{"status":"available","doknr":"OLD365570","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-10-24","aktenzeichen":"Vf. 75-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 75-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn G., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Kordas Emmerich, Schwepnitzer Straße 2, \n01097 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan-\nze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan \nThuge \n \n \nam 24. Oktober 2024 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 6. November 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil \ndes Amtsgerichts Dresden vom 28. Januar 2022 (141 C 2290/18), gegen das Endurteil des \nLandgerichts Dresden vom 28. Juli 2023 (4 S 57/22) und gegen den Beschluss des Landge-\nrichts Dresden vom 27. September 2023 (4 S 57/22). \n \nIm Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen die Vermieterin seiner Wohnung \n(im Folgenden: Beklagte) auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Einhaltung näher bezeich-\nneter Lärmimmissionsrichtwerte des in unmittelbarer Nähe zu der Wohnung befindlichen \nBolzplatzes. \n \nDas Amtsgericht erließ am 28. Februar 2020 einen Beweisbeschluss über die Einholung eines \nschriftlichen schalltechnischen Gutachtens. Nach dessen Eingang forderte das Amtsgericht \ndie Parteien mit Beschluss vom 9. November 2021 gemäß § 411 Abs. 4 ZPO auf, innerhalb \nvon zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses ihre eventuellen Einwendungen gegen das \nGutachten sowie eventuell das Gutachten betreffende Anträge und Ergänzungsfragen schrift-\nlich mitzuteilen und wies darauf hin, dass Einwendungen, die erst nach Ablauf der gesetzten \nFrist eingingen, nur zugelassen würden, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögere \noder wenn die Partei die Verzögerung genügend entschuldige. \n \nNachdem das Amtsgericht dem Beschwerdeführer eine erste Fristverlängerung bis zum \n10. Dezember 2021 stillschweigend gewährt hatte, lehnte es mit Schreiben vom 15. Dezember \n2021 eine weitere Fristverlängerung bis zum 12. Januar 2022 ab. Mit Schreiben vom selben \nTag teilte das Amtsgericht beiden Parteien mit, dass es beabsichtige, nach § 128 Abs. 2 ZPO \neine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen, weil fristgerecht keine Einwände \ngegen das Gutachten vorgetragen worden seien. Da beide Parteien dem zustimmten, bestimm-\nte das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2022 den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze \neingereicht werden können, auf den 18. Januar 2022 und den Termin zur Verkündung einer \nEntscheidung auf den 28. Januar 2022. \n \nDer Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 18. Januar 2022 zu dem schalltechnischen \nGutachten Stellung und wies unter anderem darauf hin, dass bestimmte Anlagen fehlten. Zu-\ndem seien durch den Sachverständigen insbesondere seine Bewertungsmethodik sowie das \nAuswahlverfahren bezogen auf die Messergebnisse zu erläutern. Das Amtsgericht wies mit \nSchreiben vom 24. Januar 2022 darauf hin, dass der Schriftsatz vom 18. Januar 2022 verspätet \nsei und der Präklusion unterliege, weil dessen Berücksichtigung den Rechtsstreit unnötig ver-\nzögern würde. \n \nMit dem angegriffenen Urteil vom 28. Januar 2022 wies das Amtsgericht die Klage des Be-\nschwerdeführers ab. Ihm stünden die geltend gemachten Ansprüche auf fachgerechte Instand-\n\n \n \n3 \nsetzung der Zaunanlage des Bolzplatzes zur Einhaltung von Immissionsrichtwerten sowie zur \nErgreifung von Maßnahmen zur Untersagung lärmintensiven Fußballspielens zu Ruhe- bzw. \nNachtzeiten nicht zu. Es ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten, dass die hiervon \nausgehenden Lärmbeeinträchtigungen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Freizeit-\nlärmrichtlinie der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz einhielten. \n \nIm durch den Beschwerdeführer in der Folge eingeleiteten Berufungsverfahren wies das \nLandgericht die Parteien mit Beschluss vom 9. Juni 2022 darauf hin, dass es beabsichtige, die \nBerufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese ohne Aussicht auf Erfolg \nscheine und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei. Es könne dahingestellt bleiben, \nob der Vortrag des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 18. Januar 2022 verspätet gewesen \nsei. Die Berufungsbegründung lasse gerade nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und \nrechtlichen Gründen dieser das angefochtene Urteil für unrichtig halte und welche Auswir-\nkung eine Berücksichtigung seiner Ausführungen im Schreiben vom 18. Januar 2022 auf die \nEntscheidung gehabt hätte. \n \nNachdem der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen hatte, bestimmte das Landgericht \nzunächst mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 Termin zur mündlichen Verhandlung und \nBeweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen, wies dann jedoch mit Beschluss \nvom 4. Mai 2023 darauf hin, dass es nach Beratung die Einvernahme des Sachverständigen \nnicht für geboten halte und insoweit auf den Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2022 Bezug ge-\nnommen werde. \n \nFür den Beschwerdeführer erschien niemand zum Termin der mündlichen Verhandlung, so-\ndass dessen Berufung mit Versäumnisurteil vom 16. Mai 2023 zurückgewiesen wurde. \n \nAuf den dagegen eingelegten Einspruch erging aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n11. Juli 2023 das angegriffene Endurteil des Landgerichts vom 28. Juli 2023, welches das \nVersäumnisurteil aufrechterhielt. Es könne dahinstehen, ob die Fragen des Beschwerdeführers \nzum Sachverständigengutachten im Schriftsatz vom 