{"status":"available","doknr":"OLD365589","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-09-19","aktenzeichen":"Vf. 4-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 4-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn Dr. B., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 19. September 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 18. Januar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2023 (4 C 63/21). \n \nDer Beschwerdeführer ist Vorsitzender des Vereins „Bürgerinitiative T.“, der sich seit 2017 \ngegen das im Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 30. März 2021 \nvorgesehene Vorhaben einer „110 kV Freileitung Abzweig O.“ einsetzt. Der Beschwerdefüh-\nrer wohnt im betroffenen Landschaftsschutzgebiet. \n \nDen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen kann entnommen werden, dass \nAdressat des angegriffenen Urteils der Kläger S. ist. Mit seiner Klage wendete er sich gegen \nden Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen, von dem er als Grundstücksei-\ngentümer betroffen war. In dem klageabweisenden Urteil wurde die Revision nicht zugelas-\nsen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde half das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht \nab (Beschluss vom 28. Dezember 2023). \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 10, 18, 31 und 32 SächsVerf. Zur \nBegründung trägt er hinsichtlich Art. 10 SächsVerf vor, der geplante Leitungsbau \nbeeinträchtige erheblich die natürliche Umwelt und das Naherholungsgebiet. Art. 18 \nSächsVerf sei verletzt, weil die Genehmigungsbehörde die vielgestaltigen Einwände der \nErdkabelbefürworter geringgeschätzt und sich nicht gründlich mit ihren Vorschlägen befasst \nhabe. Zudem habe die Klägerseite in der Hauptsacheverhandlung nicht gleichberechtigt Gehör \ngefunden. Gemäß Art. 31 und 32 SächsVerf komme dem Eigentum im Freistaat hohe \nBedeutung zu. Alle vom Vorhaben betroffenen Eigentümer hätten das Recht auf ein solides \nPlanfeststellungsverfahren, das nicht gegeben sei. Herr S. habe sich als unmittelbar \nbetroffener Grundstückseigentümer bereit erklärt, die Bürgerinitiative, die selbst nicht \nklagebefugt sei, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vertreten. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \n\n \n \n3 \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – \nVf. 81-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der \nBezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind \ndie Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen \nermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, \ndass neben der angegriffenen Entscheidung auch die in Bezug genommene Entscheidung \nmit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt \nmitgeteilt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 \n[HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. \n126-IV-20 [e.A.] m.w.N.; st. Rspr.;). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der \nVerfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob \ndie behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 108-IV-23; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-\nIV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; st.Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2024 – \n2 BvR 2276/20 – juris Rn. 34; Beschluss vom 10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]). \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Beschwerde-\nführer legt weder das angegriffene Urteil noch den in Bezug genommenen Nichtabhilfebe-\nschluss vor. Auch teilt er nicht mit, wie das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzu-\nlassungsbeschwerde entschieden hat. Auf dieser Grundlage ist es dem Sächsischen Ver-\nfassungsgerichtshof nicht möglich, den Sachverhalt und die mit ihm verbundenen rechtli-\nchen Fragestellungen in Gänze nachzuvollziehen und verfassungsrechtlich zu beurteilen. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n\n \n \n4 \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-4-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-4-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365589","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.102929+00:00"}}