{"status":"available","doknr":"OLD365581","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-09-19","aktenzeichen":"Vf. 132-I-21 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 132-I-21 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Organstreitverfahren \n \n \n \n1. der AfD-Fraktion im 7. Sächsischen Landtag, vertreten durch den Vorsitzenden Jörg \nUrban, \nden \nParlamentarischen \nGeschäftsführer \nJan-Oliver \nAldo \nZwerg, \nden \nFraktionsgeschäftsführer Bernd Lommel, alle Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 \nDresden, \n \n2. der Abgeordneten der Antragstellerin zu 1. im Ausschuss für Geschäftsordnung und \nImmunitätsangelegenheiten des 7. Sächsischen Landtages, alle Bernhard-von-Lindenau-Platz \n1, 01067 Dresden, \n \n- Antragsteller - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nProf. Dr. Michael Elicker, \n \n \n \n \ngegen \n \n\n \n \n2 \n1. den Ausschuss für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten des 7. Sächsischen \nLandtages, vertreten durch den Vorsitzenden Roland Walter Hermann Ulbrich, Bernhard-\nvon-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden, \n \n2. den Präsidenten des 7. Sächsischen Landtages, Herrn Dr. Matthias Rößler, Bernhard-von-\nLindenau-Platz 1, 01067 Dresden, \n \n3. den 7. Sächsischen Landtag, vertreten durch den Präsidenten, Bernhard-von-Lindenau-\nPlatz 1, 01067 Dresden, \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus \nJäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stefan \nAnsgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 19. September 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Anträge zu 1), 2) und 4) werden als unzulässig, der Antrag zu 3) als offensichtlich \nunbegründet verworfen. \n \n \n \nG r ü n d e: \n \nA. \n \nI. \n \nDie Antragstellerin zu 1. ist eine Fraktion im 7. Sächsischen Landtag. Die Antragsteller zu 2. \nsind Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages und gehören der Antragstellerin zu 1. an. Sie \nsind auf Vorschlag der Antragstellerin zu 1. gewählte Mitglieder des Ausschusses für Ge-\nschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten des 7. Sächsischen Landtages (hiesiger An-\ntragsgegner zu 1.; im Folgenden: Geschäftsordnungsausschuss). Mit ihrem am 13. Dezember \n2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag im Or-\nganstreitverfahren wenden sich die Antragsteller gegen die Ablehnung einer öffentlichen An-\nhörung zum Antrag Drs. 7/7959 vom 15. Oktober 2021 durch den Geschäftsordnungsaus-\nschuss, die Weigerung des Präsidenten des 7. Sächsischen Landtages (hiesiger Antragsgegner \n\n \n \n3 \nzu 2.; im Folgenden: Präsident des Landtages), diesen Antrag formell in den Geschäftsord-\nnungsausschuss zurückzuüberweisen, sowie den Beschluss des 7. Sächsischen Landtages \n(hiesiger Antragsgegner zu 3.; im Folgenden: Landtag) vom 19. November 2021 über die \nEinzelabweichung (Drs. 7/7959) und die im Zuge dessen erfolgte Wahl der Vertreter des \nLandtages für den Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks (im Folgenden: MDR-\nRundfunkrat). \n \n1. Die Fraktionen von CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD beantragten am \n15. Oktober 2021, der Landtag möge beschließen, dass für die nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des \nStaatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR-StV) vom 12. Januar 2021 \n(SächsGVBl. S. 397) zu wählenden drei Vertreterinnen oder Vertreter des Sächsischen Land-\ntages für den 6. MDR-Rundfunkrat § 15 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Sächsischen \nLandtages 7. Wahlperiode (GOLT) vom 1. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1515) keine Anwen-\ndung findet; stattdessen sollte für diese Wahl jede Fraktion einen Vertreter oder eine Vertrete-\nrin zur Wahl vorschlagen (Drs. 7/7959). Zugleich verlangten die Regierungsfraktionen gemäß \n§ 114 Abs. 2 GOLT eine Prüfung durch den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss \nin einer Sondersitzung. \n \nDie Antragsteller zu 2. beantragten am 25. Oktober 2021 die Durchführung einer öffentlichen \nAnhörung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 GOLT. Dies wurde in der nicht öffentli-\nchen Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses am 2. November 2021 durch Mehrheitsent-\nscheidung abgelehnt mit der Begründung, es handele sich bei dem Antrag Drs. 7/7959 nicht \num eine überwiesene Vorlage, sondern lediglich um einen verschriftlichten Geschäftsord-\nnungsantrag, der vorweg den Fraktionen und den Mitgliedern des Landtages zur Kenntnis \ngegeben worden sei. Der Geschäftsordnungsausschuss prüfte den Antrag Drs. 7/7959 sodann \nund stellte mehrheitlich fest, keine Bedenken zu haben, in diesem Fall von § 15 Abs. 2 Satz 3 \nGOLT abzuweichen. \n \nUnter dem 9. November 2021 verlangte die Antragstellerin zu 1. von dem Präsidenten des \nLandtages, den Antrag Drs. 7/7959 in den Geschäftsordnungsausschuss wegen unzureichen-\nder Sachbehandlung in der Sondersitzung vom 2. November 2021 zurückzuüberweisen. Dies \nlehnte der Präsident des Landtages am 15. November 2021 ab. Zur Begründung führte er aus, \ndass es sich bei dem gegenständlichen Antrag nicht um einen Antrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 \ni.V.m. § 51 GOLT handele, sondern um einen Antrag zur Geschäftsordnung (§ 89 Abs. 1 \nGOLT). Für derartige Anträge sehe die Geschäftsordnung keine Überweisung durch den Prä-\nsidenten in einen Ausschuss vor. Die in § 114 Abs. 2 GOLT geregelte Prüfung werde viel-\nmehr unmittelbar durch das entsprechende Verlangen einer Fraktion oder von zehn Prozent \nder Mitglieder des Landtages veranlasst. § 38 Abs. 2 GOLT sei vorliegend nicht einschlägig, \ndenn es fehle sowohl an einer „Überweisung“ als auch an einer „Vorlage“ im Sinne dieser \nVorschrift. \n \nAm 19. November 2021 fand in der 39. Sitzung des Landtages die Abstimmung über den An-\ntrag Drs. 7/7959 statt. Mit 77 zu 34 Stimmen wurde die Abweichung von der Geschäftsord-\nnung beschlossen. Sodann erfolgte die Wahl von drei Vertretern des Landtages für die \n\n \n \n4 \n6. Amtsperiode des MDR-Rundfunkrates. Die nötige Stimmenanzahl erhielten die Wahlvor-\nschläge der Fraktionen CDU, SPD und DIE LINKE. Der Kandidat der Antragstellerin zu 1. \nerreichte nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit. \n \n2. Der MDR-Rundfunkrat setzt sich gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV unter anderem zu-\nsammen aus je drei Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der \nanwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden. \n \nDie vorliegend maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages \nlauten: \n \n§ 15 Reihenfolge der Fraktionen \n \n(1) (…) \n \n(2) Bei der Besetzung des Präsidiums, der Ausschüsse sowie bei der Benennung der Ausschussvorsit-\nzenden und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist für die Feststellung des Stärkeverhältnis-\nses der Fraktionen das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt zugrunde zu legen. Bei gleicher Höchst-\nzahl nach d’Hondt ist für den Stichentscheid die Höchstzahl entscheidend, die sich aus der in der \nLandtagswahl erzielten Gesamtstimmenzahl ergibt; im Übrigen ist das Ergebnis des Losverfahrens \nnach Absatz 1 zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Besetzung sonstiger Gremi-\nen des Landtags und für Wahlen, die durch den Landtag vorzunehmen sind, jedoch nicht für die \nWahlen nach den §§ 66 bis 70b. \n \n(3) (…) \n \n§ 16 Vorlagen \n \n(1) Folgende Vorlagen können nach Maßgabe der Geschäftsordnung als Beratungsgegenstand auf die \nTagesordnung gesetzt werden (selbstständige Vorlagen): \n \n1. Gesetzesentwürfe, \n2. Anträge, \n3. bis 13. (…) \n \n(2) Vorlagen zu Beratungsgegenständen (unselbstständige Vorlagen) sind: \n \n1. Änderungsanträge, \n2. Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen \nAnfragen, Berichten sowie Zwischenberichten der Untersuchungsausschüsse und Enquetekom-\nmissionen, \n3. Ergänzungsvorlagen zu Drucksachen. \n \n(3) bis (8) (…) \n \n \n§ 38 Anhörungen \n \n(1) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachkundigen zur Information \nüber einen Beratungsgegenstand durchzuführen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglie-\nder des Ausschusses kann bestimmt werden, dass die Anhörung nicht öffentlich stattfindet. (…) \n \n(2) Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner \nMitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, eine Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen. Eine wei-\ntere Anhörung zu einem Änderungsantrag ist statthaft, wenn sich der Änderungsantrag nicht auf \nden Gegenstand der überwiesenen Vorlage bezieht oder an Fragen anknüpft, die mit der Vorlage \nnicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die entsprechende Beantragung der Anhörung kann \nunter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ erfolgen. \n\n \n \n5 \n \n(3) Über Termin sowie Art und Umfang der Anhörung entscheidet der Ausschuss grundsätzlich in der \nForm der Verständigung, anderenfalls durch Beschluss. Hat eine Minderheit die Durchführung ei-\nner Anhörung verlangt und kommt eine Verständigung nicht zustande, müssen die von ihr benann-\nten Personen angehört werden. (…) \n \n§ 51 Anträge, Änderungsanträge und Entschließungsanträge \n \n(1) Anträge beginnen mit den Worten „Der Landtag möge beschließen“ und werden so gefasst, wie sie \nzum Beschluss erhoben werden sollen. Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen. \n \n(2) bis (6) (…) \n \n§ 52 Behandlung von Anträgen \n \n(1) Anträge werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit der antragstellenden \nFraktion dem zuständigen Ausschuss überwiesen. (…) \n \n(2) bis (6) (…) \n \n§ 89 Zur Geschäftsordnung \n \n(1) Anträge zur Geschäftsordnung können von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags \ngestellt werden. Sie müssen sich auf die geschäftliche Behandlung des Beratungsgegenstands oder \nauf die Tagesordnung beziehen. \n \n(2) bis (6) (…) \n \n§ 114 Abweichung von der Geschäftsordnung \n \n(1) Einzelne Abweichungen von der Geschäftsordnung kann der Landtag mit der Mehrheit von zwei \nDritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließen. \n \n(2) Auf Verlangen einer Fraktion oder von zehn Prozent der Mitglieder des Landtags geht der Be-\nschlussfassung eine Prüfung durch den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss voraus. \n \n \nII. \n \n1. Die Antragsteller sehen in der Ablehnung ihres Anhörungsantrages einen Verstoß gegen \n§ 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT und zugleich eine Verletzung oder zumindest unmittelbare Gefähr-\ndung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 39 Abs. 3, Art. 40 SächsVerf. Die tatbestand-\nlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT lägen vor. Dass es sich bei dem Antrag \nDrs. 7/7959 um eine Vorlage nach § 16 GOLT handele, ergebe sich bereits aus der Wahl der \nHandlungsform der antragstellenden Regierungsfraktionen. Sämtliche formalen Anforderun-\ngen an einen selbständigen Sachantrag gemäß § 51 Abs. 1 und 2 GOLT seien erfüllt. Der An-\ntrag sei mit „Antrag“ überschrieben und beginne mit den Worten „Der Landtag möge be-\nschließen“. Er sei schriftlich und mit schriftlicher Begründung eingebracht und verteilt wor-\nden. Zudem habe der Antrag eine Drucksachennummer erhalten. Verschriftlichte Geschäfts-\nordnungsanträge folgten hingegen nicht den genannten Formalien und unterlägen nicht im \nVolltext der Parlamentsdokumentation. Für die weitere Sachbehandlung sei die konkret ge-\nwählte formale Handlungsform ausschlaggebend. Ferner hätte der streitgegenständliche An-\ntrag nicht als Geschäftsordnungsantrag eingebracht und behandelt werden dürfen. Im Parla-\nmentsrecht sei lange anerkannt, dass Anträge auf Einzelabweichung nur dann als Geschäfts-\n\n \n \n6 \nordnungsanträge gestellt werden könnten, wenn sie nicht inhaltlich auf die Beseitigung von \ngeschäftsordnungsmäßig eingeräumten Minderheitenrechten gerichtet seien oder andere Ver-\nfassungsfragen aufwerfen würden. Die Vorlage sei auch überwiesen, weil sie nicht dem \nSelbstbefassungsrecht des Ausschusses entspringe. Da es sich bei dem Antrag Drs. 7/7959 um \neine Vorlage der regierungstragenden Landtagsfraktionen, nicht hingegen der „Fraktionen im \nAusschuss“ handele, habe sie zwingend überwiesen werden müssen. Die inkorrekt in den \nAusschuss gelangte Vorlage sei trotz des Fehlens der formellen Überweisung jedenfalls wie \neine überwiesene Vorlage zu behandeln gewesen. Deshalb hätte dem Antrag auf Durchfüh-\nrung einer öffentlichen Anhörung entsprochen werden müssen. \n \n2. Der Präsident des Landtages habe durch seine Weigerung, den Antrag Drs. 7/7959 formell \nin den Ausschuss zu überweisen, vereitelt, dass der Antrag als „überwiesene Vorlage“ einer \nöffentlichen Anhörung zugeführt werde, und damit das Minderheitenrecht der Antragstellerin \nzu 1. verletzt. Zudem sei ihr die Möglichkeit genommen worden, nach § 114 Abs. 2 GOLT \ndie Zulässigkeit des geplanten Vorgehens in öffentlicher und transparenter Sitzung prüfen zu \nlassen. Darin liege eine unfaire, illoyale und ungleiche Anwendung der Geschäftsordnung zu \nLasten der Antragstellerin zu 1. Es sei eine Umkehrung des minderheitenschützenden Zwecks \ndes § 114 Abs. 2 GOLT, wenn der Präsident des Landtages eine von den Regierungsfraktio-\nnen vorab initiierte „Vorprüfung“ als Erfüllung des § 114 Abs. 2 GOLT akzeptiere, die for-\nmelle, öffentliche und mithilfe von Sachverständigen durchgeführte Vorprüfung auf Verlan-\ngen der Minderheit nach § 114 Abs. 2 GOLT aber verweigere. Beginnend mit der „informel-\nlen“ Einbringung des Antrags Drs. 7/7959 in den Ausschuss seien die verfahrensrechtlichen \nWeichen grundlegend falsch gestellt worden, um der Antragstellerin zu 1. ihre Minderheiten-\nrechte in Bezug auf die Vorprüfung durch den Ausschuss vorzuenthalten. \n \n3. Der Abweichungsbeschluss sei materiell rechtswidrig, weil auch nur in der Geschäftsord-\nnung gewährte Minderheitenrechte nicht im Wege einer Einzelabweichung angetastet werden \nkönnten. Darüber hinaus verlange das Verfassungsrecht eine spiegelbildliche Repräsentation \nder Fraktionen des Landtages im Rundfunkrat. Ein zwingender verfassungsrechtlicher Grund \nfür eine Abweichung hiervon sei weder von den antragstellenden Fraktionen noch vom Präsi-\ndenten des Landtages vorgebracht worden. Entschließe sich der Gesetzgeber dazu, den Land-\ntag an der Kontrolle des Rundfunks zu beteiligen – wie er es mit dem neuen MDR-\nStaatsvertrag getan habe –, so zähle diese Kontrollaufgabe zu den verfassungsmäßigen Parla-\nmentsaufgaben nach Art. 39 Abs. 2 SächsVerf, was dann von Verfassungs wegen ein gleich-\nmäßiges Teilhaberecht der Fraktionen verlange. Selbst wenn man – zugunsten der Antrags-\ngegner – von einer Verortung dieser Kontrollaufgabe nur im Randbereich der Parlamentstä-\ntigkeit ausginge, sei für den Ausschluss der zweitstärksten Fraktion und Hauptopposition im \nSächsischen Landtag kein tragfähiger Grund vorgetragen oder ersichtlich. Ein solcher liege \nauch nicht in der Vielfaltsicherung nach dem Rundfunkverfassungsrecht. Das Vorgehen durch \nEinzelabweichung überschreite die äußersten Grenzen des Missbrauchsverbots, denn es ent-\nleere das Teilhabe- und Mitwirkungsrecht der Antragstellerin zu 1. Zur Vielfaltsicherung in \nden Aufsichtsgremien gehöre auch die Abbildung der verschiedenen – auch kleineren – politi-\nschen Strömungen. \n \n\n \n \n7 \n4. Der Maßstab der formalen Chancengleichheit komme in allen Bereichen zur Anwendung, \nwo Aufgaben des Parlaments erfüllt würden. Das Recht auf spiegelbildliche Berücksichtigung \nder Fraktionen bei der Besetzung des Rundfunkrates sei durch § 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT kon-\nstituiert. In der Auswahl der Vertreter sei die Mehrheit nicht frei. Der Landtag dürfe einen von \neiner bei der Besetzung zu berücksichtigenden Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten allen-\nfalls dann ablehnen, wenn die Gründe hierfür in einer – gemessen an den einschlägigen sach-\nlichen Kriterien – mangelnden Eignung lägen. \n \nDie Antragsteller beantragen im Organstreitverfahren festzustellen: \n \n1) Der Antragsgegner zu 1. hat die Rechte der Antragstellerin zu 1. sowie der Antrag-\nsteller zu 2. auf Gleichbehandlung aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf dadurch verletzt, \ndass er die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages zu deren Lasten in unfai-\nrer, illoyaler und ungleichmäßiger Weise angewandt hat, indem er das Minderhei-\ntenrecht nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT durch Ablehnung einer öffentlichen Anhö-\nrung bezüglich des Antrags Drs. 7/7959 der Regierungsfraktionen vom 15. Okto-\nber 2021 nicht respektierte. \n \n2) Der Antragsgegner zu 2. hat durch seine Weigerung, trotz ausdrücklichen Verlan-\ngens der Antragstellerin zu 1. den Antrag Drs. 7/7959 der Regierungsfraktionen \nvom 15. Oktober 2021 formell in den Ausschuss für Geschäftsordnung und Immu-\nnitätsangelegenheiten des Sächsischen Landtages zur Prüfung zu überweisen, de-\nren Recht auf Gleichbehandlung als Fraktion aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf ver-\nletzt, indem er die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages zu Lasten der An-\ntragstellerin zu 1. in unfairer, illoyaler und ungleichmäßiger Weise angewandt hat \nhinsichtlich des minderheitenschützenden Rechts aus § 114 Abs. 2 GOLT. \n \n3) Der Antragsgegner zu 3. hat mit seiner Entscheidung vom 19. November 2021 in \nseiner 39. Sitzung zu einer Einzelabweichung gemäß § 114 Abs. 1 GOLT von \n§ 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT entsprechend dem Antrag Drs. 7/7959 der Regierungs-\nfraktionen vom 15. Oktober 2021, für die Wahl der Vertreter des Landtages im \nMDR-Rundfunkrat statt den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit einzuhalten eine \nungebundene Mehrheitswahl zu veranstalten, das Recht der Antragstellerin zu 1. \nauf Gleichbehandlung als Fraktion aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf verletzt. \n \n4) Der Antragsgegner zu 3. hat dadurch, dass er entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT \nsowie den materiell-verfassungsrechtlichen Bindungen an die parlamentarische \nGremienbesetzung insbesondere des MDR-Rundfunkrates im Wege einer unge-\nbundenen Mehrheitswahl die in den MDR-Rundfunkrat zu entsendenden Kandida-\nten bestimmte, die Antragstellerin zu 1. in deren Recht auf Gleichbehandlung als \nFraktion aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf verletzt. \n \n \n\n \n \n8 \nIII. \n \nDer Antragsgegner zu 1. beantragt, \n \n \n \nden Antrag zu 1) zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. \n \nDie Antragsgegner zu 2. und 3. beantragen, \n \nden Antrag zu 3) zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen, \ndie Anträge zu 2) und 4) zurückzuweisen. \n \n1. Der Antragsgegner zu 1. hält den Antrag zu 1) bereits für unzulässig, jedenfalls aber für \nunbegründet. Den Antragstellern fehle es an der Antragsbefugnis. Die tatbestandlichen Vo-\nraussetzungen des § 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT lägen nicht vor, weshalb die Antragsteller sich \nauf das Anhörungsrecht nicht berufen könnten. Es fehle an einer „überwiesenen Vorlage“. \nEine Vorlage im Sinne von § 16 Abs. 1 oder 2 GOLT gehe mit dem als Minderheitenrecht \nausgestalteten Spezialverfahren des § 114 Abs. 2 GOLT nicht einher, einer solchen bedürfe es \nauch nicht. Es stelle sich die Frage, was sonst ein Geschäftsordnungsantrag sein solle, wenn \nnicht derjenige Antrag, der transparent und ausdrücklich die Abweichung von der Geschäfts-\nordnung begehre. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Überweisung im Sinne des § 38 \nAbs. 2 Satz 1 GOLT. Für die analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT, derer sich \ndie Antragsteller im Ergebnis bedienten, fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Ge-\nschäftsordnungsanträge zeichneten sich dadurch aus, dass sie sich im Gegensatz zu Sachan-\nträgen auf das Verfahren selbst bezögen. Über Geschäftsordnungsanträge solle möglichst zü-\ngig entschieden werden, um die weitere Sachbehandlung nicht zu verzögern und die Zielvor-\nstellung des Sachantrags nicht ins Leere laufen zu lassen. Gemäß § 108 Abs. 3 GOLT sei über \nGeschäftsordnungsanträge vorrangig abzustimmen. Das Fehlen einer grundsätzlichen Über-\nweisungsregel für Geschäftsordnungsanträge sei konsequent und füge sich planvoll in die \nRegelungssystematik der Geschäftsordnung ein. Der Antrag könne letztlich aber auch deshalb \nkeinen Erfolg haben, weil die Ablehnung der begehrten Anhörung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 \nGOLT durch die Mehrheit des Ausschusses nicht als in krasser Weise sachfremde Missdeu-\ntung der Geschäftsordnung bewertet werden könne. Entgegen der Darstellung der Antragstel-\nler liege auch keine missbräuchliche und sachfremde Verfahrensgestaltung vor. Die Regie-\nrungskoalition habe ganz bewusst davon abgesehen, den Antrag auf Einzelabweichung ent-\nsprechend dem regulären Verfahren der Geschäftsordnung ohne Vorankündigung in der ent-\nscheidenden Plenarsitzung zu stellen. Sie habe eine etwaige Überwältigung der Oppositions-\nfraktionen in der Plenarsitzung vermeiden wollen. Stattdessen habe sie das Spezialverfahren \nder Prüfung der Einzelabweichung nach § 114 Abs. 2 GOLT selbst eingeleitet und zwar in \neinem vollkommen transparenten Verfahren. \n \n2. Die Antragsgegner zu 2. und 3. halten die Anträge teilweise bereits für unzulässig, im Üb-\nrigen für unbegründet. \n \n\n \n \n9 \na) Der Antrag zu 2) sei unbegründet, weil Art. 39 Abs. 3 SächsVerf nicht verletzt sei. Die \nAntragstellerin zu 1. habe nach der Geschäftsordnung keinen Anspruch darauf, dass der An-\ntragsgegner zu 2. ihr Verlangen auf (nochmalige) Prüfung des von den Fraktionen CDU, \nBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD gestellten Antrags auf Abweichung von der Ge-\nschäftsordnung (Drs. 7/7959) an den Geschäftsordnungsausschuss (zurück-)überweise. Ein \nsolcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 114 Abs. 2 GOLT. Dieser verleihe der antragstel-\nlenden Fraktion zwar einen Anspruch auf Prüfung des Abweichungsantrags durch den zu-\nständigen Ausschuss. Dieser könne und müsse jedoch von ihr unmittelbar gegenüber dem \nAntragsgegner zu 1. geltend gemacht werden. Einer Überweisung des Verlangens durch den \nPräsidenten bedürfe es – ausweislich des Wortlauts der Vorschrift – nicht. Wenn aber bereits \ndie Überweisung durch den Präsidenten von vornherein ausscheide, könne schon rein begriff-\nlich die von der Antragstellerin zu 1. begehrte Rücküberweisung nicht in Betracht kommen. \nAuch ergebe sich kein Anspruch auf (Rück-)Überweisung aus § 52 Abs. 1 Satz 1 GOLT. Die-\nser beziehe sich nur auf selbständige Anträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GOLT, zu denen Ge-\nschäftsordnungsanträge nicht gehörten. Für eine analoge Anwendung des § 52 Abs. 1 Satz 1 \nGOLT auf einen Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung fehle es an der planwid-\nrigen Regelungslücke. Zwar sehe § 114 Abs. 2 GOLT ausnahmsweise die Behandlung dieses \nGeschäftsordnungsantrags in einem Ausschuss vor. Diese Ausschussbefassung könne jedoch \nvon der Fraktion unmittelbar gegenüber dem Ausschuss verlangt werden. Jedenfalls aber wäre \nein etwaiger Anspruch der Antragstellerin zu 1. unter den hier gegebenen Umständen ver-\nbraucht. Vorliegend habe eine Prüfung des Abweichungsantrags aufgrund des Verlangens der \nFraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD in der Ausschusssitzung am 2. No-\nvember 2021 bereits stattgefunden. Eine erneute Prüfung könne nicht verlangt werden, denn \n§ 114 Abs. 2 GOLT räume den Fraktionen keinen Anspruch auf gesonderte Prüfung aufgrund \nihrer jeweils eigenen Initiative ein. Auch begründe eine angeblich unzureichende Sachbe-\nhandlung durch den Antragsgegner zu 1. einen (Rück-)Überweisungsanspruch nicht. Der An-\ntragsgegner zu 2. sei weder ,,Aufseher“ der Ausschüsse noch ,,Schiedsrichter“ in ihrem inter-\nnen Verfahren. Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 GOLT dem Präsidenten die Aufgabe übertrage, die \nGeschäfte des Landtages zu führen, folgten hieraus keine Weisungsbefugnisse gegenüber den \nAusschüssen. Um die Drs. 7/7959 im Plenum zur Abstimmung zu stellen, habe sich der An-\ntragsgegner zu 2. auf die ihm vom Vorsitzenden des Antragsgegners zu 1. mit Schreiben vom \n2. November 2021 gemachte Mitteilung verlassen dürfen, dass die in § 114 Abs. 2 GOLT \nvorgesehene Prüfung des Antrags durch den Ausschuss vorgenommen worden sei und nach \nmehrheitlicher Auffassung des Ausschusses keine Bedenken bestünden. Selbst wenn man die \nherangezogenen Vorschriften der Geschäftsordnung anders auslegen wollte, könne der Antrag \nkeinen Erfolg haben, weil die Überprüfung der fairen, loyalen und gleichmäßigen Anwen-\ndung der Geschäftsordnung durch den Antragsgegner zu 2. nur einer reduzierten verfassungs-\ngerichtlichen Kontrolle unterliege. Daher schlage nicht jede unrichtige Anwendung einer \n(drittschützenden) Geschäftsordnungsvorschrift auf die Verfassungsebene durch. Eine Verlet-\nzung von Art. 39 Abs. 3 SächsVerf in seiner Ausprägung als Gebot fairer, loyaler und \ngleichmäßiger Anwendung der Geschäftsordnung scheide vielmehr dann aus, wenn der bean-\nstandeten Normanwendung eine zumindest vertretbare Auslegung zugrunde liege, was hier \nder Fall sei. Insbesondere die Schreiben des Landtagspräsidenten an den Vorsitzenden der \nFraktion DIE LINKE und an den Parlamentarischen Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. \n\n \n \n10 \ngäben davon Zeugnis, dass er sich mit dem Inhalt der §§ 114, 52 GOLT auseinandergesetzt \nund sie lege artis ausgelegt habe. \n \nb) Der Antrag zu 3) sei bereits deswegen unzulässig, weil er sich auf einen unzulässigen An-\ntragsgegenstand beziehe. Zudem könne die Antragstellerin zu 1. nur insoweit antragsbefugt \nsein, als sie eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf auf faire, loyale und \ngleichmäßige Anwendung von § 114 Abs. 1 GOLT rüge. Soweit sie versuche, einen An-\nspruch aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf auf spiegelbildliche Gremienbesetzung geltend zu ma-\nchen, erscheine eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte von vornherein offenkun-\ndig und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, weil dieser Grundsatz nur für parla-\nmentarische Gremien gelte. Keiner die Zusammensetzung des Plenums widerspiegelnden \nBesetzung bedürfe es hingegen bei solchen Gremien, die nicht dem Einfluss des Prinzips \ngleichberechtigter Teilnahme aller Abgeordneten an den dem Parlament durch die Verfassung \nübertragenen Aufgaben unterlägen. Die Anwendung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes sei \ndaher bei außerparlamentarisch tätigen Gremien, auch wenn ihnen Abgeordnete angehörten, \nvon vornherein nicht geboten. Beim MDR-Rundfunkrat handele es sich personell, organisato-\nrisch und funktional offensichtlich um ein außerparlamentarisches Gremium. Es bestehe per-\nsonell keineswegs – wie für ein parlamentarisches Gremium erforderlich – ausschließlich aus \nAbgeordneten. Organisatorisch handele es sich um ein Organ des MDR. Auch diene der \nRundfunkrat nicht dazu, an der Erfüllung von Parlamentsaufgaben, insbesondere der Überwa-\nchung der Ausübung der vollziehenden Gewalt, mitzuwirken. \n \nSoweit der Antrag zu 3) nicht bereits unzulässig sei, erweise er sich jedenfalls als unbegrün-\ndet. Der Landtag habe durch seinen Beschluss, bei der Wahl seiner Vertreter im MDR-\nRundfunkrat von § 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT abzuweichen, nicht gegen seine Geschäftsordnung \nverstoßen, sondern lediglich von einer bereits in ihr angelegten Möglichkeit einer alternativen \nGestaltung des parlamentarischen Verfahrens Gebrauch gemacht. Der beanstandete Beschluss \ndes Antragsgegners zu 3. betreffe kein Minderheitenrecht, weil er das der Antragstellerin zu \n1. durch § 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT eingeräumte Vorschlagsrecht für die Wahl der Vertreter \ndes Landtages im MDR-Rundfunkrat unberührt lasse. Von diesem Recht habe die Antragstel-\nlerin zu 1. auch – wenngleich erfolglos – Gebrauch gemacht, indem sie den Abgeordneten G. \nnominiert habe. Die Abweichung von der Geschäftsordnung habe lediglich bewirkt, dass auch \nandere Fraktionen ebenfalls vorschlagsberechtigt seien. Dass der Wahlvorschlag der Antrag-\nstellerin zu 1. damit nicht konkurrenzlos geblieben sei, beeinträchtigte ihre Position nicht \nrechtlich, sondern nur faktisch. Auf einen Erfolg ihres Wahlvorschlags habe sie ohnehin kei-\nnen Anspruch gehabt. Die Ausübung der Abweichungskompetenz sei – unabhängig davon, ob \nman die Exklusivität eines Vorschlagsrechts als Minderheitenrecht einordnen könne – auch \nhinsichtlich rein geschäftsordnungsrechtlich konstituierter Minderheitenrechte grundsätzlich \nzulässig. Der beanstandete Beschluss sei nicht willkürlich erfolgt, sondern habe sich auf einen \nsachlichen Grund gestützt. Es sei darum gegangen sicherzustellen, dass der Landtag eine brei-\nte Auswahl unter Wahlvorschlägen für eines der zentralen Gremien der Rundfunkkontrolle \nhabe. Der