{"status":"available","doknr":"OLD365619","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-05-23","aktenzeichen":"Vf. 34-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 34-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn T., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin Dr. Kati Lang, Theresienstraße 20, \n \n01097 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke \nBrosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu-\nrig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 23. Mai 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 30. Juni 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Mai 2023 (4 K 509/21.A). \n \nDer Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Seinen im Februar 2021 gestellten \nAsylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 3. März \n2021 als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, drohte die Ab-\nschiebung nach Bulgarien an und ordnete die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 \nVwGO an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2021 Klage zum Verwal-\ntungsgericht. Mit Beschluss vom 23. März 2022 stellte das Verwaltungsgericht durch den \nBerichterstatter das Verfahren ein. Die Klage gelte gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückge-\nnommen, weil der Kläger der am 18. Februar 2022 zugestellten Aufforderung zur Mitteilung \neiner aktuell ladungsfähigen Anschrift nicht fristgerecht nachgekommen sei. \n \nAm 11. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren fortzusetzen und den \nBescheid vom 3. März 2021 aufzuheben, hilfsweise die Bundesrepublik zu verpflichten, fest-\nzustellen, dass für den Beschwerdeführer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. \nAbs. 7 AufenthG vorliegt. \n \nMit Schreiben vom 14. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Verzögerungsrüge gemäß \n§ 198 GVG. Zudem lehnte er den Berichterstatter gemäß § 54 VwGO i.V.m § 42 ZPO wegen \nder Besorgnis der Befangenheit ab. Diese ergebe sich aus seinem politischen und publizisti-\nschen Auftreten. So sei er im Jahr 2019 durch den sächsischen Landesverband der Partei Al-\nternative für Deutschland (AfD) in den sächsischen Landeswahlausschuss entsandt worden. \nUnter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 (13 K 326/21), \nwelches die Beobachtung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Ver-\ndachtsfall zugelassen habe, ergäben sich bei der ideologischen Ausrichtung der Partei im \nGanzen Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für verfassungsfeindliche Bestrebungen \nsowie viele Äußerungen, die die Menschenwürdegarantie verletzten. Überdies habe der Be-\nrichterstatter mehrfach – teilweise unter Benennung seiner Tätigkeit als Richter am Verwal-\ntungsgericht – in der Zeitschrift „Junge Freiheit“ publiziert, wobei er auf „Folgen unbegrenz-\nter Masseneinwanderung für unsere Sozialsysteme, die innere Sicherheit und Ordnung sowie \nden Zusammenhalt der Gesellschaft“ hinweise und sich für eine Partei einsetze, die aufgrund \nihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz \nbeobachtet werde und deren Ziel die Ausgrenzung und Verächtlichmachung von Migranten, \ninsbesondere von Muslimen wie dem Beschwerdeführer, sei. \n \nIn seiner dienstlichen Äußerung vom 26. April 2023 führte der abgelehnte Richter u.a. aus, \ndass eine Entscheidung über den Fortsetzungsantrag wegen einer deutlichen Überlastung der \n\n \n \n3 \nKammer noch nicht erfolgt sei. Zu den angeführten außerdienstlichen Umständen wolle er \nsich nicht äußern; ein Zusammenhang mit diesem Verfahren bestehe nicht. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 24. Mai 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag \nauf Ablehnung des Berichterstatters aus Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser sei unbegrün-\ndet, weil weder im Einzelfall noch in der Gesamtschau der vorgetragenen Gründe Tatsachen \ndafür vorlägen, dass eine Voreingenommenheit oder fehlende Unparteilichkeit des abgelehn-\nten Richters im vorliegenden Asylklageverfahren zu besorgen sei. Ein Richter dürfe sich poli-\ntisch und auch parteipolitisch betätigen, Ämter übernehmen, in der Öffentlichkeit als Funkti-\nonär auftreten und sich am Wahlkampf beteiligen, ohne Rücksicht darauf, ob er mit der Auf-\nfassung der jeweiligen Regierung übereinstimme oder ihr widerspreche. Aus einer parteipoli-\ntischen Nähe eines Richters zu einer Partei oder aus einer Betätigung für sie im Rahmen ge-\nsetzlich vorgesehener Ämter und Organe, wie dem Landeswahlausschuss, lasse sich eine Be-\nsorgnis der Befangenheit nicht herleiten. Hieran ändere auch nichts, dass die AfD mit ihrem \nAuftreten und parteipolitischen Streben zunehmend verfassungsfeindliche Tendenzen erken-\nnen lasse und deshalb vom Bundesverfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft worden und \ndiese Einstufung erstinstanzlich, aber noch nicht rechtskräftig, bestätigt worden sei. Weder sei \ndie AfD bisher verboten noch sei bislang ein Parteiverbotsverfahren eingeleitet worden. Eine \nMitgliedschaft in oder die Nähe zu ihr allein könne daher ohne Hinzutreten weiterer Faktoren \ndes Einzelfalls keine Besorgnis der Befangenheit auslösen. Solche besonderen