{"status":"available","doknr":"OLD365576","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-10-24","aktenzeichen":"Vf. 35-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 35-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn J., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan-\nze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan \nThuge \n \nam 24. Oktober 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 29. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Durchfüh-\nrung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens, dessen geschäftsführen-\nder Gesellschafter sein verstorbener Bruder war. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Das Unter-\nnehmen verfüge über genügend Masse, sodass man dieses nicht liquidieren könne. Die Insol-\nvenzverwalter hätten Insiderwissen über die bevorstehende Insolvenz besessen. Zudem seien \nPrivatkonten der Schwester des Beschwerdeführers sowie des verstorbenen Bruders gesperrt \nworden, obwohl diese nicht Bestandteil der Insolvenzmasse gewesen seien. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte durch die öffentliche Gewalt darlegt. Hierzu muss er den \nLebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus \nverständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen \nAnforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der \nBezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind \ndie Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen \nermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Hierzu gehören auch \nAusführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht \naus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-\nIV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. \n46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). \n \n2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Es fehlt bereits an Ausführun-\ngen dazu, gegen welchen Akt der öffentlichen Gewalt sich der Beschwerdeführer richtet \nund inwieweit er durch diesen selbst betroffen ist. Zudem stellt der Beschwerdeführer we-\n\n \n \n3 \nder den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus \nverständlich dar noch legt er konkrete Entscheidungen der Fachgerichte vor, die seinen \nVortrag näher substantiieren könnten oder die dem Verfassungsgerichtshof die Prüfung \nder Einhaltung der Beschwerdefrist (§ 29 Abs. 1 SächsVerfGHG) oder der Rechtsweger-\nschöpfung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) ermöglichten. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Geiert \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Thuge","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-35-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-35-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365576","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.812870+00:00"}}