Antragsgegner zu 3. sei befugt gewesen, seine Abweichungskompetenz aus § 114 \nAbs. 1 GOLT zu nutzen, um in diesem Einzelfall die Statusrechte der Fraktionen ad hoc an-\nders (und aus seiner Sicht sachgerechter) zuzuordnen und dabei den Gedanken der formalen \n\n \n \n11 \nGleichheit aller Fraktionen dem Proportionalitätsprinzip vorzuziehen. Durch die Einräumung \neines Vorschlagsrechts an alle Fraktionen sei eine stärkere Einbeziehung auch kleinerer politi-\nscher Strömungen ermöglicht worden. Der angegriffene Abweichungsbeschluss habe sich an \ndem verfassungsmäßigen Ziel einer funktionsgerechten Selbstorganisation des Parlaments \nsowie der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Vielfaltsicherung orientiert. Hinzu-\nkomme, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV bei Erlass der Geschäftsordnung noch nicht habe \nberücksichtigt werden können. Dadurch hätten zu der Frage, ob der Katalog der Ausnahmen \nin § 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT entsprechend erweitert werden solle, seinerzeit keine Erwägun-\ngen angestellt werden können. Der Antragstellerin zu 1. sei es unbenommen geblieben, einen \nWahlvorschlag einzureichen, für diesen um die erforderliche Mehrheit zu werben und eine \nEntscheidung des Parlaments über diesen Vorschlag zu verlangen. Da für außerparlamentari-\nsche Gremien der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nicht gelte, gewährleiste Art. 39 Abs. 3 \nSächsVerf der Antragstellerin zu 1. nur die Teilhabe und Mitwirkung am parlamentarischen \nWillensbildungsprozess, nicht aber den Erfolg ihres Wahlvorschlags. Im Übrigen sei auch \ninsoweit die nur eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung \nder Anwendung der Geschäftsordnung durch den Antragsgegner zu 3. zu beachten. \n \nc) Der Antrag zu 4) sei unzulässig, soweit der Antragstellerin zu 1. die Antragsbefugnis fehle. \nWährend eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf auf faire, loyale und \ngleichmäßige Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT nicht schon a priori unmöglich er-\nscheine, sei eine Verletzung des Spiegelbildlichkeitsgebots, der Rundfunkfreiheit und des \nGebots der Vielfaltsicherung bei der Besetzung der Aufsichtsgremien des öffentlichen Rund-\nfunks von vornherein und eindeutig ausgeschlossen. Die Antragstellerin zu 1. könne durch die \nBestellung der Vertreter des Landtages im MDR-Rundfunkrat im Wege einer ungebundenen \nMehrheitswahl evident nicht in ihrem Anspruch auf spiegelbildliche Besetzung parlamentari-\nscher Gremien (Art. 39 Abs. 3 SächsVerf) verletzt worden sein, denn der MDR-Rundfunkrat \nsei kein parlamentarisches Gremium. Soweit sich die Antragstellerin zu 1. darüber hinaus auf \ndas „Rundfunkverfassungsrecht“ berufe und dies als Berufung auf die Rundfunkfreiheit zu \nverstehen sei, sei diese als Grundrecht im Organstreitverfahren nicht rügefähig. Der Status \nformaler Chancengleichheit komme als Maßstab überall (aber eben auch nur) dort zur Gel-\ntung, wo den Fraktionen durch Verfassung, Gesetz oder Geschäftsordnung eigene Rechte ein-\ngeräumt würden. Dies sei bei der Wahl der Vertreter des Landtages im MDR-Rundfunkrat \njedoch nicht der Fall. Auf das Gebot der Vielfaltsicherung könne sich die Antragstellerin zu 1. \nnicht berufen, denn dieses bestehe im öffentlichen Interesse sowie im Interesse des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunkveranstalters, begründe aber keine eigenen subjektiven Rechte der Ent-\nsende- und Vorschlagsberechtigten. Die Vielfalt der Zusammensetzung der Aufsichtsgremien \ndes öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe nicht zumindest auch im Interesse der Antrag-\nstellerin zu 1., sodass sie selbst im Falle eines Verstoßes gegen das Gebot der Vielfaltsiche-\nrung nicht in ihren eigenen Rechten verletzt wäre. \n \nSoweit der Antrag zu 4) zulässig sei, sei er unbegründet, denn die – unter Abweichung von \n§ 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT als ungebundene Mehrheitswahl durchgeführte – Wahl der Vertre-\nter des Landtages im MDR-Rundfunkrat verletze das Recht der Antragstellerin zu 1. auf faire, \nloyale und gleichmäßige Anwendung der Geschäftsordnung nicht. Die Antragstellerin zu 1. \n\n \n \n12 \nkönne sich auf diese Vorschrift, wonach bei Wahlen, die vom Landtag vorzunehmen sind, die \nVorschlagsrechte auf die Fraktionen grundsätzlich gemäß dem Höchstzahlverfahren nach \nd’Hondt verteilt würden, im vorliegenden Streitfall nicht berufen. Sie sei nicht anzuwenden, \nweil der Antragsgegner zu 3. wirksam beschlossen habe, gemäß § 114 Abs. 1 GOLT von ihr \nabzuweichen. Auch liege keine Verletzung des Grundsatzes der Organtreue vor. Schließlich \nsei auch das Gebot der Vielfaltsicherung (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) – selbst wenn man \ndiesem bei der Besetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch \neine Verknüpfung mit Art. 39 Abs. 3 SächsVerf drittschützende Wirkung zugunsten der Frak-\ntionen im Sächsischen Landtag zuspräche – nicht verletzt. Die verfassungsgerichtliche Über-\nprüfung beschränke sich darauf, ob die Ausgestaltung am Maßstab der Vielfaltsicherung ori-\nentiert sei und hierauf bezogen bei realitätsgerechter Betrachtung zu einem vertretbaren Er-\ngebnis führe, was hier zu bejahen sei. Im Übrigen komme es darauf angesichts des weiten \nGestaltungsspielraums des Antragsgegners zu 3. nicht an. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof hat den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung mit dem Inhalt, den streitigen Zustand vorläufig dahingehend zu regeln, dass die \nbeantragten Feststellungen zu 1) bis 4) bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nvorläufig ausgesprochen werden, mit Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 133-I-21 (e.A.) – \nabgelehnt. \n \nDer Verfassungsgerichtshof hat der Sächsischen Staatsregierung gemäß § 19 Abs. 2 \nSächsVerfGHG von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. \n \n \nB. \n \nDie Anträge zu 1), zu 2) und zu 4) sind unzulässig. Der Antrag zu 3) ist zulässig, aber offensicht-\nlich unbegründet. \n \n \nI. \n \nVon den im Einzelnen gestellten Anträgen ist der Antrag zu 3) zulässig, während die übrigen \nAnträge unzulässig sind, weil insoweit die nach § 18 Abs. 1 SächsVerfGHG erforderliche \nAntragsbefugnis nicht ersichtlich ist. \n \n1. Gemäß § 18 Abs. 1 SächsVerfGHG ist ein im Organstreitverfahren gestellter Antrag nur \nzulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Handlung oder Unterlassung \ndes Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung des Freistaates Sachsen übertra-\ngenen Rechten oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Nach § 18 \nAbs. 2 SächsVerfGHG ist im Antrag zudem die Bestimmung der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlas-\n\n \n \n13 \nsung des Antragsgegners verstoßen wird. Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens \nerforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Ver-\nletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung \nder verfassungsgerichtlichen Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich er-\nscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023, BVerfGE 166, 290 [298 f. Rn. 34]; \nst. Rspr.). Lassen sich aus der geltend gemachten Vorschrift keine eigenen Rechte oder \nZuständigkeiten herleiten, die durch die Maßnahme oder das Unterlassen verletzt sein \nkönnten, fehlt es an der Antragsbefugnis (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015, \nBVerfGE 140, 115 m.w.N.). Die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Ge-\nfährdung eigener verfassungsmäßiger Rechte muss sich dabei nachvollziehbar aus dem \nVorbringen des Antragstellers ergeben (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022 – \nVf. 92-I-21; Beschluss vom 2. November 2006 – Vf. 72-I-06; st. Rspr.). Als allgemeine \nVerfahrensvorschrift gilt § 23 Abs. 1 BVerfGG gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG auch \nfür das Organstreitverfahren. Die Norm verlangt eine über die bloße Bezeichnung der Zu-\nlässigkeitsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 und 2 SächsVerfGHG hinausgehende nähere \nSubstantiierung der Begründung (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2021, BVerfGE 157, \n1 [20 Rn. 61] m.w.N.). Die Begründung darf sich nicht lediglich in der formelhaften und \nsummarischen Behauptung einer Rechtsverletzung erschöpfen (vgl. Umbach in: \nders./Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., §§ 63, 64 Rn. 167). \n \n2. Diesen Anforderungen genügt der Antrag zu 3). Zunächst lässt er die Möglichkeit einer \nVerletzung der Antragstellerin zu 1. in ihrem Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 39 \nAbs. 3 SächsVerf aufgrund der Abweichung von der Geschäftsordnung erkennen. Im \nÜbrigen erfüllt er auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen. \n \na) Das Recht auf Chancengleichheit einer Fraktion leitet sich ab aus dem Status der Abge-\nordneten, die sie bilden (SächsVerfGH, Urteil vom 21. März 2013 – Vf. 95-I-12; Urteil \nvom 26. Januar 1996 – Vf. 15-I-95; Urteil vom 17. Februar 1995 – Vf. 4-I-93; st. Rspr.). \nNach Art. 39 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf vertreten die Abgeordneten das ganze Volk. Zu \ndem Status der Abgeordneten aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf und damit auch zur Rechts-\nstellung der von ihnen gebildeten Fraktionen gehört, dass sie im Rahmen verfassungsmä-\nßiger Regelung durch die Geschäftsordnung des Landtages (Art. 46 Abs. 1 und 2 \nSächsVerf) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gleiche Rechte und Pflichten haben \n(SächsVerfGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – Vf. 134-I-15; sog. Grundsatz der Gleich-\nbehandlung der