{"status":"available","doknr":"OLD365617","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-05-23","aktenzeichen":"Vf. 22-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 22-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Frau N., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt \nTom \nArnold, \nJohann-Sebastian-Bach-\nStraße 5, 01877 Bischofswerda, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke \nBrosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu-\nrig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 23. Mai 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 3. April 2023 (9 OWi 630 Js \n31782/22) verletzt, soweit darin über die notwendigen Auslagen der Betroffenen \nentschieden ist, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang \n\n \n \n2 \nder Aufhebung an das Amtsgericht Kamenz zurückverwiesen. Im Übrigen wird \ndie Verfassungsbeschwerde verworfen. \n2. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen \nzu erstatten. \n3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR fest-\ngesetzt. \n \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 17. Mai 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse \ndes Amtsgerichts Kamenz vom 3. und 25. April 2023 (jeweils 9 OWi 630 Js 31782/22). \n \nMit Bescheid des Landratsamtes B. vom 4. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin vor-\ngeworfen, verkehrsordnungswidrig im eingeschränkten Halteverbot geparkt zu haben. Die \nBeschwerdeführerin legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte die Ein-\nstellung des Bußgeldverfahrens. Ferner beantragte sie, ihre notwendigen Auslagen der Staats-\nkasse aufzuerlegen. In der Hauptverhandlung stellte das Amtsgericht Kamenz – Bußgeldrich-\nter – das Verfahren mit Beschluss vom 3. April 2023 nach § 47 Abs. 2 OWiG ein. Die Kosten \ndes Verfahrens legte es der Staatskasse auf. Das Gericht hat davon abgesehen, auch die not-\nwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin der Staatskasse aufzuerlegen. \n \nHiergegen erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Das Gericht sei verpflichtet gewe-\nsen, ihr vor der – von ihr nicht angeregten, unanfechtbaren – Einstellung des Verfahrens nach \n§ 47 Abs. 2 OWiG Gelegenheit zu geben, auf eine andere Art der Erledigung des Verfahrens \nhinzuwirken und sie zu der beabsichtigten Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen \nanzuhören. Da dies vor Verkündung des beanstandeten Beschlusses in der Hauptverhandlung \nnicht geschehen sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. \n \nMit Beschluss vom 25. April 2023 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet \nzurück. Der Beschluss vom 3. April 2023 sei zwar ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs \nergangen. Dies sei durch die Anhörungsrüge aber nachgeholt worden. Gründe dafür, die Aus-\nlagenentscheidung zu ändern, sehe das Gericht nicht. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf) sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). \nIm Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sich die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht bestä-\ntigt. Der Vorsitzende habe kein rechtliches Gehör zum beabsichtigten Vorgehen gewährt. Der \nBeschluss vom 3. April 2023 enthalte keinen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für die Ausla-\ngenentscheidung und keinerlei Erwägungen zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunk-\n\n \n \n3 \nten für eine vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG abweichende Kosten-\ntragung nach § 467 Abs. 4 StPO. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Ge-\nricht sich insoweit von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Willkür könne im Falle \ndes Fehlens einer Begründung schon dann vorliegen, wenn eine andere Entscheidung nahege-\nlegen hätte und eine nachvollziehbare Begründung für das Abweichen hiervon fehle. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. \n1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Be-\nschluss des Amtsgerichts vom 25. April 2023 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde \nallerdings das Rechtsschutzbedürfnis. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 138-IV-21; Beschluss vom 21. Ok-\ntober 2022 – Vf. 46-IV-22; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – \n2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris \nRn. 9). