{"status":"available","doknr":"OLD365607","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 60-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 60-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder W., vertreten durch die Verwalterin D., vertreten durch die Geschäftsführer E. und S., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Alexander Schmidt, Bahnhofstraße 9, \n \n04451 Borsdorf, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lau-\nber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 4. Oktober 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des \nOberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2023 (13 U 2280/21), dem Verfahrensbevoll-\nmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 4. September 2023. \n \nDie Beschwerdeführerin ist – ebenso wie die im Ausgangsverfahren Beklagten – Mitglied \neiner Gemeinschaft hinsichtlich der über mehrere Grundstücke gebauten Tiefgaragen \nH.straße/E.straße in L. Wie dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. September 2021 \n(02 O 237/19) im Einzelnen näher zu entnehmen ist, erhob die Beschwerdeführerin im Aus-\ngangsverfahren Klage und machte Ausgleichsansprüche geltend. Mit Versäumnisurteil vom \n17. Februar 2021 wurden die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Nachdem sie Einspruch ein-\ngelegt hatten, hielt das Landgericht das Versäumnisurteil mit Urteil vom 28. Juli 2021 mit der \nMaßgabe aufrecht, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Be-\nschwerdeführerin 6.771,02 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde das Versäumnis-\nurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n \nAuf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht mit angegriffenem Urteil das \nUrteil des Landgerichts vom 15. September 2021. Das Versäumnisurteil vom 17. Februar \n2021 wurde aufrechterhalten, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von \n387,74 EUR nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im Übrigen wurde das Versäumnisurteil \naufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten wurden neu verteilt. Die Begleichung der \nstreitgegenständlichen Position „laufende Instandhaltung UG 4“ aus der Abrechnung vom \n18. und 20. Juli 2017 könne die Beschwerdeführerin nicht verlangen. Insoweit sei sie der ihr \nim Prozess obliegenden Darlegungslast zur Notwendigkeit der angefallenen Kosten für die \nUnterhaltung der Tiefgarage nicht gerecht geworden. Die vorgelegten tabellarischen Aufstel-\nlungen und Rechnungen ließen ohne erläuternde Ausführungen nicht erkennen, dass den \nRechnungen jeweils erforderliche, (nur) auf die Tiefgarage bezogene Unterhaltungsmaßnah-\nmen zugrunde gelegen hätten. Nachdem sie schon mit der Verfügung des Landgerichts vom \n15. April 2020 darauf hingewiesen worden sei, dass sie die den Kosten zugrunde liegenden \nArbeiten konkret darzulegen habe, daraufhin eine entsprechende Ergänzung aber nicht vorge-\nnommen habe, sei ihr im zweiten Rechtszug zu dieser Rechnungsposition neu gehaltener Vor-\ntrag nicht mehr zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO). \n \nMit Beschluss vom 27. Oktober 2023 wies das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete \nAnhörungsrüge zurück. Der Vortrag der Beschwerdeführerin sei nicht zu berücksichtigen \ngewesen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorgele-\ngen hätten. Insbesondere finde sich in dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genomme-\nnen Schriftsatz vom 4. August 2020 ausschließlich Vortrag zur ebenfalls streitigen Abrech-\nnungsposition ,,Reparatur Tiefgaragentor“, nicht aber zur Position ,,Instandhaltung UG 4“. \nAuf den Gesichtspunkt, dass – auch – zu der letztgenannten Art von Aufwendungen schlüssi-\n\n \n \n3 \nger Vortrag fehle, habe zuvor das Landgericht in seiner Verfügung vom 15. April 2020 hin-\ngewiesen. Da die Beschwerdeführerin hierauf eine Ergänzung ihres Vortrags zu diesem Punkt \nim ersten Rechtszug unterlassen habe, sei ihr entsprechendes Vorbringen im zweiten Rechts-\nzug neu und an § 531 Abs. 2 ZPO zu messen. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf und des Rechts auf ein gerechtes Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 \nSatz 1 Alt. 1 SächsVerf. Das Oberlandesgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat habe den Vortrag der Beschwerdeführerin \nnebst Beweismitteln im Schriftsatz vom 14. März 2022 nicht berücksichtigt. Dies sei nur kurz \nbegründet und auf § 531 Abs. 2 ZPO gestützt worden. Die Nichtberücksichtigung sei nicht \nberechtigt gewesen. In der Verfügung des Landgerichts vom 15. April 2020 habe die Einzel-\nrichterin darauf hingewiesen, dass einige Rechnungspositionen nicht notwendig im Sinne der \n§ 744 Abs. 3, § 748 BGB erschienen. Bei den Positionen „Instandhaltung und Reparatur Tief-\ngaragentor“ fehle es an Vortrag. