{"status":"available","doknr":"OLD365615","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-05-23","aktenzeichen":"Vf. 14-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 14-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau K., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin Ines Große, Stephanstraße 8, \n \n04103 Leipzig, \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke \nBrosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu-\nrig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 23. Mai 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 3. April 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ausla-\ngenentscheidung im Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Grimma vom 24. Januar 2023 \nsowie gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Grimma \nvom 21. Februar 2023 (jeweils 1 OWi 165 Js 2704/23). \n \nNach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus \nSARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom \n19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) war die Teilnahme an einer nicht ortsfesten Ver-\nsammlung oder einer solchen, die die zulässige Teilnehmerzahl überschritt, bußgeldbewehrt \n(§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d SächsCoronaNotVO). Dieser Bußgeldtatbestand entfiel zwar mit \nder Neufassung von § 22 Abs. 2 SächsCoronaNotVO durch die Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der \nSächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 12. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1311), die \nam 13. Dezember 2021 in Kraft trat. Er wurde aber mit Art. 1 Nr. 2 Buchst. a der Zweiten \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-\nmenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 13. Dezember 2021 \n(SächsGVBl. S. 1322) als § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f SächsCoronaNotVO erneut aufgenom-\nmen; diese Änderungsverordnung trat nach deren Art. 2 am 13. Dezember 2021 um 18:00 Uhr \nin Kraft. \n \nGegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bußgeldbescheid des Landkreises L. vom 29. März \n2022 (S22000205) eine Geldbuße von 250 EUR wegen eines Verstoßes gegen die Sächsische \nCorona-Notfall-Verordnung festgesetzt. Ihr wurde vorgeworfen, am 13. Dezember 2021 in \nder Zeit von 19:04 Uhr bis 20:12 Uhr an einer öffentlichen Versammlung in Form eines Auf-\nzuges teilgenommen zu haben. Die Versammlung habe die zulässige Höchstteilnehmerzahl \nvon zehn Personen überschritten sowie die Vorgabe einer ortsfesten Versammlung missach-\ntet. \n \nMit ihrem Einspruch vom 13. April 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei die \nVerkündung der Korrektur der Verordnung zu der im Bußgeldbescheid angegebenen Zeit \nunbekannt gewesen. \n \nDas Amtsgericht Grimma stellte mit Beschluss vom 24. Januar 2023 das Verfahren gemäß \n§ 47 Abs. 2 OWiG ein und sah in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Kosten- \nund Auslagenentscheidung davon ab, die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin der \nStaatskasse aufzuerlegen. \n \n\n \n \n3 \nHiergegen erhob die Beschwerdeführerin Gehörsrüge nach § 33a StPO. Sie sei zu der Abwei-\nchung von der gesetzlichen Regel zur Auslagenerstattung gemäß § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. \n§ 46 Abs. 1 OWiG nicht angehört worden; zudem sei der Beschluss ohne jegliche Begrün-\ndung gefasst worden. Sie habe bereits vorgetragen, dass die Verordnung, gegen die verstoßen \nworden sein solle, erst mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung wirksam geworden und ihr \ndie Kenntnisnahme der äußerst kurzfristigen Änderung nicht möglich gewesen sei. Eine \nHandlung könne als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der \nAhndung gesetzlich bestimmt gewesen sei, bevor die Handlung begangen worden sei. Geset-\nze und Verordnungen müssten den Tag des Inkrafttretens bestimmen, dies könne frühestens \nder Folgetag sein. Überdies sei nicht ersichtlich, dass sie tatsächlich gegen Kontaktverbote \nverstoßen habe, d.h. konkret, ob die Anzahl von zehn Personen überschritten und hierbei der \nAbstand von 1,50 m nicht eingehalten worden sei. Vielmehr ergebe sich aus der Akte der ent-\nlastende Umstand, dass die Polizei nicht dreimal rechtmäßig aufgefordert habe, die Schutz-\nmaßnahmen einzuhalten bzw. auseinanderzugehen. Das Gericht habe jedwede Befassung mit \nden vorgebrachten Argumenten unterlassen, sodass nicht ausgeschlossen sei, dass sich dieses \nvon sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Die Entscheidung über die notwendigen \nAuslagen stehe in Widerspruch zu § 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO und sei willkürlich. \n \nMit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 21. Februar 2023 wies das Amtsgericht die \nGehörsrüge zurück. Zwar sei mit Ablauf des 12. Dezember 2021 eine Verordnung in Kraft \ngetreten, mit der die bloße Teilnahme „nicht mehr strafbar“ gewesen sei. Diese Verordnung \nsei aber nach Feststellung des Fehlers am 13. Dezember 2021 um 15:00 Uhr neu gefasst und \ndie Teilnahme wieder als Ordnungswidrigkeit aufgenommen worden. Die neue Verordnung \nsei am 13. Dezember 2021 um 18:00 Uhr im Gesetzblatt und im Internet veröffentlicht wor-\nden. Anders als von der Verteidigung behauptet, sei die korrigierte Fassung nicht erst mit Ab-\nlauf des 13. Dezember 2021 in Kraft getreten, sondern mit der Veröffentlichung um 18:00 \nUhr. Dies ergebe sich so ausdrücklich aus der Verordnung. Es komme nicht darauf an, ob die \nBeschwerdeführerin gegen Kontaktverbote und den einzuhaltenden Mindestabstand verstoßen \nhabe, weil der Vorwurf ausschließlich auf Teilnahme an einer nichts ortsfesten Versammlung \nund einer solchen mit mehr als zehn Teilnehmern laute. Eine Weiterführung des Verfahrens \nhätte daher nach den in der Akte befindlichen Beweismitteln zu einer Verurteilung der Be-\nschwerdeführerin geführt, weshalb die Kostenentscheidung zu Recht ergangen sei und die \nRüge erfolglos bleibe. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf, der Unschuldsvermutung aus Art. 15 SächsVerf, des Rechtsstaatsprinzips aus \nArt. 78 Abs. 3 SächsVerf und der Versammlungsfreiheit aus Art. 23 SächsVerf. Eine Hand-\nlung könne nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn die Möglichkeit der \nAhndung vor der Begehung der Handlung gesetzlich bestimmt gewesen sei. Die Änderung \nder Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 13. Dezember 2021 habe erst ab dem \n14. Dezember 2021 entsprechende Wirkungen entfalten können. Es mangele bereits an der \nnotwendigen rechtzeitigen Verkündung samt Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und \nVerordnungsblatt. Die Veröffentlichung um 18:00 Uhr hinter einer Bezahlschranke genüge \nnicht. Die Kostenauferlegung habe zu unterbleiben, weil bereits aus Rechtsgründen kein Tat-\n\n \n \n4 \nverdacht vorgelegen haben könne. Darüber hinaus habe das Amtsgericht in seiner Entschei-\ndung vom 21. Februar 2023 keine prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen, sodass \nkeine Schuldzuweisung vorgenommen werden könne. Es missachte, dass ohne Durchführung \nder Verhandlung keine Gewissheit über den Ausgang vorliegen könne. Überdies verstoße das \nAmtsgericht mit seiner Begründung aus dem Beschluss vom 21. Februar 2023 gegen die Un-\nschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK und offenbare damit, die Beschwerdeführerin \nbestrafen zu wollen. Das Amtsgericht habe zudem ohne gesetzliche Grundlage, d.h. ohne ent-\nsprechende Norm zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Beschwerdeführerin Strafe \nauferlegt. Es sei jedoch aufgrund des Rechtstaatsprinzips in der Verfassung an Recht und Ge-\nsetz gebunden. Weiterhin habe das Amtsgericht ohne wirksame Sächsische Corona-Notfall-\nVerordnung das Versammlungsrecht der Beschwerdeführerin als Teilnehmerin missachtet. \nDie Teilnahme an einer Versammlung mit mehr als zehn Teilnehmern sei aufgrund der Un-\nwirksamkeit der Sächsischen Notfall-Verordnung nicht untersagt und demgemäß nicht mit \neinem Bußgeld zu ahnden gewesen. Die Auferlegung der notwendigen Auslagen konterkarie-\nre das Versammlungsrecht und widerspreche der Einstellungsentscheidung diametral. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Be-\nschluss des Amtsgerichts vom 21. Februar 2023 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde \ndas Rechtsschutzbedürfnis. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 29-IV-23; Beschluss vom 10. No-\nvember 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss \nvom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigen-\nständige Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts über die Anhö-\nrungsrüge vom 21. Februar 2023 weder dargetan noch ersichtlich. Die durch die Be-\nschwerdeführerin geltend gemachte Beschwer liegt in der Auslagenentscheidung im Be-\nschluss vom 24. Januar 2023 und nicht in den durch den Beschluss vom 21. Februar 2023 \nbekanntgegebenen Gründen für diese Auslagenentscheidung. \n\n \n \n5 \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Auslagenentscheidung im Beschluss \ndes Amtsgerichts vom 24. Januar 2023 richtet, genügt sie nicht den Begründungsanforde-\nrungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember \n2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungs-\nbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Verfas-\nsungsgerichtshofs vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinanderset-\nzung mit den durch dieses Gericht entwickelten Maßstäben zu begründen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 69-IV-22; Beschlüsse vom \n16. August 2019 – Vf. 75-IV-19 und Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94 IV-19 [e.A.]; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris Rn. 10; Beschluss vom \n7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21] m.w.N.). Wird – wie hier – ein Grundrechts-\nverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwenden-\nden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu \nbegründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähi-\nger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbe-\nreich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage \nüberhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder \nseine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise miss-\nachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 4-IV-22; Beschluss \nvom 8. Dezember 2022 – Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-\n17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). \nb) Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Grundrechtsverlet-\nzung nicht hinreichend dargetan. \naa) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips rügt und die-\nses auf Art. 78 Abs. 3 SächsVerf stützt, beschränkt sie sich auf die Behauptung, das \nAmtsgericht habe ihr ohne gesetzliche Grundlage und ohne prozessordnungsgemäße \nFeststellungen „Strafe auferlegt“. Hierbei lassen die Ausführungen jegliche Auseinan-\ndersetzung mit den Gewährleistungen des Art. 78 Abs. 3 SächsVerf oder den verfas-\nsungsrechtlichen Maßstäben zum Rechtsstaatsprinzip vermissen. \nbb) Auch die Rüge einer Verletzung der Versammlungsfreiheit aus Art. 23 SächsVerf \nbleibt hinter den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu-\nrück. Die Beschwerdeführerin legt bereits nicht dar, aus welchen Gründen die von ihr \n\n \n \n6 \ngenannten zivil-(verfahrens-)rechtlichen Vorschriften (§§ 187 ff. BGB, §§ 222 ff. \nZPO) für das Inkrafttreten von Rechtsverordnungen Geltung beanspruchen sollen. \nOhnehin ist es – entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – \naus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen, dass eine Rechtsverordnung ge-\nrade bei hoher Eilbedürftigkeit in krisenhaften Situationen zu einem beliebigen Zeit-\npunkt während eines Kalendertages in Kraft treten kann (vgl. Butzer in: Dü-\nrig/Herzog/Scholz, GG, Stand August 2023, Art. 82 Rn. 280; v. Lewinski in: Bonner \nKommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember 2023, Art. 82 Rn. 296). Zudem \nkommt es für das Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nicht auf die tatsächliche \nKenntnisnahme, sondern auf den fiktiven Zeitpunkt der Möglichkeit zur Kenntnis-\nnahme an (vgl. Mann in: Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 82 Rn. 22). Dem steht der Umstand \nnicht entgegen, dass der Bezug des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes auch \nin der im Internet angebotenen Version kostenpflichtig ist. Inwieweit hierdurch eine \nUnzumutbarkeit der Möglichkeit der verlässlichen Kenntnisnahme vom Inhalt der \nVerordnung begründet sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Überdies \nlässt das Beschwerdevorbringen jegliche Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen \nMaßstäben für einen Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und zu \ndessen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung vermissen. \ncc) Das Beschwerdevorbringen zeigt eine mögliche Verletzung der in Art. 15 SächsVerf \ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip verankerten Unschuldsvermutung nicht genügend auf. \n(1) Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips \nund hat damit Verfassungsrang (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – \nVf. 64-IV-19; vgl. Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates \nSachsen, 4. Aufl., Art. 15 Rn. 12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, \nBVerfGE 74, 358 [370]). Sie verbietet, in einem Strafverfahren ohne gesetzlichen, \nprozessordnungsgemäßen Schuldnachweis gegen den Beschuldigten Maßnahmen \nzu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion \ngleichkommen \nund \nihn \nverfahrensbezogen \nals \nschuldig \nzu \nbehandeln \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 64-IV-19; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 8. März 2017 – 2 BvR 2282/16 – juris Rn. 13; Beschluss vom 5. April \n2010 – 2 BvR 366/10 – juris Rn. 6; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, \n358 [371]). Ferner verlangt die Unschuldsvermutung den rechtskräftigen Nachweis \nder Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten \nwerden darf (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 64-IV-19; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 5. April 2010 – 2 BvR 366/10 – juris Rn. 6; Beschluss \nvom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]). Schuldzuweisungen oder \n-feststellungen in den Gründen eines das Strafverfahren abschließenden Beschlus-\nses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife \nergeht, vermögen einen selbständigen Grundrechtsverstoß zu begründen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 45-IV-09 [HS]/Vf. 46-\nIV-09 [e.A.]). Die Unschuldsvermutung schließt indes nicht aus, in einer das \nStrafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen \n\n \n \n7 \nverbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten. Rechtsfolgen, die keinen \nStrafcharakter haben, können auch in einer das Verfahren abschließenden Ent-\nscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden. Allerdings muss \ndabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine ge-\nrichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Be-\nschreibung und Bewertung einer Verdachtslage. Dieser Unterschied muss auch in \nder Formulierung der Gründe hinreichenden Ausdruck finden, wobei der