{"status":"available","doknr":"OLD365604","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 33-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 33-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes V. e.V., vertreten durch den Vorstand, \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Sträßer Rehm Barfield, Zwickauer Str. 345, \n09116 Chemnitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterinnen Anne Lauber-Rönsberg, Cornelia \nSchönfelder und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 29. Juni 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der \nSächsischen Bildungsagentur vom 11. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landesamtes für Schule und Bildung vom 10. April 2018 (D11-0533/67/2-2018/36785), \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Januar 2020 (5 K 1174/18) sowie \ngegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2022 (2 A 315/20). \n \nDer Beschwerdeführer ist Träger einer staatlich anerkannten Ersatzschule und begehrte im \nAusgangsverfahren die Gewährung von Ausgleichszahlungen für im Schuljahr 2014/2015 \nund 2015/2016 nicht erhobenes Schulgeld. \n \nWie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, beantragte der Beschwerdeführer im \nJuli 2016 einen Ausgleich für den Verzicht auf Schulgeld in Höhe von 108.436,05 EUR im \nSchuljahr 2014/2015 und in Höhe von 92.019,30 EUR im Schuljahr 2015/2016 aus Art. 102 \nAbs. 4 Satz 2 SächsVerf. Diese Anträge lehnte die Sächsische Bildungsagentur (nunmehr: \nLandesamt für Schule und Bildung) jeweils mit Bescheiden vom 11. Oktober 2016 mit der \nBegründung ab, ein Anspruch aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf bestehe nicht, weil das \nGesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) weder in der bis zum 31. Juli \n2015 noch in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung eine Ausgleichszahlung an den \nSchulträger im Falle eines Schulgeldverzichts vorsehe. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof \nin seinem Urteil vom 15. November 2013 (Vf. 25-II-12) entschieden, eine verfassungskon-\nforme Regelung müsse getroffen werden, jedoch könne auch von der gesonderten Regelung \neines Ausgleichsanspruchs abgesehen werden, soweit die laufenden staatlichen Zuschüsse \nhoch genug seien, um die Genehmigungsanforderungen ohne Erhebung von Schul- und \nLernmittelgeldern dauerhaft erfüllen zu können. Zudem seien die mit der Verfassung des \nFreistaates Sachsen für unvereinbar erklärten Regelungen bis zum Inkrafttreten einer verfas-\nsungsmäßigen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015, weiterhin anwendbar. \n \nDie hiergegen gerichteten Widersprüche wies das Landesamt für Schule und Bildung mit Wi-\nderspruchsbescheid vom 10. April 2018 für das Schuljahr 2015/2016 und vom 11. April 2018 \nfür das Schuljahr 2014/2015 zurück. Mit der Neufassung des Sächsischen Gesetzes über \nSchulen in freier Trägerschaft habe der Gesetzgeber die staatliche Finanzhilfe für die als Er-\nsatzschulen genehmigten und betriebenen Schulen in freier Trägerschaft neu geregelt. Im \nRahmen dessen habe der Gesetzgeber die Höhe der Zuschusssätze (Schülerausgabensätze) so \ngestaltet, dass die Schulträger mit den laufenden Zuschüssen die Genehmigungsanforderun-\ngen ohne Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen könnten. Ein über \ndie geregelte jährliche Anpassung der Schülerausgabensätze hinausgehender finanzieller \nAusgleich aufgrund nicht erhobenen Schulgeldes sei nicht erforderlich. \n \n\n \n \n3 \nMit angegriffenem Urteil vom 30. Januar 2020 wies das Verwaltungsgericht die gegen beide \nBescheide erhobene Klage ab. Der das Schuljahr 2014/2015 betreffende Bescheid wende die \nVorschriften der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Regelungen unstreitig korrekt an und ent-\nspreche zudem Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf in der Auslegung, die die Vorschrift durch \ndas Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 15. November 2013 erfahren habe. Der Be-\nschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides betreffend das \nSchuljahr 2015/2016, denn dieser wende die Vorschriften der seit dem 1. August 2015 gel-\ntenden Regelungen des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft richtig an. \nDer Gesetzgeber sei bei der Neuregelung der Privatschulfinanzierung der ihm vom