründet. \n \na) Es sei bereits fraglich, ob der Antrag fristgerecht eingereicht worden sei, denn es sei zwei-\nfelhaft, ob die §§ 187 ff. BGB i.V.m. § 222 ZPO, die durch das Bundesverfassungsgericht im \nRahmen des § 93 BVerfGG zur Fristberechnung bei der Individualverfassungsbeschwerde \nangewendet würden, für die hiesige Verfahrensart herangezogen werden könnten. \n \nZudem fehle dem Antragsteller die Antragsbefugnis. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt \nfehle es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung. Einerseits treffe die Behauptung nicht zu, \ndass die angemessene Aufgabenerfüllung ohne dauerhafte Kreditfinanzierung nicht mehr \nmöglich sei; tatsächlich sei in den Jahren 2011 bis 2021 nur in vier Jahren eine Kassenkredit-\naufnahme nötig gewesen. Andererseits behaupte der Antragsteller, dass die Finanzausstattung \nbereits vor dem Inkrafttreten der jetzt angegriffenen Regelungen nicht auskömmlich gewesen \nsei. Wenn dies zuträfe, läge in den jetzt zur Überprüfung gestellten Vorschriften schon kein \nEingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht, weil vor und nach Erlass des Gesetzes die \nLage unverändert wäre. \n \n\n \n \n12 \nb) Es seien allein Art. 87 Abs. 1 und 3 SächsVerf als Maßstabsnormen zur Konkretisierung \ndes kommunalen Finanzausstattungsanspruchs in Betracht zu ziehen. Es gebe keine Anhalts-\npunkte dafür, dass die angegriffenen Regelungen mit den Funktionen des Finanzausgleichs \nnach Art. 87 Abs. 1 und 3 SächsVerf zu Lasten des Antragstellers unvereinbar sein könnten. \n \naa) Dies gelte zunächst für die durch den Gleichmäßigkeitsgrundsatz gesteuerte Ermittlung \ndes Gesamtvolumens des kommunalen Finanzausgleichs in §§ 1, 2 FAMG 2021/2022. Es \ngebe keinen Zusammenhang zwischen einer vorgeblichen finanziellen Unterausstattung des \nAntragstellers und der regelgebundenen Bildung der Finanzausgleichsmasse. Da diese erst \nüber weitere Verteilungsschritte die Finanzausstattung der einzelnen kommunalen Gebiets-\nkörperschaft mitbestimme, komme die Behauptung einer Rechtsverletzung bei der Massen-\nbildung durch eine einzelne Gebietskörperschaft nur in Betracht, wenn der Nachweis einer \nunzureichenden oder willkürlichen Bedarfsermittlung der kommunalen Ebene insgesamt ge-\nführt werden könne. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. \n \nbb) Die Streichung des Nebenansatzes nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SächsFAG a.F. führe weder zu \neiner gegen Art. 87 Abs. 1 und 3 SächsVerf verstoßenden finanziellen Unterausstattung des \nantragstellenden Landkreises noch verstoße sie gegen das Gebot interkommunaler Gleichbe-\nhandlung. Die Angaben des Antragstellers zu den finanziellen Beeinträchtigungen aufgrund \ndes aufgehobenen Nebenansatzes seien unter Berücksichtigung der Wirkungsweise des ab \n2021 veränderten horizontalen Finanzausgleichs bereits unschlüssig; mit dem Wegfall des \nZuschlags für die Schlüsselzuweisungen aufgrund des früheren Nebenansatzes stehe die \nTeilschlüsselmasse allen Landkreisen zur Verfügung. Der Antragsteller lasse die ebenfalls \ndurch das Gesetz vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen außer Betracht. Die kreisangehörigen \nGemeinden erhielten ebenso wie die Kreisfreien Städte und Landkreise nach §§ 22, 22a Nr. 7 \nSächsFAG einen linear abschmelzenden Ausgleich ab dem Jahr 2021. \n \nFür den Fortbestand des Nebenansatzes fehle es an der Rechtfertigungsfähigkeit. Verfas-\nsungsrechtlich folge aus Art. 87 Abs. 1 und 3 SächsVerf, dass der Bezugspunkt der horizonta-\nlen Verteilung der Finanzausgleichsmittel die Aufgabenbelastung und der Finanzbedarf der \nkommunalen Teilgruppen und der einzelnen Kommunen sei und hierbei das Gebot interkom-\nmunaler Gleichbehandlung beachtet werden müsse. Hieraus ergebe sich, dass eine Ungleich-\nbehandlung der Landkreise, wie sie durch die Sonderregelung des Nebenansatzes für drei \nLandkreise in der Vergangenheit erfolgt sei, der Rechtfertigung bedürfe. Dies seien die als \nvorübergehend anzusehenden finanziellen Folgen der Kreisgebietsreform gewesen. Es sei \nsomit 13 Jahre nach dem Inkrafttreten der Kreisgebietsreform begründungs- und rechtferti-\ngungsbedürftig, eine Privilegierung derjenigen Landkreise aufrechtzuerhalten, die im Jahr \n2008 Kreisfreie Städte im Wege der Einkreisung aufgenommen hätten. Für eine Perpetuie-\nrung der besonderen Stellung dieser Landkreise gebe es keinen Grund mehr. \n \ncc) Der Antragsteller erhalte auf der Grundlage des § 22a Nr. 5 SächsFAG einen Betrag in \nHöhe von 4,8 Mio. EUR zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite. Darüber hinaus \nerhielten Landkreise gemäß § 22a Nr. 4 SächsFAG (2015) zur Reduzierung von Belastungs-\nunterschieden bei der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Jahren \n\n \n \n13 \n2019 und 2020 einen Ausgleich in Höhe von jeweils 3 Mio. EUR, soweit sie eine überpropor-\ntionale Belastung aufwiesen. Nach der Gesetzesbegründung seien die Zuweisungen dazu be-\nstimmt gewesen, den Zeitraum bis zu einer Neuordnung des