{"status":"available","doknr":"OLD365593","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-09-19","aktenzeichen":"Vf. 29-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 29-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 19. September 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 11. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Durchsu-\nchungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 14. Februar 2023 (ER 05 282 Gs 883/23) \nsowie die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 17. Januar 2024 und vom 12. März 2024 \n(jeweils 5 Qs 33/23), dem Beschwerdeführer zugegangen am 16. März 2024. \n \nIn einem gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfäl-\nschung und Verleumdung ordnete das Amtsgericht Leipzig – Ermittlungsrichter – mit ange-\nfochtenem Beschluss vom 14. Februar 2023 die Durchsuchung der Person und der Wohnung \nmit Nebenräumen des Beschwerdeführers an. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass der Be-\nschwerdeführer vermeintlich selbstbelastende Schreiben des Anzeigeerstatters J. K., unter \nanderem wegen des Fahrerlaubnisverzichts an das Ordnungsamt der Stadt L. und wegen Steu-\nerhinterziehung an das Finanzamt L., versandt habe. Gesucht werden sollte nach Aufzeich-\nnungen über die vermeintlichen Schreiben des J.K. an die o.g. Stellen, nach Speichermedien \nmit den entsprechenden Schreiben sowie nach Computern und Druckern. Gleichzeitig ordnete \ndas Amtsgericht die Beschlagnahme der Gegenstände an. Am 9. Mai 2023 wurde die Durch-\nsuchung vollzogen; u.a. wurden ein PC und ein Drucker beschlagnahmt. \n \nDie gegen den amtsgerichtlichen Beschluss sowie die Art und Weise der Durchsuchung ge-\nrichteten Beschwerden des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit angegriffenem Be-\nschluss vom 17. Januar 2024 ebenso als unbegründet zurück wie den Antrag auf Herausgabe \nder sichergestellten Gegenstände. Die Durchsuchungsanordnung sei rechtmäßig ergangen. Es \nhabe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein begründeter Anfangsverdacht gegen den Be-\nschwerdeführer wegen Urkundenfälschung und Verleumdung bestanden. Die hierfür erforder-\nlichen tatsächlichen Anhaltspunkte ließen sich darauf stützen, dass sowohl der Beschwerde-\nführer als auch der Anzeigeerstatter J.K. angäben, seit längerer Zeit nachbarschaftliche Diffe-\nrenzen zu haben, die sich in gegenseitigen strafrechtlich relevanten Anschuldigungen nieder-\ngeschlagen hätten. Weiterhin ließen Wortwahl und Ausdruck des Beschwerdeführers inner-\nhalb des Verteidigerschriftsatzes vom 18. März 2022 darauf schließen, dass er als potenzieller \nTäter für die vermeintlichen Selbstanzeigen in Betracht komme. Hierzu führte das Landge-\nricht einen Abgleich der vermeintlichen Selbstanzeigen mit mehreren Passagen des Schrei-\nbens durch, das der Verteidiger des Beschwerdeführers versandt hatte, und erläuterte die kon-\nstatierten Übereinstimmungen näher. Die Durchsuchung stehe zudem in einem angemessenen \nVerhältnis zur Stärke des Tatverdachts. Die Art und Weise der Vollstreckung des Durchsu-\nchungsbeschlusses sei nicht zu beanstanden. Es bestehe kein Anspruch auf Hinzuziehung \nausgewählter Zeugen. Eine unzulässige Beweiserhebung im Rahmen des § 160a Abs. 1 StPO \nliege nicht vor, weil der Beschwerdeführer seit dem am 25. April 2005 erfolgten Widerruf der \nErlaubnis zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen \nkein ausübender Rechtsanwalt mehr sei. Auch liege kein Beweiserhebungsverbot nach § 160a \nAbs. 2 StPO vor. Beschlagnahmeverbote lägen nicht vor. \n\n \n \n3 \n \nDie Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2024 gegen den Beschluss des \nLandgerichts vom 17. Januar 2024 erklärte das Landgericht mit Beschluss vom 12. März \n2024 für erledigt. Die Anhörungsrüge mit der Maßgabe, dass dem Beschwerdeführer verspä-\ntet bzw. ungenügend Akteneinsicht gewährt worden sei, sei prozessual überholt, nachdem der \nVerteidiger des Beschwerdeführers Akteneinsicht erhalten und diese am 19. Februar 2024 \nnach Kenntnisnahme zurückgereicht habe. Die Rechtsauffassung zu einem bestehenden Be-\nschlagnahmeverbot nehme die Kammer zur Kenntnis, teile diese jedoch nicht. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 15 i.V.m. Art. 14, Art. 16, Art. 18, \nArt. 20, Art. 21, Art. 27, Art. 30, Art. 31, Art. 33, Art. 34, Art. 78 SächsVerf. Er werde durch \nden Anzeigeerstatter J.K. seit dem Jahr 2013 wiederholt und massiv in strafrechtlich relevan-\nter Weise angegriffen. Hingegen stelle J.K. sich fortlaufend als Opfer von Straftaten dar. Es \nsei nicht nachvollziehbar, dass aus dem Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 3. Dezember \n2022 an die Staatsanwaltschaft ein Anfangsverdacht gegen ihn zu entnehmen sein solle. \nDadurch sehe er sich nicht nur in seinen Grundrechten verletzt; es würden zudem seine ehren-\namtliche Tätigkeit und sein Altruismus ins Gegenteil verkehrt. Die Hausdurchsuchung und \nBeschlagnahme seines PC und seiner Unterlagen führten zu massiven Einschränkungen in \nBezug auf seine Verteidigung gegen die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn sowie \nzu andauernden Einschränkungen hinsichtlich