{"status":"available","doknr":"OLD365583","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-09-19","aktenzeichen":"Vf. 35-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 35-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn J., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 19. September 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 9. Juli 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des \nLandgerichts Görlitz vom 5. Juni 2023 (2a T 51/23), mit welchem die Befangenheitsanträge \ndes Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023 gegen zwei Richter des Landgerichts in einem \nZwangsvollstreckungsverfahren als unbegründet abgelehnt wurden. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 \nAbs. 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). \nZur Begründung der Verletzung seiner Rechte aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf und Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf werde auf die Begründung der Verfassungsbeschwerde im Vf. 55-IV-22 \nverwiesen; die Akte sei beizuziehen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom \n8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; \nBeschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Aus ihr geht schon der Le-\nbenssachverhalt, der der Grundrechtsverletzung zugrunde liegen soll, nicht hinreichend \nhervor. Der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass der Sachverhalt nur im Zusam-\nmenhang mit dem Ablehnungsgesuch dargestellt und im Übrigen auf eine Darstellung \nverzichtet werde, genügt ebenso wenig wie der Verweis auf Dokumente in einem anderen \nbeim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren. Es ist nicht Aufgabe des Verfas-\nsungsgerichtshofes, den in den Anlagen oder anderen Verfahrensakten enthaltenen Sach-\nverhalt auf verfassungsrechtlich relevante Ausführungen hin zu untersuchen bzw. sich da-\nraus die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für seine Entscheidung von Bedeu-\n\n \n \n3 \ntung sein könnten, zu erschließen und so Anhaltspunkte für eine Verfassungsverletzung zu \nfinden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – \n2 BvR 642/23 – juris; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-35-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-35-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365583","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.979057+00:00"}}