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidung des Amtsge-\nrichts über die Anhörungsrüge weder dargetan noch ersichtlich. \n2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der angegriffene Be-\nschluss des Amtsgerichts vom 3. April 2023 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem \nGrundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot. \na) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin den \nRechtsweg im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG ordnungsgemäß erschöpft \nund die Einlegungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) gewahrt. Die von ihr erho-\nbene Anhörungsrüge konnte die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen \nhalten, weil sie nicht von vornherein aussichtslos (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss \nvom 30. August 2023 – Vf. 29-IV-23) war. \n \naa) Die Beschwerdeführerin war aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbe-\nschwerde gehalten, gegen die nicht anfechtbare (§ 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG, § 464 \nAbs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Entscheidung des Amtsgerichts \nvom 3. April 2023 Anhörungsrüge zu erheben. Das Amtsgericht hatte sie zu der auf \n§ 47 Abs. 2 OWiG gestützten Einstellung des Verfahrens und insbesondere zu der \n\n \n \n4 \nbeabsichtigten, sie belastenden Auslagenentscheidung nicht angehört. Das Gericht \nkann in einem solchen Fall im Verfahren nach § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG \nseine an sich unanfechtbare Entscheidung über die Kosten und Auslagen prüfen und \nändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14 – juris \nRn. 15; Beschluss der vom 8. Oktober 2001 – 2 BvR 1424/01 – juris Rn. 1; Bücherl \nin: BeckOK OWiG, Stand 1.4.2024, § 47 Rn. 31). \n \nbb) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil sie sich lediglich ge-\ngen eine Kostenentscheidung richtet und nicht zugleich gegen die damit verbundene \nEntscheidung in der Hauptsache. Der geltend gemachte Verfassungsverstoß bezieht \nsich allein auf den Ausspruch über die Auslagen. In einem solchen Fall besteht ein \nRechtsschutzbedürfnis für dessen verfassungsgerichtliche Überprüfung. Anderenfalls \nwäre der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz lückenhaft, denn der Betroffene hätte \nkeine Möglichkeit, sich gegen eine selbständig in einer Kostenentscheidung enthal-\ntene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14 – juris Rn. 19; Beschluss vom \n17. November 2009 – 1 BvR 1964/09 – juris Rn. 9; Beschluss vom 18. April 2006 – \n1 BvR 2094/05 – juris Rn. 11). \n \nb) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat mit der angegriffe-\nnen Auslagenentscheidung gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in der Ausprägung als \nVerbot objektiver Willkür verstoßen, weil es ohne jede Begründung von dem durch \ndas Gesetz bestimmten Regelfall abgewichen ist. \n \naa) Gegen den Gleichheitssatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf wird unter dem Gesichts-\npunkt des Willkürverbotes allerdings nicht bereits dann verstoßen, wenn ein Gericht \neinfaches Recht falsch angewandt hat; hinzukommen muss vielmehr, dass die Feh-\nlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Ver-\nfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verein-\nbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf \nsachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – \nVf. 60-IV-22; Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom \n10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. \n113-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.), etwa wenn eine \noffensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in kras-\nser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet \nwird (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]; Be-\nschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-IV-20; st. Rspr.). \n \n \nDieser aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf gewonnene materiell-verfassungsrechtliche Prü-\nfungsmaßstab verlangt mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Recht und Ge-\nsetz (Art. 36 SächsVerf) eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen je-\ndenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm ab-\ngewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den Be-\n\n \n \n5 \nteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles \nergibt. In gleicher Weise ist eine Begründung erforderlich, wenn von einem in einer \nNorm bestimmten Regelfall abgewichen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Ok-\ntober 2015 – 2 BvR 2436/14 – juris). \n \nbb) Nach diesen Maßstäben verletzt die angegriffene Auslagenentscheidung die