{"status":"available","doknr":"OLD365622","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-05-23","aktenzeichen":"Vf. 53-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 53-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn H., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke \nBrosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu-\nrig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 23. Mai 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 4. August 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Be-\nschwerdeführer gegen die Berechnung seiner Rente durch die Deutsche Rentenversicherung \nKnappschaft-Bahn-See. \n \nDer Beschwerdeführer trägt vor, der Rentenbescheid vom 6. November 2008 sei durch die \n„Bundesknappschaft“ gefälscht worden. Seit Bezug seiner Altersrente für Bergleute ab dem \n1. Dezember 2001 versuche er, Rentenansprüche aus seinem zweiten Arbeitsverhältnis durch-\nzusetzen. Dieses habe bis zum 30. Juni 1990 bestanden, sei aber nur bis zum 30. Juni 1976 \nrentenrechtlich anerkannt worden. Die in Anspruch genommenen Rechtsmittel und Rechtsbe-\nhelfe (Landessozialgericht Chemnitz, Bundespräsident, Regionaldirektion Chemnitz, Be-\nschwerdemanagement Bochum und Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages) hätten zu \nden sich ständig wiederholenden Negativbescheiden geführt. Die Rentenversicherung der \nKnappschaft habe immer Recht bekommen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht gerecht wird. \nDanach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanti-\niert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht \ngerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Be-\nschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-\nIV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt \nangesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 78-IV-23; Beschluss vom 30. August \n2023 – Vf. 30-IV-23 [HS]; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 120-IV-18; st. Rspr.). \n \nAusgehend hiervon fehlt es dem Beschwerdevorbringen bereits an einer nachvollziehbaren \nDarstellung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts und des bisherigen Verfahrensab-\nlaufs. Auch greift der Beschwerdeführer weder eine konkrete hoheitliche Maßnahme an noch \n\n \n \n3 \nträgt er vor, in Grundrechten der Sächsischen Verfassung verletzt zu sein. Sein Vortrag er-\nschöpft sich in der Behauptung von Ungereimtheiten und dem Vorwurf der Fälschung des \nRentenbescheides, was den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde \nnicht genügt. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \ngez. Brosius-Gersdorf \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-53-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-53-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365622","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.856197+00:00"}}