{"status":"available","doknr":"OLD365601","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"Vf. 55-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 55-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn J., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-\nRönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe \n \nam 20. Juni 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 4. August 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts Zittau vom 3. Juni 2022 (1 M 381/20) und gegen den Beschluss des Land-\ngerichts Görlitz vom 22. Juni 2022 (2a T 55/22). Er hat die Verfassungsbeschwerde mit \nSchreiben vom 28. Juni 2023 auf den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 24. Mai 2023 \nund mit Schreiben vom 14. September 2023 auf den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom \n31. Juli 2023 (jeweils 2a T 55/22) erweitert. \n \nAus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Freistaat Sachsen gegen den Beschwer-\ndeführer die Zwangsvollstreckung betreibt. Nachdem er die Vermögensauskunft gemäß \n§ 802f ZPO nicht abgegeben hatte, erließ das Amtsgericht Zittau – Zweigstelle Löbau – am \n13. August 2020 einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach \n§ 802g ZPO. \n \nDagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2020 sofortige Be-\nschwerde. Dieser half das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 3. Juni 2022 nicht \nab und verwies zur Begründung u.a. auf die – nicht vorgelegten – Beschlüsse des Landge-\nrichts Görlitz vom 20. Oktober 2017 (2 T 292/17) und vom 3. Mai 2022 (2a T 21/22). \n \nDas Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 22. Juni \n2022 als unbegründet zurück. Der Haftbefehl sei zu Recht ergangen, auf die zutreffenden \nAusführungen im Nichtabhilfebeschluss werde vollumfänglich Bezug genommen. Die \nRechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen, denn sie habe weder grundsätzliche Bedeutung noch \nerfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n \nDer Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 18. Juli 2022 Anhörungsrüge und begründe-\nte diese damit, dass ihm bestimmte Unterlagen nicht zugegangen seien und sein Vortrag nicht \nbeachtet worden sei. Weiterhin lehnte er den mit dem Beschwerdeverfahren befassten Einzel-\nrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit weiterem Schreiben vom 3. April 2023 \nlehnte der Beschwerdeführer zudem den Vorsitzenden der Beschwerdekammer als befangen \nab. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 24. Mai 2023 wurden die Befangenheitsanträge jeweils als \nunbegründet zurückgewiesen. Zudem wurde die Anhörungsrüge mit angegriffenem Beschluss \nvom 31. Juli 2023 zurückgewiesen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Form als Willkür-\nverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), der Rechtsweggarantie (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), seines \nGrundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) sowie seines Anspruchs \n\n \n \n3 \nauf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Der Beschluss des Landgerichts vom \n22. Juni 2022 sei willkürlich. Das Amtsgericht und das Landgericht behaupteten, dass ein \nFaksimile des Gerichtsvollziehers die eigenhändige Unterschrift darstelle, obwohl dieses mit \nder Unterschrift auf anderen Dokumenten keine Ähnlichkeit aufweise. Zudem verletze die \nNichtzulassung der Rechtsbeschwerde die Rechtsweggarantie aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf. \nEs liege keine eindeutige Rechtslage vor, weil der Beschwerdeführer mehrere Gründe für die \nNichtabgabe der Vermögensauskunft angegeben habe. Bezüglich der Verletzung des An-\nspruchs auf rechtliches Gehör werde auf die Ausführungen im Rahmen der Anhörungsrüge \nverwiesen. \n \nEbenfalls willkürlich sei der Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2023. Die dienstlichen \nÄußerungen des abgelehnten Richters erfüllten nicht die gesetzlichen Anforderungen. Zudem \nverletze der Beschluss den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, weil auf \nseinen Sachvortrag nicht eingegangen worden sei. \n \nDer Beschluss des Landgerichts vom 31. Juli 2023 verletze ihn in seinem Grundrecht auf den \ngesetzlichen Richter, weil dieser durch den Richter erlassen worden sei, den er wegen der \nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Da der Beschluss vom 24. Mai 2023 das Grund-\nrecht auf den gesetzlichen Richter und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, leide \nder Beschluss vom 31. Juli 2023 an dem gleichen Mangel, weil dieser nicht vom gesetzlichen \nRichter erlassen worden sei. Zudem verletze der Beschluss vom 31. Juli 2023 seinen An-\nspruch auf rechtliches Gehör, weil er sich nicht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers im \nAnhörungsrügeverfahren auseinandersetze. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom \n8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; \nBeschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n\n \n \n4 \n2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift weder in Bezug auf die Beschlüsse des \nAmtsgerichts vom 3. Juni 2022 und des Landgerichts vom 22. Juni 2022 (hierzu a) noch \nbezüglich der Beschlüsse des Landgerichts vom 24. Mai 2023 und vom 31. Juli 2023 \n(hierzu b) gerecht. \na) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör \naus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 3. Juni 2022 \nsowie den Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 2022 rügt, genügt der pauschale \nVerweis auf das Schreiben zur Erhebung der Anhörungsrüge nicht den Anforderungen \nan ein substantiiertes Vorbringen für eine Verfassungsbeschwerde. Es ist nicht Aufga-\nbe des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund eines pauschalen Hinweises auf frühere \nSchriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachver-\nhalte hin zu untersuchen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-\nIV-22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 – juris \nRn. 6; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]). Zumindest die tatsäch-\nlichen Umstände, aus denen die Grundrechtsverletzung abgeleitet wird, müssen in der \nBeschwerdeschrift selbst genannt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – \n2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6). \n \nAuch hinsichtlich der im Übrigen gerügten Verletzung des Willkürverbots, der \nRechtsweggarantie und des Rechts auf den gesetzlichen Richter genügen die Ausfüh-\nrungen in der Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer \nVerfassungsbeschwerde. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, \nseine von den angegriffenen Entscheidungen abweichende Auffassung zur Einordnung \nder Unterschrift des Gerichtsvollziehers darzulegen, ohne anhand der verfassungs-\nrechtlichen Vorgaben aufzuzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderun-\ngen die angegriffenen Entscheidungen aus welchem Grund kollidieren könnten. \n \nb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Rich-\nter durch die Beschlüsse vom 24. Mai 2023 und vom 31. Juli 2023 rügt, verbleibt es \nbei der bloßen Behauptung der Verletzung dieses Grundrechts ohne Auseinanderset-\nzung mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben. \n \nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese Beschlüsse verletzten ihn in sei-\nnem Anspruch auf rechtliches Gehör, beschränkt er sich auf den Einwand, sein Sach-\nvortrag sei übergangen worden. Es mangelt sowohl an der Auseinandersetzung mit \nden Ausführungen der angegriffenen Entscheidungen auf verfassungsrechtlicher Ebe-\nne als auch an der Darlegung besonderer Umstände, aus denen sich ergibt, dass das \nLandgericht in den jeweiligen Beschlüssen entscheidungserheblichen Vortrag über-\nhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen habe. \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Ver-\nfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht \nzu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss \nvom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-\n\n \n \n5 \n19; st. Rspr.). Zudem folgt aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten \nzur Kenntnis zu nehmen, nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 \nm.w.N.). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-55-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802g","ref_norm":"802g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802f","ref_norm":"802f","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-06-20/vf-55-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365601","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.383924+00:00"}}