{"status":"available","doknr":"OLD365585","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-09-19","aktenzeichen":"Vf. 66-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 66-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn K., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 19. September 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 19. Oktober 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit Schreiben vom 12. November 2023 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 1. Dezem-\nber 2020 (5 Ls 220 Js 7300/20) sowie das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. Januar \n2022 (4 Ns 220 Js 7300/20 jug). \n \nMit den angegriffenen Entscheidungen wurde der schwerbehinderte Sohn des Beschwerde-\nführers wegen schweren Missbrauchs von Kindern zu einer bedingten Freiheitsstrafe verur-\nteilt. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 17 SächsVerf. Sein Sohn sei in der Be-\nhindertenwerkstatt festgenommen und polizeilich befragt worden. Er habe den Tatvorwurf \neingeräumt. Der Haftbefehl gegen seinen Sohn sei am 20. März 2020 verkündet worden. Sei-\nne Frau und er seien trotz Vorsorgevollmacht erst am späten Abend durch die Pflichtverteidi-\ngerin telefonisch informiert worden; eine Möglichkeit der Hilfe habe nicht mehr bestanden. \nWeder durch die Pflichtverteidigerin noch durch die Gerichte seien sie beraten oder informiert \nworden. In allen Belangen seien ihnen Grundrechte verwehrt worden. Zu der am 24. Januar \n2022 gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Revision hätten sie bis heute keine Rück-\nantwort erhalten. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer im eigenen Namen die Verletzung von Art. 17 SächsVerf \nrügt, erfüllt er – ungeachtet der Frage der Rechtswegerschöpfung – die Substantiierungs-\nanforderungen nach § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – \nVf. 60-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n\n \n \n3 \n \nb) Ausgehend hiervon legt der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer eigenen Grund-\nrechtsverletzung nicht dar. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen betreffen \nausschließlich seinen Sohn. Inwieweit das als verletzt gerügte Freiheitsgrundrecht mit \nBlick auf Art. 17 Abs. 4 SächsVerf nicht nur dem Festgehaltenen, sondern auch der zu \nbenachrichtigenden Person ein subjektives Recht auf Beachtung der Benachrichti-\ngungspflicht verleihen soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. \n2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten seines Sohnes geltend \nmachen wollte, wäre die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Denn der Be-\nschwerdeführer hat weder beantragt, gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 \nAbs. 1 Satz 4 BVerfGG als Beistand seines Sohnes zugelassen zu werden noch hat er – \ntrotz Hinweises – eine ausdrückliche schriftliche und auf das konkrete Verfahren bezoge-\nne Vollmacht nach § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 2 BVerfGG vorgelegt. Eine sol-\nche ist auch für Beistände erforderlich (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – \nVf. 18-IV-23 [HS]; vgl. Dittrich in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., \n§ 22 Rn. 31). Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Beschwerdefrist des \n§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG eingehalten ist. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. 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