{"status":"available","doknr":"OLD365612","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 13-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 13-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn N., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lau-\nber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 21. Februar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2022 (5 A 419/20) „in Gestalt \nder Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 (6 B 75.23). \n \nDer Verfassungsbeschwerde liegt eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit wegen Rundfunk-\nbeiträgen vor dem Verwaltungsgericht Dresden zugrunde, welche mit dem Urteil vom \n4. Februar 2020 (2 K 4387/17) endete. Mit dem angegriffenen Beschluss des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 14. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das Be-\nrufungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78c ZPO Rechtsanwalt R. aus L. bei-\ngeordnet. Der Beschluss sei unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Hierauf wies das Sächsische \nOberverwaltungsgericht nochmals mit rechtlichem Hinweis vom 3. November 2023 hin. \n \nDie gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2023 \neingelegte Beschwerde verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom \n14. Dezember 2023. Sie sei unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte \ndurch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden \nkönnen, die § 152 Abs. 1 VwGO anführe. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in \nseinem Beschluss vom 14. November 2022 sowie mit rechtlichem Hinweis vom 3. November \n2023 zutreffend auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art. 38, Art. 78 Abs. 1 und 2, Art. 18 \nSächsVerf. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass sich der Beschwerdeführer \nauch gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 wen-\ndet, handelt es sich dabei von vornherein um keinen – im Wege der Landesverfassungsbe-\nschwerde überprüfbaren – Akt hoheitlicher Gewalt des Freistaates Sachsen (vgl. Art. 81 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG). \n2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben \nwurde. \n\n \n \n3 \nGemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer \nFrist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung \noder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (§ 29 \nAbs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG). Diesen Zeitpunkt teilt der Beschwerdeführer in Bezug auf \nden angefochtenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Novem-\nber 2022 in seiner Beschwerdeschrift zwar nicht mit, angesichts der verstrichenen Zeit \nund des Verfahrensablaufs ist jedoch offenkundig, dass die Monatsfrist des § 29 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVerfGHG verstrichen ist. \n \nAuf den Zugang des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 \nkommt es hingegen nicht an. Maßgeblich für den Fristbeginn ist, weil eine Verfassungs-\nbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges er-\nhoben werden kann (§ 27 Abs. 2 SächsVerfGHG), zwar die Zustellung oder formlose Mit-\nteilung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde zum Bun-\ndesverwaltungsgerichts konnte die Einlegungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG \naber deshalb nicht offenhalten, weil sie nicht zum fachgerichtlichen Rechtsweg gehörte \nund offensichtlich unzulässig war (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Dass der Beschluss des \nSächsischen Oberverwaltungsgericht vom 14. November 2022 unanfechtbar war, konnte \nder Beschwerdeführer dem Beschluss selbst und auch dem gerichtlichen Schreiben vom \n3. November 2023 entnehmen. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-13-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-13-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365612","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.612963+00:00"}}