SGB-II-Sonderlastenausgleichs \nzu überbrücken. Diese zeitlich befristete Regelung zu den Bedarfszuweisungen sei mit durch-\ngeführter Umstellung gestrichen worden. Seit 2021 richte sich die Verteilung im Sonderlas-\ntenausgleich im SGB II nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften; finanzielle Verwerfun-\ngen infolge dieser Systemumstellungen seien ausgeglichen worden, wobei Maßstab der Ver-\nteilung die Verluste gewesen seien, die auf Grundlage der Festsetzungsdaten zum SGB-II-\nSonderlastenausgleich des Jahres 2019 ermittelt worden seien. Hiernach habe der antragstel-\nlende Landkreis keine Verluste verzeichnet, sondern erhalte einen um etwa 1,4 Mio. EUR \nhöheren SGB II-Sonderlastenausgleich und folgerichtig auch keinen Härteausgleich nach § 18 \nAbs. 1 Satz 2 SächsAGSGB. \n \ndd) Es habe im Bereich des weiten Gestaltungsermessens des Gesetzgebers gelegen, den Ne-\nbenansatz abzuschaffen und stattdessen die Beteiligung der Landkreise insgesamt mit den \nSchlüsselzuweisungen im Verhältnis zu den Kreisfreien Städten zu erhöhen (vgl. § 4 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 2 und 3 SächsFAG) und den betroffenen Landkreisen den Übergang in die nach der \nKreisgebietsreform gebotene Gleichbehandlung durch übergangsweise Bedarfszuweisungen \nund durch die Einbeziehung der Kompensationen an die kreisangehörigen Gemeinden in die \nKreisumlagegrundlage zu erleichtern. Es sei nach dem Gebot interkommunaler Gleichbehand-\nlung nicht die Abschaffung, sondern die Beibehaltung des Nebensatzes rechtfertigungsbedürf-\ntig. Der Gesetzgeber habe seine Begründungspflicht durch die sorgfältige Aufbereitung und \nBewertung der Entscheidungsgrundlagen vor Beginn und innerhalb des Gesetzgebungsverfah-\nrens erfüllt. \n \nee) Es fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, welche konkreten Aufgaben der Antragsteller ohne \nKreditaufnahme nicht bewältigen könne. Der Vortrag zur Nichterreichbarkeit des Haushalts-\nausgleichs gehe an der Sache vorbei. Die Betrachtung des Haushaltsausgleichs stelle eine \nSoll-Betrachtung, also lediglich einen Planwert dar. Aussagekräftiger sei die Betrachtung der \nKassenstatistik, denn diese diene dem Nachweis der Ist-Einzahlungen und der Ist-\nAuszahlungen nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz. Dies ermögliche eine realitäts-\ngetreue Abbildung der Finanzlage nach Abschluss des Haushaltsjahres. Die durch den An-\ntragsteller in der Anlage A6 unter den Überschriften „Fehlbeträge doppisch“ und „Finanz-\nrechnung“ dargestellten Zahlen seien nicht nachvollziehbar. Soweit einerseits von „Fehlbeträ-\ngen im Ergebnishaushalt“ und andererseits von einem „negativen Saldo in der Finanzrech-\nnung“ die Rede sei, erfolge eine Vermischung von Soll- und Ist-Zahlen. Diese seien auch an-\nhand der beim Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen vorhandenen Daten der Jah-\nresabschlüsse nicht nachvollziehbar. Vielmehr ergebe sich aus diesen, dass der Finanzie-\nrungssaldo des Antragstellers im Jahr 2021 bereits das vierte Jahr in Folge positiv gewesen \nsei, wobei die Mehrzahl der sächsischen Landkreise einen negativen Finanzierungssaldo auf-\ngewiesen habe. Es gebe die behaupteten überdurchschnittlichen Belastungen durch Sozialaus-\ngaben nicht. Darüber hinaus habe die Betrachtung der Nettobelastung im Sozialbereich keine \nAussagekraft dazu, ob die Finanzausstattung des Antragstellers den Garantiegehalt nach \nArt. 87 Abs. 1 und 3 SächsVerf nicht erreiche. Für eine Beurteilung der Soziallasten sei neben \n\n \n \n14 \nder Netto-Betrachtung aller hierfür relevanten Auszahlungen letztlich entscheidend, welche \nHandlungsspielräume dem Landkreis nach Abzug der Nettosozialausgaben verblieben. Dies \nkomme durch die Deckungsmittelabsorptionsquote zum Ausdruck, die angebe, in welchem \nUmfang die allgemeinen Deckungsmittel bestehend aus Kreisumlage, allgemeinen Schlüssel-\nzuweisungen, Bedarfszuweisungen und sonstigen allgemeinen Zuweisungen zur Finanzierung \nder Nettosozialausgaben herangezogen würden. Hierbei nehme der Antragsteller keine Son-\nderstellung ein. \n \n \nIV. \n \n \nDer Antragsteller hat hierauf mit Schreiben vom 12. April 2023 erwidert. \n \nDie für die Antragsbefugnis genügende Möglichkeit einer Verletzung des Finanzausstattungs-\nanspruchs sei dem Antragsteller nicht abzusprechen. Selbst wenn man davon ausginge, dass \nauch die frühere Rechtslage den finanziellen Mindestausstattungsanspruch missachtet habe, \nrechtfertige dies nicht die weitere Missachtung dieses Anspruchs durch ein nachfolgendes \nGesetz, zumal durch die Neuregelung und den Wegfall des Nebenansatzes eine weitere Ver-\nschlechterung eingetreten sei. \n \nDer Antragsteller bedürfe weiterhin ergänzender Unterstützung durch Aufrechterhaltung des \nfrüheren Nebenansatzes oder auf andere Weise, um eine angesichts der ihm obliegenden Auf-\ngaben gebotene finanzielle Mindestausstattung zu erlangen. Auch unter Berücksichtigung der \nüber die Schlüsselzuweisungen hinausgehenden Zuweisungen seien die dem Antragsteller \ninnerhalb und jenseits des