{"status":"available","doknr":"OLD365574","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-10-24","aktenzeichen":"Vf. 103-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 103-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn R., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Kai Möckel, Vettermannstraße 1-3, \n \n \n \n \n \n08132 Mülsen St. Jacob, \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan-\nze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan \nThuge \n \n \nam 24. Oktober 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 2. Dezember 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 9. September 2024 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid der Stadt C. vom 16. Januar \n2023 (74392728), gegen das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2023 \n(19 OWi 510 Js 12458/23) und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom \n26. Oktober 2023 (ORbs 22 SsRs 625/23). \n \nIm Ausgangsverfahren setzte die Stadt C. mit dem angegriffenen Bußgeldbescheid vom \n16. Januar 2023 gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 115 EUR wegen fahrlässi-\nger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaf-\nten um 22 km/h fest. \n \nNach Einspruchseinlegung verurteilte das Amtsgericht Chemnitz den Beschwerdeführer mit \nangegriffenem Urteil vom 6. Juni 2023 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen \nHöchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße \nvon 230 EUR. Die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Beschwerdeführers beruhten ei-\nnerseits auf seiner Haltereigenschaft und andererseits auf der Inaugenscheinnahme des Fah-\nrerfotos und des Beschwerdeführers. Das Gericht habe keine Anhaltspunkte dafür, dass das \nFahrzeug von weiteren Männern genutzt werde, sodass aus den Gesamtumständen zu schlie-\nßen sei, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug selbst geführt habe. \n \nMit dem dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erhob der Be-\nschwerdeführer die Verfahrensrüge wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Beschwer-\ndeführer habe im Hauptverhandlungstermin zur Sache geschwiegen. Im Rahmen der Beweis-\naufnahme habe das Amtsgericht den Eichschein und das Messprotokoll verlesen sowie den \nBeschwerdeführer in Augenschein genommen. Hierbei habe es erklärt, das Foto sei zwar qua-\nlitativ schlecht und weise auch Verdeckungen auf, es sei jedoch zu erkennen, dass es sich um \neinen Mann mit kurzem Haaransatz und langem Nasenrücken handele. Diese Merkmale seien \nauch bei dem Beschwerdeführer zu erkennen. In der Folge habe der Verfahrensbevollmäch-\ntigte als Verteidiger des Beschwerdeführers zum Ergebnis der bis dahin erfolgten Beweisauf-\nnahme Stellung genommen und erklärt, dass die Fahrereigenschaft anhand des Fotos nicht \nnachgewiesen sei. Dieses zeige einen wesentlich jüngeren Fahrer als den zum damaligen \nZeitpunkt 66-jährigen Beschwerdeführer, dessen grau-weiße Haarfarbe auch nicht zu den \ndunklen Haaren des auf dem Foto abgebildeten Mannes passe. Der Beschwerdeführer habe \ndem Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Beauftragung mitgeteilt, dass er \nnicht mehr wisse, ob er oder sein im Unternehmen ebenfalls beschäftigter Sohn an dem Tag \nder Messung gefahren sei. Der Verfahrensbevollmächtigte habe dann auf ein Foto des Sohnes \nverwiesen, das ihm der Beschwerdeführer vor dem Verhandlungstermin ausgehändigt habe. \nAls er dieses im Hauptverhandlungstermin habe vorlegen wollen, habe das Gericht erklärt, es \nnehme weder den Vortrag der Verteidigung noch das Foto zur Kenntnis, weil sich der Be-\n\n \n \n3 \nschwerdeführer nicht zur Sache selbst einlasse und es dafür zu spät sei. Denn der Beschwer-\ndeführer habe die Möglichkeit gehabt, dies bereits bei der Verwaltungsbehörde oder jeden-\nfalls rechtzeitig vor der Hauptverhandlung vorzubringen und einen Beweisantrag einzu-\nreichen. \n \nDas Oberlandesgericht Dresden verwarf mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Oktober \n2023 den Antrag des Beschwerdeführers. Eine zulässige Verfahrensrüge liege nicht vor. Dem \nProtokoll lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich schweigend verteidigt, der \nVerfahrensbevollmächtigte jedoch Erklärungen abgegeben habe. Diese seien allerdings un-\nverwertbar, wenn der Betroffene nicht ausdrücklich erkläre, dass er sie bestätigen wolle. \nDementsprechendes sei weder vorgetragen, noch lasse sich dies dem Protokoll entnehmen. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht Dresden ausweislich der \ndort angeforderten Auskunft mit Beschluss vom 31. Januar 2024 zurück, weil die Wochenfrist \ndes § 46 Abs. 1 OWiG, § 356 Satz 2 StPO nicht eingehalten sei. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf sowie seiner Rechte auf ein gerechtes Verfahren und auf Verteidi-\ngung aus Art. 78 Abs. 3 SächsVerf. Das Amtsgericht habe sich dem Vortrag des Verfahrens-\nbevollmächtigten verschlossen, dass der Sohn des Beschwerdeführers ebenfalls als Fahrer in \nBetracht komme. Auch wenn ein Betroffener schweige, dürfe dessen Verteidiger zur Beweis-\naufnahme Stellung nehmen und eigene Erklärungen aus eigenem Recht und in eigenem Na-\nmen abgeben, welche ihrer Bedeutung nach mit einem Parteivorbringen im Zivilprozess ver-\ngleichbar seien. Es habe die im Rahmen der Verteidigererklärung mitgeteilten Anhaltspunkte \nfür die Nutzung des Fahrzeugs durch einen anderen ebenso wenig zur Kenntnis genommen \nwie die Hinweise auf das Alter und die Haarfarbe der abgebildeten Person. Es sei geboten \ngewesen, diesen nachzugehen und den Sohn auch ohne Beweisantrag als Zeugen zu laden. \nJedenfalls habe das Amtsgericht das Foto zur Akte nehmen und sich mit den vorgetragenen \nUmständen im Urteil auseinandersetzen müssen. Das Oberlandesgericht setze die Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör fort, indem es die Erklärungen des Verfahrensbevoll-\nmächtigten und das Foto für unverwertbar erachte, weil der schweigende Beschwerdeführer \ndiese nicht bestätigt habe. Dies stelle zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf ein gerech-\ntes Verfahren dar. Das Gericht habe unter strenger Beachtung der Aufklärungspflicht in jeder \nLage des Verfahrens zu prüfen, ob die Fahrereigenschaft des Betroffenen feststehe. Dabei \nmüsse es die Erklärungen der Verteidigung und vorgelegte Unterlagen so in die eigene Auf-\nklärung einbeziehen, als habe das Gericht diese Information selbst gewonnen. Das Oberlan-\ndesgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bedeutung von Ausführun-\ngen des Verteidigers eines schweigenden Betroffenen falsch interpretiert. Diese Äußerungen \nseien nicht unverwertbar, sondern ihrer Bedeutung nach mit einem Parteivorbringen im Zivil-\nprozess vergleichbar. