{"status":"available","doknr":"OLD365600","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-08-15","aktenzeichen":"Vf. 47-IV-24 (HS)/Vf. 48-IV-24 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 47-IV-24 (HS) \n 48-IV-24 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \nder Frau Dr. L., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterin Simone \nHerberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und \ndie Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 15. August 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 1. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Be-\nschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21. Juni 2024 \n(07 T 115/24) sowie gegen die „Arbeitsweise“ des Amtes für Jugend und Familie, des Job-\ncenters L. und der L. Post. Zudem begehrt sie eine Entscheidung im einstweiligen Rechts-\nschutz. \n \nAus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Un-\nterlassungsanspruchs gegen ihre Eltern Klage bei dem Amtsgericht Grimma einlegte und ei-\nnen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellte. Nachdem sie die entsprechenden Unterlagen für \nden Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der gesetzten Frist nicht eingereicht hatte, wies das \nAmtsgericht diesen zurück. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss wies das Landgericht die hiergegen eingelegte sofortige \nBeschwerde zurück, weil die Beschwerdeführerin auch den nochmaligen Aufforderungen, die \nUnterlagen für die Beantragung von Prozesskostenhilfe einzureichen, nicht nachgekommen \nsei. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 7, Art. 14 Abs. 1, \nAbs. 2, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 3, Art. 27, Art. 36 und Art. 38 SächsVerf. Die Verrechnung \nder Einkommensteuerrückerstattung, des Unterhaltsvorschusses und des Kindergeldes mit \nihren Bürgergeldzahlungen habe zu einer existenzbedrohenden Lage geführt und sei nicht mit \ndem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf ein menschenwürdi-\nges Dasein zu vereinbaren. Die Einwilligung zur Unterbringung ihres Sohnes in einem Heim \noder bei ihren Eltern sei von ihr gewaltsam erpresst worden. Es hätten zum Zeitpunkt der In-\nobhutnahme keine unabhängigen Gutachten vorgelegen. Es sei ihr in ihrer derzeitigen Lage \nnicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt zu nehmen, um ihre Rechte und die ihres Sohnes zu \nverteidigen. Sie beantrage eine umfassende Prüfung des Falles ab 2014 unter verständiger \nWürdigung aller Einzelheiten. Da sich zudem abzeichne, dass ihr Sohn sich zu entfremden \ndrohe und die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung Teil eines menschenwürdigen Daseins \nsei, beantrage sie unverzüglichen Kontakt zu ihrem Sohn. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n \n\n \n \n3\nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Art. 7 SächsVerf rügt, ist die Verfas-\nsungsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil diese Norm kein gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf rügefähiges Grundrecht verbürgt. \n \n2. Im Übrigen genügt sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember \n2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nb) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Lebenssachver-\nhalt, der der Grundrechtsverletzung zugrunde liegen soll, geht weder aus der Be-\nschwerdeschrift noch aus den beigefügten Unterlagen hinreichend hervor. Die Be-\nschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Verletzung der benannten Grundrechte \nzu behaupten, ohne einen Zusammenhang zu der angegriffenen Entscheidung herzu-\nstellen. Zu der lediglich unspezifisch angegriffenen „Arbeitsweise“ des Amtes für Ju-\ngend und Familie, des Jobcenters L. sowie der L. Post fehlt es gänzlich an Ausführun-\ngen, die eine Einordnung der gerügten Maßnahmen ermöglichen könnten. \n \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n \n\n \n \n4\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-08-15/vf-47-iv-24-hs-vf-48-iv-24-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-08-15/vf-47-iv-24-hs-vf-48-iv-24-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365600","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.364281+00:00"}}