kommunalen Finanzausgleichs zukommenden Hilfen nach ihrer \nZweckbestimmung und ihrem Volumen nicht geeignet und zureichend, die strukturellen Be-\nlastungen auszugleichen und eine die Aufgabenwahrnehmung erlaubende Finanzierung si-\ncherzustellen. So solle die Zuweisung nach § 22a Nr. 7 SächsFAG nach ihrer Zweckbestim-\nmung schon nicht dazu dienen, die aus der Neubestimmung der Schlüsselzuweisungsberech-\nnung folgenden Verluste auszugleichen. Insbesondere die aus der Landkreisfläche folgenden \nBelastungen fänden keine anderweitige Berücksichtigung. \n \nSoweit die Staatsregierung zur Beurteilung der finanziellen Situation des Antragstellers die \nunterjährige vierteljährige Kassenstatistik heranziehe, ergebe sich hieraus kein zutreffendes \nGesamtbild. Eine Beurteilung des Jahresabschlusses sei ausschließlich auf der Grundlage der \nDaten der Jahresrechnungsstatistik bzw. der festgestellten Jahresabschlüsse als Originaldaten-\nbasis möglich. Die festgestellten Jahresabschlüsse für die Jahre 2019 und 2020 wiesen zwar \nein positives Ergebnis aus, jedoch ergebe sich aus dem für das Jahr 2021 vom Kreistag festge-\nstellten Jahresabschluss ein negativer Finanzierungssaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit \nin Höhe von -7.048.104,92 EUR. \n \n \n\n \n \n15 \nB. \n \nDer Antrag ist unzulässig. \n \n1. Der Antragsteller ist als Landkreis nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf Träger der Selbst-\nverwaltung und damit antragsberechtigt im Sinne des Art. 90 SächsVerf. \n \n2. Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Ein Antrag im Verfahren der Normenkontrolle \nauf kommunalen Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der angegriffenen Norm \nzu stellen und zu begründen (§ 36 SächsVerfGHG, § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 \nAbs. 1 Satz 2 BVerfGG). Bei Gesetzen, die rückwirkend in Kraft treten, ist die Verkündung \ndas fristauslösende Ereignis (vgl. Kaplonek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 90 Rn. 9; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. September \n1952, BVerfGE 1, 415 [416 f.]). Da das Dritte Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen \ndem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 nach dessen Art. 10 Abs. 1 \nim Hinblick auf die angegriffenen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft trat, \nbegann die Jahresfrist mit der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt am \n16. April 2021 zu laufen. In entsprechender Anwendung der § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB (vgl. \nzu deren Anwendung im Rahmen der Individualverfassungsbeschwerde: SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 29. März 2010 – Vf. 133-IV-09; vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000, \nBVerfGE 102, 254 [295]; vgl. auch Peters in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 57) endete \ndie Frist aufgrund der Osterfeiertage mit Ablauf des 19. April 2022. \n \n3. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt, weil er die Möglichkeit einer Verletzung seiner in \nArt. 90 SächsVerf genannten Rechte nicht hinreichend dargetan hat. Insoweit genügt der An-\ntrag auf kommunale Normenkontrolle insgesamt nicht den Begründungsanforderungen. \n \na) Eine Normenkontrolle auf kommunalen Antrag (Art. 90 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 8, \n§ 36 SächsVerfGHG) ist nur zulässig, wenn der in Art. 82 Abs. 2, Art. 90 SächsVerf \nbezeichnete \nSelbstverwaltungsträger \nsubstantiiert \nvorträgt \n(§ \n10 \nAbs. \n1 \nSächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 BVerfGG), durch die angegriffenen Regelungen \nmöglicherweise unmittelbar in einem der in Art. 82 Abs. 2, Art. 84 bis 89 SächsVerf \ngenannten Selbstverwaltungsrechte verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom \n14. August 2012 – Vf. 97-VIII-11 – juris Rn. 65; Urteil vom 18. November 2004 – Vf. \n89-VIII-03 – juris Rn. 28; Urteil vom 23. Juni 1994 – Vf. 8-VIII-93, JbSächsOVG 2, \n52 [54 ff.]). Das Verfahren nach Art. 90 SächsVerf soll die dort genannten subjektiven \nRechte der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände schützen \nund nicht – wie das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 81 Abs. 1 \nNr. 2 SächsVerf – in objektiver Weise klären, ob einfaches Landesrecht mit der Säch-\nsischen Verfassung vereinbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 – \nVf. 97-VIII-11 – juris Rn. 65; Beschluss vom 22. November 2001 – Vf. 26-VIII-01). \nZudem muss die Begründung ohne Beiziehung der Akten oder anderer Erkenntnis-\nquellen verständlich und vollständig sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober \n\n \n \n16 \n2022 – Vf. 92-I-21 – juris Rn. 19; vgl. Puttler in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, \nBVerfGG, 2. Aufl., § 23 Rn. 17). \n \nDie Anforderungen an die Substantiierung eines Vorbringens richten sich nach dem \nInhalt des geltend gemachten Rechts (SächsVerfGH, Urteil vom 23. November 2000 – \nVf. 49-VIII-97 – juris Rn. 37). \n \nDie in Art. 87 