Umstände lie-\nßen sich auch nicht in der außerdienstlichen publizistischen Tätigkeit des Berichterstatters \nerkennen. Eine solche sei ihm erlaubt, weil ihm das Recht auf Meinungsäußerung zur Seite \nstehe. Der Richter könne sich, soweit kein unmittelbarer Bezug zu konkreten, von ihm zu ent-\nscheidenden Rechtsstreitigkeiten bestehe, mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort \nund Schrift auch zu rechtspolitischen Fragen äußern, wobei ihm die Erwähnung des Richter-\namtes auch im außerdienstlichen Kontext in der Regel erlaubt sei. Bei seiner außerdienstli-\nchen Betätigung müsse der Richter auch die aus dem Richteramt erwachsenden Pflichten be-\nachten. Ob ein Richter diese sich aus seiner Rechtsstellung als Richter ergebenden Grenzen \nder Meinungsfreiheit beachtet oder überschritten habe, sei unter Berücksichtigung der konkre-\nten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Doch auch ein Verstoß gegen das in § 39 DRiG \nverortete Mäßigungsgebot allein könne die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Er-\nforderlich sei vielmehr eine besondere Animosität und Emotionalität der öffentlichen Äuße-\nrungen. Dies sei bei den genannten Beiträgen in der Zeitschrift „Junge Freiheit“ nicht gege-\nben. Eine Überemotionalität oder gar ausländerfeindliche Gesinnung, die die Unbefangenheit \ndes Richters bei migrationspolitischen Themen in Frage stelle, lasse sich, trotz der gewählten \nForm der Meinungsäußerung unter Mitteilung seiner Dienstbezeichnung in einem möglicher-\nweise dem rechtskonservativen Spektrum zuzuordnenden Medium, nicht entnehmen. Ebenso \nwenig lasse sich die Besorgnis der Befangenheit aus der Behandlung des Akteneinsichtsge-\nsuchs oder der Verfahrensdauer herleiten. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge sowie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung vom \n12. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. August 2023 zurück. \n \n\n \n \n4 \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter \nnach Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe der Verfassungs-\nbeschwerde nicht entgegen. Zwar stünde ihm bei ablehnendem Urteil der Antrag auf Zulas-\nsung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht offen und er könnte versuchen, \nauf diesem Wege eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen. \nAuch wenn nach überwiegender Rechtsprechung ein Antrag auf Zulassung der Berufung \ngrundsätzlich nicht darauf gestützt werden könne, dass ein Befangenheitsantrag während des \nder Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei, lasse \neine verbreitete Auffassung hiervon eine Ausnahme für den Fall zu, dass eine auf willkürli-\nchen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs \ngeltend gemacht werde. Jedoch vertrete das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausweislich \ndes Beschlusses vom 22. März 2023 (3 A 46/23.A) eine gegenteilige Auffassung. Nach § 138 \nNr. 2 VwGO sei hiernach ein Verfahrensfehler nur dann gegeben, wenn ein Richter an der \nEntscheidung mitgewirkt habe, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausge-\nschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden sei. \n \nDer Beschwerdeführer sei in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 78 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerf verletzt. Das Verwaltungsgericht habe die einfachrechtlichen Befangenheitsvor-\nschriften in nicht mehr nachvollziehbarer Weise übergangen und gebe zu erkennen, dass es \ndie Begründung des Befangenheitsantrags nicht zur Kenntnis genommen sowie den gesell-\nschaftlichen und politischen Kontext ausgeblendet habe. Anders als im freien wissenschaftli-\nchen, rechtlichen und politischen Diskurs sei der Richter im kontradiktorischen Verfahren bei \nder Urteilsfindung verpflichtet, jeglichen Anschein einer Parteinahme – wie hier durch öffent-\nliche Publikation einer migrationsablehnenden Haltung unter Anführung des Richteramts und \nAuftretens für die AfD – für eine bestimmte öffentliche Auffassung, die für das zu verhan-\ndelnde Verfahren von Bedeutung sein könnte, zu vermeiden. Es sei nicht zu entscheiden ge-\nwesen, ob die AfD verfassungswidrig sei und verboten gehöre, sondern ob jemand, der mit \nden Zielen der Partei sympathisiere, bei einem Asylkläger die Besorgnis der Befangenheit \nauslöse. \n \nZudem trete hier eine Vielzahl publizistischer Äußerungen unter expliziter Verwendung der \nBezeichnung „Richter am Verwaltungsgericht“ in einem rechten Leitmedium hinzu. Das \nVerwaltungsgericht sei fehlerhaft an das Befangenheitsgesuch herangegangen. Es komme \nallein darauf an, ob vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein \nMisstrauensgrund vorliege. Auch wenn die Veröffentlichungen nicht strafbare politische \nMeinungsäußerungen darstellten, ließen sie aufgrund ihres einwanderungsablehnenden bis \n-feindlichen Duktus beim Beschwerdeführer wenigstens den „bösen Schein“ der Befangenheit \nbesorgen. Besonderes Gewicht erhielten die publizierten Texte dadurch, dass sie durch einen \namtsausübenden Richter, der sich in dieser Funktion auch zu erkennen gebe, niedergeschrie-\nben seien und ihnen somit eine amtsbezogene Legitimität zugestanden werde. \n \nZwar stelle eine fehlerhafte Rechtsanwendung – wie sie im Einstellungsbeschluss des Be-\nrichterstatters zu sehen sei – für sich genommen nicht schon die Besorgnis der Befangenheit \ndar, jedoch spiegele sich in der Begründung des Einstellungsbeschlusses und der anschließen-\n\n \n \n5 \nden Nichtbearbeitung des Fortsetzungsantrags die Haltung des abgelehnten Richters zum \nAsylverfahren des Beschwerdeführers wider. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat den in § 27 Abs. 2 \nSatz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt. \n1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Er-\nschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Vor ihrer Erhebung muss der Beschwerde-\nführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung \nzu verhindern oder zu beseitigen. Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam \nvor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Aus-\nschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März \n2024 – Vf. 71-IV-23; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom \n27. September 2007 – Vf. 56-IV-07; st. Rspr.). Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder \nZwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 \nSächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gege-\nben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, \nwenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten \nGrundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar \nist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 80-IV-21; Beschluss vom \n6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 96-IV-18; \nst. Rspr.). Dies trifft auch auf Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren nach § 54 \nVwGO zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 65-IV-22; Beschlüsse \nvom 23. März 2023 – Vf. 13-IV-22, Vf. 16-IV-22 und Vf. 17-IV-22; Beschluss vom \n2. Dezember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 96-IV-18; \nBeschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 23-IV-15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom \n18. Dezember 2007, BVerfGK 13, 72 [75 f.]). \n \n2. Vorliegend ist der angegriffene, im Ablehnungsverfahren ergangene Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts Dresden nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO); in-\ndes kann der Beschwerdeführer gegen die – noch ausstehende – Entscheidung über den \nAntrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens nach Einstellung gemäß § 81 AsylG einen An-\ntrag auf Zulassung der Berufung stellen (vgl. Bergmann in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, \n14. Aufl., § 81 AsylG Rn. 25; vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 15. Februar 2019 – \n4 A 1013/18.A – juris; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 24 ZB 23.30851 – \njuris). Dieser richtet sich nach den Vorschriften des § 78 Abs. 2 bis 5 AsylG und kann \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO auf die nicht vorschriftsmäßige \nBesetzung des erkennenden Gerichts gestützt werden. In diesem Zusammenhang ist die \n\n \n \n6 \nRüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ausnahmsweise beachtlich, \nsoweit mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 78 Abs. 1 SächsVerf \nverstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückwei-\nsung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (SächsVerfGH, Beschluss vom \n23. März 2023 – Vf. 13-IV-22; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 1-IV-22; vgl. auch \nBVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 20 unter Verweis auf \nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; SächsOVG, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 4 A 26/16 – juris \nRn. 9; Beschluss vom 23. März 2015 – 5 A 352/13 – juris Rn. 6; Kluckert in: So-\ndan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 54 Rn. 128b). \n \nGerade einen solchen Ausnahmefall macht der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbe-\nschwerde geltend. \n \n3. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht zugemutet \nwerden kann, die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die nach \nseiner Ansicht in vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung noch ergehenden Entscheidungen \nauszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind weder vorgetragen noch er-\nsichtlich. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Beschluss des Bundesver-\nfassungsgerichts vom 1. Juli 2021 (2 BvR 890/20) verweist, setzt er sich nicht mit den \ndortigen Besonderheiten des Einzelfalls und der fehlenden Übertragbarkeit auf die hiesige \nKonstellation auseinander; soweit er auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwal-\ntungsgericht vom 22. März 2023 (3 A 46/23.A) verweist, verkennt er den Inhalt dieser \nEntscheidung. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n7 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \ngez. Brosius-Gersdorf \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-34-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-34-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365619","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.788628+00:00"}}