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin bereits in der ersten \nInstanz umfangreich weiter vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung habe das Landge-\nricht sodann klar zu erkennen gegeben, dass die Beschwerdeführerin dem Hinweis vom \n15. April 2020 entsprochen habe. Der Senat habe nicht darauf hingewiesen, dass er die dies-\nbezügliche Darlegung der Beschwerdeführerin nicht für ausreichend erachte. Angesichts des-\nsen habe sie nicht damit rechnen müssen, dass das Oberlandesgericht schärfere Anforderun-\ngen an die Darlegungslast als die Einzelrichterin in der ersten Instanz stellen werde. Deshalb \nsei der Verweis des Senats auf den erstinstanzlichen Hinweis vom 15. April 2020 ungeeignet, \nden von der Beschwerdeführerin sogar mit Schriftsatz vom 14. März 2022 nochmals ausführ-\nlich ergänzten Sachvortrag mit Beweisantritten nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Neue \nAngriffs- und Verteidigungsmittel habe dieser Schriftsatz nicht enthalten, sondern lediglich \nErwiderungen auf den neuen Vortrag der Beklagten in deren Berufungsbegründung. Ebenfalls \nverletzt sei das Recht auf ein gerechtes Verfahren nach Art. 78 Abs. 3 SächsVerf. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 23-IV-23; Beschluss \n\n \n \n4 \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbe-\nschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, \nist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgericht-\nlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar \n2024 – Vf. 59-IV-22; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss \nvom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – \n2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). \nDabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Ent-\nscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die \nkorrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der \nVerfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch \ndie Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wer-\nden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06). Dies ist etwa der \nFall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage über-\nhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Aus-\nwirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 23-IV-23; Beschluss vom 15. Juni \n2023 – Vf. 67-IV-22; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. \na) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss \nvom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Be-\nschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 \n– Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Allerdings \nkönnen Präklusionsvorschriften der Zivilprozessordnung es rechtfertigen, Sachvortrag \neiner Partei ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 14. Mai 1998 – Vf. 1-IV-95). Da sich diese Vorschriften nachteilig auf das Be-\nmühen um eine materiell richtige Entscheidung auswirken und mit einschneidenden \nFolgen für die betroffene Partei verbunden sein können, ist die Auslegung und An-\nwendung von Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte schon wegen der Inten-\nsität des Eingriffs einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, \nals dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 14. Mai 1998 – Vf. 1-IV-95); sie muss über eine bloße Willkürkontrol-\nle hinausgehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 81-IV-06). Den-\nnoch stellt nicht jede unrichtige Anwendung von Präklusionsvorschriften durch die \nFachgerichte zugleich auch einen Verfassungsverstoß dar. Die Rechtsanwendung ver-\nletzt Verfassungsrecht nur, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Grund-\n\n \n \n5 \nrechts aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verkannt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n18. Januar 2007 – Vf. 81-IV-06). \n \nb) Ausgehend hiervon hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Verletzung ihres An-\nspruchs auf rechtliches Gehör nicht substantiiert aufgezeigt. Ihr Vorbringen erschöpft \nsich in der Darlegung ihrer einfachrechtlichen, schon im Anhörungsrügeverfahren ver-\ntretenen Auffassung, wonach der Berücksichtigung ihres Vorbringens im Schriftsatz \nvom 14. März 2022 § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegengestehe. Eine Auseinanderset-\nzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf findet hingegen nicht im Ansatz statt. Ferner behauptet die Beschwerdefüh-\nrerin lediglich, sie habe auf den in der ersten Instanz erfolgten Hinweis vom 15. April \n2020 umfangreich vorgetragen, ohne den Inhalt ihres Vortrags wiederzugeben. In ihrer \nAnhörungsrüge vom 15. September 2023 verweist sie hierzu zwar auf den Schriftsatz \nvom 4. August 2020. Dieser wurde mit der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht vor-\ngelegt. Auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss über die Anhö-\nrungsrüge vom 27. Oktober 2023, wonach in diesem Schriftsatz kein Vortrag zu der \nPosition „Instandhaltung UG 4“ erfolgt sei, geht das Beschwerdevorbringen schließ-\nlich nicht ein. Unter diesen Umständen ist eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der \nAnwendung des § 531 ZPO durch das Fachgericht nicht möglich. \n \nNicht ausreichend begründet ist deshalb auch die der Sache nach erhobene Rüge, bei \ndem angegriffenen Beschluss handele es sich um eine den Anspruch auf rechtliches \nGehör verletzende Überraschungsentscheidung. \n \nc) Die Rüge der Verletzung von Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf genügt den An-\nforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde aus den genannten \nGründen ebenfalls nicht. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n6 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. 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