{"status":"available","doknr":"OLD365587","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-09-19","aktenzeichen":"Vf. 104-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 104-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau H., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Derckx & Kollegen, Trufanowstraße 35, \n04105 Leipzig \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 19. September 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 4. Dezember 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Be-\nschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 2023 (06 W 504/23). \n \nAus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin \neines bebauten Grundstücks ist und mit dem Eigentümer eines angrenzenden, mit einem Hotel \nbebauten Grundstücks (im Folgenden: Beklagter) im Streit über durch diesen veranstaltete \nMotorradtrainings steht. Das Landgericht Leipzig verurteilte den Beklagten mit Urteil vom \n11. Juni 2021 (07 O 131/21), sein Grundstück nicht als Start- und Zielpunkt für gewerbliche \nMotorradtrainings zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen, wenn und soweit hier-\ndurch auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin konkret be-\nnannte Lärmpegel überschritten würden. In diesem Urteil wurde dem Beklagten für jeden Fall \nder Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR oder, für den Fall, dass die-\nses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Mit Ur-\nteil vom 16. November 2021 wies das Oberlandesgericht Dresden die Berufungen beider Par-\nteien dagegen zurück. Die von beiden Parteien eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zum \nBundesgerichtshof blieben erfolglos. \n \nDie Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 27. März 2023 die Festsetzung eines \n„Zwangsgeldes“ von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten, \nwegen geltend gemachter Verstöße gegen die Unterlassungspflichten aus dem landgerichtli-\nchen Urteil vom 11. Juni 2021. Nach den Angaben in diesem Schreiben sollen die festgeleg-\nten Lärmpegel an mehreren konkret bezeichneten Tagen von Mai bis Juli 2021 überschritten \nworden sein. Zudem seien Lärmprotokolle für den Zeitraum von März bis Oktober 2022 vor-\ngelegt worden. Wörtlich hieß es: „Gegenstand dieses Zwangsgeldantrags sind die neuerlichen \nVerstöße von Sonnabend 10.07.2021 – Sonntag 18.07.2021 (IV.5.) unter Berücksichtigung \nder fortlaufenden Verstöße im Jahr 2023.“ Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, \ndass sie für die fünf Verstöße am 10., 11., 12., 17. und 18. Juli 2021 ein Ordnungsgeld von \nmindestens 2.500 EUR für jeden der fünf Einzelverstöße für angezeigt halte. Ausweislich des \nkeine weiteren Ausführungen enthaltenen Schreibens vom 11. Mai 2023 reichte sie beim \nLandgericht weitere Lärmprotokolle vom 9., 10., 13., 14., 26. und 27. April 2023 ein. \n \nMit weiterem Schreiben vom 22. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den \nvon ihr verwendeten Messgeräten und den Entfernungen, legte weitere Lärmprotokolle für \nden Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 4. Juni 2023 vor und machte „diese zum Gegenstand \ndes Vorbringens“. Der Beklagte müsse unter anderem zu den genannten Tagen und zu den \ngenannten Lärmwerten substantiiert vortragen, ein einfaches Bestreiten reiche nicht aus. \n \nDas Landgericht setzte mit Beschluss vom 21. Juli 2023 (07 O 191/21) gegen den Beklagten \nein „Zwangsgeld“ nach § 890 ZPO in Höhe von 5.000 EUR und für den Fall, dass dieses \n\n \n \n3 \nnicht beigetrieben werden könne, für je 2.500,00 EUR einen Tag Zwangshaft fest. Zur Be-\ngründung führte es aus, dass zu seiner Überzeugung „mindestens 6 Pflichtverstöße“ am \n„06.02.2“ sowie am 3., 15., 16. und 17. Mai 2023 feststünden. Auch wenn man an den von \nder Beschwerdeführerin gemessenen Werten zweifele, lasse sich aufgrund der Angaben des \nBeklagten über die nach der technischen Zulassung vorliegende Geräuschemission der betrie-\nbenen Motorräder das jeweilige Standgeräusch ermitteln. Dieses erhöhe sich, wenn mit dem \nMotorrad angefahren werde. Zudem seien die in der Realität gemessenen Werte regelmäßig \nhöher als die in den technischen Zulassungen angegebenen Werte. \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten hob das Oberlandesgericht Dresden mit dem \nangegriffenen Beschluss vom 20. Oktober 2023 den landgerichtlichen Beschluss vom 21. Juli \n2023 auf und wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. März 2023 zurück. Die Be-\nschwerdeführerin habe bereits nicht dargetan, ob die Voraussetzungen des § 890 Abs. 1 ZPO \nvorlägen. Hierzu gehöre, dass das Urteil – wenn auch gegebenenfalls nur vorläufig – voll-\nstreckbar sei. Ist das Urteil – wie hier – nur nach Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, \ndürfe ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur verhängt werden, wenn der Gläubiger in dem \nZeitpunkt bereits Sicherheit geleistet habe, in dem der Schuldner den Verstoß gegen das ihm \nauferlegte Verbot begangen habe. Darüber hinaus müsse der Schuldner im Zeitpunkt der Zu-\nwiderhandlung bereits über die Leistung der Sicherheit unterrichtet gewesen sein. Die Be-\nschwerdeführerin habe ihren Ordnungsgeldantrag vom 27. März 2023 ausdrücklich auf fünf \nVerstöße in der Zeit vom 10. bis 