{"status":"available","doknr":"OLD365596","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-08-15","aktenzeichen":"Vf. 197-II-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 197-II-20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nder abstrakten Normenkontrolle \n \n \n \nauf Antrag des Abgeordneten André Barth \nund weiterer 37 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nProf. Dr. Michael Elicker, \n \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterin Simone \nHerberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe \nund Arnd Uhle \n \nam 15. August 2024 \n \nbeschlossen: \n\n \n \n \n2 \n \n1. Die Regelungen in den § 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4, § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom \n30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 557) waren mit der Verfassung des Freistaates \nSachsen vereinbar. \n \n2. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen. \n \n \n \nG r ü n d e : \n \nA. \n \nDie Antragsteller, 38 von 119 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, wenden sich mit \ndem am 2. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen und mit Schreiben \nvom 10. November 2020 ergänzten Antrag im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen \ndie Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zu-\nsammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. \nS. 557). \n \n \nI. \n \nDie angegriffene Verordnung wurde am 30. Oktober 2020 durch die Staatsministerin für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ausgefertigt und am 31. Oktober 2020 im \nSächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 32/2020) verkündet. Sie trat am 2. November \n2020 in Kraft (§ 11 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020) und sollte \nursprünglich mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft treten. Das Sächsische \nStaatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erließ jedoch bereits am \n10. November 2020 eine weitere Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nund COVID-19 (SächsGVBl. S. 574), welche am 11. November 2020 in Kraft trat und \nzugleich die hier angegriffene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 \naußer Kraft setzte (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020). Diese \nVerordnung trat ihrerseits mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft (§ 11 Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020). \n \nDie hier maßgeblichen Vorschriften lauteten auszugsweise wie folgt: \n \n§ 1 Grundsätze \n \n\n \n \n \n3 \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte \nzu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut \nnötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen \nPersonen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsver-\nmeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbe-\nreiche, einschließlich Arbeitsstätten. \n \n(2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten im öffent-\nlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko \nvon Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die \nVermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sor-\nge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen einhalten, sofern \ndiese dazu in der Lage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen \nEinschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der \nMund-Nasenbedeckung verzichten. Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Men-\nschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die \nMund-Nasenbedeckung zu verzichten. (…) \n \n(3) (…) \n \n§ 3 Mund-Nasenbedeckung \n \n(1) Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen: \n1. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließ-\nlich Taxis, oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung zwischen dem \nWohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pfle-\ngebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung, \n2. beim Aufenthalt in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden, \n3. beim Aufenthalt in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infekti-\nonsschutzgesetzes sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste bei der Aus-\nübung der Pflege. Ausgenommen sind die konkreten Behandlungsräume sowie die \nstationär aufgenommenen Patienten am Sitzplatz zur Aufnahme von Speisen und Ge-\ntränken und in ihren Zimmern, \n4. beim Besuch in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzge-\nsetzes, \n5. beim Aufenthalt in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit re-\ngelmäßigem Publikumsverkehr: \na) in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflä-\nchen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen, \nb) in Banken, Sparkassen und Versicherungen, \nc) in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten \nzur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Geträn-\nken, \nd) in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen \nAufnahme von Speisen und Getränken, \ne) in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder \nakademischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelände, mit Ausnahme des \nUnterrichts in den Musik- und Tanzhochschulen oder wenn der Mindestabstand \nvon 1,5 Metern eingehalten wird, \n6. beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schuli-\nschen Veranstaltungen; dies gilt nicht, \na) wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, \nb) für die Primarstufe, \nc) für Horte, \nd) im Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, \ne) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I auch für Lehrkräfte und sons-\ntiges im Unterricht eingesetztes Personal, \nf) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geis-\ntige Entwicklung, \ng) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache sowie \nh) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude und \n\n \n \n \n4 \n \n7. beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, in Fußgängerzonen, auf dem Sport \nund Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten \nLebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen. Dies gilt von 6:00 \nUhr bis 24:00 Uhr. Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fort-\nbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung. \n \n(2) Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung des sechs-\nten Lebensjahres. Absatz 1 gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen \nergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. § 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt ent-\nsprechend. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt \ndie Gewährung der Einsichtnahme in einen Schwerbehindertenausweis oder in ein ärztli-\nches Attest. Insoweit kann aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und \nder Aufenthalt nach Absatz 1 nicht versagt werden. Personen, die entgegen der nach Ab-\nsatz 1 bestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ohne dass eine Ausnah-\nme nach den Sätzen 2 bis 4 vorliegt, ist die Benutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 \nAlternative 1 sowie der Aufenthalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 untersagt. \n \n§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote \nvon: \n1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder \nakademischen Ausbildung dienen, \n2. Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen soweit es sich nicht um Rehabilitati-\nonseinrichtungen handelt, \n3. Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen, \n4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger \nBehandlungen dienen, \n5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, \n6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des \nIndividualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. \nDies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren \nSportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und Sportler, \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein \nEntgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts \ndient, oder \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und \nNachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenka-\nder des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem \nNachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen, \n7. Freizeit-, Vergnügungsparks, botanische und zoologische Gärten, Tierparks, Angebo-\nten von Freizeitaktivitäten, \n8. Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten, \n9. Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, \n10. Messen, Tagungen und Kongressen, \n11. Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertver-\nanstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrich-\ntungen für Publikum, \n12. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibli-\notheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Univer-\nsitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek, \n13. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrich-\ntungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung, \n14. Zirkussen, \n15. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitu-\ntionsfahrzeugen, \n16. Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten, \n17. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, \n\n \n \n \n5 \n18. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausge-\nnommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Geträn-\nken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen, \n19. Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch not-\nwendiger Behandlungen und von Friseuren, \n20. alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen. \n \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Be-\nschäftigte nicht erfasst. \n \n§ 9 Versammlungen \n \n(1) (…) \n \n(2) Bei Versammlungen im Sinne des Absatz 1 ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung \nverpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer. Dies gilt auch für den Versammlungslei-\nter und Ordner. Unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfeste Versammlungen zuläs-\nsig. § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. \n \n§ 10 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten \n \n(1) (…) \n \n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes \nhandelt, wer \n1. (…) \n2. fahrlässig oder vorsätzlich \na) entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 \nkeine Mund-Nasenbedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Num-\nmer 3, Nummer 5 Buchstabe c oder d, Nummer 7 oder Absatz 2 oder § 9 Absatz 2 \nSatz 3 vorliegt, \nb) – g) (…) \n \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 war ausweislich ihres \nVorspruchs auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 des Gesetzes zur Verhütung und Be-\nkämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom \n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der Fassung vom 27. März 2020 i.V.m. § 7 der Verordnung \nder Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektions-\nschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophy-\nlaxe (Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung – IfSGZuVO) vom 9. Januar 2019 \n(SächsGVBl. S. 83) in der vom 18. März 2020 bis 15. Januar 2021 geltenden Fassung ge-\nstützt. \n \nDie §§ 28, 32 IfSG in der hier maßgeblichen, bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung \nvom 27. März 2020 lauteten auszugsweise wie folgt: \n \n§ 28 Schutzmaßnahmen \n \n(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Aus-\nscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbe-\nsondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der \nVerbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen \nverpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedin-\n\n \n \n \n6 \ngungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur un-\nter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die \nzuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen be-\nschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrich-\ntungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. \nDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der \nVersammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des \nGrundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. \n \n(2) – (3) (…) \n \n \n§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen \n \n \n Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnah-\nmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entspre-\nchende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die \nLandesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen \nübertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundge-\nsetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Arti-\nkel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) \nund des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit einge-\nschränkt werden. \n \n \nII. \n \nDie Antragsteller beantragen, \n \ndie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 für verfas-\nsungswidrig und nichtig zu erklären. \n \nZur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: \n \n1. Die Antragsteller seien von der Verfassungswidrigkeit der Verordnung „in toto“ überzeugt, \nweil die Rechtsgrundlage, auf die sie gestützt sei, sie nicht tragen könne und die Verordnung \nselbst nicht begründet worden sei. An