{"status":"available","doknr":"OLD365614","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 26-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 26-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn J., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-\nRönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 28. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts Zittau vom 16. Januar 2024 (8 C 199/22 EV) und gegen den Beschluss des \nLandgerichts Görlitz vom 15. Februar 2024 (2a T 22/24). Er hat die Verfassungsbeschwerde \nmit Schreiben vom 22. April 2024 auf den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 14. März \n2023 (2a T 22/24) erweitert. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 16. Januar 2024 wies das Amtsgericht Zittau – Zweigstelle \nLöbau – ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den zuständigen Richter in ei-\nnem zivilgerichtlichen Verfahren als unbegründet zurück. \n \nDagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2024 sofortige Be-\nschwerde. Der amtsgerichtliche Beschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches \nGehör, weil ihm die in den Gründen erwähnte dienstliche Stellungnahme des abgelehnten \nRichters nicht zur Kenntnis gegeben worden sei. Zudem berücksichtige der Beschluss die \nAusführungen des Beschwerdeführers nur unzureichend und sei willkürlich. \n \nDas Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom \n15. Februar 2024 zurück. Zwar sei es zutreffend, dass dem Beschwerdeführer die dienstliche \nStellungnahme des abgelehnten Richters nicht mitgeteilt worden sei. Dieser Verfahrensman-\ngel sei aber als im Beschwerdeverfahren geheilt anzusehen, weil ihm der Inhalt der dienstli-\nchen Stellungnahme mit dem angefochtenen Beschluss bekanntgegeben worden sei. \n \nDer Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 13. März 2024 Anhörungsrüge und begrün-\ndete diese damit, dass das Landgericht seinen Vortrag zur sofortigen Beschwerde vollkom-\nmen unzureichend berücksichtigt habe. Weiterhin lehnte er den mit dem Beschwerdeverfah-\nren befassten Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 14. März 2024 wurde der Befangenheitsantrag verworfen. \nDieser sei offensichtlich unzulässig, weil es grob rechtsmissbräuchlich sei und einzig der Ver-\nfahrensverschleppung diene. Zudem wurde die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Be-\nschluss habe sich mit den Ausführungen der sofortigen Beschwerde, die dienstliche Erklärung \ndes abgelehnten Richters sei dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht worden, ausei-\nnandergesetzt und insofern darauf abgestellt, dass die darin liegende Verletzung des rechtli-\nchen Gehörs jedenfalls im Nichtabhilfeverfahren geheilt worden sei. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Form als Willkür-\nverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), die Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Rich-\nter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf). Der Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2024 sei willkürlich. Zur Be-\n\n \n \n3 \ngründung werde auf die Schriftsätze verwiesen, „auf die weder das Amtsgericht Zittau noch \ndas Landgericht Görlitz eingegangen“ sei. Sein Recht auf den gesetzlichen Richter sei ver-\nletzt, weil die dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters nicht die gesetzlichen An-\nforderungen erfüllten und ihm nicht zur Kenntnis übersandt worden seien. Dies sei auch nicht \ngeheilt worden. Überdies sei die Ablehnung der Prozesskostenhilfe willkürlich. Zur Begrün-\ndung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werde auf die Anhörungsrüge vom \n13. März 2024 verwiesen. \n \nDer Beschluss des Landgerichts vom 14. März 2024 verletze den Beschwerdeführer in seinem \nGrundrecht auf den gesetzlichen Richter, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das \nWillkürverbot. Der Befangenheitsantrag sei durch den abgelehnten Richter selbst und nicht \ndurch den gesetzlichen Richter verworfen worden. Überdies setze sich der angegriffene Be-\nschluss nicht mit seinem Vortrag aus der Anhörungsrüge auseinander. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom \n8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; \nBeschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift weder in Bezug auf die Beschlüsse des \nAmtsgerichts vom 16. Januar 2024 und des Landgerichts vom 15. Februar 2024 (hierzu a) \nnoch hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts vom 14. März 2024 (hierzu b) ge-\nrecht. \na) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör \naus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf sowie des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf \ndurch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Januar 2024 sowie den Beschluss des \nLandgerichts vom 15. Februar 2024 rügt, genügt der pauschale Verweis auf im fach-\ngerichtlichen Verfahren eingereichte Schreiben nicht den Anforderungen an ein sub-\nstantiiertes Vorbringen anlässlich einer Verfassungsbeschwerde. Es ist nicht Aufgabe \n\n \n \n4 \ndes Verfassungsgerichtshofes, aufgrund eines pauschalen Hinweises auf frühere \nSchriftsätze, den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachver-\nhalte hin zu untersuchen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-\nIV-22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 – juris \nRn. 6; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]). Zumindest die tatsäch-\nlichen Umstände, aus denen die Grundrechtsverletzung abgeleitet wird, müssen in der \nBeschwerdeschrift selbst genannt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – \n2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6). \n \nAuch hinsichtlich der im Übrigen gerügten Verletzung des Rechts auf den gesetzli-\nchen Richter und des Grundrechts auf Gleichbehandlung genügen die Ausführungen \nin der Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer Ver-\nfassungsbeschwerde. Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die pau-\nschale Behauptung der Verletzung dieser Rechte, ohne auch nur im Ansatz anhand der \nverfassungsrechtlichen Vorgaben der gerügten Grundrechte aufzuzeigen, mit welchen \nverfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffenen Entscheidungen aus wel-\nchem Grund kollidieren könnten. \n \nb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Rich-\nter durch den Beschluss vom 14. März 2024 rügt, verbleibt es bei der bloßen Behaup-\ntung der Verletzung dieses Grundrechts ohne Auseinandersetzung mit den hierzu ent-\nwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben oder den Gründen des angegriffenen Be-\nschlusses. \n \nSoweit er geltend macht, dieser Beschluss verletzte ihn in seinem Anspruch auf recht-\nliches Gehör, beschränkt er sich auf den Einwand, sein Sachvortrag sei übergangen \nworden. Es fehlt bereits an Angaben dazu, welches entscheidungserhebliche Vorbrin-\ngen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sein soll. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n5 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-26-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-26-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365614","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.654611+00:00"}}