Be-\nschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, denn es ist \nnicht erkennbar, weshalb das Amtsgericht von einer Auslagenerstattung abgesehen \nhat, obwohl die Erstattung den gesetzlichen Regelfall darstellt. \n \n(1) Gemäß § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat die nach Einstellung ei-\nnes Bußgeldverfahrens zu treffende Entscheidung über die notwendigen Auslagen \ndes Betroffenen grundsätzlich dahingehend auszufallen, dass diese zu Lasten der \nStaatskasse gehen. Zwar kann oder muss hiervon in einigen gesetzlich geregelten \nFällen abgesehen werden (§ 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis 4 StPO i.V.m. \n§ 46 Abs. 1 OWiG). Der Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen \nAuslagen lässt sich jedoch nicht einmal im Ansatz entnehmen, aus welchem \nGrunde diese der Beschwerdeführerin auferlegt wurden. Weder gibt es Anhalts-\npunkte für eine Ermessensentscheidung nach § 109a Abs. 2 OWiG noch für eine \nschuldhafte Säumnis der Beschwerdeführerin (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder ei-\nne unwahre Selbstanzeige (§ 467 Abs. 3 Satz 1 StPO) bzw. wahrheitswidrige \nSelbstbelastung (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO). Da das Amtsgericht das Ver-\nfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG und nicht wegen eines Verfahrenshindernisses \neingestellt hat, konnte die Auslagenentscheidung auch nicht auf § 467 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 2 StPO gestützt werden. \n \nNach § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG kann ein Gericht zwar davon \nabsehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, \nwenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies – wie § 47 Abs. 2 \nOWiG – nach seinem Ermessen zulässt. Dabei darf auf die Stärke des Tatver-\ndachts abgestellt, aber ohne prozessordnungsgemäße Feststellung keine Schuld-\nzuweisung vorgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, \nBVerfGE 82, 106 [117]). Allerdings hat das Amtsgericht seine Auslagenentschei-\ndung weder im Beschluss vom 3. April 2023 begründet noch die fehlende Be-\ngründung in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 25. April 2023 \nnachgeholt (insoweit anders in den Sachverhalten, die den Beschlüssen vom heu-\ntigen Tag – Vf. 14-IV-23, Vf. 15-IV-23 – zugrunde lagen). Ungeachtet des von \nder Beschwerdeführerin bestrittenen Vorwurfs und der durchgeführten Hauptver-\nhandlung enthält die angegriffene Entscheidung keine Hinweise auf die maßgebli-\nchen rechtlichen Gesichtspunkte für eine vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO \nabweichende Kostentragung gemäß § 467 Abs. 4 StPO. Anders als in Fällen, in \ndenen eine Begründung vorhanden ist und auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden \nkann, kann Willkür im Falle des Fehlens einer Begründung schon dann vorliegen, \nwenn eine andere Entscheidung – hier gerichtet auf die Erstattung notwendiger \n\n \n \n6 \nAuslagen als dem gesetzlichen Regelfall – nahegelegen hätte und eine nachvoll-\nziehbare Begründung für das Abweichen hiervon fehlt (vgl. BerlVerfGH, Be-\nschluss vom 27. April 2022 – 130/20 – juris Rn. 9). Das Fehlen der Begründung \neiner gerichtlichen Entscheidung führt vorliegend dazu, dass ein Verfassungsver-\nstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, weil er-\nhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14 – juris Rn. 32; Beschluss vom 12. März 2008 \n– 2 BvR 378/05 – juris Rn. 33; Beschluss vom 25. Februar 1993 – 2 BvR 251/93 \n– juris Rn. 4). \n \nc) Ob die Beschwerdeführerin durch die Auslagenentscheidung des Amtsgerichts zu-\nsätzlich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ver-\nletzt ist, bedarf angesichts des bereits festgestellten Verfassungsverstoßes keiner Ent-\nscheidung. \n \n \nIII. \n \nDie angegriffene Auslagenentscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf. Sie ist daher aufzuheben; die Sache ist insoweit an das Amtsgericht zu-\nrückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 25. April 2023 wird damit gegen-\nstandslos. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 \nSächsVerfGHG). Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 \ni.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \ngez. Brosius-Gersdorf \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-22-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":10},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-22-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365617","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.741377+00:00"}}