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n\n \n \n4 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen \ngenügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – \nVf. 9-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar \n2010 \n– \nVf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). \nLiegt \nzu \nden \nmit \nder \nVerfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des \nVerfassungsgerichtshofes \nvor, \nso \nist \nder \nbehauptete \nGrundrechtsverstoß \nin \nAuseinandersetzung mit den durch dieses Gericht entwickelten Maßstäben zu begründen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschlüsse vom 16. August \n2019 – Vf. 75-IV-19 und Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2011, \nBVerfGE 130, 1 [21] m.w.N.). Wird – wie hier – ein Grundrechtsverstoß durch \nVerletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen \noder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass \nund wodurch der Richter, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den \nseiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die \nGrundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den \nGehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache \nRecht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss \nvom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die \nSachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus \nerkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 111-IV-23 [HS]; \nBeschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. \n13-IV-10). \n2. Diesen Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde wird die Be-\nschwerdeschrift nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör (hierzu a) und des Rechts auf ein gerechtes Verfah-\nren (hierzu b) nicht dargelegt. \n \na) Das Beschwerdevorbringen lässt einen möglichen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf nicht erkennen. \n \n\n \n \n5 \naa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss \nvom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Be-\nschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – \nVf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Es ist aber nicht \nAufgabe des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht \nauf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren. Die \nTatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfahren über eine Ver-\nfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungs-\nrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Be-\nschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 28. April 2022 – Vf. 67-IV-\n21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 \n– Vf. 119-IV-19; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 68-IV-11; st. Rspr.). \n \nbb) Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht hinreichend sub-\nstantiiert die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf. \n \nSoweit diese darauf abstellt, das Amtsgericht habe die Erklärung des Verfahrensbe-\nvollmächtigten zu den Angaben des schweigenden Beschwerdeführers berücksichtigen \nmüssen, mangelt es an Ausführungen dazu, aus welchen Gründen eine Berücksichti-\ngung dieses Vorbringens aus verfassungsrechtlicher Sicht zwingend geboten gewesen \nwäre. Die Beschwerdeschrift setzt sich bereits nicht mit der hierzu zitierten fachge-\nrichtlichen Rechtsprechung auseinander. Hiernach sind Erklärungen eines Verteidigers \nin der Hauptverhandlung dessen eigene Prozesserklärungen, weil dieser Beistand und \nnicht Vertreter eines Betroffenen ist. Diese können (nur) ausnahmsweise dann als Ein-\nlassung des Betroffenen entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetz-\nlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt oder wenn der Betroffene ausdrücklich \nerklärt, sie als eigene gelten zu lassen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der \nVerteidiger in der Erklärung Äußerungen fixiert, die der Betroffene ihm gegenüber \ngemacht hat (vgl. zum Strafverfahren BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19 – \njuris Rn. 20 ff. m.w.N.). Mit dem im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen \nErfordernis der Bestätigung einer Tatsachenbehauptungen enthaltenden Verteidigerer-\nklärung durch den Betroffenen setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander, \nsondern stellt vielmehr pauschal darauf ab, dass Verteidigererklärungen wie zivilpro-\nzessrechtliches Parteivorbringen zu bewerten und auch dann zu berücksichtigen seien, \nwenn diese nicht bestätigt würden. Hierbei lässt das Beschwerdevorbringen offen, in-\nwieweit diese Einordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen die gerichtliche Pflicht \nzur Beweiserhebung von Amts wegen auslösen soll. \n \n \n \n\n \n \n6 \nSoweit das Beschwerdevorbringen auch die unterbliebene Berücksichtigung des vor-\ngelegten Fotos rügt, setzt es sich nicht mit der engen Verknüpfung zwischen diesem \nmöglichen Beweismittel und der Tatsachenbehauptung aus der Verteidigererklärung \nauseinander. \n \nb) Auch die Möglichkeit der Verletzung seiner Rechte auf ein gerechtes Verfahren und \nauf Verteidigung legt die Beschwerdeschrift nicht genügend dar. Insoweit bleibt es bei \nihrer bloßen Benennung, ohne die hierfür entwickelten verfassungsrechtlichen \nMaßstäbe aufzuzeigen. Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen darauf, \naus der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die \ngleichzeitige Verletzung der Rechte aus Art. 78 Abs. 3 SächsVerf zu schließen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Geiert \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Thuge","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-103-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-103-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365574","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.774073+00:00"}}