{"status":"available","doknr":"OLD365602","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 56-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 56-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn H., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Michael Perlhofer, Lampestraße 3, \n \n \n \n \n \n04107 Leipzig, \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-\nRönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Das Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 8. Juni 2022 (11 C 796/21) verletzt \nden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf; es \nwird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht \nEilenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde ver-\nworfen. \n \n\n \n \n2 \n2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu \nerstatten. \n \n3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR fest-\ngesetzt. \n \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 8. August 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nAmtsgerichts Eilenburg vom 8. Juni 2022 sowie den seine Anhörungsrüge zurückweisenden \nBeschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 24. Juni 2022 (jeweils 11 C 796/21). \n \nGegenstand des vor dem Amtsgericht Eilenburg geführten Ausgangsverfahrens waren Scha-\ndensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Streit bestand dabei nicht über die Verpflich-\ntung der beklagten Versicherung, dem Beschwerdeführer den am Kraftfahrzeug entstandenen \nSchaden auszugleichen, sondern nur über einzelne Schadenspositionen, insbesondere über \nden unfallbedingt am Fahrzeug verbleibenden merkantilen Minderwert. Auf den insoweit \nvom Beschwerdeführer verlangten Betrag von 250 EUR zahlte die Beklagte vorgerichtlich \n100 EUR. Mit seiner Klage begehrte der Beschwerdeführer die restlichen 150 EUR. \n \nMit dem angegriffenen Urteil vom 8. Juni 2022 wies das Amtsgericht die Klage insoweit ab. \nDen Ersatz eines merkantilen Minderwerts könne der Beschwerdeführer nicht beanspruchen. \nWie dem vorgelegten Gutachten des Kfz-Sachverständigen zu entnehmen sei, sei das Fahr-\nzeug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Unfalls bereits mehr als sechs Jahre alt gewe-\nsen. Bei handelsüblichen Serien-Pkw, die der alltäglichen Nutzung dienten, wirke sich bei \neinem mehr als fünf Jahre alten Fahrzeug der Umstand, dass es mit dem Makel eines Unfalls \nbehaftet sei, auf die Höhe des bei einem Weiterverkauf noch zu erzielenden Kaufpreises re-\ngelmäßig nicht mehr oder zumindest nicht mehr spürbar aus. Dass dies im Fall des Beschwer-\ndeführers anders sei, sei nicht dargetan worden. Der bloße Verweis auf das Gutachten des \nKfz-Sachverständigen, der eine Wertminderung in Höhe von 250 EUR annehme, genüge hier-\nfür nicht. Im Übrigen sei das Gericht nicht verpflichtet, den Feststellungen eines Parteigutach-\nters zu folgen, weil diese kein Beweis seien, sondern nur der Substantiierung des Vorbringens \nder Prozesspartei dienten. \n \nHiergegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, welche das Amtsgericht mit Be-\nschluss vom 24. Juni 2022, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zuge-\nstellt am 6. Juli 2022, zurückwies. Das Beweisangebot des Beschwerdeführers auf Einholung \neines Sachverständigengutachtes zum Nachweis dafür, dass der Unfallschaden am Fahrzeug \nzu einer merkantilen Wertminderung geführt habe, sei vom Gericht weder übersehen noch in \n\n \n \n3 \nden Entscheidungsgründen übergangen worden. Diesen sei vielmehr ausdrücklich zu entneh-\nmen, weshalb das Gericht keine Veranlassung gesehen habe, ein (weiteres) Gutachten zur \nFrage einer merkantilen Wertminderung des Fahrzeugs einzuholen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf \nsowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf sei verletzt, weil die Entscheidung des Gerichts, die Klage hinsichtlich des mer-\nkantilen Minderwerts ohne Beweisaufnahme abzuweisen, im verfassungsrechtlichen Sinne \nnicht mehr verständlich erscheine und offensichtlich unhaltbar sei. Das Amtsgericht habe die \nGrundsätze zur freien Beweiswürdigung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO verkannt und unverständli-\nche Anforderungen an die Substantiierung gestellt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen \ndes ihm Möglichen und Zumutbaren hinreichend substantiiert zum Eintritt und zur Höhe des \nmerkantilen Minderwerts vorgetragen. Er habe zu dieser Frage ein außergerichtlich eingehol-\ntes Sachverständigengutachten einschließlich einer dort enthaltenen Wertminderungsberech-\nnung vorgelegt und zum Gegenstand des eigenen Vortrags gemacht. Das Amtsgericht habe in \nunvertretbarer und willkürlicher Weise den Ermessensspielraum freier Überzeugung bei der \nFeststellung der Schadenhöhe überzogen. Zudem habe das Gericht ausgeblendet, dass auch \ndie Gegenpartei den Eintritt einer Wertminderung dem Grunde nach unstrittig gestellt habe. \nVor diesem Hintergrund erscheine die Forderung des Amtsgerichts nach weiterem Vortrag \nnicht nur unverständlich, sondern als von sachfremden Erwägungen getragen. Darüber hinaus \nstelle das Übergehen eines erheblichen Beweisantrags, weil das Gericht diesem wegen eige-\nner Überzeugungsbildung kein Gewicht mehr beimesse, eine unzulässige Beweisantizipation \ndar und verstoße gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Die angegriffenen Entscheidungen beruh-\nten sowohl auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch des Willkürverbots; die gebo-\ntene Beweiserhebung wäre mit der Bestätigung des Vortrags der Klage zur Höhe des Min-\nderwerts verbunden gewesen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. \n \n1. Allerdings fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der \nBeschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni 2022 wendet. