{"status":"available","doknr":"OLD365606","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 43-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 43-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn P., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterinnen Anne Lauber-Rönsberg, Cornelia \nSchönfelder und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 27. Juli 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2023 (2 A 1106/19) sowie den Beschluss \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2023 (6 B 42.23). \n \nIm Ausgangsverfahren stellte das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 5. September \n2019 (5 K 1561/18) fest, dass die Ausstellung des Jahreszeugnisses der Klasse neun und des \nHalbjahreszeugnisses der Klasse zehn der Oberschule mit den dem Beschwerdeführer erteil-\nten Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung (Kopfnoten) rechtswidrig gewesen sei. \nAuf Antrag des Freistaates Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung, \nließ das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2022 die Berufung \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung bestünden. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 28. März 2023 änderte das Sächsische Oberverwaltungsge-\nricht das verwaltungsgerichtliche Urteil und wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zu-\ngelassen. \n \nMit Schreiben vom 16. Mai 2023 begehrte der Beschwerdeführer die Beiordnung eines Not-\nanwalts; gleichzeitig legte er gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein und be-\nantragte, die Revision von Amts wegen zuzulassen. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. Juli 2023, zugestellt am 13. Juli \n2023, den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren \nder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Ober-\nverwaltungsgerichts vom 28. März 2023 ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der \nRevision verwarf es. Die vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde nebst Be-\ngründung sei als unzulässig zu verwerfen, weil er sowohl die Frist zur Einlegung der Nichtzu-\nlassungsbeschwerde als auch die weitere Frist zur Begründung derselben versäumt habe. Sein \nSchreiben vom 16. Mai 2023 habe die beiden Fristen nicht wahren können, weil die Be-\nschwerde und deren Begründung nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevoll-\nmächtigten gezeichnet worden seien. Auf dieses Vertretungserfordernis habe das Berufungs-\ngericht in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14, Art. 15, Art. 18 \nAbs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Zur Begründung der Gehörsver-\nletzung beruft er sich darauf, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht ihn nicht zur \nmündlichen Verhandlung am 28. März 2023 geladen habe. Dadurch habe er nichts vortragen \nkönnen. \n \n\n \n \n3 \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwal-\ntungsgerichts vom 28. März 2023 wendet, hat er die Möglichkeiten fachgerichtlichen \nRechtsschutzes nicht erschöpft (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung \neiner Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup-\ntete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 18. August 2022 – Vf. 42-IV-22 [HS]; Beschluss vom 2. Dezember 2021 \n– Vf. 114-IV-21 [HS]/Vf. 115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-\nIV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den \nFachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöp-\nfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April \n2023 – Vf. 16-IV-23 [HS]; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 42-IV-22 [HS]; Be-\nschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Auch die Erhebung der Be-\nschwerde wegen der Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist eine Möglichkeit, im Ver-\nfahren vor dem Gericht des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung der behaup-\nteten Grundrechtsverletzung zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 \n– Vf. 40-IV-15; Beschluss vom 21. Juni 2012 – Vf. 24 IV 12; vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 23. März 1963, BVerfGE 16, 1 [2]). Voraussetzung für die Erschöpfung des \nRechtsweges ist es, dass die nach der anwendbaren Prozessordnung statthaften \nRechtsmittel ordnungsgemäß eingelegt werden und nicht schon aus formellen Grün-\nden erfolglos bleiben (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 2-IV-10; \nBeschluss vom 27. Mai 2004 – Vf. 6-IV-03, st. Rspr.; vgl. auch BVerfGE 16, 1 [2]; \n54, 53 [65]). \n \nb) Ausgehend hiervon hat der Beschwerdeführer dem Erfordernis der Rechtswegerschöp-\nfung nicht Genüge getan. Zwar erhob er gegen die Entscheidung des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 16. Mai 2023 eine Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Da diese jedoch entgegen \n§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten erhoben wurde, \ngenügte sie formellen Anforderungen nicht. Die Beschwerde wurde deshalb durch das \nBundesverwaltungsgericht aus formellen Gründen verworfen. Damit hat der Be-\nschwerdeführer es unterlassen, die vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mögli-\nche und auszuschöpfende fachgerichtliche Hilfe wahrzunehmen. \n\n \n \n4 \n2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 7. Juli 2023 wendet, handelt es sich dabei von vornherein um keinen – im Wege der \nLandesverfassungsbeschwerde überprüfbaren – Akt hoheitlicher Gewalt des Freistaates \nSachsen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-43-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-43-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365606","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.495202+00:00"}}