Verfas-\nsungsgerichtshof eröffneten Möglichkeit des Absehens von einer gesonderten Regelung eines \nAusgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf gefolgt und habe sich hierbei an \ndie Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes gehalten. Hiernach dürfe der Gesetzgeber von \neiner gesonderten Regelung des Ausgleichsanspruchs nur abrücken, wenn er annehme, dass \ndie Ersatzschulen die verfassungsmäßig vorgegebenen Genehmigungsanforderungen auch \nohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen könnten. Von dieser \nMöglichkeit habe der Gesetzgeber bereits ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs \nGebrauch gemacht, sodass die Normierung eines gesonderten Ausgleichsanspruchs nach \nArt. 102 Abs. 4 SächsVerf nicht erforderlich sei. Zudem sei der Gesetzgeber in der Begrün-\ndung des Gesetzesentwurfs seiner Verpflichtung nachgekommen, eine solche Annahme nach \nden Vorgaben des Urteils des Verfassungsgerichtshofes zu begründen. Der Gesetzgeber habe \nsich im Rahmen seines Gestaltungs- und Einschätzungsspielraums entschieden, an dem bishe-\nrigen Modell der Ermittlung von Personal- und Sachkosten im Schulwesen in öffentlicher \nTrägerschaft festzuhalten, um die Höhe der Förderverpflichtung für Ersatzschulen nach \nArt. 102 Abs. 3 SächsVerf bestimmen zu können. Er habe weiterhin transparent erläutert, \nwelche Einzelparameter in die Berechnung eingeflossen seien und sei damit seiner verfas-\nsungsrechtlichen Verpflichtung zum prozeduralen Grundrechtsschutz in Bezug auf die Ermitt-\nlung der Höhe der zu gewährenden Förderung in einem Maße nachgekommen, dass sie vom \nBeschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden könne. Zudem habe der Gesetzgeber in \ntransparenter und sachgerechter Weise seiner Begründungspflicht dafür entsprochen, dass die \nFörderung der Ersatzschulen zwar der Höhe nach nicht zu 100 Prozent der Ausgaben einer \nentsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft erfolge, aber dennoch zur dauerhaften \nWahrung der Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf auch ohne die Erhe-\nbung von Schul- und Lernmittelgeldern ausreiche. \n \nDie ausschließlich betreffend das Schuljahr 2015/2016 eingelegte Berufung wies das Sächsi-\nsche Oberverwaltungsgericht mit angegriffenem Urteil vom 8. Juli 2022 zurück. Der Be-\nschwerdeführer könne einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den Verzicht auf die \nErhebung von Schulgeld im Schuljahr 2015/2016 nicht aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf \nherleiten. Weder daraus noch aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf folge ein verfassungsunmittelba-\nrer Anspruch auf Förderung in bestimmtem Umfang oder in bestimmter Höhe. Vielmehr seien \ndie sich aus den Bestimmungen ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen mit einem \nAuftrag an den Gesetzgeber verbunden, die Ersatzschulfinanzierung gesetzlich auszugestal-\nten, wobei diesem ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zukomme, bei dem er zur \nSicherung der grundrechtlichen Gewährleistungen prozedurale Anforderungen zu beachten \n\n \n \n4 \nhabe. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Ausgleichsanspruchs dürfe der Gesetz-\ngeber auf Durchschnittswerte abstellen und Typisierungen vornehmen. Für das Schuljahr \n2015/2016 könne nicht angenommen werden, dass das am 1. August 2015 in Kraft getretene \nSächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 die Anforderungen an \ndie Regelung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf in materieller \noder prozeduraler Hinsicht verfehle. Der Gesetzentwurf regele die Finanzierung von Schulen \nin freier Trägerschaft neu und berücksichtige dabei die Maßgaben des Verfassungsgerichtsho-\nfes, indem die Finanzierungsregelungen sich an den Ausgaben der Schulen in öffentlicher \nTrägerschaft orientierten. Mit seinen Erwägungen zu den Finanzierungsmaßstäben – die im \nEinzelnen näher dargelegt werden – sei der Gesetzgeber seinen aus dem Prozeduralisierungs-\ngebot folgenden Begründungspflichten gerecht geworden. Dieser könne ein Fördermodell aus \nverschiedenen, ggf. auch typisierenden Unterstützungs- und Zuschusskomponenten vorsehen. \nEs sei verfassungsrechtlich auch nicht vorgegeben, nach welchem System die Kostensituation \nder Ersatzschulen bewertet werde, an der die Förderung auszurichten sei. Verfassungsrecht-\nlich nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber zu der Berechnung der staatlichen Finanz-\nhilfe auf die Ausgaben zurückgegriffen habe, die ein Schüler einer entsprechenden öffentli-\nchen Schule verursache. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass die auf Grundla-\nge von § 14 SächsFrTrSchulG in Form laufender Zuschüsse gezahlte staatliche Finanzhilfe \nausreiche, damit die Ersatzschulen die Genehmigungsanforderungen des Art. 102 Abs. 3 \nSatz 3 und 4 SächsVerf auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft \nerfüllen könnten, und habe daher auch von einer gesonderten, an der Höhe der verfassungs-\nrechtlich zulässigen Schul- und Lernmittelgelder orientierten Berechnung des Ausgleichsan-\nspruchs absehen dürfen. Die für diese Einschätzung maßgeblichen Erwägungen habe der Ge-\nsetzgeber in der Gesetzesbegründung in Einklang mit den Vorgaben des Verfassungsgerichts-\nhofes zum Prozeduralisierungsgebot transparent dargelegt. \n \nDie hiergegen eingelegte und auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwal-\ntungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2023 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art. 102 Abs. 4 SächsVerf. Der Verfassungs-\ngerichtshof habe den Anspruch der Träger von Ersatzschulen auf Ausgleich einer von ihnen \ngewährten Schulgeldfreiheit in seinem Urteil vom 15. November 2013 ausführlich begründet \nund dem Gesetzgeber zur Vermeidung dieses Ausgleichs aufgegeben, den nach Art. 102 \nAbs. 3 SächsVerf gewährten Zuschuss so hoch anzusetzen, dass die Erhebung von Schulgeld \ndaneben nicht erforderlich sei. Dies müsse zur Wahrung des prozeduralen Grundrechtsschut-\nzes transparent dargestellt werden. Es sei zwischen dem Anspruch auf Finanzierung nach \nArt. 102 Abs. 3 SächsVerf und dem nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf zu unterscheiden. \nDie „Grundfinanzierung“ nach Art. 102 Abs. 3 SächsVerf solle sicherstellen, dass die Schul-\nträger in der Lage seien, die Genehmigungsanforderungen vollständig zu erfüllen. Der Aus-\ngleich nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf solle den Schulträgern ermöglichen, wie die \nSchulen in öffentlicher Trägerschaft Unterricht und Lehrmittel unentgeltlich anzubieten. Die \nEntscheidung über die Höhe des Ausgleichs sei unabhängig davon zu treffen, ob das Schul-\ngeld erforderlich wäre, um die Genehmigungsanforderungen zu erfüllen. Auf einen gesonder-\n\n \n \n5 \nten Ausgleich könne nur dann verzichtet werden, wenn der nach Art. 102 Abs. 3 SächsVerf \nfestgesetzte Zuschuss so hoch sei, dass Schulgeld zur Finanzierung des Schulbetriebs nicht in \nBetracht komme, weil der Zuschuss weit über die Mindestanforderungen hinausgehe. Hierzu \nmüsse festgestellt werden, was üblicherweise zu den Kosten der Schulen in freier Träger-\nschaft gehöre. Wenn diese Kosten durch den Zuschuss nach Art. 102 Abs. 3 SächsVerf ge-\ndeckt seien, könne der Gesetzgeber dies transparent darstellen und auf einen Schulgeldaus-\ngleich verzichten. Der Gesetzgeber habe jedoch die für die Bestimmung des Zuschusses nach \nArt. 102 Abs. 3 SächsVerf erforderlichen Erhebungen und Berechnungen aus dem Bereich \nder Schulen in öffentlicher Trägerschaft zum Anlass für die Erklärung genommen, mit den \nfestgesetzten Beträgen könne der Schulbetrieb ohne Erhebung von Schulgeld durchgeführt \nwerden. Diese Kosten dürften zwar Grundlage für die Ermittlung des Zuschusses nach \nArt. 102 Abs. 3 SächsVerf sein; es werde jedoch dem unterschiedlichen Zweck der beiden \nAbsätze des Art. 102 SächsVerf nicht gerecht, sie zugleich und ohne jede Unterscheidung \nauch für die Entscheidung über den Verzicht auf Schulgeldausgleich zu verwenden. Es habe \nnicht nur der Schulträger Anspruch auf Schulgeldausgleich, der seinen Schulbetrieb in Um-\nfang und Kostenstruktur eng an die Kosten der Schulen in öffentlicher Trägerschaft anlehne, \nsondern auch der Schulträger, der in Ausnutzung der Privatschulfreiheit gleichwertige Ange-\nbote unterbreite. Damit verstoße das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft gegen \nArt. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf, weil die Zahlung eines Ausgleichs für die Nichterhebung \nvon Schulgeld ohne Einhaltung des prozeduralen Grundrechtsschutzes unterlassen worden \nsei. \n \nDer Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 50-IV-22; Beschluss \nvom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, er-\nfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende \nargumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 54-IV-21; Beschluss vom 19. Januar \n2023 – Vf. 106-IV-21; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 93-IV-21 [HS]; vgl. \n\n \n \n6 \nBVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom \n4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, BVerfGE \n140, 229 [232 Rn. 9]). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Ver-\nfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grund-\nrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstä-\nben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 59-IV-22; Be-\nschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai \n2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR \n1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). Wird \nein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und \nanzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und \nwodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner \nbesonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die \nGrundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den \nGehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache \nRecht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n20. Oktober 2023 – Vf. 54-IV-23 [HS]; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 71-IV-21; \nBeschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. \na) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts aus Art. 102 Abs. 4 \nSächsVerf durch den Bescheid der Sächsischen Bildungsagentur vom 11. Oktober \n2016 betreffend das Schuljahr 2015/2016 rügt, ist dem Verfassungsgerichtshof eine \nPrüfung verwehrt. Der Beschwerdeführer legt nicht den angegriffenen Bescheid, son-\ndern lediglich den parallel ergangenen Bescheid vor, der die Gewährung eines Aus-\ngleichs für nicht erhobenes Schulgeld für das Schuljahr 2014/2015 ablehnt. \n \nb) Zudem mangelt es der Beschwerdeschrift an einer aus sich heraus verständlichen \nSchilderung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts, insbesondere des Verfah-\nrensganges. \nc) Das Beschwerdevorbringen legt überdies die Möglichkeit der Verletzung des Art. 102 \nAbs. 4 SächsVerf durch die angegriffenen Entscheidungen nicht dar. \naa) Art. 102 Abs. 3 SächsVerf gewährleistet nicht nur die Freiheit zur Errichtung von \nSchulen in freier Trägerschaft, sondern enthält auch die Verpflichtung des Staates, das \nprivate Ersatzschulwesen als Institution zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. \nDaher muss der Staat dem Ersatzschulwesen Schutz und Förderung zukommen lassen, \nsoll die Freiheit zur Gründung von Ersatzschulen nicht zu einer rechtlichen Gewähr-\nleistung ohne tatsächliche Ausübungsmöglichkeit werden (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 19. Januar 2023 – Vf. 106-IV-21; Urteil vom 15. November 2013 – Vf. 25-II-12 \nm.w.N.). Neben die Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf tritt ein Anspruch der \nErsatzschulen auf einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des Art. 102 Abs. 4 \n\n \n \n7 \nSatz 2 SächsVerf. Diese Vorschrift enthält eine Regelung über einen an Ersatzschulen \nzu leistenden Ausgleich, soweit sie ihren Schülern eine der Schul- und Lernmittelgeld-\nfreiheit an öffentlichen Schulen (Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf) gleichartige Be-\nfreiung gewähren. Der Tatbestand des Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf setzt eine \n„gleichartige Befreiung“ voraus und bezieht sich damit auf Art. 102 Abs. 4 Satz 1 \nSächsVerf. Danach sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unent-\ngeltlich. Diese Regelung vermittelt in erster Linie einen Rechtsanspruch des einzelnen \nSchülers gegen den Staat auf kostenfreie Bereitstellung von Unterricht und Lernmit-\nteln an öffentlichen Schulen (SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 – Vf. 25-\nII-12 m.w.N.). Gewähren Ersatzschulen ihren Schülern eine Befreiung von Entgelten \nfür die Kosten des Unterrichts und der Lernmittel, obwohl sie anders als Schulen des \nöffentlichen Schulsystems hierzu nicht verpflichtet sind, haben sie nach Art. 102 \nAbs. 4 Satz 2 SächsVerf einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Jedoch folgt we-\nder aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf noch aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf ein ver-\nfassungsunmittelbarer Anspruch auf Förderung in bestimmtem Umfang bzw. in be-\nstimmter Höhe. Vielmehr sind die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden verfas-\nsungsrechtlichen Anforderungen mit einem Auftrag an den Gesetzgeber verbunden, \ndie Ersatzschulfinanzierung gesetzlich auszugestalten (vgl. Art. 102 Abs. 5 \nSächsVerf). Dabei kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungs- und Einschätzungsspiel-\nraum zu. Zur Sicherung der grundrechtlichen Gewährleistungen hat er allerdings pro-\nzedurale Anforderungen zu beachten. So sind etwa die Leistungen, die Ersatzschulen \naufgrund der Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf mindestens zukommen \nmüssen, insbesondere die Höhe der Mittel, die eine Ersatzschule zur dauerhaften Wah-\nrung der Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf benötigt, in ei-\nnem \ninhaltlich \ntransparenten \nund \nsachgerechten \nVerfahren \neinzuschätzen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 106-IV-21; Urteil vom 15. No-\nvember 2023 – Vf. 25-II-12). Zur Erfüllung dieser Förderpflicht kann der Gesetzgeber \nein Fördermodell aus verschiedenen, ggf. auch typisierenden Unterstützungs- und Zu-\nschusskomponenten vorsehen. Die Förderung muss insbesondere nicht notwendig als \nein Zuschuss in Geld gewährt werden; auch Sach- und Personalleistungen können die \nFörderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf erfüllen (SächsVerfGH, Urteil vom \n15. November 2013 – Vf. 25-II-12 m.w.N.). \n \nbb) Dem Beschwerdevorbringen ist keine Auseinandersetzung mit den aus Art. 102 Abs. 4 \nSächsVerf folgenden besonderen verfassungsrechtlichen Maßstäben zu entnehmen. Im \nGegensatz hierzu haben sich die Fachgerichte unter Heranziehung einschlägiger \nRechtsprechung eingehend mit der verfassungsrechtlichen Ausgangslage beschäftigt \nund sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständlichen Vorschriften des \nSächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft mit den aus Art. 102 \nSächsVerf folgenden Anforderungen in Einklang stehen. Sowohl das Verwaltungsge-\nricht als auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht haben auf die Rechtsprechung \ndes Verfassungsgerichtshofes im Urteil vom 15. November 2013 (Vf. 25-II-12) hin-\ngewiesen und sich mit den Erwägungen des Gesetzgebers zur infolgedessen erforder-\nlichen Neuregelung unter Darlegung der zu berücksichtigenden Parameter eingehend \n\n \n \n8 \nauseinandergesetzt. Deshalb wäre eine Auseinandersetzung mit den darin aufgestellten \nMaßstäben zur verfassungsrechtlichen Förderpflicht und dem damit einhergehenden \nGestaltungs- und Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers sowie den ihm von Ver-\nfassungs wegen gesetzten Grenzen geboten gewesen. Insoweit weist der Beschwerde-\nführer selbst darauf hin, dass sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil \n„intensiv mit den Berechnungen im Gesetzgebungsverfahren“ auseinandersetzte. Die-\nse Ausführungen greift er an keiner Stelle auf, sondern beschränkt sich im Kern da-\nrauf, seine ohne Schulgeldausgleich nicht gewährleistete Finanzausstattung zu behaup-\nten. Hierbei verbleibt es bei der Benennung der zugrundeliegenden Problematik, ohne \ndass der Beschwerdeführer anhand der Ausführungen in den angegriffenen Entschei-\ndungen oder der – in den Entscheidungen in Bezug genommenen – Gesetzesbegrün-\ndung argumentiert. Er setzt seine bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragene \nRechtsauffassung an die Stelle derjenigen der Gerichte, ohne sich mit den Gründen der \nangegriffenen Entscheidungen im Einzelnen auf Ebene des Verfassungsrechts zu be-\nfassen. Die differenzierenden Ausführungen der Fachgerichte in den angegriffenen \nEntscheidungen gerade zu der gesetzlichen Neuregelung, dem Einschätzungs- und Ge-\nstaltungsspielraum des Gesetzgebers und den Berechnungsgrundlagen finden in der \nBeschwerdeschrift keinen Niederschlag, die sich allein auf die Kritik an der gesetzli-\nchen Regelung beschränkt. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-33-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-33-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365604","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.448877+00:00"}}