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-23; Beschluss vom 8. Dezem-\nber 2022 – Vf. 33-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss \n\n \n \n4 \nvom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai \n2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – \njuris Rn. 9 m.w.N.). \nVorliegend ist eine aus dem angegriffenen Beschluss vom 24. Juni 2022 folgende eigen-\nständige Beschwer des Beschwerdeführers weder dargetan noch ersichtlich. \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 8. Juni \n2022 richtet, ist sie zulässig und begründet. Es verletzt den Beschwerdeführer in seinem \nGrundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot. \na) Die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts durch ein Gericht begründet noch kei-\nnen Verfassungsverstoß. Gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Bedeutung als \nWillkürverbot verstößt ein Gericht vielmehr erst dann, wenn die Fehlerhaftigkeit sei-\nner Rechtsanwendung oder seines Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des \nFreistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und \nsich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden \nErwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; \nBeschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 \n– Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss \nvom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Insoweit wird ein Beschwerdeführer \nnur durch eine gerichtliche Entscheidung in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschen-\nden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.), etwa wenn \neine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm \nin krasser Weise missdeutet wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. \n208-IV-20). Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen wer-\nden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auf-\nfassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. Dabei ist Willkür nicht im Sinne ei-\nnes subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im \nVerhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig un-\nangemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 68-IV-21; \nBeschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 113-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 9. März 2020 – 2 BvR 103/20 – juris Rn. 64; Beschluss vom 26. Mai 2004 – \n1 BvR 2682/03 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; \nBeschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]). \nb) Das angegriffene Urteil überschreitet die Grenze zur Willkür und verletzt Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf, weil es mangels Berücksichtigung des im Zivilprozess herrschen-\nden Beibringungsgrundsatzes bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherr-\nschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint. \n \n\n \n \n5 \nDer Zivilprozess wird durch das Prinzip der Parteifreiheit und der Parteiverantwortung \nbeherrscht. Dies kommt in dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zum Aus-\ndruck, der den Zivilprozess prägt und nach dem allein die Parteien den Streitstoff in \nden Prozess einführen, über seine Feststellungsbedürftigkeit entscheiden und grund-\nsätzlich auch seine Feststellung ermöglichen. Deshalb kann sich im Zivilprozess der \nvom Gericht zu beurteilende Sachverhalt nur aus dem Parteivortrag ergeben (vgl. Rau-\nscher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., vor § 1 Rn. 357). Das Gericht ist \nweder verpflichtet noch befugt, den Sachverhalt selbst von Amts wegen zu ermitteln; \nbeweisbedürftig sind nach § 288 Abs. 1, § 138 Abs. 3 ZPO vorgetragene Tatsachen \nnur insoweit, als die betreffende Behauptung wirksam bestritten ist (Bacher in: \nBeckOK ZPO, Stand 1. März 2024, § 284 Rn. 7 f.). An unstreitigen Tatsachenvortrag \nder Parteien ist das Gericht im Zivilprozess – anders als im Straf- und Verwaltungs-\nprozess – grundsätzlich gebunden (Bacher in: BeckOK ZPO, Stand 1. März 2024, \n§ 288 Rn. 1). \n \nDiesen elementaren Grundsatz des Zivilprozessrechts missachtet hier das Amtsgericht, \nindem es völlig außer Acht lässt, dass die Tatsache des Eintritts einer merkantilen \nWertminderung zwischen den Parteien unstreitig war. Ausdrücklich führte die Beklag-\nte in der Klageerwiderung vom 31. Januar 2022 aus, dass unter Berücksichtigung des \nFahrzeugalters, der Laufleistung und des Zustandes sowie in Anbetracht des Scha-\ndensbildes eine merkantile Wertminderung in Höhe von 100 EUR angemessen sei. \nDiese Zahlung leistete die Beklagte auch vorgerichtlich, weshalb der Beschwerdefüh-\nrer mit seiner Klage lediglich die restlichen 150 EUR begehrt hat. Die Tatsache, dass \nein Schaden in Form eines merkantilen Minderwerts überhaupt entstanden ist, war \ndamit nicht bestritten und nicht beweisbedürftig. Folglich war das Amtsgericht nicht \nbefugt, unter Rückgriff auf die von ihm in Bezug genommene Kommentarliteratur die \nEntstehung eines solchen Schadens zu verneinen. Aus Sicht eines Rechtsuchenden \nmuss sich daher der Schluss aufdrängen, dass die angegriffene Entscheidung auf sach-\nfremden Erwägungen beruht. \n \nc) Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. \nEs ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei erneuter, die vorstehenden Aus-\nführungen berücksichtigender Befassung mit der Sache zu einem dem Beschwerdefüh-\nrer günstigeren Ergebnis gelangt. \n \nd) Bei dieser Sachlage kommt es auf die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht an. \n \n \nIII. \n \nDas Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 8. Juni 2022 war gemäß § 31 Abs. 2 \nSächsVerfGHG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung \nzurückzuverweisen. \n\n \n \n6 \n \nMit der Aufhebung dieser Entscheidung wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni \n2022 über die Anhörungsrüge gegenstandslos (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Okto-\nber 2021 – Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 121-IV-17; Beschluss \nvom 21. Juni 2012 – Vf. 154-IV-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2020 – \n2 BvR 1605/16 – juris Rn. 26). \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen vollständig zu erstatten (§ 16 Abs. 3 \nund 4 SächsVerfGHG), weil dem als unzulässig verworfenen Teil der Verfassungsbeschwer-\nde in der Sache keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Festsetzung des Gegenstands-\nwertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-56-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-56-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365602","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.404545+00:00"}}