{"status":"available","doknr":"OLD365618","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-05-23","aktenzeichen":"Vf. 27-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 27-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder Frau P., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke \nBrosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu-\nrig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 23. Mai 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 8. Juni 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des \nLandgerichts Görlitz vom 31. Mai 2023 (6 T 57/23). \n \nIm Ausgangsverfahren betrieb die Landesjustizkasse Chemnitz, vertreten durch das Oberlan-\ndesgericht Dresden, gegen die Beschwerdeführerin die Zwangsvollstreckung aus dem Zah-\nlungs- und Vollstreckungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 29. Dezember 2022 über \neinen Betrag in Höhe von 131,34 EUR. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 forderte der \nObergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Kamenz die Beschwerdeführerin zur Zahlung die-\nses Betrags inklusive der Gerichtsvollzieher-Kosten in Höhe von 45,39 EUR bis zum 9. De-\nzember 2023 auf. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass \nes sich bei der gesetzten Frist um einen Schreibfehler gehandelt habe; gemeint sei der 9. Feb-\nruar 2023 gewesen. Die Zahlung sollte nunmehr bis zum 2. März 2023 erfolgen. \n \nDie Erinnerung der Beschwerdeführerin wies das Amtsgericht Kamenz – Zwangsvollstre-\nckungsabteilung – mit Beschluss vom 17. März 2023 zurück. Die hiergegen erhobene soforti-\nge Beschwerde wies das Landgericht Görlitz – Außenkammern Bautzen – mit angegriffenem \nBeschluss vom 31. Mai 2023 zurück. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf). Schreibfehler in Verwaltungsakten seien aufgrund der verfassungsrechtlichen \nBindung der Gerichte an das Gesetz ausschließlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu \nwürdigen. Ein etwaiger Schreibfehler hätte unverzüglich nach § 42 VwVfG förmlich durch \nÄnderungsbescheid berichtigt werden müssen. Das Landgericht habe nicht aufgeklärt, ob es \nsich tatsächlich um einen Schreibfehler gehandelt habe, sondern willkürlich aus dem richterli-\nchen Bauchgefühl heraus entschieden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\n\n \n \n3 \nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss \nvom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-\n09; st. Rspr.). \n \n2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. \n \nEine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches \nRecht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit \nder Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der \nSchluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen be-\nruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom \n23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 \n[HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 \n– Vf. 90-IV-10). \n \nDie Beschwerdeschrift legt die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf nicht substantiiert dar. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, das Ge-\nricht habe willkürlich entschieden, hingegen werden Anhaltspunkte dafür, dass die Ent-\nscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, nicht dargetan. Letztlich be-\nschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre einfachrechtliche Sichtweise, wonach \nes sich bei dem Schreiben vom 30. Januar 2023 um einen Verwaltungsakt handele, anstel-\nle derjenigen des Landgerichts zu setzen. \n \n \nIII. \n \nEin etwaiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entschei-\ndung über die Verfassungsbeschwerde. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \ngez. Brosius-Gersdorf \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-27-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-27-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365618","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.768934+00:00"}}