18. Juli 2021 beschränkt. Sie habe ihren Antrag nicht auf die \nweiteren exemplarisch genannten Verstöße aus den Jahren 2021, 2022 und 2023 erweitert. Da \ndas von der Beschwerdeführerin beanstandete Verhalten des Beklagten vor Erlass des Beru-\nfungsurteils vom 16. November 2021 liege, komme ein schuldhafter Verstoß gegen das Un-\nterlassungsgebot nur dann in Betracht, wenn die entsprechende Sicherheit bereits vor dem \n10. Juli 2021 geleistet und auch der Nachweis darüber gegenüber dem Beklagten vor diesem \nZeitpunkt erbracht worden sei. Zu dieser Vollstreckungsvoraussetzung äußere sich die Be-\nschwerdeführerin – auch nach gerichtlicher Aufforderung – nicht. Für die zukünftige Voll-\nstreckung der titulierten Unterlassungspflichten werde darauf hingewiesen, dass die Über-\nschreitung der genannten Immissionswerte ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens \nbzw. ohne Ausführungen zur – ohnehin nur ausnahmsweise vorhandenen – eigenen Sachkun-\nde nicht festzustellen sein werde. In einem weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren werde \ndie Beschwerdeführerin ihren Vortrag zu präzisieren haben. Sie habe die Anzahl der Motorrä-\nder differenziert nach den jeweiligen An- und Abfahrten konkret darzustellen und konkrete \nZeiten für den behaupteten Betrieb eines Kompressors sowie zusätzliche lärmintensive Arbei-\nten zu benennen. Dies sei der Beschwerdeführerin bislang nicht durchgängig gelungen. \n \nDie dagegen mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 erhobene Anhörungsrüge wies das Ober-\nlandesgericht mit Beschluss vom 1. November 2023 zurück. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf) und des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Durch die Nichtbe-\nrücksichtigung erheblichen Parteivorbringens sei die Beschwerdeführerin in ihrem Grund-\nrecht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzt. Zwar sei zutreffend, dass für Zwangsvollstre-\n\n \n \n4 \nckungshandlungen, die vor Erlass des Berufungsurteils lägen, eine Sicherheit erforderlich \ngewesen sei. Dies sei jedoch nicht relevant, weil im Zeitpunkt der Antragstellung im Vollstre-\nckungsverfahren am 27. März 2023 zweifelsfrei ein rechtskräftiges Urteil vorgelegen habe. \nObjektiv falsch sei, dass die Beschwerdeführerin sich auf fünf Verstöße im Zeitraum vom \n10. bis 18. Juli 2021 beschränkt habe. Sie habe weitere Verstöße benannt und detailliert dazu \nvorgetragen. Der Beklagte überschreite die einzuhaltenden Grenzwerte ständig und massiv. \nDies sei anhand der Beschreibung des Beklagten zum Tagesablauf, der Bebilderung und des \ntypischen Ablaufes sowie der Ausführungen in den gerichtlichen Entscheidungen offensicht-\nlich schlüssig. Das Oberlandesgericht überspanne die Anforderungen an die Darlegung durch \ndie Beschwerdeführerin, indem es über die bereits gemachten Angaben hinaus eine weitere \nKonkretisierung der Vorfälle und der Beeinträchtigung verlange. Die Angabe näherer Einzel-\nheiten sei nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung seien. \nDas Gericht müsse nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens \nder Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend \ngemachten Rechts vorlägen. Dann sei es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzu-\ntreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach \nweiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streit-\nfragen zu unterbreiten. Im Übrigen werde auf die Begründungen der Urteile des Landgerichts \nvom 11. Juni 2021 (07 O 191/21), des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. November 2021 \n(6 U 1169/21) sowie des Landgerichts Leipzig vom 21. Juli 2023 verwiesen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss \nvom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-\n09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt \nangesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof \nohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu \nprüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Ver-\nständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumin-\ndest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom \n\n \n \n5 \n29. Februar 2024 – Vf. 61-IV-22; Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 175-IV-21; Be-\nschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom \n26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – \n2 BvR 1301/19 – juris). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Ent-\nscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins \nEinzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen \nEntscheidungen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 54-IV-21; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom \n4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, BVerfGE \n140, 229 [232 Rn. 9]). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Ver-\nfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grund-\nrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstä-\nben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Be-\nschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai \n2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – \n2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). \n \n2. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit es auf die Be-\ngründungen in den Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 11. Juni 2021 und des \nOberlandesgerichts Dresden vom 16. November 2021 verweist, kann dies – ungeachtet \nder Frage der Zulässigkeit einer derartigen allgemeinen Bezugnahme – bereits mangels \nVorlage der genannten Entscheidungen nicht nachvollzogen werden. \n \nAuch im Übrigen lassen sich der Beschwerdeschrift die geltend gemachten Grundrechts-\nverletzungen nicht entnehmen. \n \na) Sie lässt die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht erken-\nnen. \n \nDas in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-13; Beschluss \nvom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-\n20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – \nVf. 6-IV-10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entschei-\ndung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnis-\nnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfah-\nrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu \nlassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbrin-\ngen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu \nentsprechen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Be-\n\n \n \n6 \nschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Febru-\nar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör \nkann zudem nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem ge-\nrügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-23; \nBeschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 68-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 \n– Vf. 13-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). \n \nDie Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen diesen Anforderungen nicht. So-\nweit sie sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts wendet, der Antrag auf \nFestsetzung eines Ordnungsgeldes sei auf fünf Verstöße im Zeitraum vom 10. bis \n18. Juli 2021 beschränkt gewesen, setzt sie lediglich ihre einfachrechtliche Sichtweise \nanstelle derjenigen des Oberlandesgerichts. Dieses hat sich mit dem diesbezüglichen \nVorbringen der Beschwerdeführerin eingehend befasst. Zudem mangelt es der Be-\nschwerdeschrift an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Auffassung des \nOberlandesgerichts, dass es für die Verhängung eines Ordnungsmittels auf die Frage \nder Vollstreckbarkeit des Urteils im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ankomme. Viel-\nmehr gibt die Beschwerdeführerin nur ihre eigene Rechtsauffassung wieder, dass zum \nZeitpunkt der Stellung des Vollstreckungsantrags ein rechtskräftiges Urteil vorgelegen \nhabe. Dass sich das Oberlandesgericht ihren jeweiligen Auffassungen nicht ange-\nschlossen hat, vermag die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \nGehör nicht nahe zu legen. Soweit das Beschwerdevorbringen rügt, das Oberlandesge-\nricht habe die Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der jeweiligen Verstöße \nüberspannt, legt es nicht dar, dass die gerichtliche Entscheidung darauf beruht. Das \nOberlandesgericht wies lediglich für die zukünftige Vollstreckung der titulierten Un-\nterlassungspflichten auf die seiner Auffassung nach bestehenden Substantiierungs-\npflichten hin, ohne diese bereits ausdrücklich zum Gegenstand der Begründung der \nangegriffenen Entscheidung zu machen. \n \nb) Die Beschwerdeführerin legt auch die Möglichkeit der Verletzung des Willkürverbots \nnicht hinreichend dar. \n \nDas in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die \nRechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird \nein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver-\nständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-\nständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt dann vor, wenn \neine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm \nin krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch \nnicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend ausei-\nnandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 \n[e.A.]; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 – \nVf. 115-IV-18; st. Rspr.). Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechts-\n\n \n \n7 \nanwendung reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch \nangewandt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfa-\nchen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen \ndurch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar \n2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.], Beschluss vom 25. Oktober 2019 – \nVf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom \n3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.). \n \nGemessen an diesen Anforderungen erscheint eine Verletzung des Willkürverbots \ndurch die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbrin-\ngens nicht möglich. Vielmehr behauptet die Beschwerdeführerin eine willkürliche \nEntscheidung lediglich unter Darlegung ihrer eigenen abweichenden Rechtsauffas-\nsung. Es mangelt gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtli-\nchen Maßstäben. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-104-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-104-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365587","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.055877+00:00"}}