{"status":"available","doknr":"OLD365586","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-09-19","aktenzeichen":"Vf. 89-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 89-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n1) der Frau K., \n \n2) des Herrn H., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Derckx & Kollegen, \n \n \nTrufanowstraße 35, 04105 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 19. September 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 20. November 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Landgerichts Leipzig vom 25. September 2023 (07 T 28/23). \n \nIm zivilrechtlichen Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Leipzig (169 C 1913/22) werden \ndie Beschwerdeführer als Beklagte wegen Räumung und Herausgabe in Anspruch genom-\nmen. Zu dem für den 15. November 2022 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung \nund Beweisaufnahme erschienen diese trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur \nSachverhaltsaufklärung nicht. Der den Termin wahrnehmende Verfahrensbevollmächtigte \nteilte gegenüber dem Amtsgericht unter Vorlage des Ausdrucks eines Screenshots aus der \nMobilanwendung der Deutschen Bahn („DB-Navigator App“) mit, dass der Zug, mit dem die \nBeschwerdeführer aus Wolfsburg hätten anreisen wollen, ausgefallen sei. Zudem beantragte \ner die Verlegung des Termins. Mit Beschluss vom 15. November 2022 bestimmte das Amts-\ngericht einen neuen Termin zur Beweisaufnahme unter erneuter Ladung der Zeugen und An-\nordnung des persönlichen Erscheinens der Beschwerdeführer. Zudem wurde den Beschwerde-\nführern aufgegeben, den vorgetragenen Zugausfall glaubhaft zu machen durch Vorlage der \nBahnfahrkarte nebst Bestätigung der Deutschen Bahn, dass der Zug tatsächlich ausgefallen \nsei. \n \nDa eine weitere Glaubhaftmachung nicht erfolgte, setzte das Amtsgericht gegen die Be-\nschwerdeführer mit Beschluss vom 30. November 2022 jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe \nvon 250 EUR fest. Es sei von ihrem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen, weil sie nicht \nrechtzeitig glaubhaft gemacht hätten, dass sie wegen Zugausfalls nicht am Termin hätten teil-\nnehmen können. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei ein Ordnungsgeld zu verhängen gewe-\nsen, weil das Ausbleiben der Beschwerdeführer die Verlegung des Termins erforderlich ge-\nmacht und damit die Verzögerung des Prozesses bewirkt habe. Hinsichtlich der Höhe des \nOrdnungsgeldes habe das Gericht berücksichtigt, dass die geladenen Zeugen umsonst er-\nschienen seien. \n \nMit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 8. Dezember 2022 machten die Be-\nschwerdeführer geltend, dass der Zugausfall bereits durch den Ausdruck aus der „DB-\nNavigator App“ glaubhaft gemacht worden sei. Es gebe keine Schriftstücke hierzu. Auch eine \nZugfahrkarte könnten die Beschwerdeführer nicht vorlegen, weil sie diese zulässigerweise \nerst im Zug gekauft hätten. \n \nDas Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom \n25. September 2023 zurück. Es gehe davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht vorgehabt \nhätten, ein Ticket in dem ausgefallenen Zug zu lösen, sondern entgegen der Anordnung des \npersönlichen Erscheinens den Termin nicht wahrnehmen wollten. Wer beabsichtige, mit dem \nZug nach Leipzig zu reisen, werde mittels einer frühzeitigen Buchung einen günstigen Tarif \n\n \n \n3 \nin Anspruch nehmen und keine Mehrkosten durch eine Buchung erst im Zug in Anspruch \nnehmen. Plausible Gründe für dieses unökonomische Vorgehen seien nicht vorgebracht wor-\nden. Ebenso wenig werde die Alternative einer Fahrt mit dem Pkw oder eine alternative Zug-\nverbindung plausibel ausgeschlossen. \n \nDie dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit Beschluss vom 19. Oktober \n2023 zurück. \n \nDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf) und des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Durch die Nichtbe-\nrücksichtigung erheblichen Parteivorbringens seien die Beschwerdeführer jeweils in ihrem \nGrundrecht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzt. Eine schriftliche Bestätigung außerhalb der \n„DB-Navigator App“ könne nicht beigebracht werden. Die Zurückweisung der sofortigen \nBeschwerde mit der Begründung, das Gericht halte es nicht für glaubhaft, dass das Ticket erst \nim Zug gekauft worden wäre, im Übrigen hätten die Beschwerdeführer auch mit dem Bus \noder dem Auto anreisen können, sei willkürlich, objektiv falsch und erheblich rechtsfehler-\nhaft. Der Sachverhalt rechtfertige kein Ordnungsgeld in der festgesetzten Höhe, denn der Zug, \nder eine rechtzeitige Anreise ermöglicht hätte, sei tatsächlich ausgefallen. Das Abstellen auf \ndas Ticket sei unerheblich, weil der Zug dennoch nicht gefahren sei und es rechtlich und tat-\nsächlich möglich sei, das Ticket im Zug zu kaufen. Zudem hätten die Beschwerdeführer den \nZugausfall nicht zu vertreten. Wenn die Beschwerdeführer am 15. November 2022 um \n10:56 Uhr in Wolfsburg auf dem Bahnhof stehend feststellten, dass der Zug ausfalle, sei ihnen \neine alternative Anreisemöglichkeit zum Termin um 14:15 Uhr