{"status":"available","doknr":"OLD365611","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 12-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 12-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn G., \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterinnen Anne Lauber-Rönsberg, Cornelia \nSchönfelder und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 12. Februar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid \ndes Landesamtes für Steuern und Finanzen vom 9. August 2023, gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. Oktober 2023 (3 L 346/23) sowie gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2024 (2 B 212/23), welcher ihm am \n11. Januar 2024 zugestellt wurde. \n \nMit angegriffenem Bescheid des Landesamtes für Steuern und Finanzen vom 9. August 2023 \nwurde der Beschwerdeführer aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes entlas-\nsen, weil er die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden habe. Hilfsweise wurde die Ent-\nlassung aufgrund fehlender fachlicher und charakterlicher Eignung erklärt. \n \nDer Beschwerdeführer beantragte beim Verwaltungsgericht Chemnitz im Wege der einstwei-\nligen Anordnung festzustellen, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht durch Be-\nkanntgabe der Prüfungsentscheidung beendet worden sei. Diesen Antrag lehnte das Verwal-\ntungsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 2. Oktober 2023 ab. Der Beschwerdeführer \nhabe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Mit der Aushändigung des Be-\nscheides über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sei die gesetzlich vorgese-\nhene Rechtsfolge der Entlassung eingetreten. Dass er gegen die Prüfungsentscheidungen \nRechtsmittel eingelegt habe, ändere daran nichts, weil es für die Beendigungswirkung ledig-\nlich auf den Realakt und nicht auf die Rechtmäßigkeit der dem Realakt zugrundeliegenden \nPrüfungsentscheidungen ankomme. Die Hilfsanträge des Beschwerdeführers auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zur vorläufigen Fortsetzung der Laufbahnausbildung wurden eben-\nfalls abgelehnt, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass die in Rede stehenden Prüfungs-\nentscheidungen rechtswidrig sein könnten. \n \nDie hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit ange-\ngriffenem Beschluss vom 5. Januar 2024 zurück. Ein Anordnungsanspruch liege weder im \nHinblick auf den Hauptantrag noch auf den Hilfsantrag vor, weil keine überwiegenden Er-\nfolgsaussichten in der Sache bestünden. Die Prüfungsentscheidungen, die die Grundlage für \nden Bescheid über das endgültige Nichtbestehen bildeten, begegneten keinen durchgreifenden \nrechtlichen Zweifeln. \n \nDie mit Beschwerdeschriftsatz vom 10. Februar 2024 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat \nder Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2024 gesondert begründet. Die Be-\nschwerdebegründung sowie weitere drei Anlagen hat der Beschwerdeführer vorab per Telefax \nan den Verfassungsgerichtshof übermittelt. Ausweislich des Fax-Empfangsberichts hat die \nÜbertragung des 34 Seiten umfassenden Konvoluts am 12. Februar 2024 um 23:51 Uhr be-\ngonnen und hat 14:59 Minuten gedauert, sodass der Empfang am 13. Februar 2024 um 00:06 \nUhr abgeschlossen gewesen ist. \n\n \n \n3 \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf gleichen Zugang zu öffent-\nlichen Ämtern bei gleicher Eignung aus Art. 28 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, des Gleich-\nbehandlungsgebots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, seines Grundrechts auf effektiven Rechts-\nschutz aus Art. 38 SächsVerf sowie seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als \nbesondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 15 i.V.m. Art. 14 \nAbs. 1 SächsVerf. Mit der gesonderten Beschwerdebegründung rügt der Beschwerdeführer \nzusätzlich die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf. \n \nDie angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen setzten sich nicht mit der Verletzung seines \nGrundrechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung aus Art. 28 \nAbs. 1, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf auseinander. Durch die Entlassung werde es ihm als ehema-\nligem Finanzanwärter verwehrt, die Ausbildung fortzusetzen, abzuschließen und den gewähl-\nten staatlichen Beruf zu ergreifen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sei \nvorläufiger Rechtsschutz zu gewähren gewesen, weil ihm durch den möglicherweise unum-\nkehrbaren Ausschluss vom gewählten staatlichen Beruf eine erhebliche, über Randbereiche \nhinausgehende Verletzung seiner Rechte drohe. Die Anforderungen an die notwendigen Er-\nfolgsaussichten dürften nicht – wie vorliegend geschehen – überspannt werden. \n \nDas Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sei verletzt. Das Sächsi-\nsche Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Umstand befasst, dass er mangels voll-\nständiger Teilnahme am prüfungsrelevanten Unterricht und der Prüfungsvorbereitung nicht \nhabe zur Prüfung herangezogen werden dürfen. Es werde Ungleiches gleich behandelt, indem \nPrüflinge, die vollständigen prüfungsrelevanten Unterricht erhalten hätten sowie solche, die \nkrankheitsbedingt einen niedrigeren Vorbereitungsstand aufwiesen, zur Laufbahnprüfung mit \ngleichem Aufgabenumfang und gleicher Bearbeitungszeit herangezogen würden. \n \nDas Recht