{"status":"available","doknr":"OLD365603","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 32-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 32-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn J., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-\nRönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 20. Juni 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Festset-\nzungsbescheid des Mitteldeutschen Rundfunks (im Folgenden: MDR) vom 1. März 2023 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2023 sowie gegen den als Art. 1 des Geset-\nzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze \nvom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) in das Landesrecht übernommenen Fünfzehnten \nStaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember \n2010 (SächsGVBl. S. 640) sowie gegen den als Art. 1 des Gesetzes zum Neunzehnten Rund-\nfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 246) in das Landesrecht über-\nnommenen Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom \n3. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 247). \n \nMit angegriffenem Bescheid vom 1. März 2023 setzte der MDR gegen den Beschwerdeführer \nRundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 in Höhe von \n547,62 EUR fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2023 \nWiderspruch, welcher mit angegriffenem Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2023 zurück-\ngewiesen wurde. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf Datenschutz aus Art. 33 \nSächsVerf. Er habe im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 Leistungen \nnach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezogen. Um aufgrund dessen eine Befreiung von \nder Zahlung des Rundfunkbeitrags zu erlangen, sei er jedoch verpflichtet, einen Antrag unter \nVorlage entsprechender Unterlagen zu stellen. Hierfür müsse er seine personenbezogenen \nDaten gegenüber dem MDR preisgeben. Die Beschreitung des Rechtsweges zu den Verwal-\ntungsgerichten führe ebenso zu einer Verletzung des Datenschutzes, weil auch in einem sol-\nchen Fall der Leistungsbezug gegenüber dem MDR offengelegt werden müsse. Überdies sei \ndie Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG, weil das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot nicht angewendet werde. \nIhm sei zudem bereits ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden, weil ihm die \nVollstreckung drohe. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und der \nSächsische Landtag haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n \n\n \n \n3 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. März 2023 \nsowie den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2023 wendet, genügt die Verfassungs-\nbeschwerde nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 27 Abs. 2 Satz 1 \nSächsVerfGHG (vgl. zu dem Maßstab SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar \n2023 – Vf. 1-IV-23 [HS]/Vf. 2-IV-23 [e.A.] m.w.N.). Er hat von der Möglichkeit, ge-\ngen die Bescheide zum Verwaltungsgericht Klage zu erheben, keinen Gebrauch ge-\nmacht. \n \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen des Fünfzehnten und \nNeunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags richtet, wahrt sie – ungeachtet der \nFrage der Wahrung der Einlegungsfrist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG – nicht den in \n§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (vgl. zu \ndessen Anwendbarkeit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS] m.w.N.). \n \nDem Beschwerdeführer stand es offen, durch eine Klage gegen die angegriffenen Be-\nscheide zum Verwaltungsgericht eine inzidente Kontrolle der von ihm angegriffenen \nRegelungen zu erreichen. \n \n3. Hier sind durchgreifende Gründe dafür, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmswei-\nse nicht zugemutet werden kann, Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben (vgl. § 27 \nAbs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), weder vorgetragen noch ersichtlich. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-32-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-32-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365603","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.426494+00:00"}}