{"status":"available","doknr":"OLD365597","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-08-15","aktenzeichen":"Vf. 9-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 9-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Kindes L., \nvertreten durch seine Mutter Dr. L., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterin Simone \nHerberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und \ndie Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 15. August 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 24. Januar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der \nBeschwerdeführer gegen den Beschluss vom 5. Januar 2024, die Ladung vom 8. Januar 2024 \nsowie die Verfügung vom 18. Januar 2024 des Amtsgerichts Leipzig (jeweils 340 F 8/24). \n \nDen eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Großeltern des Beschwerdefüh-\nrers mit Antrag vom 2. Januar 2024 bei dem Amtsgericht – Familiengericht – die Regelung \ndes Umgangs mit diesem begehrten. Zur Begründung gaben sie an, dass die Mutter des Be-\nschwerdeführers den Kontakt seit 2023 zunehmend einschränke. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Januar 2024 bestellte das Amtsgericht eine Verfah-\nrensbeiständin für den Beschwerdeführer. Dieser Beschluss wurde am 8. Januar 2024 durch \ndie Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgefertigt. \n \nDie Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2024 zum Termin zur \nErörterung am 7. Februar 2024 geladen. In der Folge nahm die Verfahrensbeiständin mit \nSchreiben vom 12. und 17. Januar 2024 Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers auf. \n \nMit der angegriffenen Verfügung vom 18. Januar 2024 verlegte das Amtsgericht auf Antrag \nder Mutter des Beschwerdeführers den Termin zur Erörterung auf eine andere Uhrzeit am \ngleichen Tag und erläuterte in Bezug auf den Beschluss über die Bestellung eines Verfah-\nrensbeistands den Zusammenhang zwischen dem Datum des Erlasses und jenem der Ausferti-\ngung. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses aus \nArt. 27 Abs. 1 SächsVerf und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts auf \nSchutz vor erniedrigender Behandlung aus Art. 15, 16 Abs. 2 SächsVerf. Es existierten offen-\nbar mehrere Beschlüsse des Amtsgerichts mit unterschiedlichem Datum. Die Ausführungen \ndes Amtsgerichts hierzu lieferten keine akzeptable Erklärung dafür. Es sei zu berücksichtigen, \ndass der Briefumschlag zu dem Schreiben der Verfahrensbeiständin vom 17. Januar 2024 am \n20. Januar 2024 seitlich offen im Briefkasten gelegen habe. Der dem Beschluss vom 5. Januar \n2024 zugrunde liegende Antrag der Großeltern des Beschwerdeführers sei ehrverletzend und \nnicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Es sei nicht verständlich, warum der Antrag nicht als \nunbegründet zurückgewiesen worden sei, zumal in den letzten Monaten regelmäßiger Um-\ngang gewährt worden sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n\n \n \n3 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer \ngegen das in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG verankerte Prinzip der Rechtswegerschöpfung und \nSubsidiarität verstoßen hat, genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den Begrün-\ndungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 \nSächsVerfGHG. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss \nvom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-\n09; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Aus ihr geht weder der Le-\nbenssachverhalt, der der Grundrechtsverletzung zugrunde liegen soll, hinreichend hervor, \nnoch legt der Beschwerdeführer dar, inwieweit sich aus dem Beschluss zur Bestellung ei-\nnes Verfahrensbeistandes, der angegriffenen Ladung sowie der Verfügung des Amtsge-\nrichts eine Verletzung seiner Grundrechte ergeben soll. Soweit eine Verletzung des \nArt. 27 SächsVerf gerügt wird, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen bereits nicht, \ninwieweit der offene Briefumschlag eine Grundrechtsverletzung durch die öffentliche \nGewalt i.S.d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG darstellen soll. \nDie Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung folgt auch nicht aus der Behauptung, es \nexistierten Beschlüsse mit unterschiedlichen Daten. Soweit eine Verletzung der Rechte \naus Art. 15, 16 Abs. 2 SächsVerf gerügt wird, verbleibt es bei deren Benennung, ohne ei-\nnen Zusammenhang zu den angegriffenen Schreiben aufzuzeigen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-08-15/vf-9-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-08-15/vf-9-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365597","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.303131+00:00"}}