Fraktionen). Diese Gleichheit ist, weil alle Abgeordneten in gleicher Wei-\nse zur Repräsentation des Volkes berufen sind, formal zu verstehen und erlaubt Abwei-\nchungen nur, wenn sie zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und des Ablaufs der Parla-\nmentsarbeit, zur Abwehr missbräuchlicher Ausnutzung parlamentarischer Rechte oder \nzum Schutze anderer vorrangiger Verfassungsgüter erforderlich sind (SächsVerfGH, Ur-\nteil vom 27. Oktober 2016 – Vf. 134-I-15; st. Rspr.). \n \nDer Status formaler Chancengleichheit kommt als Maßstab überall zur Geltung, wo den \nFraktionen mit Blick auf ihre parlamentarischen Aufgaben durch Verfassung, Gesetz oder \nGeschäftsordnung eigene Rechte eingeräumt werden. Die Fraktionen sind von Verfas-\nsungs wegen befugt, diese Rechte in formal gleicher Weise auszuüben. Deren Durchset-\n\n \n \n14 \nzung darf nicht davon abhängen, ob sie sich in der Mehr- oder Minderheit befinden \n(SächsVerfGH, Urteil vom 21. März 2013 – Vf. 95-I-12; Urteil vom 26. Januar 1996 – \nVf. 15-I-95; Urteil vom 17. Februar 1995 – Vf. 4-I-93; st. Rspr.). So nehmen die Fraktio-\nnen z.B. gleichberechtigt an der Fraktionsfinanzierung teil, sind ihrem Stärkeverhältnis \nentsprechend gleichermaßen in den Ausschüssen und anderen Parlamentsorganen vertre-\nten und haben ein grundsätzlich gleiches Recht auf Zugang zur Beratung in den Aus-\nschüssen und Gremien des Parlaments (SächsVerfGH, Urteil vom 17. Februar 1995 – \nVf. 4-I-93). \n \nDas Recht auf Gleichbehandlung von Fraktionen oder Abgeordneten im Landtag und die \nGewährleistung, ihre Rechte bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben in formal \ngleicher Weise auszuüben, sind von fundamentaler Bedeutung. Sie können deshalb nicht \neng ausgelegt werden, sondern erfassen auch die Mitwirkungsbefugnis an Aufgaben des \nParlaments, die jenseits seiner Kernaufgaben liegen, also etwa jenseits des Bereichs der \nGesetzgebungsfunktion, des Budgetrechts und der Ausübung der Kreations-, Informa-\ntions- und Kontrollfunktionen (SächsVerfGH, Urteil vom 21. September 1996 – Vf. 15-I-\n96). \n \nInnerhalb der durch das Recht auf Chancengleichheit gezogenen Grenzen kommt dem \nSächsischen Landtag bei der Ausgestaltung der von ihm nach Art. 46 Abs. 1 SächsVerf zu \nerlassenden Geschäftsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (SächsVerfGH, Urteil \nvom 5. November 2010 – Vf. 28-I-10). Sein Recht, seine Angelegenheiten selbst zu re-\ngeln, erstreckt sich dabei insbesondere auf den Geschäftsgang und dabei auch auf die Zu-\nsammensetzung von Gremien (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 5. Februar 2024 – \n1 GR 21/22 – juris Rn. 86). Demgemäß ist nicht nur der Erlass, sondern auch die Ausle-\ngung und Anwendung der Geschäftsordnung grundsätzlich Sache des Sächsischen Land-\ntages selbst und der von ihm damit beauftragten Organe (vgl. BVerfG, Urteil vom \n22. März 2022, BVerfGE 160, 368 [389 Rn. 60]). \n \nKorrespondierend hierzu unterliegt verfassungsgerichtlicher Kontrolle nur, ob das Prinzip \ngleichberechtigter Teilhabe aller an den Aufgaben des Landtages gewahrt ist \n(SächsVerfGH, Urteil vom 5. November 2010 – Vf. 28-I-10; vgl. BVerfG, Urteil vom \n13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [220]). Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der \nGeschäftsordnung findet lediglich eine am Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, BVerfGE 154, 1 [11 Rn. 28]; Beschluss vom \n17. September 1997, BVerfGE 96, 264 [285]; Urteil vom 16. Juli 1991, BVerfGE 84, 304 \n[332]; Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [219]; Urteil vom 6. März 1952, \nBVerfGE 1, 144 [149]) und den anerkannten Auslegungsmethoden orientierte Kontrolle \ndaraufhin statt, ob diese evident sachwidrig sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022, \nBVerfGE 160, 368 [389 Rn. 61] zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG m.w.N.). \n \nb) Gemessen hieran ist die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 39 Abs. 3 SächsVerf im \nHinblick auf den Antrag zu 3) hinreichend erkennbar. Die Entscheidung des Landtages \nüber die Abweichung von der Geschäftsordnung gemäß § 114 Abs. 1 GOLT wirkte sich \n\n \n \n15 \nauf die Position der Antragstellerin zu 1. jedenfalls insoweit aus, als für die Wahl nach \n§ 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV von der Abbildung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen \nnach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt abgesehen wurde. Dass das Abrücken von \ndem in § 15 Abs. 2 GOLT im Grundsatz enthaltenen Prinzip der Spiegelbildlichkeit das \nRecht der Antragstellerin zu 1. auf gleichberechtigte Teilhabe verletzt oder zumindest ge-\nfährdet haben könnte, erscheint möglich. \n \nc) Der Antrag zu 3) erfüllt auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. \n \nDer fristgemäß gestellte (§ 18 Abs. 3 SächsVerfGHG) Antrag richtet sich gegen den \nSächsischen Landtag als richtigen Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 1. und der \nAntragsgegner zu 3. sind beide beteiligtenfähig (§ 17 SächsVerfGHG). \n \nBei dem angegriffenen Beschluss des Landtages vom 19. November 2021 über die Abwei-\nchung handelt es sich um einen zulässigen Antragsgegenstand. Der Abweichungsbeschluss \nist eine konkrete rechtserhebliche Maßnahme, die nicht – wie die Antragsgegner vortragen \n– nur vorbereitender Natur ist. Vielmehr stellt er, sofern eine Regelung in der Geschäfts-\nordnung des Landtages nicht zur Anwendung kommen soll, einen notwendigen Zwischen-\nschritt dar, der bereits verfassungsmäßige Rechte der davon Betroffenen tangieren kann. \n \nDas – auch im Organstreitverfahren grundsätzlich – erforderliche Rechtsschutzbedürfnis \n(SächsVerfGH, Urteil vom 11. April 2018 – Vf. 82-I-17 m.w.N.) liegt insoweit ebenfalls \nvor. Es entfällt regelmäßig nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in \nder Vergangenheit stattgefunden hat und bereits abgeschlossen ist (vgl. BayVerfGH, Ent-\nscheidung vom 18. Juli 2024 – Vf. 36-IVa-22 – juris Rn. 41). Im Hinblick auf die vorlie-\ngende Konstellation liegt zudem die Möglichkeit nahe, dass es bei einer erneuten Wahl \nnach § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV zu einer vergleichbaren Verfassungsstreitigkeit kommt. \nEs besteht daher ein objektives öffentliches Interesse an einer Klärung der mit dem Antrag \naufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen. \n \n3. Im Hinblick auf die Anträge zu 1), zu 2) und zu 4) scheidet die Möglichkeit einer Verlet-\nzung des Rechts der Antragsteller auf Chancengleichheit gemäß Art. 39 Abs. 3 SächsVerf \nhingegen von vornherein aus. Das Antragsvorbringen legt weder schlüssig dar, dass die \nAntragsteller durch die Ablehnung einer öffentlichen Anhörung durch die Ausschussmehr-\nheit in ihrem Anhörungsrecht aus § 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT verletzt sein könnten, noch, \ndass der Antragsgegner zu 2. dadurch, dass er den Antrag Drs. 7/7959 nicht in den Ge-\nschäftsordnungsausschuss überwies, die Antragstellerin zu 1. möglicherweise in ihren ver-\nfassungsmäßigen Rechten verletzte. Auch die Möglichkeit, dass sie auf der Grundlage der \nzuvor beschlossenen ungebundenen Mehrheitswahl durch die Wahl der Vertreter für den \nMDR-Rundfunkrat in eigenen Rechten verletzt sein könnte, besteht nicht. \n \na) Das Vorbringen zum Antrag zu 1) lässt die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte \nder Antragsteller durch die Ablehnung der öffentlichen Anhörung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 \nGOLT nicht erkennen. \n\n \n \n16 \n \naa) Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT ist der federführende Ausschuss bei überwiesenen Vor-\nlagen auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, eine \nAnhörung nach § 38 Abs. 1 GOLT zur Information über einen Beratungsgegenstand \ndurchzuführen. Dabei ist die Rechtsposition einer Fraktion aus § 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT \nAusdruck ihrer verfassungsmäßigen Rechte auf gleichberechtigte Teilhabe am parlamen-\ntarischen Verfahren aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf. § 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT räumt den \nFraktionen ein eigenständiges, von der konkreten Mehrheit in Parlament und Ausschuss \nunabhängiges Anhörungsrecht ein, weshalb nach den vorstehenden Darlegungen der ver-\nfassungsrechtlich gewährleistete Status formaler Chancengleichheit als Maßstab zur Gel-\ntung kommt. Damit ist § 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT Teil der verfassungsrechtlich abgesicher-\nten parlamentarischen Minderheitenrechte (SächsVerfGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – \nVf. 134-I-15 m.w.N.). \n \nbb) Ausgehend hiervon ist ein Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT geschäftsord-\nnungsmäßig verankerte subjektive Recht auf Verlangen einer Anhörung zwar grundsätz-\nlich geeignet, das aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf folgende verfassungsrechtliche Recht auf \ngleichberechtigte Teilhabe einer Fraktion zu verletzen (SächsVerfGH, Urteil vom 27. Ok-\ntober 2016 – Vf. 134-I-15). Dass sich sowohl die Antragstellerin zu 1. als Landtagsfrakti-\non als auch die Antragsteller zu 2. als sogenannte „Fraktion im Ausschuss“ auf das gel-\ntend gemachte Recht berufen, ist auch zulässig (vgl. hierzu ausführlich SächsVerfGH, Ur-\nteil vom 27. Oktober 2016 – Vf. 134-I-15). \n \nAllerdings legt das Antragsvorbringen die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 38 Abs. 2 \nSatz 1 GOLT nicht substantiiert dar. Unstreitig fehlt es vorliegend an einer Überweisung \ndes streitgegenständlichen Antrags durch den Präsidenten des Landtages in den Ge-\nschäftsordnungsausschuss. Weshalb § 