der materiellen Verfassungsgemäßheit vieler Einzel-\nmaßnahmen hätten die Antragsteller durchweg erhebliche Zweifel. \n \n2. Die Verordnung habe – wofür die herrschende Lehre spreche – begründet werden müssen, \num verfassungsrechtlichen Anforderungen (u.a. aus Art. 3 Abs. 3, Art. 38 SächsVerf im Hin-\nblick auf Selbstkontrolle, Rechtsschutz) zu genügen. Auch nach einer differenzierenden An-\nsicht sei eine Begründung erforderlich gewesen, weil die Verordnung tief in Grundrechte ein-\ngreife, sich dabei aber (lediglich) auf eine Generalklausel stütze, die weder nach den tatbe-\nstandlichen Voraussetzungen noch den Rechtsfolgen das Tätigwerden des Verordnungsgebers \nklar „vorgeordnet“ habe. \n \n3. Das in der Verordnung geregelte Maßnahmenbündel habe wegen der damit einhergehenden \nGrundrechtseinschränkungen nicht auf die Generalklausel in §§ 32, 28 IfSG gestützt werden \ndürfen, sondern hätte einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedurft. § 28 Abs. 1 Satz 1 \n\n \n \n \n7 \nHs. 1 IfSG enthalte kaum inhaltliche Begrenzungen, weder auf Tatbestands- noch auf Rechts-\nfolgenseite, und sei deswegen keine dem Bestimmtheitsgebot und dem Vorbehalt des Geset-\nzes (Art. 3 Abs. 3, Art. 37 SächsVerf) genügende Ermächtigungsgrundlage. An den Verord-\nnungsgeber dürften nur normative Angelegenheiten von minderer Wichtigkeit delegiert wer-\nden. Es sei indes leicht erkennbar, dass man hinsichtlich der vielfältigen Regelungsgegen-\nstände der hier angegriffenen Verordnung keineswegs von einer minderen Grundrechtsrele-\nvanz sprechen könne; es seien Grundrechte insbesondere aus Art. 15, 16, 19, 21, 23, 28, 29, \n33, 38 SächsVerf verletzt. Jedenfalls habe ausschließlich der Landesgesetzgeber von der bun-\ndesgesetzlichen Ermächtigung durch Erlass eines verordnungsvertretenden Gesetzes i.S.d. \nArt. 80 Abs. 4 GG Gebrauch machen dürfen. \n \n4. Selbst wenn man vertrete, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch eingriffsintensivere \nMaßnahmen für einen Übergangszeitraum möglich seien, sei dieser Zeitraum zwischenzeit-\nlich abgelaufen. \n \n5. Die Spezialregelungen der § 28 Abs. 1 Satz 2, §§ 29 bis 31 IfSG hätten beachtet werden \nmüssen. So hätte die Schließung von Betrieben, die letztlich absolute Berufsverbote bewirk-\nten, nur auf § 31 IfSG gestützt werden können. Auch hätten nicht beliebige Einrichtungen, \nsondern ausschließlich Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen \ngeschlossen werden dürfen. \n \n6. Maßnahmen, welche das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerf) beeinträchtigten, hätten nicht im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 32 IfSG \nangeordnet werden dürfen, weil das grundrechtliche Zitiergebot (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 \nSächsVerf) nicht gewahrt sei. Dies gelte namentlich für die in § 3 SächsCoronaSchVO vom \n30. Oktober 2020 statuierte und in § 10 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 bewehrte \nPflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung. Diese sei – wie etwa der Impf- oder Rönt-\ngenzwang – als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu werten. Die Beeinträchtigung \nder Sauerstoffzufuhr werde teilweise als schmerzhaft und oft jedenfalls als schmerzähnlich \nempfunden; hinzu komme ein Beklemmungsgefühl, das durch das Gefühl, nicht frei atmen zu \nkönnen, entstehe. Die meisten Brillenträger würden durch Beschlagen der Gläser zusätzlich in \nihrem Sehvermögen beeinträchtigt. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass das Tragen einer \nMaske messbare und spürbare nachteilige physiologische Folgen, insbesondere die Ein-\nschränkung von Hirnfunktionen, für den Träger der Maske habe. Der Verordnungsgeber habe \ntrotz fehlender Ermächtigungsgrundlage in dieses Grundrecht eingegriffen. \n \n7. Gleiches gelte im Hinblick auf Einschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz gemäß \nArt. 33 SächsVerf, das in Sachsen eigenständig als Grundrecht ausformuliert und daher vom \nAnwendungsbereich des Zitiergebots erfasst sei. Auf Landesebene hätte diesbezüglich der \nWeg der verordnungsersetzenden Gesetzgebung nach Art. 80 Abs. 4 GG gewählt werden \nmüssen, um eine den Vorgaben des eigenen Verfassungsraumes gerecht werdende Ausgestal-\ntung der bundesgesetzlichen Ermächtigung zu erreichen. \n \n\n \n \n \n8 \n8. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit ergäben sich im Hinblick auf Grundrechtsbeeinträchti-\ngungen, die bereits Monate andauerten. Besonders krass erscheine das gegenüber „Nichtstö-\nrern“ ausgesprochene absolute Verbot des Betreibens zahlreicher gewerblicher Unternehmen \n„von A wie Ausbildungseinrichtungen bis Z wie Zirkussen“ im Hinblick auf die Berufsfrei-\nheit, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, bei bestimmten Kulturbe-\ntrieben auch die Kunstfreiheit. Daran könnten die in Aussicht gestellten Ausgleichsleistungen \nnichts Wesentliches ändern. Dasselbe gelte für die undifferenzierte Schließung von Einrich-\ntungen zur sportlichen Ertüchtigung. Ein grundlegendes Schema der Verordnung sei, in eher \nals „verzichtbar“ bewerteten Bereichen absolute Verbote zu erlassen, während an anderer \nStelle Hygienekonzepte ausreichten. \n \n9. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bei Versammlungen und die weiteren \nEinschränkungen in § 9 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 ermöglichten kaum noch \nsinnvolle öffentliche Kundgebungen. Es dränge sich ein unverhältnismäßiger Eingriff in das \nGrundrecht der Versammlungsfreiheit auf. \n \n10. Schließlich bestünden Zweifel an einer folgerichtigen und gleichheitsgerechten Ausgestal-\ntung der getroffenen Maßnahmen und deren Abgrenzung. \n \n \nIII. \n \n1. Der Sächsische Landtag hat von einer Stellungnahme zum Verfahren abgesehen. \n \n2. Die Sächsische Staatsregierung hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, jedenfalls \naber unbegründet. \n \na) Dem Antrag fehle es bereits in weitem Maße an der Behauptung der Nichtigkeit der ange-\ngriffenen Verordnung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerfGHG; soweit diese Behauptung ver-\neinzelt erhoben worden sei, genüge sie – wie die gesamte Antragsbegründung – nicht den \nSubstantiierungsanforderungen. \n \nb) Das Zitiergebot sei nicht verletzt worden: Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, ins-\nbesondere die für bestimmte Situationen angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung, greife nicht in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Daten-\nschutzrechtlich relevante einfach-rechtliche Regelungen seien bereits durch die bundesrechtli-\nche Ermächtigungsgrundlage gestattet worden, weshalb der Warnfunktion für den Normge-\nber, die das Zitiergebot erfüllen soll, vollauf Genüge getan sei; das – eigenständig verankerte \n– Datenschutzgrundrecht in Art. 33 SächsVerf gewährleiste insoweit keinen materiell-\nrechtlich stärkeren Schutz als das entsprechende – verfassungsrechtlich anerkannte – Bundes-\ngrundrecht. Eine generelle verfassungsrechtliche Begründungspflicht für Rechtsverordnungen \nbestehe nicht. \n \n\n \n \n \n9 \nc) In materieller Hinsicht genüge die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1, 2 IfSG den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und den \nAnforderungen des Gesetzesvorbehalts. Eine Pflicht, die Schutzmaßnahmen nur durch förm-\nliches Landesgesetz zu regeln, folge weder aus Art. 80 Abs. 4 GG noch landesverfassungs-\nrechtlichen Bestimmungen; dies gelte sowohl hinsichtlich des Katalogs der ihrer Art nach \nergreifbaren Maßnahmen als auch in Bezug auf die Frage, wie welche Maßnahme in inhaltli-\ncher und zeitlicher Hinsicht ergriffen werden soll. Da der Bundesgesetzgeber selbst die \n(grundrechts-)wesentlichen Entscheidungen über die Arten möglicher Maßnahmen getroffen \nhabe, könne der Landesgesetzgeber wegen Art. 72 Abs. 1 GG nicht darüber hinausgehen. Im \nHinblick auf das „Wie“ der Maßnahmen sei zu berücksichtigen, dass in einer dynamischen \nPandemielage eine rasche, an die jeweilige Entwicklung angepasste Reaktion erforderlich \ngewesen sei, die wegen des ungleich größeren Vorlaufs nicht im parlamentarischen Rechtset-\nzungsverfahren habe geleistet werden können. Dies gelte ganz besonders für den Zeitraum vor \nErlass der hier angegriffenen Verordnung, in der plötzlich die Zahl der Infizierten im Freistaat \nSachsen exponentiell angestiegen sei. Eine Sperrwirkung der Spezialregelungen des Infekti-\nonsschutzgesetzes, die verhinderte, dass vergleichbare Maßnahmen nicht auf die Generalklau-\nsel gestützt werden könnten, bestehe nicht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nseien erfüllt gewesen, sodass der Verordnungsgeber – zumal in Erfüllung der grundrechtli-\nchen Schutzpflichten – zum Handeln verpflichtet gewesen sei. Erhebliche materiell-rechtliche \nEinwände gegen die Verhältnismäßigkeit einzelner Regelungen seien der Antragsschrift nicht \nzu entnehmen. Sie lägen auch tatsächlich nicht vor. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ein-\nzelner Maßnahmen hat die Staatsregierung auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberver-\nwaltungsgerichts Bezug genommen. \n \n \nB. \n \nDer Normenkontrollantrag ist weit überwiegend bereits unzulässig. \n \nI. \n \nMit ihrem Antrag begehren die Antragsteller, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom \n30. Oktober 2020 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Damit machen die Antrag-\nsteller die Verfassungswidrigkeit der gesamten Verordnung geltend; eine ausdrückliche Ein-\ngrenzung auf einzelne Vorschriften enthält der Antrag nicht. \n \nWegen dieses insofern eindeutigen, im Laufe des Verfahrens unverändert gebliebenen An-\ntrags in der Antragsschrift vom 2. November 2020 ist Gegenstand der Normenkontrolle ledig-\nlich die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020. Hingegen haben die \nAntragsteller etwaige inhaltlich unverändert gebliebene oder nur geringfügig geänderte \nFolgeverordnungen, speziell die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November \n2020, nicht zum Gegenstand der Normenkontrolle gemacht. \n \n \n\n \n \n \n10 \nII. \n \nDer Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf, § 7 \nNr. 2 SächsVerfGHG eröffnet. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Vereinbar-\nkeit einer landesrechtlichen Regelung mit der Sächsischen Verfassung. \n \nDie Antragsberechtigung der Antragsteller ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf, \n§ 21 SächsVerfGHG. \n \nDer Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die angegriffene Verordnung bereits \nam 11. November 2020 außer Kraft trat. Grundsätzlich besteht ein objektives Klarstellungsin-\nteresse, solange die angegriffenen Normen noch Rechtswirkungen entfalten und damit den \nSchutzzweck des abstrakten Normenkontrollverfahrens auslösen können (vgl. BVerfG, Urteil \nvom 18. April 1989, BVerfGE 79, 311 [327 f.]; Urteil vom 9. Juli 2007, BVerfGE 119, 98 \n[116]; Beschluss vom 15. Januar 2008, BVerfGE 119, 394 [410]; Beschluss vom 12. Oktober \n2010, BVerfGE 127, 293 [319]; Rozek in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand \nJuni 2023, § 76 Rn. 59 m.w.N.). Insofern ist hier ausreichend, dass von der angegriffenen \nVerordnung auch nach ihrem Außerkrafttreten noch Rechtswirkungen – z.B. im Hinblick auf \nschwebende Ordnungswidrigkeitsverfahren gestützt auf § 10 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom \n30. Oktober 2020 oder geltend gemachte Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche (vgl. \nThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 – juris Rn. 399) – ausgehen können. Dass von \nden angegriffenen Vorschriften unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtwirkungen \nausgehen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [77 f. \nRn. 138] m.w.N.; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 197; \nUrteil vom 28. Februar 2024 – 110/20 – juris Rn. 422), ist hier nicht ersichtlich. Zudem be-\nsteht mit Blick auf den objektiven Charakter des Normenkontrollverfahrens ein Entschei-\ndungsinteresse über den Zeitraum der rechtlichen Wirkung der angegriffenen Verordnung \nhinaus. Denn aufgrund der begrenzten zeitlichen Geltung aller Verordnungen, die im Zuge \nder Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 unmittelbar aneinander folgend erlassen \nwurden, könnten diese – würde mit dem Ende der rechtlichen Wirkung auch die Entschei-\ndungsmöglichkeit des Verfassungsgerichtshofes entfallen – kaum je einer landesverfassungs-\nrechtlichen Kontrolle unterzogen werden, was mit der Intention des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 \nSächsVerf nicht zu vereinbaren ist (ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 – \njuris Rn. 399; Urteil vom 28. Februar 2024 – 110/20 – juris Rn. 423; vgl. auch BVerwG, Ur-\nteil vom 22. November 2022 –3 CN 1/21 – juris Rn. 14; Urteil vom 16. Mai 2023 – \n3 CN 6/22 – juris Rn. 10). Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes schafft demge-\ngenüber Klarheit und Rechtssicherheit für das nachfolgende Recht und die künftige Normset-\nzung (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 – juris Rn. 85). \n \n \n \n \n\n \n \n \n11 \nIII. \n \nDer Antrag genügt jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen (§ 10 Abs. 1 \nSächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). \n \n1. Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle setzt gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG \ni.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG eine substantiierte Darlegung der behaupteten Verfas-\nsungswidrigkeit durch den Antragsteller voraus (SächsVerfGH, Beschluss vom \n14. Oktober 2021 – Vf. 58-II-21; Beschlüsse vom 24. März 2021 – Vf. 121-II-20 und \nVf. 174-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11; Urteil vom 26. Juni 2009 – Vf. 79-\nII-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGE 119, 247 [258 f.]; Ro-\nzek in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juni 2023, § 76 Rn. 61; Graß-\nhof in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 76 Rn. 46). Insbesondere ist \ndarzutun, aus welchen rechtlichen Erwägungen die angegriffene Norm mit welchem hö-\nherrangigem Recht für unvereinbar gehalten wird (SächsVerfGH, Beschluss vom \n14. Oktober 2021 – Vf. 58-II-21; Beschlüsse vom 24. März 2021 – Vf. 121-II-20 und \nVf. 174-II-20; vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010, BVerfGE 128, 1 [32]; \nBbgVerfG, Beschluss vom 26. März 2021 – 5/21 eA – juris Rn. 23; VerfGH Rh.-Pf., Be-\nschluss vom 15. Juni 2023 – VGH N 32/21 – juris Rn. 12). \n \nDie Substantiierungsanforderungen beinhalten, dass der verfassungsrechtliche Bezug un-\nter Rückgriff auf verfassungsgerichtlich entwickelte Maßstäbe hergestellt wird; erforder-\nlich ist eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Recht-\nsprechung (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 – Vf. 121-II-20 und Vf. 174-II-\n20; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 58-II-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [343 ff.]; Beschluss vom 15. Dezember 2020, \nBVerfGE 156, 224 [238 Rn. 39]). \n \nWird – wie hier – die Verfassungswidrigkeit mehrerer Normen oder eines gesamten Ge-\nsetzes bzw. einer gesamten Verordnung geltend gemacht, folgt aus der Begründungs-\npflicht, dass die angefochtenen Normen genau bezeichnet werden und hinsichtlich jeder \neinzelnen Regelung substantiiert dargelegt wird, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit \nderselben mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird (vgl. \nBVerfG [als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein], Beschluss vom 7. Mai \n2001, BVerfGE 103, 332 [345 f.]; ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 – 61/16 – juris \nRn. 112; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 12. April 2021 – Vf. 21-VII-21 – juris \nRn. 10; Rozek in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juni 2023, § 76 \nRn. 61); eine pauschale Anfechtung genügt nicht (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom \n29. Januar 2021 – Vf. 96-VII-20 – juris Rn. 20). Fehlt es daran, ist der Antrag unzulässig; \nbetrifft der Begründungsmangel nur eine von mehreren angegriffenen Normen, ist der An-\ntrag nur insoweit unzulässig. \n \nIn diesem Zusammenhang kann der Verfassungsgerichtshof den Antrag, an den er grund-\nsätzlich gebunden ist, anhand der gegebenen Begründung auslegen (SächsVerfGH, Urteil \n\n \n \n \n12 \nvom 26. Juni 2009 – Vf. 79-II-08; Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11; so auch ge-\nhandhabt in SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 – Vf. 25-II-12; vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 14. Oktober 2008, BVerfGE 122, 1 [18]; Urteil vom 25. Juli 2012, \nBVerfGE 131, 316 [331] m.w.N.). Darüber hinaus können von den Antragstellern nicht \nkonkret angegriffene Vorschriften in die Prüfung einbezogen werden, wenn sie mit den \nzulässigerweise angegriffenen Vorschriften in einem engen inhaltlichen Regelungszu-\nsammenhang stehen (SächsVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2009 – Vf. 79-II-08; vgl. \nBVerfG, Urteil vom 3. März 2004, BVerfGE 109, 279 [374]; Urteil vom 24. November \n2010, BVerfGE 128, 1 [32]), etwa wenn die angegriffene Norm durch Verweisung auf ei-\nne andere oder durch den klaren inneren Zusammenhang mit anderen Vorschriften derart \nvon den letzteren abhängt, dass sich aus der Verfassungswidrigkeit dieser Normen die \nVerfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm ergibt (enger sachlicher Regelungszu-\nsammenhang, so ausdrücklich SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11; \nvgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 1975, BVerfGE 40, 296 [309 f.]). \n \n2. Hieran gemessen kann der Antragsschrift eine hinreichende Behauptung der Verfas-\nsungswidrigkeit nur im Hinblick auf die Regelungen zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung allgemein und speziell auf Versammlungen sowie damit einhergehende \nOrdnungswidrigkeitentatbestände (§ 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4, § 10 Abs. 2 Nr. 2 \nBuchst. a SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020) entnommen werden. \n \na) Die konkrete Bezeichnung einzelner Regelungen in Verbindung mit einer spezifischen \nBegründung der behaupteten Verfassungswidrigkeit ist der Antragsschrift hinsichtlich der \nPflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung zu entnehmen, die in § 3 und § 9 Abs. 2 \nSatz 1, 2 und 4 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 geregelt und in § 10 Abs. 2 \nNr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 als Ordnungswidrigkeit buß-\ngeldbewehrt wird. Diesbezüglich werden in der Antragsschrift in noch hinreichender Art \nund Weise sowohl Gründe aufgezeigt, weshalb die Anordnung im Verordnungswege \nnach Ansicht der Antragsteller gegen die Verfassung des Freistaates Sachsen verstößt, als \nauch die betreffenden Verfassungsbestimmungen benannt und noch hinreichend substan-\ntiiert deren verfassungsrechtliche Maßstäbe dargetan. \n \nb) Im Übrigen fehlt eine auch nur grobe Skizzierung der rechtlichen Erwägungen, auf die \ndie Antragsteller ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der jeweils beanstandeten Bestim-\nmungen mit der Verfassung stützen. \n \naa) Soweit in der Antragsschrift allgemein die Schließung von Einrichtungen und Angeboten \nangegriffen wird, verbleibt es bei einer pauschalen Erwähnung des Betriebsverbots „zahl-\nreicher gewerblicher Unternehmen“ ohne Nennung einzelner Nummern des insofern \nmaßgeblichen § 4 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020. Dass und weshalb die An-\ntragsteller welche konkret angegriffene Bestimmung für verfassungswidrig und daher \nnichtig halten, wird von ihnen nicht verfassungsrechtlich begründet. Sie behaupten inso-\nfern, das absolute Verbot des Betreibens zahlreicher gewerblicher Unternehmen „von A \nwie Ausbildungseinrichtungen bis Z wie Zirkussen“ sei im Hinblick auf die Berufsfrei-\n\n \n \n \n13 \nheit, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, bei bestimmten Kul-\nturbetrieben auch die Kunstfreiheit nicht erforderlich bzw. angemessen, woran auch die \nin Aussicht gestellten Ausgleichsleistungen nicht wesentlich etwas ändern könnten. Für \nkeine der dem pauschalen Vorbringen gegebenenfalls im Wege der Auslegung zuzuord-\nnenden Einzelmaßnahmen wird der Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit näher konkreti-\nsiert. Auch im Hinblick auf die Schließung bestimmter Arten von privaten Dienstleis-\ntungsbetrieben und Verkaufsstellen sowie von Einrichtungen zur sportlichen Ertüchti-\ngung erschöpft sich das Vorbringen der Antragsteller in der bloßen Benennung von Zwei-\nfeln im Hinblick auf die Reichweite der Ermächtigungsgrundlage ohne substantiiert dar-\nzutun, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit derselben mit welchen Bestimmungen der \nLandesverfassung bezweifelt wird. \nbb) Zur Frage einer angeblich unverhältnismäßigen Beschränkung von Versammlungen er-\nschöpft sich die Antragsschrift in der Behauptung, durch das verpflichtende Tragen einer \nMund-Nasenbedeckung bei Versammlungen sowie das Verbot von Aufzügen und weitere \nEinschränkungen aus der Verordnung seien „kaum noch sinnvolle öffentliche Kundge-\nbungen“ möglich. Die daran anschließende Behauptung, „es dräng(e) sich daher auf, dass \ndas so bedeutende Grundrecht der Versammlungsfreiheit […] in unverhältnismäßiger \nWeise eingeschränkt“ werde, wird in keiner Weise näher untersetzt. \n \ncc) Ebenso wenig ist der Behauptung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe auch eine \nzeitliche Komponente, sodass die Anforderungen an die Rechtfertigung umso höher sei-\nen, je länger die Einschränkungen dauerten, und daher Grundrechtsbeeinträchtigungen, \ndie bereits für Monate andauerten, mitberücksichtigt werden müssten, ein Angriff auf \nkonkrete Einzelbestimmungen zu entnehmen. Die pauschalen Ausführungen lassen unbe-\nrücksichtigt, dass der Verordnungsgeber angesichts der Entwicklung der Pandemie zum \nZeitpunkt ihres Erlasses mit der angegriffenen Verordnung erneute Verschärfungen der \nbis dahin bestehenden Corona-Schutzmaßnahmen vorgenommen hat, nachdem über den \nSommer des Jahres 2020 hinweg geringere Schutzmaßnahmen einzuhalten waren. Vor \ndiesem Hintergrund hätte speziell für die jeweiligen Einzelmaßnahmen aufgezeigt wer-\nden müssen, inwiefern die Antragsteller angesichts der konkreten Dauer der Anordnung \nvon einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung ausgehen. \n \ndd) Die Antragsschrift genügt den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht, soweit im Kern \ndie Ungleichbehandlung verschiedener Bereiche gerügt wird. Bei dem Argument, es sei \nein grundlegendes Schema der angegriffenen Verordnung, dass sie in eher als „verzicht-\nbar“ bewerteten Bereichen absolute Verbote vorsehe, während an anderer Stelle Hygie-\nnekonzepte ausreichten, mangelt es an Erörterungen, welche konkreten Einzelmaßnah-\nmen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise umgesetzt worden sein sollen. \n \n \n \n\n \n \n \n14 \nInwieweit wesentlich Gleiches ohne rechtfertigenden Grund ungleich bzw. wesentlich \nUngleiches ohne rechtfertigenden Grund gleichbehandelt worden sein soll, lässt sich den \nAusführungen der Antragsteller nicht entnehmen. Diese beschränken sich auf – durch \nmehr oder weniger einschlägige Beispielszenarien unterlegte – Ausführungen dazu, dass \nhinsichtlich vielfältiger Vergleichsbeziehungen Zweifel an einer folgerichtigen und \ngleichheitsgerechten Ausgestaltung der Maßnahmen bestünden, ohne insoweit konkret \nbezeichnete Regelungen der angegriffenen Verordnung zu benennen. \n \nc) Soweit die Antragsteller darüber hinaus die Überzeugung äußern, die gesamte Verord-\nnung sei formell verfassungswidrig, weil die in Anspruch genommene Verordnungser-\nmächtigung des § 32 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG keine dem Wesentlichkeits-\ngrundsatz genügende, die angeordneten Maßnahmen legitimierende und hinreichend be-\nstimmte Ermächtigungsgrundlage sei und es an einer ausdrücklichen Begründung der \nVerordnung fehle, haben es die Antragsteller unterlassen, die Normen genau zu bezeich-\nnen und hinsichtlich jeder einzelnen Regelung substantiiert darzulegen, aus welchen \nGründen die Vereinbarkeit derselben mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung \nbezweifelt wird. Stattdessen stellen die Antragsteller lediglich verallgemeinernd auf eine \nfehlende Vorordnung der „vielfältigen Regelungsgegenstände“ ab. \n \nDieser Substantiierungsmangel ist vorliegend auch nicht etwa deshalb ausnahmsweise \nhinzunehmen, weil alle Normen der angegriffenen Verordnung in einem engen sachli-\nchen Regelungszusammenhang stünden. Insbesondere sind nicht sämtliche Vorschriften \nder Verordnung gleichermaßen am Wesentlichkeitsgrundsatz zu messen. So enthält etwa \n§ 1 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 schon keine abstrakt-generellen Ge- oder \nVerbote, sondern lediglich Grundsätze und Empfehlungen, die keiner dem Gesetzes- oder \ngar Parlamentsvorbehalt genügenden Rechtsgrundlage bedurften. Im Übrigen war eine \nSpezifizierung nach einzelnen Regelungen vorliegend auch deshalb erforderlich, weil die \nFrage, über welchen Zeitraum welche spezifischen Grundrechtseingriffe erfolgten und \nwelche Intensität ihnen zuzumessen war, nur mit Blick auf jede einzelne Maßnahme be-\nstimmt werden kann. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Ausführungen zur Begrün-\ndungspflicht für Verordnungen. \n \n \nC. \n \nSoweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 \nBVerfGG offensichtlich unbegründet. Die bereits am 10. November 2020 wieder außer Kraft \ngetretenen § 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4, § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO \nvom 30. Oktober 2020 waren mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar. \n \n \n\n \n \n \n15 \nI. \n \n \nDie zu prüfenden Vorschriften waren auf eine nicht offenkundig verfassungswidrige gesetzli-\nche Verordnungsermächtigung gestützt. \n \nGemäß Art. 75 Abs. 1 SächsVerf, welcher Art. 80 Abs. 1 GG inhaltlich entspricht, kann die \nErmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch ein Gesetz erteilt werden, das \nInhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss. Dies ist Ausfluss des \nGesetzesvorbehalts, der in der Verfassung nicht allgemein, sondern nur in zahlreichen Einzel-\nausprägungen geregelt ist (Baumann-Hasske in: ders., Die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen, 4. Aufl., Art. 75 Rn. 1); die Exekutive ist nur dann befugt, materielles Recht im Wege \neiner Rechtsverordnung zu setzen, wenn der Rahmen für die Gestaltung durch Gesetz vorge-\ngeben ist. Voraussetzung ist demnach eine ausreichende gesetzliche Grundlage, wobei gleich-\ngültig ist, ob diese im Landes- oder im Bundesrecht zu finden ist. Die durch die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 angeordneten Maßnahmen waren aus-\nweislich des Vorspruchs der Verordnung auf die bundesgesetzliche Verordnungsermächti-\ngung in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG gestützt. Für die landesverfassungsge-\nrichtliche Normenkontrolle kommt es darauf an, dass die bundesgesetzliche Verordnungser-\nmächtigung nicht offenkundig ungültig ist, was vom Verfassungsgerichtshof inzident geprüft \nwerden kann (nachfolgend 1.). Diese Überprüfung ergibt keine offenkundige Ungültigkeit der \nVerordnungsermächtigung (nachfolgend 2.). \n \n1. Als Bundesrecht ist die in Anspruch genommene Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 \ni.