{"status":"available","doknr":"OLD365588","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-09-19","aktenzeichen":"Vf. 1-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 1-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau H., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 19. September 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 16. Januar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Be-\nschwerdeführerin gegen den Kostenbescheid der Stadtverwaltung W. vom 20. April 2023 \n(KB 001/23-9355), gegen die fehlende Bearbeitung ihres dagegen gerichteten Widerspruchs \nvom 27. April 2023 durch die Stadtverwaltung W. und das Landratsamt B. (15.2-\n085.1594:23-Wil-025), gegen das Schreiben des Landratsamtes B. vom 1. Februar 2023 \n(15.2-092.3:22-Wil-H./U./J.) und gegen weitere Vorgänge bei der Stadtverwaltung W. und \ndem Landratsamt B. in den Jahren 2021, 2022 und 2023 im Zusammenhang mit der Be-\nschwerdeführerin. \n \nDie Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches nach ihren Angaben \nseit 2012 regelmäßig bei Starkregen überschwemmt werde. Mit E-Mail vom 11. April 2023 \nund Telefax vom 12. April 2023 beantragte sie bei der Stadt W. Einsichtnahme in die Nieder-\nschriften der öffentlichen Stadtratssitzungen und in die städtischen Hochwasserschutzkonzep-\nte der Jahre 2008 bis 2021. \n \nDie Stadt W. erhob mit dem angegriffenen Kostenbescheid vom 20. April 2023 eine Verwal-\ntungsgebühr in Höhe von 250 EUR für die beantragte Einsichtnahme in alle Stadtratsproto-\nkolle von 2008 bis 2021. Die Vorbereitung hierfür sei mit erheblichen Aufwendungen ver-\nbunden, denn die Akten seien zu separieren und teilweise aus dem Archiv bereitzustellen und \naufzubereiten. Die Verwaltungsgebühren richteten sich nach dem Aufwand und dem Kosten-\nverzeichnis, welches Anlage zur Verwaltungskostensatzung sei. \n \nDem hiergegen mit Schreiben vom 27. April 2023 erhobenen und mit Schreiben vom 24. Mai \n2023 begründeten Widerspruch half die Stadt W. mit Schreiben vom 29. August 2023 nicht \nab und legte diesen dem Landratsamt B. zur Entscheidung vor, welches der Beschwerdeführe-\nrin den Eingang mit Schreiben vom 4. September 2023 bestätigte. \n \nMit Schreiben vom 2. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die beantragte \nEinsichtnahme am 20. Juni 2023 im Rathaus möglich sei. Im Schreiben zur Widerspruchsbe-\ngründung vom 24. Mai 2023 legte die Beschwerdeführerin auch gegen die Terminsbestim-\nmung Widerspruch ein. In der Folge forderte die Beschwerdeführerin die Stadt W. mit \nSchreiben vom 18. Dezember 2023 auf, die gezahlte Verwaltungsgebühr zurückzuzahlen, \nweil ihr die Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle bislang nicht ermöglicht worden sei. \n \nDas Landratsamt teilte der Beschwerdeführerin zudem mit dem angegriffenen Schreiben vom \n1. Februar 2023 mit, dass ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 21. November 2022 gegen \nden Bürgermeister aufgrund des Verlaufs einer persönlichen Vorsprache vom 3. November \n2022 keine Folge gegeben werde. \n \n\n \n \n3 \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 15, \nArt. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 1, Art. 27, Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, \nArt. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 38 SächsVerf. So sei ihr Widerspruch vom 27. April 2023 noch \nnicht beschieden worden, obwohl die Frist des § 75 VwGO bereits abgelaufen sei. Ihr sei \nnach wie vor keine Einsichtnahme in die Niederschriften der Stadtratssitzungen gewährt wor-\nden. Diese stelle auch keine Amtshandlung dar, für die eine Verwaltungsgebühr verlangt wer-\nden könne. Zudem werde ihr durch die Verweigerung der Einsichtnahme das Recht genom-\nmen, Auskünfte zu Daten zu erhalten, die den Hochwasserschutz ihres Grundstücks beträfen. \nÜberdies bereichere sich die Stadtverwaltung durch die unterlassene Rückzahlung der bereits \nüberwiesenen Verwaltungsgebühr. In ihren Grundrechten sei sie auch durch das Verhalten des \nBürgermeisters im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Vorsprache am 3. November 2022, \ndurch die Verweigerung von Auskünften und Akteneinsicht der Bauaufsichtsbehörde des \nLandratsamtes sowie durch die Nichtumsetzung des kommunalen Hochwasserschutzes ver-\nletzt. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 \n– Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom \n23. April 2021 – Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt \nangesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichts-\nhof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbe-\nschwerde zu prüfen. Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachent-\nscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom \n16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss \nvom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). \n \n \n \n\n \n \n4 \n2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. \n \nDie Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie den fachgerichtlichen Rechtsweg ge-\nmäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft hat. Der darin zum Ausdruck kom-\nmende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot \nder Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen \nMöglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grund-\nrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – \nVf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 6. Mai \n2021 – Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Sie hat \nweder vorgetragen, dass sie im Hinblick auf die behauptete unterlassene Bearbeitung \nihrer Rechtsbehelfe und Schreiben Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht nach \n§ 75 VwGO erhoben hat, noch, dass sie sonst fachgerichtlichen Rechtsschutz gesucht \nhat. \n \nAnhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführerin nach § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, den fachgerichtlichen \nRechtsweg zu beschreiten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-1-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-1-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365588","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.082295+00:00"}}