SächsVerf näher ausgeformte Finanzhoheit enthält Gewährleistungen \nzur finanziellen Ausstattung der gemeindlichen Haushalte und verpflichtet den Frei-\nstaat, dafür Sorge zu tragen, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre \nAufgaben erfüllen können. Hierzu gehört insbesondere eine finanzielle Ausstattung \nder Gemeinden, Landkreise und anderer Gemeindeverbände (vgl. Art. 82 Abs. 2 \nSatz 1 SächsVerf), die neben der Erfüllung der übertragenen Aufgaben die Wahrneh-\nmung originär kommunaler Aufgaben ermöglicht (SächsVerfGH, Urteil vom 29. Ja-\nnuar 2010 – Vf. 25-VIII-09 – juris Rn. 155). Die aufgabengerechte Finanzausstattung \nim Sinne des Art. 87 Abs. 1 SächsVerf muss die Erfüllung jedenfalls der übertragenen, \nstaatlichen bzw. pflichtigen Aufgaben ermöglichen und dem kommunalen Selbstver-\nwaltungsträger ein Mindestmaß an Spielraum lassen, um freiwillig selbstbestimmte \nund -gestaltete Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft erfüllen zu können (vgl. Berlit \nin: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 87 Rn. 7). \nFür die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben ist ein solcher Umfang zu ermöglichen, \nder Ausdruck eines politisch-gestalterischen Spielraums in diesem Bereich ist (Sächs-\nVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010 – Vf. 25-VIII-09 – juris Rn. 158). Insofern ergibt \nsich aus Art. 87 Abs. 1 SächsVerf ein Gebot der finanziellen Mindestausstattung. \n \nArt. 87 Abs. 3 SächsVerf verpflichtet den Freistaat, die Kommunen im Wege eines \nübergemeindlichen Finanzausgleichs an seinen Steuereinnahmen zu beteiligen (vgl. \nSächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010 – Vf. 25-VIII-09 – juris Rn. 113). Dieser \nist ein zentrales Mittel zur Sicherung der aufgabengerechten Finanzausstattung der \nKommunen (vgl. Berlit in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, \n4. Aufl., Art. 87 Rn. 15). Als eine der wesentlichen Einnahmequellen für die Land-\nkreise und Gemeinden soll der hier ausdrücklich geregelte vertikale Finanzausgleich \ndazu beitragen, die finanziellen Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung zu \nstärken. Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Finanzbedarfs und der unter-\nschiedlichen Steuerkraft ergänzt er die den Landkreisen und Gemeinden zur Verfü-\ngung stehenden Finanzquellen (SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010 – Vf. 25-\nVIII-09 – juris Rn. 113). Die Beteiligung der Gemeinden und Landkreise an den Steu-\nereinnahmen des Freistaates hat neben der Ausstattungs- vor allem eine Ausgleichs-\nfunktion, d.h. die unterschiedliche Finanzausstattung der Kommunen und ihr divergie-\nrender Finanzbedarf, der sich aus Aufgabenbestand und -aufkommen ergibt, ist durch \nAusgleich anzunähern, wobei die aufgabenadäquate Finanzausstattung im Sinne des \nArt. 87 Abs. 1 SächsVerf Ziel, Maßstab und Grenze des vorzunehmenden Ausgleichs \ndarstellt (vgl. Berlit in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, \n4. Aufl., Art. 87 Rn. 18). \n\n \n \n17 \nDie verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Ausstattung, die den kommunalen \nSelbstverwaltungsträgern nicht nur durch Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Fi-\nnanzausgleichs, sondern auch durch andere Einnahmequellen wie eigene Steuern, \nSteueranteile und Umlagen gewährleistet werden kann, lässt sich nicht auf bestimmte \nMaßstäbe, Parameter, Kennziffern, Beträge oder Quoten festlegen. Der kommunale \nFinanzausgleich ist in die gesamte Haushaltswirtschaft und Planung des Freistaates \neingebunden und diese wiederum in den bundesrechtlichen Finanzausgleich eingebet-\ntet (SächsVerfGH, Urteil vom 23. November 2000 – Vf. 49-VIII-97 – juris Rn. 39). \nVor diesem Hintergrund liegt es in der Verantwortung des Gesetzgebers, für eine auf-\ngabenadäquate Verteilung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mit-\ntel zu sorgen. Seine Aufgabe begegnet besonderen Schwierigkeiten, soweit es um die \nErmittlung des „objektiven“ Finanzbedarfs von kommunalen Selbstverwaltungsträgern \ngeht, weil ihnen von Verfassungs wegen kein abgeschlossener Aufgabenbestand zu-\nkommt und bei der Erfüllung der Aufgaben zudem Entscheidungsfreiräume bestehen. \nInsoweit stehen dem Gesetzgeber Einschätzungsspielräume bei der Regelung des \nkommunalen Finanzausgleichs zu (SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010 – Vf. \n25-VIII-09 – juris Rn. 156; Urteil vom 23. November 2000 – Vf. 49-VIII-97 – juris \nRn. 39). \n \nIm Rahmen der Begründungsanforderungen ist zwischen Anträgen auf kommunale \nNormenkontrolle von Gemeinden und – wie hier – von Landkreisen zu differenzieren. \nInsoweit können sich Kreise nicht auf die Darstellung der freiwilligen Selbstverwal-\ntungsaufgaben beschränken, sondern haben auch umfassend zu den pflichtigen Aufga-\nben vorzutragen. Landkreise sind, anders als Gemeinden, nur dahingehend geschützt, \ndass ihnen überhaupt ein Mindestbestand an kreiskommunalen Aufgaben des eigenen \nWirkungskreises verbleibt, weil sie nicht allzuständig