{"status":"available","doknr":"OLD365594","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-09-19","aktenzeichen":"Vf. 50-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 50-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn S., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Ulf Israel, Helgolandstraße 9b, \n \n01097 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 19. September 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n\n \n \n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 9. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchungs-\nbeschlüsse des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – Dresden vom 22. September 2023 \n(272 Gs 4961/23) und vom 29. November 2023 (272 Gs 6139/23) in der Fassung des Nicht-\nabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 20. März 2024 (272 Gs 4961/23) und den \nBeschluss des Landgerichts Dresden vom 5. Juni 2024 (18 Qs 23/24). \n \nDie Staatsanwaltschaft Dresden führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer \nwegen des Verdachts auf unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (425 Js 55378/23). Der \nBeschwerdeführer soll unerlaubt Kokain und zumindest zwei MDMA-Pillen in seiner Woh-\nnung in R. aufbewahrt haben. \n \nMit den angegriffenen Beschlüssen vom 22. September 2023 und vom 29. November 2023 \nordnete das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer die Durchsuchung seiner Person und \nseiner Wohnungen in R. sowie in H. mit Nebenräumen und Fahrzeugen an. Dabei sollte ins-\nbesondere nach Betäubungsmitteln, Utensilien und Unterlagen, die auf einen Umgang mit \nBetäubungsmitteln hätten hinweisen können, gesucht werden. Am 10. Januar 2024 erfolgte \ndie Durchsuchung der beiden Wohnungen, wobei keine verfahrensrelevanten Gegenstände \naufgefunden wurden. \n \nDer hiergegen erhobenen Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. März \n2024 (272 Gs 4961/23) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht ab. Ergän-\nzend machte sich das Gericht die umfassende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Dresden \nvom 29. Februar 2024 zu eigen. Die dort getroffenen Bewertungen träfen nach Überzeugung \ndes Gerichtes zu. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Juni 2024 verwarf das Landgericht die Beschwerde \nals unbegründet. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grund-\nrechte aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. Im Hinblick auf Art. 30 Abs. 1 \nSächsVerf verstießen die Durchsuchungsbeschlüsse gegen den Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit. Das Landgericht habe in seinem Beschluss vom 5. Juni 2024 insoweit keine hinrei-\nchende Prüfung vorgenommen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n\n \n \n3 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 59-IV-22; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Dem Verfassungsgerichtshof sind alle \nTatsachen darzulegen, die es ihm ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässig-\nkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember \n2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). \nDies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis \nnotwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih-\nrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April \n2023 – Vf. 73-IV-22; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris Rn. 10). Auf Grundlage der vorge-\nlegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der \nLage sein, zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich er-\nscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/77-IV-21 \n[e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]). \n \n2. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. \n \na) Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag die Verletzung seines Grundrechts auf \nFreiheit der Person aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf rügt und es sich nicht lediglich \num einen Zitierfehler handeln sollte, ist kein Zusammenhang zum vorgetragenen Sach-\nverhalt einer Wohnungsdurchsuchung erkennbar. Es wird hierzu auch keine Begründung \nvorgetragen. \n \nb) Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 30 Abs. 1 SächsVerf hat der Beschwerde-\nführer nicht alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt, die es dem Verfassungs-\ngerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichten, die Zulässigkeit der Verfassungsbe-\nschwerde zu prüfen. Der Beschwerdeführer legt die angegriffenen Durchsuchungsbe-\nschlüsse vom 22. September 2023 und vom 29. November 2023 nicht vor. Das Landge-\nricht Dresden setzt sich in seiner Beschwerdeentscheidung mit dem Ermittlungsergebnis \nim Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse auseinander und bewertet dieses \nam Maßstab des für Durchsuchungen einschlägigen § 102 StPO und des Verhältnismä-\nßigkeitsgrundsatzes. Der genaue Inhalt der angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse er-\nschließt sich hieraus jedoch nicht. Weiterhin nimmt das Amtsgericht im Nichtabhilfebe-\n\n \n \n4 \nschluss vom 20. März 2024 Bezug auf die umfangreiche Stellungnahme der Staatsanwalt-\nschaft vom 29. Februar 2024 und macht sich diese zu eigen. Hierdurch wird die Stellung-\nnahme der Staatsanwaltschaft Bestandteil des Nichtabhilfebeschlusses. Der Beschwerde-\nführer legt sie indes nicht vor. In Fällen, in denen – wie hier – eine angegriffene Entschei-\ndung auf die Gründe einer vorangegangenen anderen Entscheidung Bezug nimmt, reicht \nes zur ausreichenden Substantiierung aber nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Ent-\nscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen vorgelegt wer-\nden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 73-IV-22; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.). Ohne Kenntnis \ndes Inhalts der Durchsuchungsbeschlüsse und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft \nkann der Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht zu-\nverlässig überprüfen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-50-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-50-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365594","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.200494+00:00"}}