mit dem Bus oder Auto be-\nreits objektiv nicht möglich. Das Gericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, mit wel-\nchem Bus oder Auto mit welcher Fahrzeit eine Anreise möglich gewesen sein solle. Die \nNichtbehandlung der dargetanen Umstände stelle zudem eine willkürliche Verletzung rechtli-\nchen Gehörs dar. Das Gericht habe keine Interessenabwägung aller Umstände des Einzelfalls \ngetroffen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \n\n \n \n4 \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss \nvom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-\n09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungs-\nfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß \nin Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu be-\ngründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss vom \n23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – \n2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – ju-\nris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). \nDabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Ent-\nscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die \nkorrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der \nVerfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch \ndie Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wer-\nden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 28. Ju-\nni 2006 – Vf. 35-IV-06). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsre-\nlevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgebli-\nchen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätz-\nlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – \nVf. 60-IV-22; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; Beschluss vom 14. Dezember \n2006 – Vf. 67-IV-06; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. \na) Es lässt die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht erken-\nnen. \nDas in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-13; Beschluss \nvom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-\n20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – \nVf. 6-IV-10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entschei-\ndung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnis-\nnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfah-\nrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu \nlassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbrin-\ngen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu \nentsprechen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Be-\n\n \n \n5 \nschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Febru-\nar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). \n \nDie Ausführungen der Beschwerdeführer genügen diesen Anforderungen nicht. Sie \nbeschränken sich darauf, ihre einfachrechtliche Sichtweise anstelle derjenigen des \nLandgerichts zu setzen, indem sie ihr tatsächliches Vorbringen zum Zugausfall wie-\nderholen. Damit hat sich das Landgericht hingegen auseinandergesetzt. Dass es sich \nder Auffassung der Beschwerdeführer nicht angeschlossen hat, vermag die Möglich-\nkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nahe zu legen. \n \nb) Die Beschwerdeführer legen auch die Möglichkeit der Verletzung des Willkürverbots \nnicht hinreichend dar. \n \nDas in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die \nRechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird \nein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver-\nständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-\nständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt dann vor, wenn \neine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm \nin krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch \nnicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend ausei-\nnandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 \n[e.A.]; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 – \nVf. 115-IV-18; st. Rspr.). Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechts-\nanwendung reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch \nangewandt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfa-\nchen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen \ndurch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar \n2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.], Beschluss vom 25. Oktober 2019 – \nVf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom \n3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.). \n \nGemessen an diesen Anforderungen erscheint eine Verletzung des Willkürverbots \ndurch die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbrin-\ngens nicht möglich. Vielmehr behaupten die Beschwerdeführer eine willkürliche Ent-\nscheidung lediglich unter Darlegung ihrer eigenen abweichenden Bewertung der tat-\nsächlichen Umstände und sehen von einer Auseinandersetzung mit den verfassungs-\nrechtlichen Maßstäben ab. \n \n \n \n \n\n \n \n6 \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-89-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-89-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365586","retrieved":"2026-07-09 04:53:05.033879+00:00"}}