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG nicht an der Verfassung des Freistaates Sachsen, son-\ndern ausschließlich am Grundgesetz zu messen. Vom Verfassungsgerichtshof ist sie aber \ninsoweit auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen, als das Rechtsstaats-\nprinzip gemäß Art. 1 Satz 2 SächsVerf, die Bindung des Verordnungsgebers an Recht und \nGesetz gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf und der Vorbehalt einer nach Inhalt, Zweck und \nAusmaß hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von \nRechtsverordnungen in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerf es fordern. Jedoch erstreckt \ndie landesverfassungsrechtliche Verankerung des Rechtsstaatsprinzips dessen Schutzwir-\nkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhalt-\nliche Verstoß einer landesrechtlichen Vorschrift gegen Bundesrecht zugleich als Verlet-\nzung der Landesverfassung anzusehen wäre. Eine Verletzung des Landesverfassungs-\nrechts ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offensicht-\nlich und auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechts-\nordnung zu werten ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 – Vf. 26-\nVII-20 – juris Rn. 15). \n \nKommt der Verfassungsgerichtshof dabei zu der Überzeugung, dass die Ermächtigungs-\ngrundlage mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, hat er unter den weiteren Vo-\nraussetzungen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Ver-\nfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985, BVerfGE 69, 112 [117]; vgl. auch ThürVerfGH, \n\n \n \n \n16 \nUrteil vom 28. Februar 2024 – 110/20 – juris Rn. 434). Bloße Zweifel an der Vereinbar-\nkeit der Ermächtigungsgrundlage mit dem Grundgesetz erlauben und erfordern eine Vor-\nlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hingegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April \n1992, BVerfGE 86, 52 [57]; vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 – juris \nRn. 372). \n \n2. Der Verfassungsgerichthof gelangt bei der Überprüfung der Verordnungsermächtigung in \n§ 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG, wie sie bei Erlass der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 galt, nicht zur Überzeugung, dass diese offen-\nkundig grundgesetzwidrig ist. \n \na) Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, 2 IfSG sind weder von den Antragstellern geäußert worden noch sonst ersichtlich. \n \nb) Im Hinblick auf die materielle Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Grundgesetz \nmögen Zweifel bestehen. Indes haben sie zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Parlaments-\nvorbehalt (aa) und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht offen-\nkundig widersprochen (bb). Auch ist letztlich nicht offenkundig, dass die Ermächti-\ngungsgrundlage unverhältnismäßig gewesen ist (cc). \n \naa) Es ist nicht offenkundig, dass der Parlamentsvorbehalt hinsichtlich der gegenständlichen \nRegelungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zwingend eine Normierung durch den par-\nlamentarischen Gesetzgeber verlangt hat. \n \n(1) In der Ordnung des Grundgesetzes trifft die grundlegenden Entscheidungen das vom \nVolk gewählte Parlament. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht \ndaher aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 \nAbs. 3 GG) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) anderer-\nseits die Verpflichtung des parlamentarischen Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundle-\ngenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, BVerfGE 49, 89 [126]; Beschluss vom \n29. Oktober 1987, BVerfGE 77, 170 [230 f.]; Urteil vom 14. Juli 1998, BVerfGE 98, 218 \n[251]; Beschluss vom 1. April 2014, BVerfGE 136, 69 [114 Rn. 102]; Urteil vom \n19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [96 Rn. 191]). Wesentlich bedeutet danach zum ei-\nnen „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n21. Dezember 1977, BVerfGE 47, 46, [79]; Beschluss vom 8. August 1978, BVerfGE 49, \n89 [126]; Beschluss vom 27. November 1990, BVerfGE 83, 130 [142]; Beschluss vom \n21. April 2015, BVerfGE 139, 19 [45 Rn. 52]); der Gesetzgeber ist zum anderen zur Re-\ngelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung \nsind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [97 Rn. 194]). Inso-\nfern wirkt der Parlamentsvorbehalt auch als Delegationssperre (vgl. BVerfG, Urteil vom \n19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [97 Rn. 195]; Uhle in: BeckOK GG, Stand 15. Juni \n2024, Art. 80 Rn. 7; Brenner in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl., Art. 80 Rn. 37; Pautsch, \n\n \n \n \n17 \nSächsVBl. 2021, 33 [35] unter Verweis auf Haratsch in: Sodan, GG, 4. Aufl., Art. 80 \nRn. 13). \nWann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur \nim Hinblick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungs-\ngegenstandes beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014, BVerfGE 136, 69 \n[114]; Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [97 Rn. 193]). Das Grundgesetz \nkennt keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts. Die \nin Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Trennung und \nGliederung der Gewalten zielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen von den \nOrganen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funkti-\non und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Deshalb kann es die \nEigenart des zu regelnden Sachbereichs durchaus nahelegen, von einer detaillierten ge-\nsetzlichen Regelung abzusehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999, BVerfGE 101, \n1 [35]) und stattdessen die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs gemäß \nArt. 80 Abs. 1 GG dem Verordnungsgeber zu überlassen. Denn das Parlament ist schon \nwegen der aufwändigen parlamentarischen Prozesse kaum in der Lage, den Normierungs-\nbedarf vollumfänglich zu befriedigen. So stößt das Gesetzgebungsverfahren gerade bei der \nflexiblen Anpassung von Normen an dynamische, sich schnell verändernde tatsächliche \noder rechtliche Situationen an seine Grenzen (in diese Richtung BVerfG, Urteil vom \n6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1 [35]; Beschluss vom 21. September 2016, BVerfGE 143, 38 \n[61 Rn. 57]; Uhle in: Kluth/Krings, Gesetzgebung, 2014, § 24 Rn. 7 f.; vgl. Meissner in: \nDegenhart/ders., Handbuch der Verfassung des Freistaates Sachsen, 1997, § 13 Rn. 42). \n \nVor diesem Hintergrund kann es dem Parlamentsvorbehalt genügen, wenn in besonders \ngelagerten Ausnahmesituationen und für einen überschaubaren Zeitraum der hierzu er-\nmächtigte Verordnungsgeber auf Basis einer generellen Ermächtigung konkrete Regelun-\ngen trifft, sofern dies dem klar geäußerten Willen des Parlamentsgesetzgebers entspricht \nund andernfalls das angestrebte Gesetzesziel nicht hinreichend erfolgversprechend herbei-\ngeführt werden kann (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 – juris \nRn. 380). Allerdings wird dann, wenn ein regelungsbedürftiger Sachbereich über längere \nZeit lediglich durch materielle Rechtsnormen ausgestaltet ist, das Gebot größerer Rege-\nlungsdichte an Bedeutung gewinnen und sich damit zu einer Normierungspflicht im Sinne \neines Fortentwicklungsauftrags für den parlamentarischen Gesetzgeber verdichten (vgl. \nauch ThürVerfGH, Urteil vom 28. Februar 2024 – 110/20 – juris Rn. 452). \n \n(2) Es kann hier dahinstehen, ob zu dem Zeitpunkt, in dem die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung vom 30. Oktober 2020 erlassen wurde, sämtliche – auch eingriffsintensive – \nMaßnahmen noch auf Basis der generellen Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \ndurch den Verordnungsgeber geregelt werden konnten (so BVerwG, Urteil vom 16. Mai \n2023 – 3 CN 6/22 – juris Rn. 17 ff.; in diese Richtung auch ThürVerfGH, Urteil vom \n1. März 2021 – 18/20 – juris Rn. 384; i.E. ebenso noch NdsOVG, Beschluss vom \n29. Oktober 2020 – 13 MN 393/20 – juris Rn. 24) oder aber dem parlamentarischen Ge-\nsetzgeber vorbehalten waren (zur Kritik im Schrifttum vgl. etwa Volkmann, NJW 2020, \n\n \n \n \n18 \n3153; Brocker, NVwZ 2020, 1485; Papier, DRiZ 2020, 180 [183]; Lichdi, \nSächsVBl. 2020, 273 [275 f.]; Engländer/Zimmermann, NJW 2020, 1398; Mar-\nquardsen/Gerlach, JA 2020, 801; Pautsch/Haug, NJ 2020, 281; Katzenmeier, MedR 2020, \n461; Eibenstein, COVuR 2020, 688; Lepsius, RuP 2020, 258 [265 ff.]; Meiser/Füßer, \nSächsVBl. 2021, 61 [65]; Pautsch, SächsVBl. 2021, 33 [34 f.]; vgl. auch die Bewertung \ndes BayVGH im Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 20 NE 20.2360 – juris Rn. 28 ff.). \n \nZwar kann der Gesetzgeber im Rahmen des Infektionsschutzrechts gehalten sein, für eine \nübertragbare Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche \nSchutzmaßnahmen ergriffen werden können, soweit sich Erkenntnisse in Bezug auf einen \nneuen Krankheitserreger sowie die Wirksamkeit möglicher Schutzmaßnahmen verbessert \nhaben und soweit geeignete Parameter festgelegt wurden, um die Gefahrenlage zu be-\nschreiben und zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 1/21 – \njuris Rn. 41; Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 6/22 – juris Rn. 36). Hierfür spricht, dass \nsich mit zunehmender Dauer der pandemischen Lage und dem daraus resultierenden Wis-\nsenszuwachs im Hinblick auf die Übertragungswege und den Erkrankungsverlauf ein-\nschließlich der Verdichtung der Erkenntnisse zu besonders gefährdeten Personengruppen \nein gewisser – sich auch in den Verordnungen der Länder übereinstimmend vorzufinden-\nder – Katalog von Maßnahmen herausgebildet hat, der im Hinblick auf Voraussetzungen, \nFolgen und Grenzen auch schon zum hier maßgeblichen Zeitpunkt einer Regelung durch \nden parlamentarischen Bundesgesetzgeber zugänglich gewesen sein mag (vgl. Volkmann, \nNJW 2020, 3153 [3157]). \n \nAndererseits ist bei der Beurteilung des Zeitpunkts, ab dem es einer speziellen Ermächti-\ngungsgrundlage bedarf (vom BVerwG als „Kodifikationsreife“ bezeichnet, vgl. Urteil \nvom 22. November 2022 – 3 CN 1/21 – juris Rn. 42), zu berücksichtigen, dass sich die \npandemische Lage bei Erlass der Verordnung wieder dynamisch und unvorhersehbar \nentwickelte, nachdem im Sommer 2020 die Infektionszahlen deutlich zurückgegangen \nwaren und sich die Ausbreitungsgeschwindigkeit reduziert hatte (vgl. ThürVerfGH, Vor-\nlagebeschluss vom 19. Mai 2021 – 110/20 – juris Rn. 53). Das exponentielle Ansteigen \nder Infektionszahlen ließ die Annahme einer drohenden Überlastung des Gesundheitssys-\ntems nicht völlig fernliegend erscheinen. Auch Ende Oktober 2020 fehlten noch immer \neindeutige Erkenntnisse zu den konkreten Gefahren einer Erkrankung im Falle einer In-\nfektion mit dem Virus und ihrer Wahrscheinlichkeit (vgl. ThürVerfGH, Vorlagebeschluss \nvom 19. Mai 2021 – 110/20 – juris Rn. 53) sowie deren mögliche Langzeitfolgen. Über-\ndies war nicht hinreichend bekannt, inwieweit bereits Infizierte eine Immunität gegen das \nVirus (oder etwaiger Mutationen) erwerben könnten, ob es einen Impfstoff zur Vorbeu-\ngung oder Medikamente zur effektiven Behandlung Erkrankter geben werde bzw. wann \nsolche zur Verfügung stehen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – \n3 CN 6/22 – juris Rn. 37). \n \nDie aufgeworfene Frage bedarf für die hier zu prüfenden Regelungen indes keiner Ent-\nscheidung. Es ist jedenfalls nicht offenkundig, dass die hier maßgebliche Pflicht zum Tra-\ngen einer Mund-Nasenbedeckung in § 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 SächsCoronaSchVO \n\n \n \n \n19 \nvom 30. Oktober 2020 zwingend einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzge-\nber bedurft hätte. Insbesondere hat sich vorliegend der sich aus dem Parlamentsvorbehalt \nergebende Fortentwicklungsauftrag an den Bundesgesetzgeber im entscheidungserhebli-\nchen Zeitraum noch nicht so weit verdichtet, dass unter dem Aspekt des Parlamentsvor-\nbehaltes von einer offenkundigen Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage \ndes § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG in Bezug auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 auszugehen ist. \n \nEs liegt in der Natur übertragbarer – insbesondere neu auftretender – Krankheiten, dass \nsich die Art und Fülle der Schutzmaßnahmen, die sich im konkreten Fall als notwendig \nerweisen, nicht von vornherein vorhersehen lassen. Dies hat den Bundesgesetzgeber