im örtlichen Wirkungskreis sind \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007 – BVerfGK 10, 365 [372]; SchlHVerfG, \nUrteil vom 27. Januar 2017 – LVerfG 5/15 – juris Rn. 112). \n \nVor diesem Hintergrund bedarf es – wenn wie hier die finanzielle Mindestausstattung \neingefordert wird – der substantiierten Darlegung, dass der Freistaat seiner Pflicht zu \nihrer Gewährleistung gegenüber dem Antragsteller nicht nachgekommen ist und er \nseine ihm obliegenden Aufgaben deshalb nicht mehr (SächsVerfGH, Urteil vom \n23. November 2000 – Vf. 49-VIII-97 – juris Rn. 40; Urteil vom 21. Juli 1994 – Vf. \n1-VIII-93, JbSächsOVG 2, 79 [94]) bzw. nicht mehr angemessen oder im erforderli-\nchen Mindestmaß – gegebenenfalls nach einem Überdenken der Prioritäten – erfüllen \nkann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007, BVerfGK 10, 365 [371]; Beschluss \nvom 15. Oktober 1985, BVerfGE 71, 25 [37]). Der Antragsteller hat in diesem Zu-\nsammenhang – gerade im Hinblick auf den Geltungszeitraum der angegriffenen Rege-\nlungen – darzulegen, welche konkreten Pflichtaufgaben er erfüllen muss. Hierbei ist \nzu berücksichtigen, dass es sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verlet-\nzung des Art. 87 SächsVerf nur um solche Pflichtaufgaben einschließlich Weisungs-\naufgaben handeln kann, für die dem Antragsteller kein Anspruch auf Mehrbelastungs-\nausgleich nach Art. 85 Abs. 2 SächsVerf zusteht, weil Art. 85 Abs. 2 und Art. 87 \n\n \n \n18 \nSächsVerf zwei strikt voneinander zu trennende Finanzgarantien zu Gunsten der \nkommunalen Träger der Selbstverwaltung enthalten (hierzu SächsVerfGH, Beschluss \nvom 14. August 2012 – Vf. 97-VIII-11 – juris Rn. 70 ff.). Als solche kommen etwa \nbereits vor Inkrafttreten des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG am 1. September 2006 beste-\nhende Pflichtaufgaben des Bundes i.S.d. § 2 Abs. 2 SächsLandkrO – wie solche nach \ndem SGB II, SGB VIII und SGB XII – in Betracht, weil insoweit der Mehrbelastungs-\nausgleich nach Art. 85 Abs. 2 SächsVerf keine Anwendung findet. Hingegen sind die \nvom Freistaat auf die Landkreise als Pflichtaufgaben übertragenen Bundes- oder Lan-\ndesaufgaben i.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 SächsLandkrO und die landesgesetzlich in Pflicht-\naufgaben umgewandelten freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben der Landkreise nach \n§ 2 Abs. 2 SächsLandkrO nicht von Art. 87 Abs. 1 und 3 SächsVerf umfasst, weil \nhierfür nach Art. 85 Abs. 2 SächsVerf i.V.m. § 16 SächsFAG ein Mehrbelastungsaus-\ngleich zu leisten ist (vgl. hierzu auch Berlit in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des \nFreistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 87 Rn. 1). Soweit der Antragsteller jedoch auch die \nErfüllung solcher übertragener Aufgaben i.S.d. Art. 85 SächsVerf i.V.m. § 16 \nSächsFAG als gefährdet erachtet, hat er auch darzulegen, in welcher Höhe er hierfür \neinen Mehrbelastungsausgleich erhalten hat. Überdies sind Darlegungen dazu erfor-\nderlich, welches Minimum an freiwilligen überörtlichen Selbstverwaltungsaufgaben er \ni.S.d. § 2 Abs. 1 SächsLandkrO erfüllen möchte und welche Ausgaben hierfür voraus-\nsichtlich anfallen werden. \n \nZudem bedarf es Ausführungen dazu, welchen Gesamtumfang die Finanzausstattung \ndes Antragstellers hat und zu welcher Minderung die angegriffene Vorschrift führt \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007, BVerfGK 10, 365 [370]; Beschluss vom \n15. Oktober 1985, BVerfGE 71, 25 [37]). Dies umfasst die Darstellung sämtlicher ei-\ngener Einnahmen – wie Steuern, Gebühren, Beiträge –, den Umfang der Inanspruch-\nnahme an Kassenkrediten und welche Einnahmen ihm aus dem kommunalen Finanz-\nausgleich zufließen sollen. Die Darlegung des Gesamtumfangs der Einnahmen und \nAusgaben kann etwa durch Vorlage eines Haushaltsplanes oder – sollte dies wegen der \nJahresfrist aus § 36 SächsVerfGHG nicht möglich sein – jedenfalls der Vorberichte er-\nfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007 – BVerfGK 10, 365 [370]; \nSchlHVerfG, Urteil vom 27. Januar 2017 – LVerfG 5/15 – juris Rn. 108). \n \nEs bedarf der Darlegung, dass der Antragsteller selbst infolge verfassungswidriger \nAusgestaltung des Finanzausgleichs über keine hinreichende Mindestfinanzausstattung \n(mehr) verfügt, d.h. dass er infolge der Minderung der eigenen Einnahmen oder Kür-\nzung der Zuweisungen die ihm obliegenden Aufgaben nicht im erforderlichen Min-\ndestmaß erfüllen kann. Hierfür muss er seine konkrete Haushaltslage und einschlägige \nEinschränkungen im Selbstverwaltungsrecht aufzeigen sowie ausführen, welches fi-\nnanzielle Defizit er für den gegenständlichen Zeitraum erwartet und folglich durch den \nFreistaat nach Art. 87 Abs. 3 SächsVerf auszugleichen ist. Insoweit genügt allein die \nDarlegung verminderter Mittelzuflüsse nicht. Vielmehr muss ein faktischer Kompe-\ntenzentzug im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben nach dem Sachvor-\ntrag zumindest möglich erscheinen (vgl. SchlHVerfG, Urteil vom 27. Januar 