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT trotz des Fehlens dieser \nTatbestandsvoraussetzung – von Verfassungs wegen – anwendbar sein soll, ist dem An-\ntragsvorbringen nicht hinreichend zu entnehmen. Insbesondere genügt der Vortrag der \nAntragstellerin zu 1., der Antrag sei „inkorrekt in den Ausschuss“ gelangt und hätte des-\nhalb trotz des Fehlens einer formellen Überweisung „jedenfalls wie eine überwiesene \nVorlage“ behandelt werden müssen, den Substantiierungsanforderungen nicht. Weshalb \nder streitgegenständliche Antrag nur nach einer Überweisung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 \nGOLT einer Behandlung im Geschäftsordnungsausschuss zugänglich sein soll, ist in An-\nsehung der Regelung in § 114 Abs. 2 GOLT bereits – auch unter Berücksichtigung der \nAusführungen der Antragsteller zum Selbstbefassungsrecht – nicht aus sich heraus ver-\nständlich und der Antragsschrift auch nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen. \nAuch lässt das Antragsvorbringen offen, inwieweit diese Sichtweise von Verfassungs we-\ngen geboten sein soll. \n \nUnstreitig handelt es sich bei dem Antrag Drs. 7/7959 um einen Antrag auf Abweichung \nvon der Geschäftsordnung. Einzelne Abweichungen von der Geschäftsordnung kann der \nLandtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließen \n(§ 114 Abs. 1 GOLT). Nach § 114 Abs. 2 GOLT geht auf Verlangen einer Fraktion oder \n\n \n \n17 \nvon zehn Prozent der Mitglieder des Landtages der Beschlussfassung eine Prüfung durch \nden für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss voraus. \n \nDamit regelt § 114 Abs. 2 GOLT, wie ein Abweichungsantrag – falls eine Prüfung vorge-\nnommen werden soll – in den Geschäftsordnungsausschuss gelangt. Unabhängig von der \nFrage, ob es sich bei dem hier streitgegenständlichen Antrag um einen solchen nach \n§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GOLT oder um einen Geschäftsordnungsantrag nach § 89 Abs. 1 GOLT \nhandelt, findet sich in der Geschäftsordnung damit jedenfalls eine spezielle Regelung zu \nAbweichungsfragen. Diese Regelung sieht eine Überweisung des Abweichungsantrags \ndurch den Präsidenten des Landtages in den Geschäftsordnungsausschuss nicht vor. Viel-\nmehr genügt das Verlangen einer Fraktion gegenüber dem Ausschuss, um eine Prüfung zu \ninitiieren. Ob eine Überweisung in einen anderen Ausschuss möglich wäre bzw. von Ver-\nfassungs wegen verlangt werden könnte, kann dahinstehen, denn die Antragstellerin zu 1. \nbegehrt vorliegend lediglich die Behandlung im Geschäftsordnungsausschuss. \n \nMit § 114 Abs. 2 GOLT setzt sich das Antragsvorbringen indes nicht ausreichend ausei-\nnander, wenn es zentral darauf abstellt, dass der Antrag Drs. 7/7959 zwingend als selb-\nständiger Antrag hätte gestellt und behandelt (§ 52 Abs. 1 GOLT) werden müssen. Denn \ndie Qualifizierung des streitgegenständlichen Antrags als Vorlage i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 \nGOLT sagt angesichts der gesondert geregelten Behandlung der Abweichung in § 114 \nAbs. 2 GOLT über die Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 52 Abs. 1 Satz 1 GOLT \nnichts aus. Ohne sich mit dem Regelungsgehalt der Vorschrift des § 114 GOLT sowie der \nSystematik der in die Betrachtung einzubeziehenden Vorschriften der Geschäftsordnung \nzu befassen, unterstellt das Antragsvorbringen lediglich, der streitgegenständliche Antrag \nhätte – anders als in § 114 Abs. 2 GOLT vorgesehen – in den Geschäftsordnungsaus-\nschuss überwiesen bzw. durch den Ausschuss als überwiesener Antrag behandelt werden \nmüssen. Die Möglichkeit einer evident sachwidrigen Anwendung oder Auslegung der Ge-\nschäftsordnung durch die Ausschussmehrheit – auf deren Überprüfung der Verfassungs-\ngerichtshof ausweislich des oben dargestellten Prüfungsmaßstabs beschränkt ist – und \ndamit eine mögliche Verletzung des Art. 39 Abs. 3 SächsVerf ist daher im Ergebnis nicht \ndargetan. \n \nb) Auch im Hinblick auf den Antrag zu 2) ist die Antragsbefugnis zu verneinen, weil nicht \naufgezeigt wird, dass das beanstandete Unterlassen des Antragsgegners zu 2. gegen den \nGrundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung des Landtages ver-\nstoßen haben soll oder sonst das Recht der Antragstellerin zu 1. auf Gleichbehandlung als \nFraktion aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf verletzt haben könnte. \n \nDie Antragstellerin zu 1. führt zwar an, der Präsident des Landtages habe die Geschäfts-\nordnung hinsichtlich eines minderheitenschützenden Rechts aus § 114 Abs. 2 GOLT zu \nihren Lasten in unfairer, illoyaler und ungleichmäßiger Weise angewandt, indem er sich \ngeweigert habe, den Antrag Drs. 7/7959 formell in den Geschäftsordnungsausschuss zur \nPrüfung zu überweisen. Insoweit setzt sie sich aber wiederum weder substantiiert mit der \nVorschrift des § 114 Abs. 2 GOLT und der Frage einer geschäftsordnungs- oder verfas-\n\n \n \n18 \nsungsmäßig bestehenden Pflicht des Präsidenten zur Überweisung in den Geschäftsord-\nnungsausschuss auseinander, noch legt sie nachvollziehbar dar, aus welcher Bestimmung \nsich der geltend gemachte Anspruch auf Rücküberweisung in den Geschäftsordnungsaus-\nschuss ergeben soll. \n \nSoweit die Antragstellerin zu 1. vorträgt, eine Ungleichbehandlung liege darin, dass der \nPräsident des Landtages einerseits das schriftliche Verlangen der Antragstellerin zu 1. auf \nÜberweisung in den Geschäftsordnungsausschuss ablehnte, andererseits in der Parla-\nmentssitzung am 19. November 2021 ausführte, die Prüfung nach § 114 Abs. 2 GOLT ha-\nbe aufgrund der „informellen“ Einbringung durch die Regierungsfraktionen in den Ge-\nschäftsordnungsausschuss bereits stattgefunden, legt sie damit eine unfaire, illoyale und \nungleichmäßige Anwendung des § 114 Abs. 2 GOLT nicht schlüssig dar. Denn anders als \ndie Antragstellerin zu 1. verlangten die Regierungsfraktionen in ihrem Schreiben vom \n15. Oktober 2021 gerade keine Überweisung des Antrags durch den Präsidenten in den \nGeschäftsordnungsausschuss. Vielmehr richteten sie ihr Verlangen an den Ausschussvor-\nsitzenden, mithin direkt an den nach § 114 Abs. 2 GOLT zuständigen Geschäftsordnungs-\nausschuss. Darauf, dass die begehrte Überweisung durch ihn nicht in Betracht komme, \nsondern die Prüfung nach § 114 Abs. 2 GOLT vielmehr unmittelbar durch das entspre-\nchende Verlangen einer Fraktion an den Geschäftsordnungsausschuss veranlasst werde, \nhatte der Präsident die Antragstellerin zu 1. im Schreiben vom 15. November 2021 – wie \ndiese selbst vorträgt – auch hingewiesen. \n \nIm Ergebnis ist eine mögliche Verletzung des Art. 39 Abs. 3 SächsVerf auf Grundlage des \nAntragsvorbringens zum Antrag zu 2) weder mit Blick auf den insoweit zu beachtenden \nGrundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung noch sonst erkenn-\nbar. \n \nc) Aus dem Antragsvorbringen zum Antrag zu 4) ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner \nzu 3. durch die am 19. November 2021 durchgeführte Wahl von drei Vertretern des Land-\ntages für die 6. Amtsperiode des MDR-Rundfunkrates – mithin durch die Nichtwahl des \nFraktionsmitglieds der Antragstellerin zu 1. – möglicherweise deren Recht auf chancen-\ngleiche Teilhabe aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf verletzt haben könnte. \n \naa) Mit dem Vortrag, der Landtag sei in der Auswahl der Vertreter nicht frei und könne einen \nvon ihr vorgeschlagenen Kandidaten allenfalls dann ablehnen, wenn die Gründe dafür in \neiner – gemessen an den einschlägigen sachlichen Kriterien – mangelnden Eignung lägen, \nmacht die Antragstellerin zu 1. im Ergebnis – neben dem begrenzten Vorschlagsrecht \nnach § 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT – ein Recht auf ein Wahlergebnis zu ihren Gunsten gel-\ntend. Diesbezüglich setzt sie sich aber nicht ausreichend mit dem verfassungsrechtlichen \nGrundsatz der Wahlfreiheit und der hierzu vorhandenen verfassungsgerichtlichen Recht-\nsprechung auseinander (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016, BVerfGE 143, \n22 [33 Rn. 28]; Urteil vom 22. September 2015, BVerfGE 140, 115 [150 f. Rn. 92]; Urteil \nvom 28. Februar 2012, BVerfGE 130, 318 [348]; Urteil vom 21. Juli 2000, BVerfGE 102, \n224 [235 f.]; Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [219]; bestätigt durch BVerfG, \n\n \n \n19 \nBeschluss vom 25. Mai 2022, BVerfGE 162, 188 [203 Rn. 42]; Beschluss vom 22. März \n2022, BVerfGE 160, 411 [421 Rn. 32]; vgl. auch BbgVerfG, Urteil vom 6. September \n2023 – 78/21 – juris Rn. 125). \n \nGemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV werden die Vertreter der Landtage mit einer Mehrheit \nvon zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt. Die Vor-\nschrift sieht demnach ausdrücklich eine Wahl und nicht – wie § 19 MDR-StV a.F. – ein \nvon einer Wahl losgelöstes Besetzungsrecht der Fraktionen vor. Mangels verfassungs-\nrechtlicher Vorgaben für diese Wahl stellt sich die Ausgestaltung des Wahlverfahrens als \neine innere Angelegenheit des Landtages dar, die dieser im Rahmen der verfassungsmäßi-\ngen Ordnung autonom regeln kann (vgl. zu Art. 40 GG: BVerfG, Beschluss vom 22. März \n2022, \nBVerfGE 160, 411 [420 Rn. 30]; Urteil vom 28. Februar 2012, BVerfGE 130, 318 [348]; \nUrteil vom 21. Juli 2000, BVerfGE 102, 224 [235 f.]; Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE \n80, 188 [219]). \n \nDie freie Wahl entspricht grundsätzlich dem freien Mandat der Abgeordneten nach Art. 39 \nAbs. 3 Satz 2 SächsVerf und dem Demokratieprinzip nach Art. 1 Satz 2 SächsVerf. Nach \nArt. 39 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf üben die Abgeordneten des Landtages ihr Mandat unab-\nhängig aus, sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen un-\nterworfen. Zu den Statusrechten des Abgeordneten gehört auch das