{"status":"available","doknr":"OLD365625","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-05-23","aktenzeichen":"Vf. 31-IV-24 (HS)/Vf. 34-IV-24 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 31-IV-24 (HS) \n 34-IV-24 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde und \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \nder Frau M., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke \nBrosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu-\nrig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 23. Mai 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 16. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schreiben vom 24. April 2024 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet \nsich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiberg vom 16. November \n2020 (2 C 49/20), die Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom 17. Mai 2023 (3 T 70/23 \n[2] und 3 T 71/23 [2]), die Verfügungen des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. August \n2023, 7. November 2023 und 24. November 2023 (2 Ws 441/23 und 2 Ws 442/23) sowie die \nBeschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom 15. April 2024 (3 T 70/23 [2]). Mit Schreiben \nvom 24. April 2024 beantragt sie zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \nWie dem angegriffenen Beschluss vom 17. Mai 2023 (3 T 70/23 [2]) zu entnehmen ist, wand-\nte sich die Beschwerdeführerin erstinstanzlich gegen die am 5. April 2023 erfolgte Beräu-\nmung ihrer früheren Wohnung. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 31 Abs. 1 \nSächsVerf) sowie von Art. 14, Art. 32, Art. 33, Art. 36 und Art. 37 SächsVerf. Mit dem Eilan-\ntrag begehrt sie, dass die Gläubigerin das Eigentum, „welches ihr am 5. Januar 2023 und fol-\ngend zur insbesondere Wahrnahme ihrer und der fremden Eigeninteressen zugänglich gewor-\nden ist, einem vom Gericht zu bestimmenden Verwahrer“ übergibt. Sie soll „innerhalb einer \nFrist von 14 Tagen eine Auflistung desjenigen Eigentums“ einreichen, „welches an wen \n(konkrete Bezeichnung) und wann insbesondere übergeben“ oder vernichtet wurde. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zu den Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist – ungeachtet der Frage ihrer fristgemäßen Einlegung – unzu-\nlässig, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. \n§ 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \nDanach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanti-\niert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht \ngerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Be-\nschluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-\nIV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt \nangesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \n\n \n \n3 \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 78-IV-23; Beschluss vom 30. August \n2023 – Vf. 30-IV-23 [HS]; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 120-IV-18; st. Rspr.). \nDiese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Weder hat die Beschwerdeführerin \nden der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nachvollziehbar dar-\ngestellt noch alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Eine Prüfung etwaiger Verfassungsver-\nstöße ist unter diesen Umständen nicht möglich. \n \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \ngez. Brosius-Gersdorf \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-31-iv-24-hs-vf-34-iv-24-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-31-iv-24-hs-vf-34-iv-24-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365625","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.908230+00:00"}}