Sinnzu-\nsammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen ist (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 64-IV-19; Beschluss vom 25. September \n2009 – Vf. 45-IV-09 [HS]/Vf. 46-IV-09 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom \n8. März 2017 – 2 BvR 2282/16 – juris Rn. 13). \nDiese für das Strafverfahren entwickelten Maßstäbe finden auch im Ordnungswid-\nrigkeitenverfahren Anwendung. Auch dort darf die Kosten- und Auslagenent-\nscheidung von einem ins Gewicht fallenden Tatverdacht bestimmt werden, solange \ndeutlich wird, dass es sich allein um die Bewertung einer Verdachtslage und nicht \num eine Schuldfeststellung handelt (vgl. SaarlVerfGH, Beschluss vom 8. Januar \n2014 – Lv 14/13 – juris Rn. 17 m.w.N.). \n(2) Hieran gemessen mangelt es dem Beschwerdevorbringen an einer hinreichenden \nAuseinandersetzung mit den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben. \nVielmehr beschränkt sich das Vorbringen auf die Behauptungen, dass das Amtsge-\nricht offenbart habe, die Beschwerdeführerin „bestrafen“ zu wollen, sowie offen-\nsichtlich willkürlich von sachfremden Erwägungen geleitet gewesen sei. Das Be-\nschwerdevorbringen lässt Ausführungen zum konkreten Umfang der Bedeutung \nder verfassungsrechtlich geschützten Unschuldsvermutung gerade im hier gegen-\nständlichen Fall einer Auslagenentscheidung bei einer Verfahrenseinstellung im \nOrdnungswidrigkeitenrecht vermissen und lässt außer Acht, dass es dem Gericht \nverfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt ist, in der das Bußgeldverfahren \nohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden \nVerdacht festzustellen und zu bewerten. Das Vorbringen würdigt nicht hinreichend \ndeutlich den Gesamtzusammenhang des die Auslagenentscheidung begründenden \nBeschlusses vom 21. Februar 2023, insbesondere den dortigen Hinweis auf die \nBewertung der Aktenlage, sondern stellt pauschal darauf ab, dass mangels Durch-\nführung einer Verhandlung keine prozessordnungsgemäßen Feststellungen getrof-\nfen worden seien. \ndd) Schließlich genügen auch die Ausführungen zu der behaupteten Verletzung des \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht den Begrün-\ndungsanforderungen. \n(1) Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht es \nnicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Es ist \nnicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder \n\n \n \n8 \ndie Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fach-\ngerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – \nVf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom \n3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.). Vielmehr obliegt es dem Be-\nschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass \ndie behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den \nVorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Ge-\nsichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die an-\ngegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2023 – \nVf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]/Vf. 90-IV-\n21 [e.A.]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom \n24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine offen-\nsichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in \nkrasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch \nnicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend \nauseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes ent-\nbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom \n18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom \n3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]). Stellt der Gesetzgeber eine Ent-\nscheidung in das billige Ermessen des Gerichts, sind unzulängliche Billigkeitser-\nwägungen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in einem so hohen Maße \nunvertretbar, dass sie nicht mehr als Anwendung von Recht, sondern als Willkür \nerscheinen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; Be-\nschluss vom 28. September 2015 – Vf. 3-IV-15). \n(2) Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Willkürver-\nbot nicht genügend dargetan. Vielmehr wiederholt sie ihre einfachrechtliche Auf-\nfassung, ihre notwendigen Auslagen wären der Staatskasse aufzuerlegen gewesen. \nZudem unterlässt das Beschwerdevorbringen auch in diesem Zusammenhang eine \nAuseinandersetzung mit der Begründung im Beschluss vom 21. Februar 2023, die \nauf eine Bewertung der Aktenlage abstellt. Dass das hier im gerichtlichen Ermes-\nsen stehende Absehen der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staats-\nkasse in einem so hohen Maß unvertretbar erscheint, dass die Entscheidung offen-\nsichtlich unhaltbar ist, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht \nentnehmen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n\n \n \n9 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \ngez. Brosius-Gersdorf \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-14-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-05-23/vf-14-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365615","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.677459+00:00"}}