dazu \nbewogen, mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine generelle Ermächtigung in das Infektions-\nschutzgesetz aufzunehmen, welche der Exekutive einen weiten Ermessenspielraum im \nHinblick auf die Mittel zur Umsetzung des Gesetzesziels eröffnet hat (vgl. die Gesetzes-\nbegründung zur Vorgängerregelung des § 28 IfSG in § 34 BSeuchG, BT-Drs. 8/2468 \nS. 27 f.). Diese Generalklausel, die über § 32 Satz 1 IfSG auch für den Verordnungsgeber \nBedeutung erlangt, hat der Bundesgesetzgeber zunächst auch während der sich bereits \nausbreitenden Coronavirus-Pandemie unangetastet gelassen. \n \nDie mit den hier zu prüfenden Regelungen verbundenen Grundrechtseingriffe begründen \nnoch keine Beschwer von solchem Gewicht, dass diese so wesentlich für die Ausübung \nder allgemeinen Handlungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts wäre, dass sie – unter \nBerücksichtigung der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes – offenkundig \neiner detaillierten parlamentsgesetzlichen Regelung bedurft hätten (vgl. zur Mund-\nNasenbedeckung SaarlVerfGH, Beschluss vom 28. August 2020 – Lv 15/20 – juris \nRn. 49). Das gilt gleichermaßen für die erstmalige Aufnahme der betreffenden Bestim-\nmungen in die Corona-Schutz-Verordnungen wie auch für deren Aufrechterhaltung in der \nhier angegriffenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020. Dar-\nüber hinaus ergibt sich weder aus Art. 80 Abs. 4 GG noch aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen eine Pflicht für den sächsischen Landesgesetzgeber, seinerseits von der \nbundesrechtlich bestehenden Verordnungsermächtigung in Gesetzesform Gebrauch zu \nmachen, um das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung verbindlich vorzugeben. \n \nbb) Ferner ist nicht offenkundig, dass die in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG \nenthaltene Verordnungsermächtigung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt den Anforderun-\ngen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG widersprochen hat. \n \n(1) Das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass Inhalt, Zweck und \nAusmaß einer Verordnungsermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Der par-\nlamentarische Gesetzgeber muss daher durch die Ermächtigung selbst entscheiden, wel-\nche Fragen durch Rechtsverordnung geregelt werden können oder sollen. Dazu muss er \ndie Grenzen einer solchen Regelung festlegen und angeben, welchem Ziel sie dienen \n(sog. Selbstentscheidungsformel), und der ermächtigten Stelle ein „Programm“ an die \nHand geben, das mit der Ermächtigung verwirklicht werden soll (sog. Programmfestset-\n\n \n \n \n20 \nzungsformel); schließlich soll bereits aufgrund der Ermächtigung vorhersehbar sein, in \nwelchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und \nwelchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können \n(sog. Vorhersehbarkeitsformel, SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 – \nVf. 50-IV-01/Vf. 78-IV-01; Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11; vgl. BVerfG, Urteil \nvom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [101 Rn. 202] m.w.N.; st. Rspr.; vgl. auch \nBVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 1/21 – juris Rn. 36). Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG verlangt dagegen nicht, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so konkret \nwie nur irgend möglich gefasst ist. Vielmehr reicht dieser Vorschrift eine hinreichende \nBestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen aus, weshalb sie lediglich ein Untermaßver-\nbot statuiert (zuletzt so BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [101 \nRn. 203]; m.w.N.; Uhle in: BeckOK GG, Stand 15. Juni 2024, Art. 80 Rn. 20). Das Be-\nstimmtheitsgebot verwehrt es dem Gesetzgeber daher namentlich nicht, in der Ermächti-\ngungsnorm \nGeneralklauseln \nund \nunbestimmte \nRechtsbegriffe \nzu \nverwenden \n(SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11; vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli \n1999, BVerfGE 101, 1 [32]; Beschluss vom 27. Juni 2002, BVerfGE 106, 1 [19]). Viel-\nmehr genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungs-\nregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und \nder Vorgeschichte des (gesamten) Gesetzes (SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – \nVf. 77-II-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016, BVerfGE 143, 38 \n[60 Rn. 55]; Beschluss vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17 – juris Rn. 101; st. Rspr.; \nBVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 1/21 – juris Rn. 36). \n \nDas im konkreten Fall erforderliche Maß an Bestimmtheit hängt wiederum von der Ei-\ngenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang dieser \neiner genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 18. Juli 2005, BVerfGE 113, 167 [268 f.]; Beschluss vom 21. September \n2016, BVerfGE 143, 38 [61 Rn. 57]). Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhal-\nten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind geringere Anforde-\nrungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren \nLebenssachverhalten (SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11). Dies er-\nmöglicht sachgerechte, situationsbezogene Lösungen bei der Abgrenzung von Befugnis-\nsen des Gesetzgebers und der Exekutive (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, \nBVerfGE 58, 257 [278]; Beschluss vom 14. März 1989, BVerfGE 80, 1 [22]; Urteil vom \n19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [102 Rn. 204]). \n \n(2) Mit der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung der in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1, 2 IfSG enthaltenen Verordnungsermächtigung hat der Gesetzgeber dem \nVerordnungsgeber für die Bestimmung notwendiger Schutzmaßnahmen sowie für die \nFestlegung der Strategie der Pandemiebekämpfung ein weites Ermessen eingeräumt. Al-\nlerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Generalklausel in § 32 i.V.m § 28 Abs. 1 \nSatz 1, 2 IfSG in der Corona-Pandemie Anwendung auf eine pandemische Gefährdungs-\nlage gefunden hat, die durch ein in seinen konkreten Ursachen und Wirkungen nicht vor-\nhersehbares, dynamisches und globales Infektionsgeschehen gekennzeichnet war. Cha-\n\n \n \n \n21 \nrakteristisch für diese Gefährdungslage war hierbei, dass sie zunächst durch ein erhebli-\nches Maß an Unsicherheit und Nichtwissen nicht nur im Hinblick auf Ursachen, Folgen \nund Verbreitungswege der Infektion, sondern auch im Hinblick auf die Eignung und Ef-\nfektivität möglicher Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt war. Daher erscheint es mit \nBlick auf diese Eigenart des Regelungsgegenstandes sachgerecht, die Vereinbarkeit der \ninfektionsschutzrechtlichen Verordnungsermächtigungen mit den Bestimmtheitsanforde-\nrungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG im Lichte der zunächst vorhandenen Unkenntnis zu \nbestimmen, hierbei aber auch zu berücksichtigen, dass diese im Verlauf der Pandemie \ngraduell gesteigerter Erkenntnis und anwachsendem Erfahrungswissen gewichen ist. \n \nEs hat sich bei § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 \ngeltenden Fassung vor dem Hintergrund der aufkommenden Pandemielage zunächst um \neine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage gehandelt; gleichzeitig ist aus \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot gefolgt, die Be-\nstimmtheit der Verordnungsermächtigungen mit zunehmender Zeit („Zeitfaktor“) und \nErkenntnis („Erkenntnisfaktor“) anzupassen („ermächtigungsbezogener Fortentwick-\nlungsauftrag“; in diese Richtung auch Brocker, NVwZ 2020, 1485 [1486]; Siegel, NVwZ \n2020, 577 [582]; siehe ferner Rixen, NJW 2020, 1097 [1099]; vgl. zudem ThürVerfGH, \nVorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 – 110/20 – juris Rn. 48 ff.; wie hier Uhle in: \nBeckOK GG, Stand 15. Juni 2024, Art. 80 Rn. 27a.1 ff., v.a. 27a.3). Dass ein solches \nadaptives Vorgehen – bei Beachtung der Verhältnismäßigkeitsanforderungen – grund-\nsätzlich zulässig sein kann, um auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im \nGrunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren, hat \ndas Bundesverfassungsgericht etwa für die polizeirechtliche Generalklausel entschieden \n(BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012, BVerfGK 20, 128 [133 f.]). \n(3) Unter Anwendung dieses Maßstabes war der Gesetzgeber angesichts der seit Ausbruch \nder Pandemie gewonnen Erkenntnisse über die Infektionsverbreitung und die Geeignet-\nheit von Bekämpfungsmaßnahmen verpflichtet, die infektionsschutzgesetzlichen Ermäch-\ntigungsgrundlagen innerhalb eines gewissen – sich an die vom 25. März 2020 datierende \nparlamentarische Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ an-\nschließenden – Zeitraums anzupassen (vgl. dazu auch ThürVerfGH, Vorlagebeschluss \nvom 19. Mai 2021 – 110/20 – juris Rn. 52 ff.). Das gilt erst recht im Lichte der exzeptio-\nnellen Breite, Tiefe und Dauer der staatlich verfügten – kumulativen – Grundrechtsein-\ngriffe. Allerdings ist der Gesetzgeber dem sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden \nermächtigungsbezogenen Fortentwicklungsauftrag durch die Einführung des § 28a IfSG \nund die entsprechende Anpassung des § 28 IfSG im Zuge des Dritten Gesetzes zum \nSchutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom \n18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) auch nachgekommen. Der Verfassungsgerichtshof \nvermag nicht festzustellen, dass dieses adaptive Vorgehen den gesetzgeberischen Fort-\nentwicklungsauftrag offenkundig verletzt hätte. Die Anpassung ist mit Blick darauf, dass \nsie knapp acht Monate nach Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragwei-\nte vorgenommen worden ist, nicht in einer offenkundig verfassungswidrigen Weise ver-\n\n \n \n \n22 \nspätet erfolgt, auch wenn angesichts der seit Ausbruch der Pandemie gewonnenen Er-\nkenntnisse eine frühere gesetzgeberische Reaktion möglich gewesen wäre. \ncc) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 32 \nSatz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG mit Blick auf die hier zu überprüfende Ver-\npflichtung zum Tragen von Mund-Nasenbedeckungen offenkundig unverhältnismäßig ist. \nZwar kann sich auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich eine Be-\nobachtungs-, Evaluierungs- und Fortentwicklungspflicht ergeben, deren Missachtung ab-\nhängig von deren Ausmaß im Einzelfall auch die Verhältnismäßigkeit der Ermächti-\ngungsgrundlage als solche berühren mag. Dies bedarf jedoch hier keiner vertieften Prü-\nfung, weil vorliegend keine Anhaltspunkte für eine offenkundige Verletzung dieser \nPflichten bestehen. \n \n \nII. \n \nDie Vorschriften der § 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4, § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a \nSächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 waren verfassungsgemäß. \n \n1. Sie sind formell verfassungsgemäß. \n \na) Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 wurde durch das \nSächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlas-\nsen, dem – entsprechend der Erlaubnis zur Subdelegation in Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG – \ndie Ermächtigung des § 32 Satz 1 IfSG durch § 7 IfSGZuVO in der zum damaligen Zeit-\npunkt maßgeblichen Fassung weiterübertragen worden war. In der Eingangsformulierung \ndieser Verordnung wurde die Ermächtigung zur Subdelegation gemäß § 32 Satz 2 IfSG \nausdrücklich zitiert. \n \nb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung nicht in einem ordnungs-\ngemäßen Verfahren ergangen ist. Insbesondere wurde sie am 30. Oktober 2020 durch die \nStaatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ausgefertigt und ge-\nmäß Art. 76 Abs. 2 SächsVerf am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verord-\nnungsblatt (Nr. 32/2020, S. 557) verkündet. \n \nc) Ein Begründungserfordernis für Verordnungen im Allgemeinen oder für die in Rede ste-\nhende Verordnung im Speziellen war – bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt \n30. Oktober 2020 – weder dem Grundgesetz (vgl. Uhle in: BeckOK GG, Stand 15. Juni \n2024, Art. 80 Rn. 32c; Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2024, \nArt. 80 Rn. 131; Nierhaus in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Juni 2024, \nArt. 80 Abs. 1 Rn. 401, 404; a.A. Mann in: Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 80 Rn. 32) noch der \nVerfassung des Freistaates Sachsen oder dem einschlägigen einfachen Recht zu entneh-\nmen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17. November 2020 – 3 B 350/20 – juris Rn. 26 \n\n \n \n \n23 \nunter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 8 CN 1/17 – juris \nRn. 24 m.w.N.). \n \nEtwas anderes lässt sich – entgegen der Auffassung der Antragsteller – auch nicht der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 2020 (1 BvR 1021/20) ent-\nnehmen. Darin hat das Bundesverfassungsgericht gerade bekräftigt, dass ein allgemeiner \nGrundsatz, nach dem das Grundgesetz zur Begründung von Rechtsverordnungen ver-\npflichtet, nicht besteht (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 – juris \nRn. 7). \n \nd) Schließlich wurde das Zitiergebot des Art. 75 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf gewahrt. Danach \nist