{"status":"available","doknr":"OLD365591","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-09-19","aktenzeichen":"Vf. 10-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 10-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder Frau F., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt \nAlexander \nKaden, \nKönigsbrücker \nLandstraße 29 b, 01109 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 19. September 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 27. Januar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2023 (213 OWi 201/23). \n \nDie Beschwerdeführerin begehrte im Ausgangsverfahren Wiedereinsetzung in die Ein-\nspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 27. Oktober 2022 \n(2.09019488.3.LDS) sowie Entscheidung über ihren Einspruch. Die Einspruchsfrist sei ver-\nsäumt worden, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin den Bußgeldbescheid aus dem \nPostkasten genommen, ihn dann aber aufgrund seiner erhöhten beruflichen Belastung verges-\nsen habe. Er sei erst durch die Vollstreckungsankündigung im Januar 2023 auf die versäumte \nEinspruchsfrist aufmerksam geworden und habe seine Frau am 18. Januar 2023 auf die Sache \nhingewiesen. Die Einspruchsfrist sei daher ohne Verschulden der Beschwerdeführerin ver-\nsäumt worden. \n \nMit Bescheid vom 2. Februar 2023 verwarf die Landesdirektion Sachsen den Antrag auf Wie-\ndereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass der Bußgeldbescheid am 2. No-\nvember 2022 mit Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Einlas-\nsung zur Familienbehandlung der Eingangspost könne nicht anerkannt werden. \n \nMit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wies das Amtsgericht Dresden den Antrag der Be-\nschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Landesdirektion \nSachsen unanfechtbar zurück. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie \nohne Verschulden an der Einlegung des Einspruchs verhindert gewesen sei. Sie könne sich \nnicht darauf verlassen, dass sich ihr Ehemann in einer beruflich angespannten Situation um \nalle Fristsachen kümmere. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf. Ihr Mann habe sich jahrzehntelang zuverlässig um die gemeinsame \nPost gekümmert. Sie habe sich auf ihn verlassen dürfen. Die Anhörung habe sie nicht erreicht, \nweshalb sie keinen Anlass gehabt habe, nach einem Bußgeldbescheid zu fragen. An die \nGlaubhaftmachung bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nur geringe Anforde-\nrungen zu stellen. Die Abwägung zwischen Rechtskraft, Rechtsfrieden und dem Anspruch auf \nrechtliches Gehör müsse bis zur Schranke des Missbrauchs stets zugunsten des letztgenannten \nausfallen. Auch in der Nichtentscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid \nliege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n\n \n \n3 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als \nverletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsge-\nrichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbe-\nschwerde zu prüfen. Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachent-\nscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 27. Mai \n2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). Hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein \nRechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas-\nsungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 3. Dezem-\nber 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Aus-\ndruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das \nGebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessua-\nlen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grund-\nrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-\nIV-24; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Wird – wie hier – eine \nVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf gerügt, gehört auch die einfachrechtliche Anhörungsrüge zu dem vor Erhebung \neiner Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu er-\nschöpfenden Rechtsweg (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: \nSächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom \n29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; st. Rspr.). \n2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie die nach § 46 OWiG i.V.m. § 33a StPO \nstatthafte Anhörungsrüge erhoben hat. Anhaltspunkte dafür, dass es ihr nach § 27 Abs. 2 \nSatz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtli-\nche Anhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n\n \n \n4 \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-10-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-10-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365591","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.139567+00:00"}}