{"status":"available","doknr":"OLD365621","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-05-23","aktenzeichen":"Vf. 39-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 39-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder Frau K., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke \nBrosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu-\nrig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 23. Mai 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e: \n \nI. \n \nMit ihrer am 19. Juli 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde beanstandet die Be-\nschwerdeführerin Vorgänge im Zusammenhang mit der Mandatierung einer Rechtsanwalts-\nkanzlei in einem Arbeitsrechtsstreit. Sie beantragt, den Rechtsanwälten W. und L. die Zulas-\nsung zu entziehen. Ferner beantragt sie, die Generalstaatsanwaltschaft Dresden anzuweisen, \nsämtliche Aktenzeichen ihrer Strafanzeigen bekanntzugeben, damit sie die Aufhebung ihrer \n„Bescheidlosigkeit“ beantragen könne. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 1, Art. 7, Art. 14, Art. 15, Art. 16, \nArt. 27 Abs. 1, Art. 35, Art. 78 Abs. 1 bis 3 SächsVerf. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, \nRechtsanwälten die Zulassung zu entziehen bzw. die Generalstaatsanwaltschaft Dresden \nanzuweisen, Aktenzeichen offenzulegen. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf entscheidet \nder Verfassungsgerichtshof nur über Verfassungsbeschwerden, soweit eine Verletzung der \nin der Verfassung niedergelegten Grundrechte (Art. 4, 14 bis 38, 41, 78, 91, 102, 105 und \n107 SächsVerf) durch die öffentliche Gewalt gerügt wird. Dabei knüpft die Prüfung des \nVerfassungsgerichtshofes – weil gegen Maßnahmen der vollziehenden Gewalt der \nRechtsweg offen steht, der grundsätzlich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu \nerschöpfen ist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) – an die letztinstanzliche fachgericht-\nliche Entscheidung an, die die zugrunde liegende Maßnahme bestätigt und dabei etwaige \nVerfassungsverstöße nicht beseitigt. Vorliegend trägt die Beschwerdeführerin weder vor, \nob sie den Rechtsweg erschöpft hat, noch gegen welche gerichtliche Entscheidung sie sich \nwendet. \n \nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde auch den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht gerecht. \nDanach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer sub-\nstantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates \nSachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem \ner die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \n\n \n \n3 \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – \nVf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Indes fehlt es dem Beschwerdevorbringen \nsowohl an einer nachvollziehbaren Darstellung des zugrunde liegenden Lebenssachver-\nhalts als auch an einer substantiierten Rüge einer Grundrechtsverletzung. \n \n2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 1 und Art. 7 SächsVerf rügt, ist \nsie außerdem nicht beschwerdebefugt, weil es sich dabei nicht um Grundrechte handelt. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \ngez. Brosius-Gersdorf \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-39-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-39-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365621","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.839108+00:00"}}