{"status":"available","doknr":"OLD365582","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-09-19","aktenzeichen":"Vf. 28-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 28-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder m. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Frank-Michael Horbach, \n \nBergstraße 32a, 08301 Aue-Bad Schlema, \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 19. September 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 12. Juni 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen im Rechtsweg-\nbeschwerdeverfahren ergangene Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts vom \n23. März 2023 (L 9 P 8/23 B, L 9 P 9/23 B, L 9 P 10/23 B, L 9 P 11/23 B, L 9 P 12/23 B, \nL 9 P 13/23 B) \nsowie \nvom \n15. Mai \n2023 \n(L 9 P 18/23 B RG, \nL 9 P 19/23 B RG, \nL 9 P 20/23 B RG, L 9 P 21/23 B RG, L 9 P 22/23 B RG, L 9 P 23/23 B RG). \n \nDie Beschwerdeführerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst und erbringt – wie sich aus \nden eingereichten Unterlagen ergibt – zu Lasten der im Ausgangsverfahren beklagten Deut-\nschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (im Folgenden: Beklagte) für deren Versi-\ncherte Pflegeleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege. Die Beschwerdeführerin ließ sich \nzur weiteren Sicherung ihrer bestehenden Vergütungsansprüche gegenüber den Versicherten \nderen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Entlastungsbetrages gemäß § 45b \nSGB XI abtreten. \n \nAuf Antrag der Beschwerdeführerin erließ das Amtsgericht Aschersleben mehrere Mahnbe-\nscheide gegen die Beklagte über Forderungen, die sich aus einer Verzugskostenpauschale (im \nVerfahren L 9 P 8/23) bzw. aus den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines \nProzessbevollmächtigten und Zinsen (in den übrigen Verfahren) im Zusammenhang mit der \nGeltendmachung des Entlastungsbetrages zusammensetzten. In der Folge gab das Amtsge-\nricht die hier gegenständlichen sechs Verfahren an das Sozialgericht Chemnitz ab. \n \nDieses entschied mit Beschlüssen vom 1. Februar 2023 (S 16 P 53/22, S 16 P 72/22, \nS 16 P 73/22, S 16 P 74/22, S 16 P 100/22, S 16 P 108/22), der Rechtsweg zu den Gerichten \nder Sozialgerichtsbarkeit sei unzulässig und verwies den jeweiligen Rechtsstreit an das Amts-\ngericht Bochum. \n \nDie Beklagte erhob gegen sämtliche Beschlüsse Beschwerden. Mit Schreiben vom 6. März \n2023 gab das Sächsische Landessozialgericht dem Verfahrensbevollmächtigten der Be-\nschwerdeführerin hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. \n \nBereits mit den angegriffenen Beschlüssen vom 23. März 2023 hob das Sächsische Landesso-\nzialgericht die sozialgerichtlichen Beschlüsse auf. Dies begründete es in den Entscheidungen \neinheitlich damit, dass Ausgangspunkt des von der Beschwerdeführerin gegenüber der Be-\nklagten geltend gemachten Zahlungsanspruchs die Regelung des § 45b Abs. 1 SGB XI sei. \nBei Streitigkeiten über diesen Anspruch der Versicherten gegenüber der Beklagten handele es \nsich eindeutig um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der sozialen Pflegeversicherung. Soweit \ndie Beschwerdeführerin ihre Klage darauf stütze, sie habe sich in den gegenständlichen Fällen \nden Anspruch der Versicherten gegenüber der Beklagten aus § 45b Abs. 1 SGB XI abtreten \nlassen, ändere dies nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs. Dies gelte auch, soweit die Be-\n\n \n \n3 \nschwerdeführerin ihre Klage darauf stütze, die Beklagte habe die – abgetretenen – Ansprüche \nauf den Entlastungsbetrag nicht rechtzeitig beglichen und ihr stehe deshalb ein Anspruch auf \nVerzugskostenpauschale (im Verfahren L 9 P 8/23) bzw. Schadensersatz (in den übrigen Ver-\nfahren) zu. Für die Bejahung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten reiche es aus, dass das \nKlagebegehren in einem Sachverhalt wurzele, der jedenfalls kraft solcher Rechtsgrundlagen \nzu beurteilen sei, die in die originäre Rechtswegzuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichts-\nbarkeit fielen. Somit sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet für Streitigkeiten, die \nim engen sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des SGB-XI-Trägers stün-\nden. \n \nMit Schreiben vom 27. März 2023 legte die Beschwerdeführerin bezüglich sämtlicher gegen-\nständlicher Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Gehörsrüge ein und erhob \nhilfsweise Gegenvorstellung und Kostenbeschwerde. Die Verletzung des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör ergebe sich bereits daraus, dass das Sächsische Landessozialgericht vor \nAblauf der Frist zur Stellungnahme für die Beschwerdeführerin entschieden habe. Es sei nicht \ndamit zu rechnen gewesen, dass das Gericht den Sozialrechtsweg für eröffnet erachte, weil \ndies klar dem materiellen Recht widerspreche. Mit den angegriffenen Beschlüssen werde der \nBeschwerdeführerin der gesetzlich bestimmte Richter entzogen. Es handele sich um Scha-\ndensersatzansprüche aus Verzug, die als Amtshaftungsansprüche zu klassifizieren und damit \ngesetzlich der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesen seien. \n \nDas Sächsische Landessozialgericht wies mit den angegriffenen Beschlüssen vom 15. Mai \n2023 die erhobenen Rechtsbehelfe jeweils zurück; die Beschlüsse des Sächsischen Landesso-\nzialgerichts vom 23. März 2023 blieben aufrechterhalten. Die Beschwerde gegen die Nichtzu-\nlassung der Beschwerde, die Gegenvorstellung sowie die Kostenbeschwerde seien nicht statt-\nhaft. Die Anhörungsrüge sei jedenfalls unbegründet. Zwar liege in der Nichtbeachtung einer \nÄußerungsfrist regelmäßig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es mangele \njedoch an der Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung. In der Anhörungsrüge wie-\nderhole, variiere und ergänze die Beschwerdeführerin lediglich ihren erstinstanzlichen Vor-\ntrag, der bereits bei der Beschlussfassung am 23. März 2023 bekannt gewesen und gewürdigt \nworden sei. Diese Beschlüsse gründeten entscheidend darauf, dass Annexansprüche zu sozial-\nrechtlichen Leistungsansprüchen in Streit stünden, sodass die Argumentation der Beschwer-\ndeführerin zu Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsansprüchen nicht verfingen. Es sei damit \nauszuschließen, dass das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Be-\nschwerdeführerin im Rügeverfahren zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 78 \nAbs. 1 SächsVerf) sowie ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) \nund faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf). \n \nDas Sächsische Landessozialgericht habe ihr durch den fehlerhaft bestimmten Rechtsweg den \ngesetzlichen Richter entzogen. Bei Ansprüchen – so auch bei Schadensersatzansprüchen aus \nVerzug – von Bürgern bzw. Dritten gegenüber staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Einrich-\ntungen sei Art. 34 Satz 2 GG zu beachten, wonach der Zivilrechtsweg gegeben sei. Es gehe \n\n \n \n4 \nnicht unmittelbar um einen Erstattungsanspruch des Versicherten gegenüber der Pflegekasse, \nsondern um Schadensersatzansprüche des Leistungserbringers gegenüber dem Versicherten. \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör sei bereits deshalb verletzt, weil das Sächsische Landes-\nsozialgericht vor Ablauf der Äußerungsfrist entschieden habe. Überdies sei es überraschend \nund für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar gewesen, dass das Gericht entgegen \nArt. 34 GG entschieden habe. Diese Verletzung sei auch durch die angegriffenen Beschlüsse \nvom 15. Mai 2023 nicht geheilt worden. Das Sächsische Landessozialgericht sei verpflichtet \ngewesen, formell das Verfahren fortzusetzen und dabei auch die Argumente zu berücksichti-\ngen, die die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidungen beanstandeten. Es sei unzutreffend, \ndass die Beschwerdeführerin mit der Anhörungsrüge lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag \nwiederholt habe. Vielmehr habe sie in dem Schreiben zur Erhebung der Anhörungsrüge erst-\nmals auf die Grundrechtsrelevanz – vor allem den Entzug des gesetzlich bestimmten Richters \n– hingewiesen. Auch sonst ließen die Beschlüsse nicht erahnen, dass das Gericht die Normen \ndes Grundgesetzes zur Amts- bzw. Staatshaftung bedacht habe. Es seien die wesentlichen, der \nRechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Ausführungen einer Partei in den Ent-\nscheidungsgründen zu verarbeiten. Das Sächsische Landessozialgericht habe zu den durch die \nBeschwerdeführerin genannten Literatur- und Rechtssprechungszitaten keine Stellung ge-\nnommen. Die Begründung in den angegriffenen Beschlüssen zur Zurückweisung der Anhö-\nrungsrüge zeige eine völlige Uneinsichtigkeit sowohl im Hinblick auf die Qualität des Ver-\nstoßes als auch bezüglich der Verweigerung einer unvoreingenommenen Selbstprüfung. \n \nDie offensichtliche Weigerung des Sächsischen Landessozialgerichts, eine Prüfung des Ver-\nstoßes gegen das Recht auf den gesetzlich vorgesehenen Richter vorzunehmen, bilde zusätz-\nlich einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung des fairen Verfahrens. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die ihre Anhörungsrügen zurückweisenden \nBeschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2023 wendet, fehlt der \nVerfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 51-IV-23 [HS]/Vf. 52-IV-23 \n[e.A.]; Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 138-IV-21; Beschluss vom 21. Oktober 2022 \n\n \n \n5 \n– Vf. 46-IV-22; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 \n– juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9). Vorlie-\ngend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidungen des Sächsischen Landes-\nsozialgerichts über die Anhörungsrügen weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr rügt \ndas Beschwerdevorbringen lediglich eine Fortsetzung der bereits gegen die Ausgangsent-\nscheidungen geltend gemachten Verletzung von Verfahrensgrundrechten. \n2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsan-\nforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG \nentspricht. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – \nVf. 60-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbe-\nschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung \nvor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfas-\nsungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 29. Februar 2024 – Vf. 59-IV-22; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 24-IV-22 \n[HS]/Vf. 25-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 123-IV-21; Be-\nschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss \nvom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November \n2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE \n130, 1 [21]). \n \nDabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die \nEntscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze \nund die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrol-\nlieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu \nprüfen, ob durch die Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerde-\nführers verletzt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; \nBeschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06; st. Rspr.). Dies ist etwa der Fall, wenn \ndas Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht \ngesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkun-\ngen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom \n15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; st. \nRspr.). \n \n\n \n \n6 \nb) Ausgehend hiervon legt das Beschwerdevorbringen die Möglichkeit der Verletzung \nder gerügten Grundrechte nicht dar. \n \naa) Soweit die Beschwerdeführerin die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 78 \nAbs. 1 SächsVerf durch die Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts \nvom 23. März 2023 verletzt sieht, setzt sie sich nicht mit den hierzu entwickelten ver-\nfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander. \n \n(1) Gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sind die gemäß \nGesetz und Geschäftsverteilung zuständigen Richter (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 18. Januar 2019 – Vf. 99-IV-18; Beschluss vom 9. März 2000 – Vf. 20-IV-\n99), d.h. ihre Zuständigkeit muss aufgrund einer generell-abstrakten Regelung be-\nstimmt sein (vgl. Zimmermann in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen, 4. Aufl., Art. 78 Rn. 8). Zu solchen Zuständigkeitsregeln gehören ins-\nbesondere die Vorschriften über den Rechtsweg, die sachliche, örtliche und funkti-\nonelle Zuständigkeit und das Verfahren bei der personellen und sachlichen Ge-\nschäftsverteilung (vgl. Zimmermann, a.a.O.). So soll vermieden werden, dass die \nrechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt \nwerden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – \nVf. 51-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom \n27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; st. Rspr.). Dabei ist indes zu beachten, dass \nnicht jede bloß fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einfachgesetzlicher \nZuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften zu einem verfassungswidrigen Entzug \ndes gesetzlichen Richters führt. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr \nerst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts \nobjektiv willkürlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – \nVf. 56-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom \n19. Januar 2017 – Vf. 107-IV-16; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2005 – \n2 BvR 497/03 – juris Rn. 72; Beschluss vom 3. November 1992 – 1 BvR 137/92 – \njuris). Der Beschwerdeführer ist daher gehalten vorzutragen, warum die prozessua-\nle Vorgehensweise des Gerichts durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigen ist \nund damit offensichtlich unhaltbar erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom \n20. Oktober 2023 – Vf. 51-IV-23 [HS]/Vf. 52-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 2. De-\nzember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19 \nm.w.N.). \n \n(2) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es behauptet ei-\nnen Entzug des gesetzlichen Richters, ohne sich mit den verfassungsrechtlichen \nMaßstäben hierzu auseinanderzusetzen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde-\nführerin auf die Wiederholung ihrer einfachrechtlichen Sichtweise, dass für die \ngegenständlichen Ansprüche der Zivilrechtsweg gegeben sei. Soweit sie dies dar-\naus herleitet, dass in der Sache ein Anspruch aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB \ngeltend gemacht werde, ist dies anhand der vorgelegten Unterlagen – die insbe-\n\n \n \n7 \nsondere die Klageschriften in den jeweiligen Verfahren nicht enthalten – nicht \nnachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Sächsischen \nLandessozialgerichts zur Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs aus § 45b SGB XI \nund der Annexansprüche findet auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht statt. \n \nbb) Der Beschwerdeschrift lässt sich auch die Möglichkeit einer Verletzung des An-\nspruchs auf rechtliches Gehör nicht entnehmen. \n \n(1) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kennt-\nnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu \nberücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; \nBeschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 18. Januar \n2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen ei-\nnes Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts au-\nßer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-\n22; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September \n2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe \nzu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegan-\ngen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis ge-\nnommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; \nst. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere \nUmstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder über-\nhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen \nwurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss \nvom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – \nVf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Um einen \nmöglichen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf zu begründen, genügt danach \nnicht schon die Behauptung, die schriftlichen Entscheidungsgründe enthielten \nnichts zu einem bestimmten Vortrag. Hinzukommen muss die Darlegung, weshalb \ndas Gericht – gemessen an seiner eigenen Rechtsauffassung – von einer Auseinan-\ndersetzung mit dem Vorbringen nicht absehen durfte (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 25. Februar 2014 – Vf. 89-IV-13 [HS]/Vf. 90-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom \n27. August 2009 – Vf. 76-IV-09 [HS]/Vf. 77-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juni \n2009 – Vf. 38-IV-09. \n \n(2) Gemessen daran genügt die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die \nBegründung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. \n \nSoweit die Beschwerdeführerin einwendet, die angegriffenen Entscheidungen vom \n23. März 2023 seien vor Ablauf der Stellungnahmefrist ergangen, hat sie nicht hin-\nreichend dargelegt, dass rechtliches Gehör im anschließenden Anhörungsrügever-\n\n \n \n8 \nfahren nach § 178a SGG nicht in einer Art. 78 Abs. 2 SächsVerf genügenden Wei-\nse nachgeholt worden sei. So hatte sie Gelegenheit, ihre Rechtsauffassung zur Er-\nöffnung des Zivilrechtsweges aufgrund des behaupteten Charakters der geltend \ngemachten Schadensersatzansprüche wegen Verzugs als Amtshaftungsansprüche \nim Rahmen der jeweiligen Schreiben zur Erhebung der Anhörungsrüge vorzubrin-\ngen. Besondere Umstände dafür, dass das Sächsische Landessozialgericht dieses \nVorbringen im Anhörungsrügeverfahren nicht zur Kenntnis genommen und damit \nrechtliches Gehör nicht nachgeholt habe, sind der Verfassungsbeschwerde nicht zu \nentnehmen. Das Sächsische Landessozialgericht hat im Zuge der Zurückweisung \nder Anhörungsrügen jeweils ausgeführt, dass die Argumentation der Beschwerde-\nführerin zu Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsansprüchen nicht verfange und \ndamit das Vorbringen der Beschwerdeführerin einer ausdrücklichen – wenn auch \nknappen – rechtlichen Würdigung unterzogen. Dass es dabei nicht auf alle von der \nBeschwerdeführerin vorgebrachten Argumente eingegangen ist, begründet keinen \nbesonderen Umstand, der auf eine Nichtberücksichtigung nachgeholten Vortrags \nschließen ließe. Die Beanstandung der rechtlichen Beurteilung als solche betrifft \nkeinen Aspekt rechtlichen Gehörs. \n \nSoweit die Beschwerdeführerin rügt, es handele sich bei den angegriffenen Be-\nschlüssen um Überraschungsentscheidungen, ist auch dies nicht in einer den Be-\ngründungsanforderungen genügenden Weise dargetan. Das Beschwerdevorbringen \nbeschränkt sich auf die Behauptung, es sei für die Beschwerdeführerin nicht vor-\nhersehbar gewesen, dass das Sächsische Landessozialgericht entgegen Art. 34 GG \nentscheiden werde. Allein damit vermag sie jedoch – gerade vor dem Hintergrund \nder Beschwerdeschreiben der Beklagten vom 20. Februar 2023 – nicht zu begrün-\nden, dass das Sächsische Landessozialgericht in seinen Entscheidungen auf einen \nrechtlichen Gesichtspunkt abgestellt habe, mit dem auch ein gewissenhafter und \nkundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen brauchte (vgl. hierzu SächsVerfGH, \nBeschluss vom 21. April 2016 – Vf. 157-IV-15; Beschluss vom 11. Dezember \n2014 – Vf. 33-IV-14). \n \ncc) Soweit in der Beschwerdeschrift weiterhin ein Verstoß gegen das Gebot der Gewähr-\nleistung eines fairen Verfahrens gerügt wird, verbleibt es bei einer bloßen Nennung \ndieses Verfahrensgrundrechts, ohne dass auch nur im Ansatz eine Auseinandersetzung \nmit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben erfolgt. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n\n \n \n9 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-28-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 45b","ref_norm":"45b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 178a","ref_norm":"178a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-28-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365582","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.954490+00:00"}}