die ermächtigende gesetzliche Einzelvorschrift in der Rechtsverordnung zu bezeich-\nnen. Allerdings muss nicht zu jeder Bestimmung der Verordnung im Einzelnen angege-\nben werden, auf welcher der Ermächtigungen sie beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n1. April 2014, BVerfGE 136, 69 [113 Rn. 99]; Uhle in: BeckOK GG, Stand 15. Juni \n2024, Art. 80 Rn. 32a). Diesen Anforderungen genügt die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung vom 30. Oktober 2020. Insbesondere ist unschädlich, dass die Verordnung, \nbei der es sich um eine subdelegierte Verordnung handelt, neben der erforderlichen (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [180, 182]) Angabe ihrer un-\nmittelbaren Ermächtigungsgrundlage aus der subdelegierenden Verordnung – hier § 7 \nIfSGZuVO – zusätzlich die gesetzlichen Grundlagen der subdelegierenden Verordnung – \nhier § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG – angibt, weil dies der Nachvoll-\nziehbarkeit, ob eine hinreichende Ermächtigung gegeben ist, in besonderem Maße zuträg-\nlich ist. \n \n2. Die Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in § 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 \nund 4, § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 waren auch \nmateriell verfassungsgemäß. \n \na) Die Regelungen in § 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4, § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a \nSächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 waren von der Verordnungsermächtigung in \n§ 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG gedeckt. \n \naa) Für die Prüfung, ob § 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4, § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a \nSächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 von der in Anspruch genommenen Ermäch-\ntigungsgrundlage gedeckt waren, sind weder das Grundgesetz noch die Verfassung des \nFreistaates Sachsen unmittelbar Prüfungsmaßstab. Insbesondere stellen sowohl Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG als auch Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf Anforderungen nur an das \nermächtigende Gesetz, nicht auch an die aufgrund der Ermächtigung erlassene Rechts-\nverordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1 [30]). Eine Regelung \ndurch Rechtsverordnung genügt den Anforderungen des in den genannten Vorschriften \nzum Ausdruck gebrachten Gesetzesvorbehalts gleichwohl nur, wenn sie sich in den \nGrenzen der gesetzlichen Ermächtigung hält; andernfalls würde Art. 80 Abs. 1 GG bzw. \n\n \n \n \n24 \nArt. 75 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf unterlaufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014, \nBVerfGE 136, 69 [92 Rn. 45]). \n \nDer Landesverordnungsgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigungs-\ngrundlage tätig wird, setzt – bei gleichzeitiger Bindung an die in der Ermächtigungs-\ngrundlage enthaltenen Vorgaben – Landesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März \n1965, BVerfGE 18, 407 [414]; Uhle in: BeckOK GG, Stand 15. Juni 2024, Art. 80 \nRn. 15) und bleibt in den Bereichen, in denen das Bundesrecht ihm eine Entscheidungs-\nfreiheit belässt, an die Landesverfassung gebunden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom \n9. Februar 2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 31). Eine Prüfung der abgeleiteten Norm auf \nihre Vereinbarkeit mit dem Landesverfassungsrecht ist vor diesem Hintergrund jedenfalls \ndann eröffnet, wenn die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage dem landesrechtli-\nchen Normgeber einen Gestaltungsspielraum einräumt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung \nvom 9. Februar 2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 60). \n \nEine derartige Entscheidungsfreiheit bestand vorliegend im Hinblick auf die Regelung \nder Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung als notwendige Schutzmaß-\nnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Der Landesverordnungsgeber konnte auf \nGrundlage des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG Ge- und Verbote zur Be-\nkämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen, war jedoch aufgrund dieser bundesrechtli-\nchen Ermächtigung nicht gezwungen, konkret zur Regelung zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung zu greifen. Er wurde insoweit unter Ausschöpfung seines Regelungser-\nmessens tätig und war hierbei an die Vorgaben der Sächsischen Verfassung gebunden. \n \nbb) Die zur Prüfung stehenden Normen stehen in Einklang mit der Verordnungsermächti-\ngung. \n \n(1) Nach § 32 Satz 1 IfSG können unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den \n§§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen werden. Erfasst sind – unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 \nSatz 1 Hs. 1 IfSG – alle „notwendigen Schutzmaßnahmen“, insbesondere die in §§ 29 bis \n31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragba-\nrer Krankheiten erforderlich ist. \n \nNach dieser Maßgabe war der Anwendungsbereich des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG eröffnet. Die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Erkran-\nkung COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG (vgl. näher \nhierzu ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 – juris Rn. 421 f.; Urteil vom \n28. Februar 2024 – 110/20 – juris Rn. 482; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [282 Rn. 126]). \n \nDies hatte zur Folge, dass der Verordnungsgeber wegen seiner verfassungsrechtlichen \nSchutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht \nnur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet war, soweit und solange es \n\n \n \n \n25 \nzur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit erforderlich war (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 14. Mai 2020 \n– Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss \nvom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – \n1 BvR 1021/20 – juris Rn. 8; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – \nVf. 96-VII-20 – juris Rn. 21). Dem Normgeber kommt auch dann ein weiter Einschät-\nzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, wenn er verpflichtet ist, Maßnahmen \nzum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 \n– Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Be-\nschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai \n2020 – 1 BvR 1027/20 – juris Rn. 6). Der Wahl der zur Zielerreichung konkret geeigne-\nten Mittel geht hierbei zunächst die Entscheidung des Verordnungsgebers voraus, ob tat-\nsächlich eine Gefahr i.S.d. Infektionsschutzgesetzes besteht, sodass ein Einschreiten i.S.d. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG erforderlich ist. Gerade im Falle neuartiger Krankheitserre-\nger und Erkrankungen kann jedoch die Frage der Gefährdung der Bevölkerung nicht auf-\ngrund einer sicheren und umfassend abgeklärten Tatsachenbasis bewertet und beantwor-\ntet werden, sondern lediglich aufgrund von Prognosen, die zwar ihrerseits tatsachenba-\nsiert und nachvollziehbar sein müssen, jedoch Unsicherheiten enthalten dürfen. Deshalb \nbesteht bei unsicherer Entscheidungsgrundlage bei der Bewertung der Gefahrenlage auch \nin tatsächlicher Hinsicht ein Einschätzungsspielraum (SächsVerfGH, Beschluss vom \n30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-\n21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 19. November 2021, \nBVerfGE 159, 223 [352 f. Rn. 299]). Hinsichtlich dieses dem Verordnungsgeber – so-\nwohl in tatsächlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Wahl der Mittel – eingeräum-\nten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums ist die Kontrolldichte des Verfassungsge-\nrichtshofes eingeschränkt. \n \nAnhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber bei seiner Gefahreneinschätzung von offen-\nsichtlich fehlerhaften Erwägungen ausging oder die von ihm zugrunde gelegte Gefahren-\nprognose nicht sachgerecht oder gar unvertretbar war, bestehen nicht. Der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt – wie auch die vom Antragstel-\nler zitierte Verlautbarung des Kabinetts vom 30. Oktober 2020 zeigt – das in der Bera-\ntung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlosse-\nne \nMaßnahmenkonzept \n(https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/ \n1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-\ndata.pdf?download=1, zuletzt abgerufen am 15. August 2024) zugrunde. Die damalige \nSituation war durch eine Verdoppelung der Infiziertenzahlen etwa alle sieben und der \nZahl der Intensivpatienten etwa alle zehn Tage geprägt. Vor diesem Hintergrund wurde \nes „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage“ als erforderlich angese-\nhen, „durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das \nInfektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachver-\nfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer \nWoche zu senken.“ Denn „ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle \n\n \n \n \n26 \nWachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überfor-\nderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der To-\ndesfälle würde erheblich ansteigen.“ Diese Einschätzung wurde durch das Robert-Koch-\nInstitut, dem nach § 4 IfSG eine vorrangige Rolle im Zusammenhang mit der Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zukommt, geteilt; entsprechend \nwurde es als notwendig angesehen, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infekti-\nonsschutz engagiert, indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent – auch im \nFreien – einhält und insbesondere eine Mund-Nasenbedeckung korrekt trägt (COVID-19-\nLagebericht \ndes \nRKI \nvom \n30. Oktober \n2020, \nS. 2, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-virus/Situationsberichte/ \nOkt_2020/2020-10-30-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 15. August \n2024). Da zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses weder eine Impfung noch durchgrei-\nfend wirksame Medikamente zur Behandlung der Erkrankten zur Verfügung standen, \nkonnte der Verordnungsgeber von einer (weiterhin bestehenden) hohen Gefahr ausgehen, \nund war er folglich nach § 28 Abs. 1 IfSG zum Handeln verpflichtet. \n \n(2) Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in bestimmten Bereichen so-\nwie bei Versammlungen gemäß § 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 SächsCoronaSchVO stan-\nden zudem hinsichtlich ihres Inhalts, Zwecks und Ausmaßes mit den Ermächtigungsnor-\nmen gemäß § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG in Einklang. \n \nDer Verordnungsgeber verfolgte hiermit ausdrücklich den Zweck, für die Verpflichteten \nund andere das Risiko von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu reduzieren \n(vgl. schon § 1 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020), indem die \nÜbertragungswege für das Coronavirus SARS-CoV-2 an öffentlichen Orten mit erhebli-\nchem Publikumsverkehr eingeschränkt wurden. Dadurch sollte die Ausbreitungsge-\nschwindigkeit des Coronavirus verringert und sollten letztlich Neuinfektionen mit SARS-\nCoV-2 und Neuerkrankungen an COVID-19 reduziert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom \n22. November 2022 – 3 CN 1/21 – juris Rn. 49). Die Maßnahme stellte somit nach Ein-\nschätzung des Verordnungsgebers einen notwendigen Zwischenschritt zur Verhinderung \nder Verbreitung der Krankheit i.S.d. § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG dar, der von der \nVerordnungsermächtigung umfasst wird (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – \n18/20 – juris Rn. 424 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung \nin § 34 BSeuchG, BT-Drs. 8/2468 S. 27, in welcher die Verhinderung der Weiterverbrei-\ntung explizit als ein Element der Bekämpfung der Krankheit angesehen wird). Überdies \nist auch der Erhalt der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend ge-\nwichtiges Gemeingut ein verfassungsrechtlich legitimer Gesetzeszweck (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [301 Rn. 176]; Beschluss vom \n23. März 2022 – 1 BvR 1295/21 – juris Rn. 29). \n \nDie Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung stellen ferner eine Ausfor-\nmung der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 IfSG eröffneten Möglichkeit dar, Personen zu \nverpflichten, näher bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedin-\ngungen zu betreten. Die Verpflichtung, die in § 3 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober \n\n \n \n \n27 \n2020 benannten Orte nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung zu betreten, ist als eine sol-\nche Bedingung anzusehen. \n \nSchließlich hielten sich die Maßnahmen auch hinsichtlich ihres Ausmaßes in dem von \nden Ermächtigungsnormen gemäß § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG gesetzten Rah-\nmen. Insbesondere ist der weite Adressatenkreis der Regelung nicht zu beanstanden; er \nermöglicht infektionsschutzrechtliche Maßnahmen auch gegenüber infektionsschutzrecht-\nlichen „Nichtstörern“ und damit der Allgemeinheit (vgl. oben; wie hier ThürVerfGH, Ur-\nteil vom 1. März 2021 – 18/20 – juris Rn. 419; Urteil vom 28. Februar 2024 – 110/20 – \njuris Rn. 480; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 