{"status":"available","doknr":"OLD365613","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 25-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 25-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn J., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-\nRönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 27. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse \ndes Amtsgerichts Zittau vom 15. Januar 2024 (31 M 353/21) und des Landgerichts Görlitz \nvom 9. Februar 2024 (2a T 18/24) sowie nach Erweiterung seiner Beschwerde mit Schreiben \nvom 22. April 2024 gegen einen weiteren Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 14. März \n2023 (2a T 18/24). \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Januar 2024 wies das Amtsgericht Zittau – Zweig-\nstelle Löbau – den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 1. März 2021 gegen die Eintra-\ngungsanordnung des Gerichtsvollziehers nach § 882c ZPO vom 24. März 2020 \n(DR II D 0232/20) wegen Verfristung ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schrei-\nben vom 1. Februar 2024 sofortige Beschwerde. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Eintra-\ngungsanordnung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, sodass der Lauf der Frist \nnicht begonnen habe. \n \nDas Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar \n2024 als unbegründet zurück. Zwar habe das Amtsgericht versäumt, sich mit der Frage der \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beschäftigen. Es sei aber zutreffend zu dem Ergeb-\nnis gekommen, dass der Widerspruch auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Be-\nschwerdeführers verfristet sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung in der Eintragungsanordnung sei \ninsofern unvollständig gewesen, als sie die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung des \nWiderspruchs nicht erwähnt habe. Dies führe nach dem Wortlaut des § 233 Satz 2 ZPO zu der \nwiderleglichen Vermutung, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an der Einhal-\ntung der Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfes gehindert gewesen sei. Diese Vermutung \nwerde jedoch schon durch den eigenen Vortrag des Beschwerdeführers widerlegt, weil er we-\nder vorgetragen habe noch es sonst ersichtlich sei, dass er an der rechtzeitigen Einlegung des \nWiderspruchs deshalb gehindert gewesen sei, weil er über die Möglichkeit der elektronischen \nEinlegung nicht informiert gewesen sei. Aufgrund der in der Akte befindlichen Schreiben des \nBeschwerdeführers an sämtliche Obergerichte des Freistaates Sachsen zur Nutzung von \n„DeMail“ lasse sich schließen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Juli 2020 die Möglich-\nkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs auf elektronischem Wege bewusst gewesen sei. Er \nhabe im Vertrauen auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wissentlich und damit \nschuldhaft die Frist zur Einlegung des Widerspruchs verstreichen lassen. Sich nunmehr darauf \nzu berufen, sei rechtsmissbräuchlich. Zudem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf \nProzesskostenhilfe zurückgewiesen. \n \nDer Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 12. März 2024 Anhörungsrüge und begrün-\ndete diese damit, dass das Landgericht seinen Vortrag zur Beschwerde vollkommen unzu-\nreichend berücksichtigt habe. Weiterhin lehnte er den mit dem Beschwerdeverfahren befass-\nten Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. \n\n \n \n3 \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 14. März 2024 verwarf das Landgericht den Befangen-\nheitsantrag. Dieser sei offensichtlich unzulässig, weil er grob rechtsmissbräuchlich sei und \neinzig der Verfahrensverschleppung diene. Zudem wies es die Anhörungsrüge zurück. Der \nBeschwerdeführer könne aus den Gründen des Beschlusses vom 9. Februar 2024 erkennen, \ndass sich der Einzelrichter mit seinen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Rechts-\nbehelfsbelehrung auseinandergesetzt habe. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Form als Willkür-\nverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), die Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 3 SächsVerf so-\nwie der Rechtsweggarantie (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf rechtliches \nGehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Der Beschluss des Landgerichts vom 9. Februar 2024 sei \nwillkürlich, weil wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung auf der Eintragungsanord-\nnung die Jahresfrist gelten müsste. Die Rechtsweggarantie sei verletzt, weil die Rechtsbe-\nschwerde nicht zugelassen worden sei. Eine eindeutige Rechtslage liege nur dann vor, wenn \ndie Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 232 ZPO vollständig und richtig sei. Ebenso sei \ndie Rechtsbehelfsbelehrung in die nicht vorhandene Unterschrift des Gerichtsvollziehers ein-\ngebunden. Durch den Formfehler der Unterschrift seien sowohl die Eintragungsanordnung als \nauch die Rechtsbehelfsbelehrung unwirksam. Es liege hierzu auch keine einheitliche Recht-\nsprechung vor, weil in der Begründung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zitiert \nwerde. Überdies sei die Ablehnung der Prozesskostenhilfe willkürlich. Zur Begründung der \nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werde auf die Anhörungsrüge vom 12. März \n2024 verwiesen. \n \nDer Beschluss des Landgerichts vom 14. März 2024 verletze den Beschwerdeführer in seinem \nGrundrecht auf den gesetzlichen Richter sowie in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. \nDer Befangenheitsantrag sei durch den abgelehnten Richter selbst und nicht durch den gesetz-\nlichen Richter verworfen worden. Überdies setze sich der angegriffene Beschluss nicht mit \nseinem Vortrag aus der Anhörungsrüge auseinander. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\n\n \n \n4 \nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerde (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom \n8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; \nBeschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift weder in Bezug auf die Beschlüsse \ndes Amtsgerichts vom 15. Januar 2024 und des Landgerichts vom 9. Februar 2024 (hierzu \na) noch hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts vom 14. März 2024 (hierzu b). \na) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör \naus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar \n2024 sowie den Beschluss des Landgerichts vom 9. Februar 2024 rügt, enthält der \npauschale Verweis auf seine schriftliche Anhörungsrüge kein ausreichend substantiier-\ntes Vorbringen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund eines \nbloßen Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrecht-\nlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss \nvom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – \n2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]). \nZumindest die tatsächlichen Umstände, aus denen die Grundrechtsverletzung abgelei-\ntet wird, müssen in der Beschwerdeschrift selbst genannt werden (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6). \n \nAuch hinsichtlich der darüber hinaus gerügten Verletzung des Willkürverbots, der \nRechtsweggarantie und des Grundrechts auf Gleichbehandlung enthalten die Ausfüh-\nrungen in der Beschwerdeschrift keinen ausreichend substantiierten Sachvortrag. Der \nVortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich in der Darlegung seiner von den ange-\ngriffenen Entscheidungen abweichenden Auffassung zur Bewertung der Rechts-\nbehelfsbelehrung auf der Eintragungsanordnung. Er zeigt nicht anhand der verfas-\nsungsrechtlichen Vorgaben der gerügten Grundrechte auf, welchen verfassungsrechtli-\nchen Anforderungen die angegriffenen Entscheidungen aus welchem Grund seiner \nAnsicht nach nicht genügten. \n \nb) Soweit der Beschwerdeführer rügt, sein Recht auf den gesetzlichen Richter sei durch \nden Beschluss vom 14. März 2024 verletzt, belässt er es bei einer bloßen Behauptung \nder Verletzung dieses Grundrechts. Mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtli-\nchen Maßstäben setzt er sich ebenso wenig auseinander wie mit den Gründen des an-\ngegriffenen Beschlusses. \n \nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dieser Beschluss verletze ihn in seinem \nAnspruch auf rechtliches Gehör, beschränkt er sich auf den Einwand, sein Sachvortrag \nsei übergangen worden. Welches entscheidungserhebliche Vorbringen nicht berück-\nsichtigt worden sein soll, lässt der Beschwerdeführer offen. \n \n\n \n \n5 \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. 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