{"status":"available","doknr":"OLD365609","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 108-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 108-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn J., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-\nRönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 18. Dezember 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be-\nschlüsse des Landgerichts Görlitz vom 29. September 2023 und vom 27. Oktober 2023 (je-\nweils 2a T 115/23). \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 29. September 2023 wies das Landgericht die sofortige \nBeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zittau – Zweig-\nstelle Löbau – vom 13. Februar 2023 (8 M 379/22) zurück. \n \nDie dagegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Landgericht mit angegriffenem Beschluss \nvom 27. Oktober 2023 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 \nAbs. 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). \nZur Begründung werde auf die in den Verfahren Vf. 55-IV-22 und Vf. 35-IV-23 eingereich-\nten Unterlagen verwiesen; die Akten seien beizuziehen. Sein Recht auf den gesetzlichen Rich-\nter sei dadurch verletzt worden, dass der Beschluss vom 29. September 2023 vor dem Termin \nder durch den Beschwerdeführer beantragten Frist für die Begründung seiner Befangenheits-\nanträge vom 7. September 2023 ergangen sei. Hieraus ergebe sich auch die Verletzung seines \nAnspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem verletze ihn der Beschluss vom 27. Oktober 2023 in \nseinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil dieser ergangen sei, bevor der Beschwerdefüh-\nrer Gelegenheit gehabt habe, sein weiteres Ablehnungsgesuch vom 20. Oktober 2023 zu be-\ngründen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom \n\n \n \n3 \n8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; \nBeschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Aus ihr geht schon der \nLebenssachverhalt, der der Grundrechtsverletzung zugrunde liegen soll, nicht hinreichend \nhervor. Der Verweis auf Dokumente in anderen beim Verfassungsgerichtshof anhängigen \nVerfahren genügt ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass nur die Dokumente vorge-\nlegt worden seien, die „für eine Bewertung der angefochtenen Dokumente relevant“ seien. \nEs ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, den in den Anlagen oder anderen Ver-\nfahrensakten enthaltenen Sachverhalt auf verfassungsrechtlich relevante Ausführungen \nhin zu untersuchen bzw. sich daraus die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für \nseine Entscheidung von Bedeutung sein könnten, zu erschließen und so Anhaltspunkte für \neine Grundrechtsverletzung zu finden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – \nVf. 62-IV-22; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 8. Juni 2023 – 2 BvR 642/23 – juris; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE \n80, 257 [263]). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-108-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-108-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365609","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.554846+00:00"}}