{"status":"available","doknr":"OLD365623","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-05-23","aktenzeichen":"Vf. 58-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 58-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau K., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke \nBrosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu-\nrig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 23. Mai 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 22. September 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil \ndes Landgerichts Chemnitz vom 8. März 2023 (7 Ns 710 Js 44830/21) sowie gegen den Be-\nschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. August 2023 (1 ORs 22 Ss 374/23), welcher \ndem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 22. August 2023 zugestellt wurde. \n \nAus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Einspruch \ngegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Döbeln vom 13. Januar 2022 (6 Cs 710 Js 44830/21) \ndurch Urteil des Amtsgerichts Döbeln vom 9. Juni 2022 vom Vorwurf der falschen Verdäch-\ntigung freigesprochen wurde. Auf die dagegen erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft hob \ndas Landgericht Chemnitz nach Durchführung der Beweisaufnahme unter erneuter Verneh-\nmung der Zeugen mit angegriffenem Urteil vom 8. März 2023 dieses Urteil auf und verurteil-\nte die Beschwerdeführerin wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagess-\nätzen zu je 13,00 EUR. Die dagegen eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht \nDresden mit angegriffenem Beschluss vom 18. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als \nunbegründet. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 GG und Art. 19 \nAbs. 4 GG. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei hätten ihre Rechte verletzt, \nindem sie ihr zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Aussage gewährt hätten. Die Staats-\nanwaltschaft und das Landgericht hätten einem Lügner mehr geglaubt als ihr. Die Beweis-\nwürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Es bleibe die Unschuldsvermutung, eine Beweis-\nlastumkehr gebe es nicht. Der Rechtsweg sei ihr durch den Beschluss des Oberlandesgerichts \nnicht gewährt worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, weil die Beschwerdeführe-\nrin ausschließlich die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt. Eine Verfas-\nsungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 \nSächsVerfGHG indes nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Ge-\nwalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht ver-\nletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss \n\n \n \n3 \nvom 24. März 2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Be-\nschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Auch wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten nur auf in der \nVerfassung des Freistaates Sachsen gewährleistete Grundrechte bezieht, ist die Verfas-\nsungsbeschwerde unzulässig. Diese genügt nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober \n2023 – Vf. 23-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 20-IV-18; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \nDabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die \nEntscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze \nund die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrol-\nlieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu \nprüfen, ob durch die Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerde-\nführers verletzt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 59-IV-\n22; Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 23-IV-23; Beschluss vom 28. Juni 2006 – \nVf. 35-IV-06; st. Rspr.). \n \nb) Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin mögliche Verfassungsverstöße nicht hin-\nreichend dargetan. Sie legt weder den der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden \nLebenssachverhalt aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dar, noch zeigt sie \nin Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen auf, welchen verfas-\nsungsrechtlichen Anforderungen diese nicht gerecht werden sollen. \n \nSoweit die Beschwerdeführerin meint, das Urteil des Landgerichts widerspreche der \nUnschuldsvermutung (Art. 15 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), behauptet \nsie dies lediglich unter Darlegung ihrer eigenen Auffassung zum tatsächlichen Ge-\nschehensablauf. Es erschließt sich ebenfalls nicht, aus welchen Gründen der Beschluss \ndes Oberlandesgerichts die Rechtsschutzgarantie (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verletzen \nsoll. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den angegriffenen Entschei-\ndungen auf verfassungsrechtlicher Ebene findet nicht statt. \n \nInwieweit der Schutzbereich der Garantie der Menschenwürde (Art. 14 SächsVerf) be-\ntroffen sein soll, ist der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise zu entnehmen. \n \n\n \n \n4 \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \ngez. Brosius-Gersdorf \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-58-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-58-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365623","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.873554+00:00"}}