2017 – \n\n \n \n19 \nLVerfG 5/15 – juris Rn. 107 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007 \n– BVerfGK 10, 365 [370]). Hierfür muss sich aus dem Vortrag regelmäßig nachvoll-\nziehbar ergeben, inwieweit die Erfüllung der pflichtigen Aufgaben noch gesichert ist \nund in welchem Umfang Finanzmittel für freiwillige Aufgaben erforderlich sind, so-\nwie in welcher Weise sich der Selbstverwaltungsträger insoweit durch die jeweilige \nFinanzausstattung beengt sieht (vgl. SchlHVerfG, Urteil vom 27. Januar 2017 – \nLVerfG 5/15 – juris Rn. 110). \n \nb) Gemessen daran hat der Antragsteller die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte \naus Art. 87 Abs. 1 und 3 SächsVerf nicht hinreichend dargetan. Dem Vorbringen des \nAntragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass er aufgrund einer unzureichenden fi-\nnanziellen Grundausstattung gerade infolge der angegriffenen Regelungen seine Auf-\ngaben nicht mehr erfüllen kann. \n \naa) Soweit der Antragsteller Art. 1 des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwi-\nschen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 angreift, mit \nwelchem die Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2021 und 2022 festgelegt worden \nist, behauptet er ohne nähere Begründung seine finanzielle Unterausstattung allein mit \nder nicht unterlegten Feststellung, der Gesetzgeber hätte seiner Unterfinanzierung \nauch durch eine Höherdotierung abhelfen können. \n \nEinerseits setzt er sich hierbei nicht mit dem konkreten Verfahren zur Ermittlung der \nFinanzausgleichsmasse auseinander. Gemäß § 2 Abs. 2 SächsFAG ist im Abstand von \nzwei Jahren zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder \naufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates im Verhältnis zu \nden notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreisen das Finanzvertei-\nlungsverhältnis nach dem vertikalen Gleichmäßigkeitsgrundsatz anzupassen ist. Diese \nPrüfung erfolgt gemäß § 34 Abs. 3 SächsFAG durch den Beirat für den kommunalen \nFinanzausgleich, der mittels eines nicht formelgebundenen Verfahrens die Prüfung der \nAnpassungserfordernisse hinsichtlich der Finanzverteilung nach dem vertikalen \nGleichmäßigkeitsgrundsatz vornimmt (vgl. Anlage 1 zu LT-Drs. 7/4550, S. 1). Hierzu \nlässt der Antragsteller Ausführungen gänzlich vermissen. \n \nAndererseits fehlt es an substantiierten Darlegungen zur Kausalität zwischen der Höhe \nder Finanzausgleichsmasse mit der behaupteten Unterfinanzierung. Eine solche er-\nschließt sich vorliegend gerade vor dem Hintergrund nicht von selbst, dass etwa in den \nJahren 2015 bis 2019 niedrigere Beträge als Finanzausgleichsmassen festgesetzt wor-\nden sind. Mit der alleinigen Behauptung, der Gesetzgeber hätte durch eine Höherdotie-\nrung der Masse einer Unterfinanzierung des Antragstellers entgegen wirken können, \nwird nicht gesehen, dass die Gesamtfinanzausgleichsmasse erst durch weitere Vertei-\nlungsschritte im Wege der Durchführung des vertikalen Finanzausgleichs an die \nSelbstverwaltungsträger ausgereicht wird und erst dadurch die Möglichkeit besteht, \ndass dies einen Einfluss auf die Finanzsituation der einzelnen Gebietskörperschaft hat. \n\n \n \n20 \nbb) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass seine Finanzaus-\nstattung gerade durch die im Weiteren angegriffenen Regelungen des Art. 2 Nr. 9 \nBuchst. a und Art. 2 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 19 Buchst. d des Dritten Gesetzes zu den \nFinanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom \n31. März 2021 zum Wegfall des Nebenansatzes und Neuregelung der Aufteilung der \nSchlüsselmasse bzw. der Bedarfszuweisungen für die Landkreise einer Mindestaus-\nstattung nicht mehr gerecht werde. \n \n(1) Die Möglichkeit der Verletzung seines Rechtes aus Art. 87 Abs. 3 SächsVerf vermag \nder Antragsteller nicht damit zu begründen, der Gesetzgeber sei einer gesteigerten Be-\ngründungs- und Rechtfertigungspflicht in Bezug auf die Streichung des Nebenansatzes \nbei nicht vollständiger Kompensation nicht nachgekommen. Insoweit hat sich der An-\ntragsteller nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass die bisherige Regelung zur \nZuerkennung eines Nebenansatzes im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes in sei-\nner Ausprägung als Gebot interkommunaler Gleichbehandlung (vgl. hierzu \nSächsVerfGH, Urteil vom 26. August 2010 – Vf. 129-VIII-09 – juris Rn. 111; Urteil \nvom 29. Januar 2010 – Vf. 25-VIII-09 – juris Rn. 124 f.) bereits besonders begrün-\ndungsbedürftig war. Inwieweit sich für ihren Wegfall „gesteigerte Darlegungs- und \nRechtfertigungsanforderungen“ ergeben, erschließt sich aus dem Vorbringen des An-\ntragstellers nicht hinreichend. Soweit er hierbei im Kern darauf abstellt, dass sich auf-\ngrund der Dauer der bisherigen Regelung ein Vertrauen des Antragstellers auf deren \nFortbestand eingestellt habe, genügt dies – gerade vor dem Hintergrund des Gebots in-\nterkommunaler Gleichbehandlung – nicht, eine verfassungswidrige Überschreitung \ndes gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nahe zu legen. \n \nEine solche ergibt sich auch nicht, soweit der Antragsteller behauptet, der Gesetzgeber \nhabe nur unzureichend dessen strukturelle Besonderheiten berücksichtigt. Vielmehr \nfolgt bereits aus den Darlegungen des Antragstellers und dem – nur auszugsweise vor-\ngelegten – Steinbeis-Gutachten, welches Grundlage für die Entscheidung des Gesetz-\ngebers gewesen ist, dass die Besonderheiten des Antragstellers gesehen, jedoch anders \nbeurteilt worden sind. Folglich stellt der Antragsteller lediglich die durch den Gesetz-\ngeber aus dem Steinbeis-Gutachten gezogenen Folgen in Frage. Allein der Umstand, \ndass man aus dem Gutachten – insbesondere aus der Formulierung, dass die Empfeh-\nlung zur Abschaffung des Nebenansatzes u.a. für den Antragsteller nicht vollkommen \neindeutig sei – auch den Fortbestand der vormaligen Regelungen hätte herleiten kön-\nnen, genügt für eine substantiierte Rüge der Überschreitung des gesetzgeberischen \nEinschätzungs- und Gestaltungsspielraums nicht. \n \n(2) Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass be-\nreits der alleinige Umstand der Streichung des Nebensansatzes zu einer Verletzung \nseines Rechts aus Art. 87 SächsVerf führen soll. \n \nDie Streichung einer vormaligen Begünstigung kann nur dann zu einer Verletzung des \nAnspruchs auf finanzielle Mindestausstattung führen, wenn die entfallene Regelung \n\n \n \n21 \ndes gegenständlichen Nebenansatzes zwingend notwendig gewesen wäre, damit der \nAntragsteller seine Pflichtaufgaben und ein Minimum an freiwilligen Aufgaben erfül-\nlen konnte und dies gleichermaßen auch für die hier gegenständlichen Jahre 2021 und \n2022 der Fall wäre. \n \nZwar trägt der Antragsteller vor, dass er bis zum Jahr 2020 erhöhte allgemeine Schlüs-\nselzuweisungen erhalten habe, von denen sich ein Betrag in Höhe von ca. 5,2 Mio. bis \n5,3 Mio. EUR auf den Nebenansatz nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SächsFAG zurückführen \nließe und sich hieraus verminderte Schlüsselzuweisungen ergäben, die im Jahr 2021 \n65,4 Mio. EUR und im Jahr 2022 67,2 Mio. EUR betrügen. Ungeachtet dessen, dass \nder durch den Antragsteller auf den Wegfall des Nebenansatzes zurückgeführte Betrag \ndurch die Staatsregierung in Zweifel gezogen wird, wird aber damit mangels Verknüp-\nfung dieser absoluten Beträge mit den durch den Landkreis zu erfüllenden pflichtigen \nund freiwilligen Aufgaben eine Verletzung des Anspruchs auf Mindestausstattung \nnicht genügend aufgezeigt. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich \ngewesen, dass der durch die bisherige Regelung gewährte Nebenansatz überobligato-\nrisch gewesen sein könnte oder sich für die Jahre 2021 und 2022 die Aufgaben- und \nAusgabenlast oder seine Einnahmesituation verbessert haben könnte. \n \n(3) Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, inwieweit er durch die \nangegriffenen Regelungen in der angemessenen Erfüllung welcher konkreten pflichti-\ngen und freiwilligen Aufgaben gefährdet sein soll. \n \nInsoweit lässt sein Vorbringen bereits eine Aufstellung vermissen, welche konkreten, \nnicht nach Art. 85 SächsVerf mehrbelastungsausgleichspflichtigen Pflichtaufgaben er \nin diesen Jahren zu erfüllen hat und welches Minimum an freiwilligen überörtlichen \nSelbstverwaltungsaufgaben er erfüllen will. Hierzu gehören auch Angaben dazu, wel-\nche Ausgaben hierfür voraussichtlich anfallen sowie welche über die Zuweisungen aus \ndem kommunalen Finanzausgleich hinausgehenden Einnahmen (etwa aus Steuern, \nGebühren, Beiträgen) er hat und welches konkrete finanzielle Defizit folglich für die \nJahre 2021 und 2022 bestehe und entgegen Art. 87 Abs. 3 SächsVerf nicht vom Frei-\nstaat nicht ausgeglichen werde. Zwar hat der Antragsteller seine Ausgaben im Bereich \nder freiwilligen Aufgaben für die Bereiche Kultur-, Sport- und Wirtschaftsförderung \nnach Aufgaben aufgeschlüsselt und diese in das Verhältnis zu den Gesamtausgaben \ngesetzt. Er hat auch eine isolierte Auflistung zur Entwicklung der Fehlbeträge sowie \ndem Stand des Kassenkredits für die Jahre 2011 bis 2021 sowie eine Aufstellung zum \nVerhältnis des Kassenkredits zum Ertrag der Kreisumlage für die Jahre 2014 bis 2021 \nvorgelegt. Hingegen fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, für welche konkreten Pflicht-\naufgaben ihm im gegenständlichen Zeitraum in welcher Höhe Ausgaben entstanden \nsind. Hierzu behauptet der Antragsteller nur, dass seine nach Umsetzung des Haus-\nhaltsstrukturkonzepts verbleibenden, den Zuschussbedarf auslösenden Ausgaben wei-\ntestgehend der Wahrnehmung pflichtig vorgegebener Aufgaben geschuldet seien. \nÜberdies hat der Antragsteller auch nicht konkret dargelegt, in welcher Höhe er in den \nJahren 2021 und 2022 welche Einnahmen (Steuern, Gebühren, Beiträge, Kreisumlage, \n\n \n \n22 \nKredite sowie aus dem kommunalen Finanzausgleich bestehend aus Schlüsselzuwei-\nsungen, Erhöhung der Schlüsselmasse und Bedarfszuweisungen) hatte und inwieweit \ner die bestehenden Einnahmemöglichkeiten erschöpft hat. \n \nSo ist weder ein Überblick über die konkrete Haushaltslage unmittelbar vor Inkrafttre-\nten der angegriffenen Regelungen zu gewinnen noch über die Haushaltssituation in \nden von den angegriffenen Regelungen umfassten Jahren 2021 und 2022. Insbesonde-\nre kann die vorgelegte Analyse der Haushaltslage durch die Landesdirektion Dresden \nvom 17. Mai 2011 bereits aufgrund der seither vergangenen Zeit keinen hinreichenden \nÜberblick über die konkrete Situation des Haushalts des Antragstellers für den hier \ngegenständlichen Zeitraum nach 2020 vermitteln. Dies wäre jedoch gerade aufgrund \ndes Umstandes erforderlich gewesen, dass nach den Angaben des Antragstellers in den \nHaushaltsjahren 2019 und 2020 „ungewöhnlich günstige Bedingungen für die Kom-\nmunalfinanzen“ bestanden hätten. Es ist aus dem Vortrag des Antragstellers nicht zu \nerschließen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang gerade in diesen Jahren \nein Haushaltsüberschuss erzielt worden sein mag und wie dieser im Verhältnis zu der \nbehaupteten Minderfinanzierung gerade aufgrund der hier angegriffenen Regelungen \nsteht. \n \nDass der Antragsteller jedenfalls für den sozialen Bereich seinen Vortrag mit konkre-\nten Zahlen belegt, genügt hierfür ebenfalls nicht, weil dieser sich als isoliert zu be-\ntrachtender Teilaspekt des Kreishaushaltes darstellt und keine Darlegung des Gesamt-\numfangs sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Antragstellers zu ersetzen vermag. \n \nDas dem Antrag beigefügte Haushaltsstrukturkonzept für die Jahre 2016 bis 2019 \nwurde nur insoweit vorgelegt als darin Haushaltskonsolidierungsmöglichkeiten aufge-\nzeigt werden. Die ebenfalls im Inhaltsverzeichnis ersichtlichen Teile dieses Konzepts \nzur Analyse der Haushalts- und Finanzlage, einschließlich der Entwicklung des \nHauptbudgets sowie der Analyse der wichtigsten Erträge und Aufwendungen waren \nnicht Teil der Antragsschrift, obwohl sie möglicherweise geeignet gewesen wären, den \nVortrag des Antragstellers zu seiner konkreten Haushaltslage zu substantiieren. \n \nErst mit Schreiben vom 12. April 2023 verweist der Antragsteller darauf, dass eine \nBeurteilung des Jahresabschlusses ausschließlich auf der Grundlage der Daten der Jah-\nresrechnungsstatistik bzw. der festgestellten Jahresabschlüsse als Originaldatenbasis \nmöglich sei und der durch den Kreistag festgestellte Jahresabschluss für das Jahr 2021 \neinen negativen Finanzierungssaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von \n- 7.048.104,92 EUR aufweise. Ungeachtet dessen, dass dieser Vortrag erst nach Ab-\nlauf der Frist des § 36 SächsVerfGHG und damit verspätet erfolgte, ist mangels Mit-\nteilung der Jahresabschlüsse aus den Vorjahren – insbesondere zur Höhe des „positi-\nven Ergebnisses“ – nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit es möglich ist, dass die \nbehauptete Minderfinanzierung gerade durch den gerügten Wegfall des Nebenansatzes \nerfolgt sein kann. \n \n\n \n \n23 \nSoweit der Antragsteller behauptet, er sei seit Jahren zur Finanzierung der ihm oblie-\ngenden Aufgaben in erheblichem, zunehmendem Maße auf die Inanspruchnahme von \nKassenkrediten angewiesen, ist die hierfür vorgelegte Aufstellung über die Entwick-\nlung der Fehlbeträge sowie des Standes des Kassenkredits nicht hinreichend aussage-\nkräftig. Hieraus ist nicht ersichtlich, für welche konkreten Aufgaben dieser verwendet \nwird. Überdies ist hieraus auch erkennbar, dass in einzelnen Jahren durchaus Rückzah-\nlungen des Kassenkredits möglich gewesen sind, ohne dass dies durch den Antragstel-\nler vertiefend erläutert wird. Vielmehr beschränkt er sich u.a. auf den Einschub, dass \nin den Haushaltsjahren 2019 und 2020 „ungewöhnlich günstige Bedingungen“ für die \nKommunalfinanzen bestanden hätten. \n \ncc) Eine mögliche Verletzung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 84 Abs. 1 \nSächsVerf ist bereits deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil in der Antragsschrift \nüber eine bloße Nennung der Norm hinaus keine Auseinandersetzung mit den gerade \nin dieser Norm enthaltenen subjektiven öffentlichen Rechten erfolgt. \n \ndd) Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Grenzen \nder gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Rahmen des kommunalen Finanzaus-\ngleichs zu dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz erwachsenden Gebot interkom-\nmunaler Gleichbehandlung ausführt, gibt er lediglich die hierzu in der verfassungsge-\nrichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe wieder, ohne einen Verstoß hier-\ngegen substantiiert gerade in Bezug auf die angegriffenen Regelungen zu rügen. \n \n \nC. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \nD. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Brosius-Gersdorf \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-04-25/vf-19-viii-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-04-25/vf-19-viii-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365626","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.930995+00:00"}}