{"status":"available","doknr":"OLD365579","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-10-24","aktenzeichen":"Vf. 61-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 61-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan-\nze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan \nThuge \n \n \nam 24. Oktober 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 10. September 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom \n4. September 2024 (6 Qs 53/24). \n \nWie sich dem angegriffenen Beschluss entnehmen lässt, wandte sich der Beschwerdeführer \nim Ausgangsverfahren mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss, mit welchem \ndie Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein Strafverfahren wegen Beleidigung vor dem \nAmtsgericht Eilenburg (7 Cs 620 Js 40456/23) abgelehnt wurde. Das Landgericht verwarf die \nsofortige Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. September 2024 als unbe-\ngründet, weil sich weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch dem übrigen Akten-\ninhalt Gründe entnehmen ließen, weshalb die Verteidigung notwendig sei. \n \nDer Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen elementare Grund- und Menschenrechte. \nSeine sofortige Beschwerde sei ohne jeglichen Sachbezug und ohne Eingehen auf seine Be-\ngründung rechtsmissbräuchlich verworfen worden. Wiederholt sei offenkundig und bewusst \nsein Anspruch auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren verletzt worden. Zugleich liege \neine weitere Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Der Gesetzgeber habe Vorsorge \nzu treffen, dass die Richterbank nicht mit Richtern besetzt sei, die nicht mit der erforderlichen \nprofessionellen Distanz eines Unbeteiligten gegenüberstünden. Die Richter des Landgerichts \nseien verpflichtet gewesen, von Amts wegen selbständig und ohne Bindung an Anträge oder \nErklärungen der Prozessbeteiligten, die Tatsachengrundlage des Tatvorwurfs umfassend zu \nuntersuchen und aufzuklären. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit der Beschwerdefüh-\nrer die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann \nnach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit \nder Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung \ndes Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 25. April 2024 – Vf. 3-IV-23; Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 54-IV-22; \nBeschluss vom 24. März 2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. \n68-IV-19; st. Rspr.). \n\n \n \n3 \n2. Aber auch dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten auf \nin der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleistete Grundrechte bezieht, ist die Ver-\nfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt (vgl. zu den \nMaßstäben: SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 43-IV-24 [HS]/Vf. 44-\nIV-24 [e.A.] m.w.N.). \n \nDer Beschwerdeführer hat den der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Lebens-\nsachverhalt schon nicht nachvollziehbar dargestellt und insbesondere den in der angegrif-\nfenen Entscheidung in Bezug genommenen Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom \n5. August 2024 (7 Cs 620 Js 40456/23) nicht vorgelegt. Die Rügen der Verletzung des \nRechts auf den gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren sowie des Verstoßes ge-\ngen das Willkürverbot gehen über die pauschale Behauptung der Grundrechtsverletzungen \nnicht hinaus. \n \n \nIII. \n \nSoweit der Antragsteller „für den Rechtszug einen Rechtsanwalt“ beantragt, ist dieser als An-\ntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen und in entsprechender Anwendung \nvon §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Grün-\nden bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Geiert \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. 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