auf effektiven Rechtschutz werde verletzt, weil das Sächsische Oberverwaltungs-\ngericht überspannte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Sinne \neiner Erfolgsgarantie der Hauptsache stelle. Es berücksichtige nicht, dass die aufgeworfenen \nFragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung vom Europäischen Gerichtshof \nnoch nicht geklärt seien. Die vorgenommene Auslegung hinsichtlich der Erforderlichkeit von \nkodifizierten Datenschutzgrundsätzen für eine Bewertung des amtsärztlichen Attests liege \nnicht in seiner Kompetenz. Das Gericht hätte dies dem Europäischen Gerichtshof vorlegen \noder einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren überlassen müssen. \n \nDas Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt, weil das Sächsische Oberver-\nwaltungsgericht eine umfassende Verhältnismäßigkeitsabwägung auf Grundlage der Rege-\nlungen der Datenschutz-Grundverordnung unterlassen habe. Zwar beginne es zunächst mit \nder Annahme, dass die mit der Regelung verfolgte sachgerechte Prüfung der Prüfungsfähig-\nkeit auf Seiten des Prüfungsamtes in die Abwägung einzustellen sei. Das Gericht unterlasse es \ndann jedoch, eine Abwägung der hierzu notwendigen Daten mit dem verfolgten Zweck anzu-\nstellen und postuliere einseitig, dass die konkret geforderten Informationen sich in dem not-\n\n \n \n4 \nwendigen Maß befunden hätten. Überdies fehle es gänzlich an einer Rechtsgrundlage für die \nOffenbarung von Gesundheitsdaten. \n \nDie Nichtbefassung mit wesentlichen Grundrechtsaspekten und wesentlichen Teilen des \nSachvortrags verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das \nSächsische Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag zur Vergleichbarkeit der \nKompetenzverteilung zwischen Amtsarzt und Prüfungsausschuss mit dieser zwischen Amts-\narzt und Dienstherrn bei Dienstunfähigkeit befasst. Ebenso habe es sich nicht damit auseinan-\ndergesetzt, dass dem Beschwerdeführer vom Prüfungsausschuss die Einsicht in die dort ge-\nführte Prüfungsakte zur Laufbahnprüfung nicht gewährt worden sei. Zudem setze es sich \nnicht mit der Frage auseinander, ob besondere Vorkehrungen zum Schutz der medizinischen \nDaten des Beschwerdeführers hätten getroffen werden müssen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbe-\nschwerde fristgemäß begründet wurde. Sie genügt jedenfalls nicht den Begründungsanforde-\nrungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom \n23. April 2021 – Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an-\ngesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prü-\nfen. Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvorausset-\nzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom \n29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss \nvom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; \nst. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. \na) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er den fachgerichtlichen Rechtsweg gemäß \n§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft hat. Der darin zum Ausdruck kommende \n\n \n \n5 \nSubsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der \nRechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Mög-\nlichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechts-\nverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-\n22; Beschluss vom 6. Mai 2021 – Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 – \nVf. 23-IV-09; st. Rspr.). Er hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152a VwGO Anhörungsrüge erhoben zu ha-\nben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom \n15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; Be-\nschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 – \nVf. 13-IV-09; st. Rspr.). \nb) Ein dahingehender Vortrag wäre auch erforderlich gewesen, soweit der Beschwerde-\nführer neben der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör Verstöße gegen \nArt. 28 Abs. 1 SächsVerf, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, Art. 38 \nSächsVerf sowie Art. 15 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf rügt. Wird mit der Verfas-\nsungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtli-\nchen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer \nGrundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten \nVerfassungsbeschwerde \neinen \nvorrangig \nzu \nergreifenden \nRechtsbehelf \ndar \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom \n15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; \nBeschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Auf den Antrag nach § 152a \nVwGO hat das Fachgericht einem festgestellten Gehörsverstoß abzuhelfen, indem es \ndas Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Anhörungsrüge geboten ist. Das \nVerfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschweren-\nden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren \nzugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom \n15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März \n2009 – Vf. 23-IV-09). \nc) Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche \nAnhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n\n \n \n6 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-12-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-12-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365611","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.592009+00:00"}}