{"status":"available","doknr":"OLD365608","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 73-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 73-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn L., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-\nRönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 3. November 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil \ndes Amtsgerichts Leipzig vom 22. Mai 2023 (108 C 4926/22) und den Beschluss des Landge-\nrichts Leipzig vom 20. September 2023 (07 S 213/23), dem Beschwerdeführer zugestellt am \n5. Oktober 2023. \n \nIm Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer von dem \nbeklagten Kleingartenverband die Herausgabe und Räumung einer Kleingartenanlage. Mit \nangefochtenem Urteil vom 22. Mai 2023 wies das Amtsgericht die Klage ab. Das Landgericht \nwies mit Beschluss vom 20. September 2023 die hiergegen eingelegte Berufung zurück. Zur \nBegründung nahm das Landgericht Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 25. August 2023. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 15, Art. 18, Art. 28, \nArt. 31 Abs. 1, Art. 32 und Art. 36 SächsVerf. Die allgemeine Handlungsfreiheit sei durch die \nfaktische Unmöglichkeit der Vertragsbeendigung verletzt. Weil das Beschwerdegericht der \nAuffassung sei, dass das Rechtsproblem zu selten aufträte, verletze es den Gleichheitsgrund-\nsatz. Art. 28 SächsVerf sei betroffen, weil der Beschwerdeführer sein Grundstück im Interes-\nse der Gemeinschaft mittels „Agri-PV“ nutzen und damit zur Lösung der Energiekrise beitra-\ngen wolle. Die angegriffenen Entscheidungen verwehrten ihm diese Möglichkeit. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \nDanach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanti-\niert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht \ngerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Be-\nschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-\nIV-09; st. Rspr.). Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem \nVerständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumin-\ndest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Feb-\nruar 2024 – Vf. 15-IV-24 [HS]; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 31-IV-19; Beschluss vom \n\n \n \n3 \n26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 – 2 BvR \n1465/10 – juris Rn. 5 m.w.N.; st. Rspr.). \nGemessen hieran legt die Beschwerdeschrift den der Verfassungsbeschwerde zugrunde lie-\ngenden Lebenssachverhalt nicht ausreichend dar; zudem legt der Beschwerdeführer den Hin-\nweisbeschluss vom 25. August 2023 nicht vor, obwohl das Landgericht in seiner Begründung \nausdrücklich auf diesen Bezug genommen hat. Darüber hinaus behauptet er nur pauschal, in \nGrundrechten aus der Sächsischen Verfassung verletzt zu sein, ohne sich auch nur im Ansatz \nmit dem Gehalt der als verletzt gerügten Grundrechte oder den angegriffenen fachgerichtli-\nchen Entscheidungen auseinanderzusetzen. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-73-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-73-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365608","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.537348+00:00"}}