der Beweisführung in Bezug auf die strafrecht-\nlich relevanten Taten des J.K. Darin sei eine erhebliche Verletzung seiner persönlichen Frei-\nheitsrechte in Verbindung mit der Menschenwürde zu sehen. Die Durchsuchung seiner Woh-\nnung verstoße gegen das Wohnungsgrundrecht. Die Beschlagnahme seiner Gegenstände ver-\nletze das Eigentumsgrundrecht. Das Unterlassen der Staatsanwaltschaft Leipzig, des Amtsge-\nrichts und des Landgerichts, seinem Rechtsanwalt während des laufenden Verfahrens Einsicht \nin die Akten zu gewähren, sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n(2 BvR 2204/21) als Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes in seiner \nAusprägung als Willkürverbot zu werten. Auch sei sein Recht auf ein faires Verfahren ver-\nletzt. Erst nach Abschluss des Verfahrens und nach Zusendung des landgerichtlichen Be-\nschlusses vom 17. Januar 2024 habe sein Rechtsanwalt am 14. Februar 2024 Einsicht in die \nunvollständige Ermittlungsakte erhalten. Der die Durchsuchung anordnende Richter sei aus-\nweislich des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts nicht für ermittlungsrichterliche \nEntscheidungen zuständig. Auch seine Mutter sehe sich in ihren Grundrechten verletzt. Sie sei \nbis zu den Angriffen des J.K. trotz ihres hohen Alters eine agile Frau gewesen, die ihre Ange-\nlegenheiten komplett allein erledigt habe. Nach den Angriffen sei sie immer kränker und un-\nselbständiger geworden bis hin zum therapieresistenten Siechtum mit ständiger Bettlägerig-\nkeit. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Teil \ndes Beschlusses des Landgerichts vom 12. März 2024 wendet, fehlt der Verfassungsbe-\nschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 30. August \n2023 – Vf. 29-IV-23; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom \n27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 \n– 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris \nRn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die angefochtene Ent-\nscheidung des Landgerichts weder dargetan noch ersichtlich. \n2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts \nvom 14. Februar 2023 sowie die Beschlüsse des Landgerichts vom 17. Januar 2024 und \nvom 12. März 2024 wendet und die Verletzung eigener Grundrechte rügt, erfüllt die Ver-\nfassungsbeschwerde die Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf \ni.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – \nVf. 12-IV-24; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April \n2021 – Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nLiegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen ver-\nfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in \nAuseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu be-\ngründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 60-IV-23; Beschluss vom \n2. Dezember 2021 – Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-\n19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris \nRn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss \nvom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). \n \n\n \n \n5 \nb) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Das Beschwerde-\nvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der ins Einzelne gehenden Darstellung \nder jahrelang andauernden Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und J.K. \nEine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen anhand verfassungs-\nrechtlicher Maßstäbe der einzelnen als verletzt gerügten Grundrechte findet hingegen \nnicht statt. \n \nSo behauptet der Beschwerdeführer insbesondere wiederholt, ein Anfangsverdacht ge-\ngen ihn liege nicht vor, ohne dabei auf die ausführlichen Erwägungen im angegriffe-\nnen landgerichtlichen Beschluss einzugehen. Mit den verfassungsrechtlichen Vorga-\nben des Art. 30 Abs. 1 SächsVerf befasst sich der Beschwerdevortrag nicht. Ebenso \nverhält es sich mit dem behaupteten Willkürverstoß (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) bzw. \ndem Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Alt. 1 \nSächsVerf). Der pauschale Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsge-\nrichts (2 BvR 2204/21) genügt den Substantiierungsanforderungen nicht. In Anbe-\ntracht der Ausführungen des Landgerichts zu etwaigen Beschlagnahmeverboten ist \nauch die Möglichkeit der Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 31 \nSächsVerf) nicht substantiiert dargetan, ebenso wenig wie eine mögliche Verletzung \nvon Art. 78 Abs. 1 und 2 SächsVerf. \n \n3. Sofern das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer auch \ndie Verletzung der Grundrechte seiner Mutter rügt, fehlt es an der Beschwerdebefugnis, \nweil er insoweit nicht selbst beschwert ist. Er hat auch nicht beantragt, gemäß § 10 Abs. 1 \nSächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG als Beistand seiner Mutter zugelassen \nzu werden. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n6 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-29-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-29-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365593","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.178793+00:00"}}