Stimmrecht und insbe-\nsondere das Recht, sich an Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September \n2015, BVerfGE 140, 115 [150 f. Rn. 92]). Das freie Mandat der Abgeordneten manifes-\ntiert sich daher auch durch ihre freie Beteiligung an Wahlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n22. März 2022, BVerfGE 160, 411 [421 Rn. 32]). \n \nWahlen zeichnen sich gerade durch ihre Freiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit von der \nErfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängen kann. Der mit einer Wahl einhergehen-\nde legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl \neines bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Kandidatin gäbe (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 20. September 2016, BVerfGE 143, 22 [33 Rn. 28] für die Wahl im Richter-\nwahlausschuss gemäß Art. 95 Abs. 2 GG). Der Wahlakt unterliegt grundsätzlich keiner \nüber Verfahrensfehler hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 22. März 2022, BVerfGE 160, 411 [421 Rn. 31] für die Wahl der Stellvertreter des \nBundestagspräsidenten gemäß Art. 40 GG; VerfGH BW, Urteil vom 5. Februar 2024 – \n1 GR 21/22 – juris Rn. 90 ff. für die Wahl der parlamentarischen Mitglieder des Kuratori-\nums der Landeszentrale für politische Bildung). \n \nAusgehend hiervon ist eine substantiierte Begründung der von der Antragstellerin zu 1. \nvertretenen Ansicht, die Mehrheit sei in der Auswahl der Vertreter nicht frei, nicht zu er-\nkennen. Insoweit erschöpft sich das Antragsvorbringen darin zu behaupten, Art. 39 Abs. 3 \nSatz 2 SächsVerf dürfe nicht dahingehend verstanden werden, dass die innere Einstellung \nund Überzeugung den einzigen Maßstab für das Handeln der Abgeordneten bildeten. Eine \nAuseinandersetzung mit der durch das freie Mandat gewährleisteten Wahlfreiheit ist hin-\n\n \n \n20 \ngegen nicht ersichtlich. Soweit sich die Antragstellerin zu 1. zur Untermauerung ihrer \nAuffassung einzig auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Januar 1996 – \nVf. 15-I-95 – beruft, ist der Antragsschrift eine inhaltliche Befassung mit den tragenden \nErwägungen der Entscheidung und deren Übertragbarkeit auf die vorliegende Konstellati-\non nicht zu entnehmen. \n \nbb) Aus dem Umstand, dass der von der Antragstellerin zu 1. vorgeschlagene Abgeordnete \ndurch die Nichtanwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT im Ergebnis in erhöhtem Maße \neiner Konkurrenz gegenüberstand und letztlich die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht \nerreichte, ergibt sich keine Möglichkeit einer Verletzung organschaftlicher Rechte. Das \nTeilhaberecht der Antragstellerin zu 1. aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf wird durch die in \n§ 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV vorgesehene Wahl und das freie Mandat der Abgeordneten \naus Art. 39 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf begrenzt. Es geht deshalb über ein Vorschlagsrecht \nfür die Wahl im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV sowie die Durchführung einer \nordnungsgemäßen Wahl nicht hinaus. \n \ncc) Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl macht die Antragstelle-\nrin zu 1. nicht geltend. \n \n4. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 40 SächsVerf ist nicht in einer den Anforde-\nrungen des § 18 Abs. 1 SächsVerfGHG genügenden Weise dargelegt. \n \n5. Soweit das Antragsvorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass sich die Antragstellerin \nzu 1. auf die am grundrechtlich fundierten Gebot der Vielfaltsicherung auszurichtende Zu-\nsammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beruft \nund in der Nichtwahl des von ihr – als der größten Oppositionsfraktion im 7. Sächsischen \nLandtag – vorgeschlagenen Abgeordneten einen Verstoß gegen dieses Gebot erblickt, ist \ndie Möglichkeit einer Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte von vornherein ausge-\nschlossen. Weder ist die Antragstellerin zu 1. Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfrei-\nheit aus Art. 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. August \n1998 – 1 BvR 2487/94 – juris Rn. 8 m.w.N.) noch räumt dieses Grundrecht einer gesell-\nschaftlichen Gruppe ein subjektives Recht auf Vertretung in den Aufsichtsgremien des \nRundfunks ein. Die Kontrolle des Rundfunks durch die sogenannten gesellschaftlich rele-\nvanten Gruppen, für die sich der Gesetzgeber entschieden hat, dient der Wahrung des All-\ngemeininteresses an einem freien Rundfunkwesen. Nicht dagegen soll sie es den Gruppen \nerlauben, ihre spezifischen Interessen im Rundfunk geltend zu machen (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 25. August 1998 – 1 BvR 2487/94 – juris Rn. 8; Urteil vom 5. Februar 1991, \nBVerfGE 83, 238 [332 ff.]). Deswegen hat auch das Bundesverfassungsgericht einen An-\nspruch gesellschaftlicher Gruppen (Beschluss vom 7. November 1995 – 1 BvR 209/93 – \njuris; Beschluss vom 13. Februar 1992 – 1 BvR 1626/89 – juris; Beschluss vom 30. No-\nvember 1989 – 1 BvR 756/88 und 1 BvR 902/88 – juris; Beschluss vom 31. Juli 1989 – \n1 BvR 327/86 – juris) oder politischer Parteien (Beschluss vom 9. Februar 1982, \nBVerfGE 60, 53) auf Vertretung in den Aufsichtsgremien des Rundfunks stets abgelehnt. \n \n\n \n \n21 \n6. Mit Blick auf den von den Antragstellern angeführten Grundsatz der Organtreue erscheint \nschließlich im Rahmen der hier streitgegenständlichen Sachverhalte die Möglichkeit der \nVerletzung eigenständiger Rechtspositionen ausgeschlossen. Die Beziehung zwischen \ndem Landtag und den Fraktionen ist in der Geschäftsordnung unter Beachtung der verfas-\nsungsrechtlichen Vorgaben im Einzelnen ausgeformt. Der Umgang miteinander richtet \nsich nach deren Vorschriften in Ansehung des Grundsatzes der fairen und loyalen An-\nwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022, BVerfGE \n160, 411 [425 Rn. 45]; Urteil vom 22. März 2022, BVerfGE 160, 368 [389 Rn. 61]; Be-\nschluss vom 4. Mai 2020, BVerfGE 154, 1 [13]; Beschluss vom 17. September 1997, \nBVerfGE 96, 264 [285]). Ob nach dem Grundsatz der Organtreue in Verbindung mit dem \nRecht auf Chancengleichheit eine Pflicht bestehen könnte, verfahrensmäßige Vorkehrun-\ngen zu treffen, die auf eine effektive Wahrnehmung des den Fraktionen eingeräumten \nVorschlagsrechts zielen, wird in der Verfassungsgerichtsbarkeit unterschiedlich beurteilt \n(verneinend hinsichtlich der Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter \nund Stellvertreterinnen unter Berufung auf Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss \nvom 22. März 2022, BVerfGE 160, 411 [419 ff.]; bejahend hinsichtlich der Besetzung der \nParlamentarischen Kontrollkommission: SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 – Vf. \n15-I-95; so im Ergebnis ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 106/20 – juris \nRn. 39 ff. sowie BbgVerfG, Urteil vom 6. September 2023 – 78/21 – juris Rn. 135). So-\nfern verfahrensmäßige Vorkehrungen – wie etwa die Anhörung der vorgeschlagenen \nKandidaten – insoweit nicht als mit dem freien Mandat der Abgeordneten unvereinbar be-\ntrachtet werden, als sie lediglich der Vorbereitung einer fundierten Wahlentscheidung die-\nnen, diese aber nicht zu steuern oder einzuengen versuchen (so BbgVerfG, a.a.O.), fehlt es \njedenfalls an einem entsprechenden substantiierten Vorbringen der Antragsteller. Dass die \nAnwendung des Grundsatzes der Organtreue darüber hinausgehende, im Organstreit rüge-\nfähige Rechtspositionen der Antragsteller begründen könnte, ist weder dargelegt noch \nsonst ersichtlich. \n \n \nII. \n \nSoweit der Antrag zulässig ist, ist er offensichtlich unbegründet. Die mit dem beanstandeten \nBeschluss beschlossene Abweichung von § 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT verletzt die Antragstelle-\nrin zu 1. nicht in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf. \n \n1. Nach Art. 46 Abs. 1 SächsVerf gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung. Diese Er-\nmächtigung enthält – gleichsam als Kehrseite – auch die Ermächtigung zur Abweichung \nvon ihr (Schulte/Kloos in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, \n4. Aufl., Art. 46 Rn. 10). Die Möglichkeit der Abweichung von der Geschäftsordnung \nsieht § 114 GOLT ausdrücklich vor. Sie bedarf einer Abstimmungsmehrheit von zwei \nDritteln der anwesenden Mitglieder (§ 114 Abs. 1 GOLT). In materiell-rechtlicher Hin-\nsicht stößt eine Abweichung von der Geschäftsordnung auf Grenzen, wenn ihr Bestim-\nmungen der Verfassung entgegenstehen. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung \ndiese Vorschriften wiederholt. Soweit die Verfassung Minderheitenrechte oder Rechte des \n\n \n \n22 \neinzelnen Abgeordneten garantiert, stehen diese nicht zur Disposition des Landtages (vgl. \nfür die Geschäftsordnung des Bundestages Klein in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Ap-\nril 2024, Art. 40 Rn. 45). \n \nAllerdings folgt aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf nicht, dass jeder Verstoß gegen die Ge-\nschäftsordnung eine Überprüfung im Organstreitverfahren rechtfertigen würde. Verstöße \ngegen geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen als solche sind einer Überprüfung im Or-\nganstreitverfahren grundsätzlich entzogen. Eine fehlerhafte Handhabung der Geschäfts-\nordnung unterliegt nur dann einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle, wenn dadurch zu-\ngleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgte Rechte eines Antragstellers \nverletzt sein können (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 – Vf. 77-I-06 m.w.N.; \nUrteil vom 17. Februar 1995 – Vf. 4-I-93). \n \n2. Ausgehend hiervon verletzt der Beschluss des Landtages über die Abweichung von § 15 \nAbs. 2 Satz 3 GOLT vom 19. November 2021 Art. 39 Abs. 3 SächsVerf nicht. Der Land-\ntag durfte von der Geschäftsordnung abweichen und die Bestimmung der parlamentari-\nschen Mitglieder im Rundfunkrat durch eine freie Wahl vorsehen. \n \nDie von den Antragstellern angeführten Defizite im Zusammenhang mit dem Abwei-\nchungsbeschluss bestehen nicht. Insbesondere liegt, soweit die Antragstellerin zu 1. einen \nverfassungsunmittelbaren Teilhabeanspruch „im Hinblick auf konkrete Parlamentsfunkti-\nonen“ und das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe geltend macht, ein Verstoß hiergegen \nnicht vor. \n \na) Aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf folgt zwar, dass jedes Gremium, das wesentliche Aufgaben \ndes Plenums wahrnimmt, wie ein verkleinertes Abbild dessen politische Gewichtung wi-\nderspiegeln muss (SächsVerfGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – Vf. 95-I-12; vgl. \nBVerfG, Urteil vom 18. September 2024 – 2 BvE 1/20 – juris Rn. 95; Urteil vom 8. De-\nzember 2004, BVerfGE 112, 118 [136]). Das gilt indes nicht bei Gremien, die nicht Teil \nder Parlamentsarbeit und damit außerparlamentarisch tätig sind (vgl. BVerfG, Urteil vom \n22. September 2015, BVerfGE 140, 115 [156 ff. Rn. 105 ff.] zur Besetzung von Arbeits-\ngruppen des Vermittlungsausschusses; VerfGH BW, Urteil vom 5. Februar 2024 – 1 GR \n21/22 – juris Rn. 98 ff. zur Besetzung des Kuratoriums der Landeszentrale für politische \nBildung; NdsStGH, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1/18 – juris Rn. 68 zur Besetzung eines \nStiftungsrates; BVerfG, Urteil vom 19. Juli 2016 – 9/15 – juris Rn. 54 zur Besetzung einer \nHärtefallkommission). Besteht ein Recht der Fraktionen auf gleiche Vertretung in einem \nGremium, ist – soweit nicht andere prozedurale Vorkehrungen zur Gewährleistung des \nGebots der Spiegelbildlichkeit bestehen – eine ungebundene Wahl seiner Mitglieder unzu-\nlässig. Denn sie ginge mit der Möglichkeit einer Nicht-Wahl einher und wäre daher kein \ngeeignetes Mittel, um eine dem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe entsprechende Ver-\ntretung einer Fraktion in einem Gremium sicherzustellen (vgl. VerfGH BW, Urteil vom \n5. Februar 2024 – 1 GR 21/22 – juris Rn. 96). \n \n \n\n \n \n23 \nIn welchen Konstellationen der Landtag im Einzelnen daran gehindert ist, die Besetzung \nvon Gremien mit Abgeordneten aufgrund einer freien Wahl durch das Plenum vorzuse-\nhen, ist bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und in der übrigen \nverfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht – auch nicht in der bundesverfassungsge-\nrichtlichen Judikatur – abschließend geklärt. Wann die Organisationsautonomie und wann \nder Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen überwiegt, lässt sich angesichts der \nVielzahl möglicher Konstellationen zudem nicht gänzlich abstrakt und schematisch be-\nantworten, sondern muss jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Situation für jeden \nEinzelfall geklärt werden. Ausgangspunkt ist dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der \nungebundenen Wahl als Grundform der demokratischen Entscheidung. Maßgebliche Ge-\nsichtspunkte für eine Klärung sind die Relevanz des jeweiligen Gremiums für die Tätig-\nkeit des Landtages und die parlamentarische Willensbildung. Je höher diese einzuschätzen \nist, desto stärkeres Gewicht kommt dem Beteiligungsrecht der Fraktionen und dem \nGrundsatz der Gleichbehandlung zu. Anhaltspunkte dafür können etwa sein, inwieweit der \nLandtag sich des Gremiums bedient, um eine spezifisch parlamentarische Aufgabe zu er-\nfüllen, inwieweit das Gremium von Verfassungs wegen, durch die Geschäftsordnung des \nLandtages oder durch sonstige Regelungen in die innere Organisation des Landtages ein-\ngebunden ist und wie es ansonsten besetzt ist (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 5. Februar \n2024 – 1 GR 21/22 – juris Rn. 97 m.w.N.). Ebenso ist von Bedeutung, ob der Verfassung \nselbst Aussagen zu entnehmen sind, die mit Blick auf das infrage stehende Gremium ent-\nweder für eine freie Wahl oder aber für ein dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz Rechnung \ntragendes Benennungsrecht der einzelnen Fraktionen sprechen. \n \nb) Gemessen an diesen Maßgaben handelt es sich bei dem MDR-Rundfunkrat um kein Gre-\nmium, bei dem der Landtag daran gehindert ist, eine freie Wahl für seine Besetzung \ndurchzuführen. Denn insoweit ist die Anwendung des Spiegelbildlichkeitsgebots von Ver-\nfassungs wegen nicht zwingend geboten. \n \nDer Rundfunkrat ist ein Organ des MDR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-StV). In die innere Or-\nganisation des Landtages ist er nicht eingebunden. Die insgesamt 50 Mitglieder (§ 16 \nAbs. 1 Nr. 1-24 MDR-StV), die überwiegend nicht dem Sächsischen Landtag angehören, \nvertreten gesellschaftlich relevante Gruppen in den drei Staatsvertragsländern, nicht aber \nden Landtag. Der Rundfunkrat wacht darüber, dass der MDR seinen staatsvertraglichen \nAuftrag erfüllt und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Er vertritt die In-\nteressen der Allgemeinheit und trägt dabei der Vielfalt der Meinungen Rechnung (§ 17 \nAbs. 1 MDR-StV). Damit trägt er zur Verwirklichung und Sicherung der verfassungs-\nrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 Alt. 1 SächsVerf) bei. \nDiese Aufgaben sind nicht spezifisch parlamentarischer Natur. Allein die Beteiligung von \nLandtagsabgeordneten an einem Gremium führt nicht dazu, dass dort eine politische Wil-\nlensbildung des Parlaments stattfinden würde. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – \nüberwiegend Personen, die nicht dem Landtag angehören, an einem Gremium beteiligt \nsind (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 5. Februar 2024 – 1 GR 21/22 – juris Rn. 104; \nNdsStGH, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1/18 – juris Rn. 68). Das Gebot der Spiegelbild-\nlichkeit kann zudem bei den Vorschlagsrechten für die Wahl der Vertreter für den MDR-\n\n \n \n24 \nRundfunkrat auch mit Blick darauf keine Geltung beanspruchen, dass sich diese Wahl \nnicht auf die Bildung eines (parlamentarischen) Mehrpersonenorgans richtet, weil die drei \ngewählten Vertreter des Sächsischen Landtages im Rundfunkrat nicht zu einem irgendwie \ngearteten kollegialen Beratungs- und Entscheidungsorgan verbunden sind (so \nSächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2010 – Vf. 28-I-10). Im Übrigen behandelt \ndie Verfassung des Freistaates Sachsen den Rundfunkrat nicht. Daher folgen aus ihr auch \nkeine spezifischen Vorgaben für die Besetzung des Rundfunkrates mit Abgeordneten des \nLandtages. \n \nAngesichts dessen vermag das Verständnis der Antragstellerin zu 1., die Teilhabe des \nLandtages an den Kontroll-, Kreations- und Informationsfunktionen des Rundfunkrates \nzähle zu den verfassungsmäßigen Parlamentsaufgaben nach Art. 39 Abs. 2 SächsVerf und \naktualisiere von Verfassung wegen ein gleichmäßiges Teilhaberecht der Fraktionen, nicht \nzu überzeugen. Diese Sichtweise übersieht, dass eine sich aus dieser Vorschrift ergebende \nÜberwachung der Ausübung der vollziehenden Gewalt nur nach „Maßgabe dieser Verfas-\nsung“ besteht, weshalb die entsprechenden Befugnisse nicht aus Art. 39 Abs. 2 SächsVerf \nfolgen, sondern weiteren Konkretisierungen der Verfassung des Freistaates Sachsen zu \nentnehmen sind (Schulte/Kloos in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates \nSachsen, 4. Aufl., Art. 39 Rn. 6). Eine etwaige, sich aus der Verfassung ergebende Kon-\nkretisierung der behaupteten Befugnis zur Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \ndurch Teilhabe an der Besetzung der rundfunkrechtlichen Aufsichtsgremien ist indes nicht \nersichtlich. Der Vortrag, bei dieser Kontrollbefugnis des Landtages handele es sich um ei-\nne „durch den Gesetzgeber neu konkretisierte Aufgabe der begrenzten Rundfunkaufsicht“, \nkann die notwendige verfassungsrechtliche Herleitung dieser – vermeintlich sogar dem \nKernbereich zuzuordnenden – parlamentarischen Aufgabe nicht ersetzen. \n \nSoweit die Antragstellerin zu 1. darauf abstellt, dass das verfassungsrechtlich verankerte \nTeilhaberecht am Prozess der parlamentarischen Willensbildung auch für die „entspre-\nchende parlamentarische Aufgabenwahrnehmung durch Institutionen außerhalb des Par-\nlaments“ gelte, trifft dies aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu. Insbesondere ist – wie \nbereits ausgeführt – nicht ersichtlich, inwieweit die Vertreter des Landtages im Rundfunk-\nrat Aufgaben des Parlaments wahrnehmen oder parlamentarische Prozesse ersetzen sollen. \n \nc) Eine missbräuchliche Handhabung der Organisationsautonomie des Landtages ist nicht \nfestzustellen. Der Sächsische Landtag hat mit der von ihm beschlossenen Abweichung \nseinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Vorschlagsrechte für die \nstreitgegenständliche Wahl nicht überschritten. Das Vorbringen, das Teilhabe- und Mit-\nwirkungsrecht der Antragstellerin zu 1. sei durch die Abweichung ohne sachlichen Grund \nvöllig entleert, vermag angesichts des nach eigenem Vortrag ausgeübten Vorschlagsrechts \nund der Mitwirkung an der Wahl nicht zu überzeugen. Eine evident sachwidrige Ausle-\ngung und Anwendung der Geschäftsordnung – auf deren Überprüfung der Verfassungsge-\nrichtshof beschränkt ist – liegt nicht vor. \n \n \n\n \n \n25 \nC. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nD. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Lauber-Rönsberg \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-132-i-21-hs","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-09-19/vf-132-i-21-hs","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365581","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.908206+00:00"}}