{"status":"available","doknr":"OLD365605","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 42-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 42-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn K., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-\nRönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 24. Juli 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Landgerichts Dresden vom 6. Juli 2023 (2 S 121/23). \n \nWie dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts zu entnehmen ist, begehrte der Be-\nschwerdeführer im Ausgangsverfahren von der Technischen Universität Dresden die Heraus-\ngabe einer Gewebeprobe, welche dem Leichnam seines Vaters im Rahmen eines Abstam-\nmungsgutachtens entnommen worden war. Mit Urteil vom 25. November 2022 wies das \nAmtsgericht Dresden die Klage des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Gewebeprobe ab. \n \nMit Beschluss vom 6. Juli 2023 wies das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers \ngegen das Urteil des Amtsgerichts vom 25. November 2022 zurück. Ein Anspruch auf – auch \nnur vorübergehende – Herausgabe der Gewebeteile bestehe nicht. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 21 und Art. 22 SächsVerf. Zur Begrün-\ndung gibt er die Klageschrift vom 8. August 2022 wieder und verweist auf ein Schreiben sei-\nner Rechtsanwältin vom 5. Juli 2023. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht gerecht wird. \nDanach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanti-\niert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht \ngerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Be-\nschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-\nIV-09; st. Rspr.). \n \nDiesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht. Dem Beschwerdevor-\nbringen fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung des zugrunde liegenden Le-\nbenssachverhalts. Die Rüge, in Grundrechten verletzt zu sein, erschöpft sich in der Benen-\nnung von Art. 21 und Art. 22 SächsVerf. \n\n \n \n3 \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-42-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-42-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365605","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.475768+00:00"}}