{"status":"available","doknr":"OLD365610","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 112-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 112-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn G., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-\nRönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 29. Dezember 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Schrei-\nben des Landratsamtes M. vom 27. November 2023. \n \nIm Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung einer Schwerbehinderung begehrte der Be-\nschwerdeführer Einsicht in zwei Gesundheitsakten zu seiner Person beim Gesundheitsamt des \nLandkreises M. Auf sein Auskunftsersuchen vom 10. Juni 2020 teilte das Landratsamt M. ihm \nmit Schreiben vom 29. Juni 2020 mit, dass das Gesundheitsamt personenbezogene Daten des \nBeschwerdeführers im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO anlässlich zweier verschiedener Vor-\ngänge verarbeite. Dazu wurde näher ausgeführt. \n \nDen vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. und \n3. Oktober 2022 Petitionen an den Landkreis M. richtete. Eine weitere, die Arbeitsweise des \nLandratsamtes M. thematisierende Petition richtete der Beschwerdeführer an den Sächsischen \nLandtag (Drs. 7/14829). In seiner Stellungnahme hierzu teilte das Landratsamt mit, dass auf \nAntrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2023 hin am 3. August 2023 sämtliche personen-\nbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Gesundheitsamt gelöscht worden seien. Ihm sei \nmit Schreiben vom 9. August 2023 abschließend geantwortet worden. Der Sächsische Land-\ntag erklärte die an ihn gerichtete Petition am 8. November 2023 für erledigt. \n \nUnter dem 4. Oktober 2023 verlangte der Beschwerdeführer vom Landrat – soweit erkennbar \n– weiterhin die Beantwortung seiner Petition vom 1. Oktober 2022. Gleichzeitig reichte er \neine „Neu- und Anschlusspetition“ ein und forderte den Landrat unter Fristsetzung auf, „die \nAngelegenheiten in geordnete, den guten Sitten entsprechende Verhältnisse zu befördern.“ \n \nMit Schreiben vom 27. November 2023 teilte das Landratsamt M. dem Beschwerdeführer u.a. \nmit, dass nicht ersichtlich sei, dass sein Schreiben vom 4. Oktober 2023 neuen Vortrag enthal-\nte. Eine „Neu- bzw. Anschlusspetition“ sei daher nicht zulässig. Alle von ihm vorgebrachten \nSachverhalte seien seitens des Landkreises M. beantwortet worden. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 35 i.V.m. \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf. Er habe die Absicht gehabt, über den Kreistag des Landkrei-\nses M. eine vollständige Aufarbeitung der Vorgänge über eine Petition zu erreichen. Der \nLandrat bzw. das Landratsamt M. weigere sich, Petitionen und Anschlusspetitionen anzu-\nnehmen und zu bearbeiten. Petitionen willkürlich als „Papierkorbangelegenheiten“ ohne Ant-\nwort zu lassen, sei unzulässig. Das Ziel des Landratsamtes sei es, ihn „von seinen Rechten \nüber seine Gesundheitsakten Bescheid zu wissen, abzuhalten.“ In Ermangelung nachvollzieh-\nbarer Bescheidung durch das Landratsamt M. sei er „mangels angreifbarer, normengerechter \nFakten“ und auch aus ökonomischen Gründen nicht in der Lage, das Verwaltungsgericht an-\nzurufen. \n\n \n \n3 \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es der Beschwerdeführer entgegen den An-\nforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG unterlassen hat, den für sein Anliegen \neinschlägigen Rechtsweg zu erschöpfen. \n1. Danach muss der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle beste-\nhenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern \noder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; \nst. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten \nzu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglich-\nkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 2-IV-22 [HS]; \nBeschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-\nIV-15; st. Rspr.). \n \nWendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition, ist \ngemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 28-IV-22; Beschluss vom 5. No-\nvember 2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Be-\nschluss vom 3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61-\nIV-08). \n \n2. Ausgehend hiervon ist dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht Genüge getan. Der \nSache nach rügt der Beschwerdeführer, dass seine Petition durch das Landratsamt bzw. \ndurch den seiner Meinung nach zuständigen Kreistag nicht ordnungsgemäß beschieden \nworden sei. Demnach steht ihm zur Verfolgung seines Begehrens der Verwaltungsrechts-\nweg offen, den er jedoch nicht beschritten hat. Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG, vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs vorliegend ausnahms-\nweise abzusehen, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Dem Be-\nschwerdeführer entsteht durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg kein \nschwerer und unabwendbarer Nachteil. Insbesondere genügt die Berufung des Beschwer-\ndeführers auf ein etwaiges wirtschaftliches Prozessrisiko insoweit nicht. Ebenso wenig ist \nseine Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung im verfassungsprozessualen \nSinn. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-112-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-112-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365610","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.572939+00:00"}}