26; a.A. \nLVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 25/20 – juris Rn. 63). \n \n(3) Die Bußgeldbewehrung des Gebots zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung durch § 10 \nAbs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 ist von § 73 Abs. 1 \nBuchst.a Nr. 24 IfSG gedeckt. Der Wortlaut der Vorschrift enthält den dafür nötigen \nVerweis auf den gesetzlichen Ordnungswidrigkeitentatbestand. \n \nb) Die zur Prüfung stehenden Vorschriften in § 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4, § 10 Abs. 2 \nNr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 verstießen nicht gegen höher-\nrangiges Recht. \n \naa) Sie standen mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Bestimmtheitsgebot in \nEinklang. \n \n(1) Das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetz- und Verord-\nnungsgeber als Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit, Vorschriften so klar \nzu fassen, dass die Rechtslage für den Betroffenen hinreichend klar zu erkennen ist, er \nsein Verhalten daran ausrichten und sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen \nkann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003, BVerfGE 108, 52 [75]; Urteil vom \n27. Juli 2005, BVerfGE 113, 348 [375 ff.]; LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – \nLVG 4/21 – juris Rn. 137 unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 – \n20 NE 21.162 – juris Rn. 14; Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates \nSachsen, 4. Aufl., Vor Art. 14 Rn. 46 m.w.N.). Rechtsvorschriften müssen so genau ge-\nfasst werden, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rück-\nsicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei sind unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätz-\nlich zulässig; allerdings dürfen verbleibende Unsicherheiten nicht so weit gehen, dass die \nVorhersehbarkeit gefährdet wird (SächsVerfGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – Vf. 91-II-\n19 – juris Rn. 147; Rozek, a.a.O.). \n \nDas erfordert insbesondere eine lesbare Normstruktur, eine stimmige und hinreichend \nübersichtliche Regelungssystematik und eine aus sich selbst heraus verständliche Be-\nstimmung des zeitlichen, räumlichen und personellen Anwendungsbereichs der Vor-\nschriften. Die hinreichende Bestimmtheit der normativen Rechtsgrundlagen für Grund-\nrechtseingriffe bemisst sich nicht an Umfang und Detailreichtum des Textes, sondern am \n\n \n \n \n28 \nsinntragenden, geordneten Einsatz abstrakt-genereller Tatbestände und Rechtsfolgenbe-\nstimmungen, die einer vorhersehbaren Auslegung und Anwendung im Einzelfall zugäng-\nlich sind (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 – juris Rn. 137 f.; Ur-\nteil vom 26. März 2021 – LVG 25/20 – Rn. 70 f.). \n \n(2) In § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 war \ndetailliert und zweifelsfrei aufgeführt, an welchen Orten und in welchen Situationen eine \nMund-Nasenbedeckung zu tragen war. \n \nDie Bußgeldbewehrung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in § 10 \nAbs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 war ebenso bestimmt. \n \nbb) Die Regelungen in § 3 und § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 SächsCoronaSchVO vom \n30. Oktober 2020 einschließlich ihrer Bußgeldbewehrung in der hierauf bezogenen Ord-\nnungswidrigkeitenvorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom \n30. Oktober 2020 verletzten schließlich keine Grundrechte der Verfassung des Freistaates \nSachsen; sämtliche Grundrechtseingriffe waren offenkundig gerechtfertigt. \n \n(1) Es liegt keine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 16 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVerf vor. \n \n(a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt die Gesundheit im biologisch-\nphysiologischen Sinn nebst der körperlich-physischen Integrität, sodass auch Beeinträchti-\ngungen des menschlichen Körpers abgewehrt werden können, die nicht zu einer Gesund-\nheitsschädigung oder zu Schmerzen führen (vgl. Zimmermann in: Baumann-Hasske, Die \nVerfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 16 Rn. 4 m.w.N.). Psychische Einwir-\nkungen sind vom Schutzbereich umfasst, soweit diese zu körperlichen Schmerzen führen \noder in ihrer sonstigen Wirkung körperlichen Beeinträchtigungen gleichstehen, wohinge-\ngen aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf kein umfassendes Recht auf Gesundheit im Sinne \neines Zustands vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens folgt \n(vgl. Zimmermann, a.a.O. Rn. 4.). \n \nAuch in Anbetracht der Argumentation der Antragsteller bestehen nach Überzeugung des \nVerfassungsgerichtshofes keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse dafür, dass das Tra-\ngen der Mund-Nasenbedeckung geeignet wäre, allgemeine Gesundheitsgefahren hervorzu-\nrufen, und deshalb zu einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit führt. Die Erkennt-\nnisse aus der von den Antragstellern als Beleg hierfür vorgelegten Untersuchung von Ulri-\nke Butz aus dem Jahr 2004 verhalten sich nicht zu der damaligen Situation der Pandemie \nund sind veraltet (ebenso SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2020 – 3 B 357/20 – \njuris Rn. 77; OVG Schl.-H., Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 3 MR 43/20 – juris \nRn. 33 f.; Beschluss vom 28. August 2020 – 3 MR 37/20 – juris Rn. 21; OVG NRW, Be-\nschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE – juris Rn. 89 f.). Das körperliche Wohl-\nbefinden allein wird von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nicht geschützt. Soweit es Norm-\nadressaten im Einzelfall, etwa aufgrund krankheitsbedingter Vorbelastungen oder anderen \n\n \n \n \n29 \ngesundheitlichen Gründen unzumutbar war, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, waren \nsie bereits tatbestandlich nach § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 aus \ndem Anwendungsbereich ausgenommen. \n \n(b) Auch kann – entgegen der Ausführungen der Antragsteller – das Zitiergebot des Art. 37 \nAbs. 1 Satz 2 SächsVerf nicht verletzt sein, weil die geltend gemachte Grundrechtsein-\nschränkung – ihre Eingriffsqualität unterstellt – von dessen restriktiv auszulegendem An-\nwendungsbereich nicht erfasst ist. \n \nZwar fällt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nbzw. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Zitier-\ngebotes. Dieses Grundrecht war zum damaligen Zeitpunkt auch weder in § 32 Satz 3 IfSG \nnoch in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausdrücklich aufgeführt. \n \nAllerdings wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Zitiergebot \nnur bei zielgerichteten (finalen) und unmittelbaren Grundrechtseingriffen ausgelöst (aus-\ndrücklich BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 – 1 BvR 2181/98 – juris Rn. 55). Ge-\ngen einen solchen gezielten und gewollten Eingriff in das Grundrecht auf Leben und kör-\nperliche Unversehrtheit spricht hier klar, dass die Regelungen der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 eine Beeinträchtigung der körperlichen Unver-\nsehrtheit weder durch den Staat noch durch Dritte zu ermöglichen oder zu befördern, son-\ndern im Gegenteil zu verhindern suchen. Dem Verordnungsgeber ging es nicht darum, um \nbestimmter Ziele willen die durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf geschützten Rechtsgü-\nter zu beeinträchtigen (vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 – \n1 BvR 2181/98 – juris Rn. 57 – zum vergleichbaren Zweck des Transplantationsgesetzes). \nIm Gegenteil ist die Verordnung von dem – letztlich lebens- und gesundheitsschützenden – \nZiel getragen, die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen. Eine Beeinträchtigung \netwa des körperlichen Wohlempfindens war nicht Zweck der Anordnung der Pflicht zum \nTragen einer Mund-Nasenbedeckung, sondern allenfalls bloße faktische Wirkung dersel-\nben (wie hier OVG Schl-H., Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 3 MR 43/20 – juris \nRn. 21). \n \nEs ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes im Rah-\nmen seiner Prognoseentscheidung nicht davon ausging, dass die in § 28 IfSG geregelten \nallgemeinen Schutzmaßnahmen – anders als etwa die speziellen Maßnahmen wie körperli-\nche Untersuchungen (vgl. hierzu § 29 Abs. 2 Satz 6, § 30 Abs. 3 Satz 6 IfSG) – entspre-\nchende Grundrechtsbeeinträchtigungen typischerweise auslösen. \n \n(2) Es ist auch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf \nfestzustellen. \n \n(a) Der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ist grundsätzlich weit zu verstehen \n(Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 15 \nRn. 2) und umfasst auch das Recht, das eigene äußere Erscheinungsbild nach eigenem \n\n \n \n \n30 \nGutdünken selbstverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar \n1978, BVerfGE 47, 239 [248 f.]; Beschluss vom 10. Januar 1991 – 2 BvR 550/90 – juris \nRn. 6; Rozek, a.a.O., Rn. 3). Mit dem grundsätzlichen Gebot, in bestimmten öffentlichen \nBereichen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, lag ein Eingriff in diesen Schutzbereich \nvor. \n \nDie Bußgeldbewehrung des hier verfahrensgegenständlichen Gebots zum Tragen einer \nMund-Nasenbedeckung durch § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom \n30. Oktober 2020 berührt den ebenfalls durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungs-\nfreiheit gewährleisteten Schutz vor einer Geldbuße bzw. anderer finanzieller Nachteile \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995, BVerfGE 92, 191 [196]; Rozek, a.a.O., \nRn. 3). \n \n(b) Dieser Eingriff war indes gerechtfertigt. \n \nNach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip muss der Eingriff zur Erreichung eines legitimen \nEingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange er-\nfordern; zudem müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen \nVerhältnis zueinander stehen (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 – Vf. 44-II-94; Be-\nschluss vom 20. November 2008 – Vf. 63-IV-08; Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 18-\nIV-22; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999, BVerfGE 101, 331 [347]; Be-\nschluss vom 12. Januar 2016, BVerfGE 141, 121 [133 Rn. 40]; Beschluss vom 23. Mai \n2018, BVerfGE 149, 86 [117 Rn. 85]). \n \nDer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs stand zum hier maßgeblichen \nZeitpunkt noch kein Verstoß des Verordnungsgebers gegen seine ihm obliegende Pflicht \nentgegen, die weitere Entwicklung seiner Normsetzung zu beobachten und gegebenenfalls \nanzupassen. \n \nEin Normgeber ist dann nachbesserungspflichtig, sofern die Änderung einer zunächst ver-\nfassungskonform getroffenen Regelung erforderlich ist, um diese veränderten tatsächlichen \nBedingungen oder angesichts veränderter Erkenntnislagen mit der Verfassung in Einklang \nzu halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018, BVerfGE 149, 86 [116 Rn. 81]). \nZwar hat der Normgeber diesbezüglich keine über die Anforderungen des Normsetzungs-\nverfahren hinausgehende, für sich genommen justitiable, Verfahrenspflicht zu erfüllen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018, BVerfGE 149, 86 [116 Rn. 81]). Er ist jedoch \nverpflichtet, ein verfassungskonformes Ergebnis herzustellen. Diese Pflicht umfasst einer-\nseits, die Veränderungen der tatsächlichen Bedingungen und Erkenntnisse über die Gel-\ntungsdauer der entsprechenden Normen zu beobachten und andererseits, sofern in Bewer-\ntung dieser Umstände im Lichte der Verhältnismäßigkeit ein verfassungswidriger Zustand \nerreicht wird, normsetzend tätig zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Norm \n– wie die hier gegenständliche Verordnung – ohnehin nur eine kurze Geltungsdauer auf-\nweist und durch eine Verlängerung, Aufhebung oder Neugestaltung der dort getroffenen \n\n \n \n \n31 \nRegelungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen eines förmlichen \nNormsetzungsverfahrens Gegenstand der Prüfung durch den Normgeber ist. \n \nEine Verletzung dieser Pflicht ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht ersichtlich, weil \nder durch die Regelung geschaffene Zustand noch als verfassungskonform anzusehen ist. \n \nBei der Beurteilung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Ver-\nbreitung der Krankheit COVID-19 ist allgemein zu berücksichtigen, dass der Staat wegen \nseiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum \nHandeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet \nist (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.; Beschluss \nvom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 \n[e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom \n13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 – juris Rn. 8; BayVerfGH, Entscheidung vom \n30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20 – juris Rn. 21). Zwar lässt sich nicht jegliche Frei-\nheitsbeschränkung damit rechtfertigen, dass sie dem Schutz der Grundrechte Dritter diene. \nVielmehr hat der Staat stets einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Freiheit der \neinen und dem Schutzbedarf der anderen zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 – juris Rn. 8). Für eine Rechtfertigung von Grundrechts-\neingriffen sprechen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für \nLeib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich \nbringen kann, aber gute Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – \n1 BvR 2530/20 – juris Rn. 11). \n \n(aa) Nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers, der insofern die Beschlüsse der Minis-\nterpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2020 (siehe oben) umsetzen wollte, sollte auch \ndurch das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasenbedeckung eine Weiterverbreitung \nvon Infektionen verhindert werden, um hierdurch eine Überforderung des Gesundheits-\nsystems (für eine bestmögliche Behandlung von COVID-19-Patienten sowie für die regu-\nläre Behandlung aller anderen Patienten) und damit letztlich Schädigungen von Leib und \nLeben vieler Menschen durch Erkrankungen mit COVID-19 zu vermeiden. Die angeord-\nnete Pflicht diente damit einem legitimen – und zudem von der Ermächtigungsgrundlage \ngedeckten – Zweck (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 27. September 2023 – \nVf. 62-VII-20 – juris Rn. 80 f.). \n \n(bb) Die Einschätzung des Verordnungsgebers, das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung sei \ngeeignet, das genannte Ziel zu erreichen, ist nicht zu beanstanden. Ein Mittel ist zum ei-\nnen bereits dann zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte \nErfolg gefördert werden kann; es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzel-\nfall tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997, BVerfGE 96, \n10 [23]; Beschluss vom 8. Juni 2010, BVerfGE 126, 112 [144]; st. Rspr.). Zum anderen \nist nicht in jedem Fall erforderlich, dass der Verordnungsgeber seine Einschätzung auf \nwissenschaftliche Studien stützen kann oder tatsächlich gestützt hat (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. – juris Rn. 36). Dies gilt jedenfalls dann, \n\n \n \n \n32 \nwenn aufgrund einer neuen Situation derartige wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht \nvorliegen. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber in der Beurteilung der Eignung ei-\nner Regelung über eine Einschätzungsprärogative verfügt, die sich sowohl auf die Ein-\nschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse erstreckt als auch auf die etwa \nerforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. BVerfG, \nUrteil vom 5. November 2019, BVerfGE 152, 68 [130 f. Rn. 166 m.w.N.]). Etwas ande-\nres kann sich dann ergeben, wenn sich die Bewertung der aktuellen Situation und der Er-\nkenntnisse infolge der Pflicht zur Beobachtung durch den Normgeber dahingehend än-\ndert, dass die gewählte Maßnahme – hier die Pflicht zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung – die Erreichung ihres Zwecks nicht mehr förderte. Hierfür liegen für \nden maßgeblichen Zeitpunkt jedoch keine Anhaltspunkte vor. Da nach den wissenschaft-\nlichen Erkenntnissen der Hauptübertragungsweg für das Coronavirus SARS-CoV-2 die \nAufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Tröpfchen und Aerosole) darstellt, welche \nvom Infizierten über Mund und Nase ausgeschieden werden, liegt es auf der Hand, dass \ndas Tragen von Mund-Nasenbedeckungen mit jedenfalls fremdschützender Wirkung an \nStellen im öffentlichen Raum mit ständig wechselndem Publikumsverkehr, in dem zudem \nhäufig die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können, zur Reduktion von In-\nfektionen führt (vgl. auch die entsprechende Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Masken.html, zuletzt ab-\ngerufen am 15. August 2024). Es kann als gesichert angenommen werden, dass sich \ndurch das sachgerechte Tragen einer Mund-Nasenbedeckung – auch einer schlichten All-\ntagsmaske – zumindest die Anzahl an infizierten Tröpfchen verringert, die beim Atmen, \ninsbesondere beim Sprechen, in die Luft gelangen und somit von anderen Personen auf-\ngenommen werden. Ein konkreter wissenschaftlicher Beleg für das genaue Maß an Re-\nduktion ist nicht erforderlich. Da der von einer solchen Reduktion der ausgeschiedenen \nTröpfchen ausgehende Fremdschutz jedoch nur dann gewährleistet sein kann, wenn sich \nmöglichst viele Personen daran beteiligen und eine Mund-Nasenbedeckung tragen, ist es \nnachvollziehbar, dass der Verordnungsgeber es als geboten ansah, das Tragen einer \nMund-Nasenbedeckung verpflichtend vorzusehen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März \n2021 – 18/20 – juris Rn. 470). \n \n(cc) Der Verordnungsgeber durfte des Weiteren davon ausgehen, dass die Pflicht zum Tragen \neiner Mund-Nasenbedeckung erforderlich ist. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit ei-\nner Regelung kommt dem Verordnungsgeber ebenfalls ein Spielraum zu (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 23. Mai 2018, BVerfGE 149, 86 [120 Rn. 94]). Infolge dieses Beurtei-\nlungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen \nGemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrecht-\nlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und \nim Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, \ndie als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Be-\ntroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, \nBVerfGE 102, 197 [218 m.w.N.]; st. Rspr.). Der Verfassungsgerichtshof prüft deshalb \nnicht, ob die beste Lösung zur Erreichung des verfolgten Zwecks gefunden wurde. So-\n\n \n \n \n33 \nweit sich aus neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder einer Änderung der tatsächli-\nchen Gegebenheiten mildere, gleich geeignete Mittel ergeben hätten, wäre der Verord-\nnungsgeber aufgrund seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht gehalten gewe-\nsen, im Rahmen seines Einschätzungsspielraums derartige Mittel zum Gegenstand seiner \nNormsetzung zu machen. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt standen hingegen andere \nsachlich gleichwertige, zweifelsfrei gleich wirksame, indes weniger einschneidende \nMaßnahmen, um im unvermeidlichen Bereich naher Kontakte die Gefahr einer Infektion \nzu reduzieren, nicht offensichtlich zur Verfügung. \n \n(dd) Die Regelungen waren zudem angemessen. In Abwägung der Schwere des Eingriffs in \ndie allgemeine Handlungsfreiheit und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden \nGründe standen die Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Auch wa-\nren weder zum Zeitpunkt des Normerlasses noch während der Geltungsdauer der Verord-\nnung derart geänderte Umstände ersichtlich, die den Verordnungsgeber zur Herstellung \nder Angemessenheit zu einer Anpassung der hier gegenständlichen Anordnung des Tra-\ngens einer Mund-Nasenbedeckung hätten veranlassen müssen. Den Rechtsgütern Leben \nund körperliche Unversehrtheit kommt nach der verfassungsrechtlichen Ordnung gegen-\nüber der nicht schrankenlos gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit ein besonde-\nres Gewicht zu. Ohne eine wirksame Eindämmung des dynamischen Infektionsgesche-\nhens hätte sich die COVID-19-Pandemie ungebremst ausbreiten können; eine entspre-\nchend größere Anzahl an Menschen hätte daran sterben oder unter Umständen lange an-\ndauernde Gesundheitsschäden davontragen können. Die nötige Hospitalisierung einer \ngrößeren Zahl von COVID-19-Patienten drohte die Kapazitätsgrenzen der Gesund-\nheitsinfrastruktur auf kürzere bis mittlere Frist zu sprengen und so die medizinische Ver-\nsorgung sowohl der COVID-19-Patienten selbst als auch der übrigen auf medizinische \nLeistungen angewiesenen Menschen zu gefährden. Dem Interesse an der Gefahrenabwehr \nin Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit \nkam deshalb ein entsprechend hohes Gewicht zu. Dahinter durfte der Verordnungsgeber \ndie allgemeine Handlungsfreiheit zurücktreten lassen, zumal zwar eine Vielzahl von \nMenschen betroffen wurden, es sich aber um Eingriffe von vergleichsweise geringer In-\ntensität handelte. So ordnete die gegenständliche Regelung – anders als spätere Regelun-\ngen – lediglich das Tragen einer „Alltagsmaske“ an, sodass auch Material, Form und \nPreis durch jede betroffene Person selbst bestimmt werden konnten (vgl. SaarlVerfGH, \nBeschluss vom 28. August 2020 – Lv 15/20 – juris Rn. 49). Zudem wurden die Konse-\nquenzen dadurch abgemildert, dass Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 4, 5 \nSächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 zugelassen waren. \n \nDemnach stellte sich die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in den \nvon § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 geregelten Situationen als ei-\nne relativ geringfügige und im Interesse der Verringerung von Infektionsrisiken insge-\nsamt zumutbare Beeinträchtigung dar. \n \n\n \n \n \n34 \n(3) Soweit es auch dergestalt zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 15 \nSächsVerf) kam, als die hiervon betroffenen Personen einige wichtige öffentliche Berei-\nche nicht betreten durften, ohne zuvor eine Mund-Nasenbedeckung aufzusetzen und da-\nmit ihr Gesicht zu verdecken, so erweisen sich diese ebenfalls als verhältnismäßig. We-\ngen der konkreten Örtlichkeiten, an denen das Gebot nach § 3 SächsCoronaSchVO vom \n30. Oktober 2020 galt, waren die Menschen allenfalls in ihrer sog. Sozialsphäre bzw. mit \nBlick auf die Wahl des äußeren Erscheinungsbilds in ihrer Privatsphäre – allerdings nur \nin der Form einer Kommunikation nach außen – betroffen. Der Wesensgehalt des allge-\nmeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht angetastet. Demgegenüber handelt es sich bei \nden Schutzgütern der Maßnahme – wie bereits ausgeführt – um hochrangige Rechtsgüter. \nDer Eingriff war zudem lediglich von geringer Intensität, weil sich die Pflicht zum Tra-\ngen einer Mund-Nasenbedeckung auf wenige öffentliche Orte beschränkte und zudem \nzeitlich überschaubare Zeiträume betraf (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – \n18/20 – juris Rn. 479). \n \n(4) Anders als von den Antragstellern angedeutet, waren die zu überprüfenden Regelungen \nzudem mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf vereinbar. \nDies gilt insbesondere für die in § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 4, 5 \nSächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 geregelten Ausnahmen von der Pflicht zum \nTragen einer Mund-Nasenbedeckung. Nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ist der Gesetzgeber \nverpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behan-\ndeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Aus dem \nallgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich vielmehr je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis \nzu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei einer Un-\ngleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer \nstrengen Bindung. Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei \nRegelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Ver-\ngleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen kei-\nne Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche \nBehandlung rechtfertigen könnten (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. November 2008 – \nVf. 63-IV-08 m.w.N.). \n \nSowohl hinsichtlich Kleinkindern als auch Menschen mit Behinderung oder gesundheitli-\nchen Einschränkungen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, \ndass sie es rechtfertigen, diese von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung \nauszunehmen. Die an das Alter anknüpfende Freistellung von der Verpflichtung, eine \nMund-Nasenbedeckung zu tragen, ist vorliegend gerechtfertigt, weil kleinere Kinder re-\ngelmäßig nicht in der Lage sind, diese zuverlässig zu tragen. So lässt sich bei ihnen nicht \nausschließen, dass sie eine Mund-Nasenbedeckung falsch verwenden, was sich gegebe-\nnenfalls nachteilig auf ihre Gesundheit auswirken kann. Zudem sind sie in diesem Alter \nzumeist kognitiv nicht in der Lage, den Umfang und die Folgen eines Verbots zu erfas-\nsen. Die Herausnahme von Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung \noder Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, ist im \n\n \n \n \n35 \nHinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht zu beanstanden, weil die möglichen gesund-\nheitlichen Nachteile den bezweckten Infektionsschutz überwiegen können (vgl. \nThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 – juris Rn. 478). \n \nSoweit schließlich das Personal von der Verpflichtung befreit wird, gilt diese Ausnahme \nnur, soweit andere adäquate Schutzmaßnahmen ergriffen werden oder überhaupt kein \nKundenkontakt besteht, das Infektionsrisiko also anderweitig begrenzt wird. Vor diesem \nHintergrund war eine Differenzierung zugunsten von Beschäftigten, denen ein möglich-\nerweise stundenlanges Tragen der Maske bei fortdauernder Tätigkeit weniger zumutbar \nist als Kunden bzw. Gästen, die regelmäßig der Belastung nur zeitlich befristet unterlie-\ngen, verfassungsrechtlich zulässig. \n \n \nD. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nE. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Erstattung der not-\nwendigen Auslagen der Antragsteller ist nicht geboten (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-08-15/vf-197-ii-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":17},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":16},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-08-15/vf-197-ii-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365596","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.244810+00:00"}}