{"status":"available","doknr":"OLD365599","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-08-15","aktenzeichen":"Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 43-IV-24 (HS) \n 44-IV-24 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde und \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn M., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterin Simone \nHerberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und \ndie Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 15. August 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 21. Juni 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den „Verstoß der \nMehrfach-Strafverfolgung (...) in gleicher Sache durch das Amtsgericht Leipzig \nER 13 280 Gs 257/24, das Amtsgericht Eilenburg 7 Cs 620 Js 40456/23 und das Landgericht \nLeipzig 13 Qs 181/24 und die Verwehrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.“ Gleich-\nzeitig begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragt die Übernahme der \nKosten für einen Rechtsbeistand. \n \nWie \ndem \nunvollständig \nvorgelegten \nStrafbefehl \ndes \nAmtsgerichts \nEilenburg \n(7 Cs 620 Js 40456/23) zu entnehmen ist, legt die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer \nzur Last, eine Politikerin auf der Internetplattform Twitter beleidigt zu haben. \n \nMit dem Beschluss vom 18. Juni 2024 (13 Qs 181/24) verwarf das Landgericht die sofortige \nBeschwerde des Beschwerdeführers gegen den – mit der Verfassungsbeschwerde nicht vorge-\nlegten – Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 18. April 2024 als unbegründet. Wie sich \ndiesem – wiederum unvollständig eingereichten – Beschluss entnehmen lässt, hatte der Be-\nschwerdeführer im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung erfolglos die \nBeiordnung eines notwendigen Verteidigers beantragt. Weitere Informationen zum Tatvor-\nwurf gehen aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter so-\nwie des Verbots der Doppelbestrafung unter Verweis auf Art. 50 GG. Diesen Grundsatz beug-\nten die beteiligten Richter bewusst in absoluter Willkür. Obgleich bereits ein Strafbefehl unter \ndem Aktenzeichen 7 Cs 620 Js 40456/23 ergangen sei, gebe es parallel ein Ermittlungsverfah-\nren am Amtsgericht Leipzig. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zu den Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \nDanach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanti-\niert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht \n\n \n \n3 \ngerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Be-\nschluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-\nIV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt \nangesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; st. Rspr.). \nDiese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Der Beschwerdeführer hat den der \nVerfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Lebenssachverhalt schon nicht nachvollziehbar \ndargestellt. Zudem handelt es sich bei dem als verletzt gerügten Art. 50 GG weder um ein \nGrundrecht noch um eine Norm der Sächsischen Verfassung. Soweit der Beschwerdeführer \nder Sache nach einen Verstoß gegen das in Art. 15 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip \naus Art. 1 Satz 2 SächsVerf verankerte Verbot der Doppelbestrafung rügt, ist aus den einge-\nreichten Unterlagen schon nicht nachvollziehbar, ob sich der Strafbefehl des Amtsgerichts \nEilenburg und das Ermittlungsverfahren auf denselben Tatvorwurf beziehen. Vorgelegt wurde \nnur die erste Seite des Strafbefehls des Amtsgerichts Eilenburg sowie die erste und letzte Sei-\nte des Beschlusses des Landgerichts Leipzig. Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsge-\nrichtshofes, den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln. Die Rüge des Entzugs des ge-\nsetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) geht über die pauschale Behauptung \neiner Grundrechtsverletzung nicht hinaus. \n \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen \nbereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nVI. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-08-15/vf-43-iv-24-hs-vf-44-iv-24-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-08-15/vf-43-iv-24-hs-vf-44-iv-24-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365599","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.343966+00:00"}}