18. Januar 2022 zu berücksichtigen ge-\nwesen seien, weil der Sachverständige in seiner gutachterlichen Feststellung klar und deutlich \naufgezeigt habe, dass auch unter Berücksichtigung der ungünstigsten Umstände zugunsten \ndes Beschwerdeführers weder eine Überschreitung noch ein Erreichen der Grenzwerte sowohl \naus der Freizeitlärmrichtlinie als auch aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung durch die \nBenutzung des Bolzplatzes erreicht werde. Die auf den Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2022 \nvorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die dort geäußerte \nRechtsauffassung zu ändern. Es mangele weiterhin an konkreten Darlegungen zu Schlussfol-\ngerungen aus einer Anhörung des Sachverständigen und es stehe daher nicht fest, dass diese \nim Ergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Das Gutachten sei überzeugend, \nzumal der Sachverständige die Messreihe zuvor mit dem Beschwerdeführer abgestimmt habe. \nDas Amtsgericht habe auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör \nverletzt, weil dieser in erster Instanz nicht rechtzeitig einen Antrag gestellt habe, den gericht-\nlichen Sachverständigen zu hören. Die Darlegungen des Beschwerdeführers und Fragen an \nden Sachverständigen aus dem Schreiben vom 18. Januar 2022 seien nach § 296 ZPO präklu-\n\n \n \n4 \ndiert gewesen, denn diese hätten das Verfahren verzögert und die Verspätung sei durch den \nBeschwerdeführer auch nicht entschuldigt worden. Die Vorschrift des § 411 Abs. 2 ZPO ver-\nlange, dass die Parteien ihre Einwendungen, Anträge oder Fragen zu dem Gutachten in ange-\nmessener Zeit nach der Übermittlung des Gutachtens vorbringen. Der Beschwerdeführer habe \nseine Einwendungen außerhalb der – bis 10. Dezember 2021 verlängerten – Frist vorgebracht. \nAuch innerhalb der Zustimmungsfrist zum Übergang ins schriftliche Verfahren habe er nicht \nzum Gutachten Stellung genommen, sondern vielmehr durch seine Zustimmung zu erkennen \ngegeben, dass er an einer mündlichen Verhandlung und einer Anhörung des Sachverständigen \nkein Interesse habe. \n \nDie dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss \nvom 27. September 2023 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf). Ihm sei sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz das Frage-\nrecht zum erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten abgeschnitten worden. Ent-\ngegen der Auffassung des Landgerichts komme es für die Frage, ob die Ladung eines Sach-\nverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten sei, \nnicht darauf an, ob das Gericht selbst noch Erläuterungsbedarf sehe oder ob ein solcher von \neiner Partei nachvollziehbar dargetan sei. Das Amtsgericht habe darauf hingewiesen, dass \nSchriftsätze, die bis einschließlich 18. Januar 2022 eingereicht würden, bei der Entscheidung \nim schriftlichen Verfahren Berücksichtigung fänden. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht \nbeantragt, den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu seinem Gutachten anzuhören und \nhabe konkrete Fragen gestellt, sodass die Ausführungen aus dem Schreiben vom 18. Januar \n2022 nicht präkludiert, sondern zwingend zu berücksichtigen gewesen seien. \n \nDie eingelegte Berufung habe sich maßgeblich auf den Gehörsverstoß gestützt, das Landge-\nricht habe keine Abhilfe geleistet. Soweit das Gericht eine Überschreitung oder ein Erreichen \nder Grenzwerte verneint habe, nehme es das Ergebnis der zwingend erforderlichen Anhörung \ndes Sachverständigen vorweg. Der Urteilsbegründung sei auch nicht zu entnehmen, dass es \nsich mit den Einwänden aus dem Schriftsatz vom 18. Januar 2022 auseinandergesetzt habe. \nDie Zurückweisung des Antrags auf mündliche Anhörung des Sachverständigen verletze den \nAnspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung des Bun-\ndesgerichtshofs stehe jeder Prozesspartei gemäß §§ 397, 402 ZPO das Recht zu, einen Sach-\nverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen. Folglich müsse der \nTatrichter entsprechend dem von einer Partei rechtzeitig gestellten Antrag, den gerichtlichen \nSachverständigen zu laden, selbst dann stattgeben, wenn die schriftliche Begutachtung aus der \nSicht des Gerichts ausreichend und überzeugend sei. \n \nZudem beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n\n \n \n5 \nII. \n \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be-\nschluss des Landgerichts vom 27. September 2023 wendet, fehlt der Verfassungsbe-\nschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 138-IV-21; Beschluss vom \n21. Oktober 2022 – Vf. 46-IV-22; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai \n2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – \njuris Rn. 9). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidung des \nLandgerichts über die Anhörungsrüge weder dargetan noch ersichtlich. \n2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforde-\nrungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht \ngenügt. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember \n2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nRichtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert \ndie substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende ar-\ngumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 21-IV-23; Beschluss vom \n23. März 2023 – Vf. 54-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – \n2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris \nRn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, BVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]). Liegt zu \nden mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsge-\nrichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinander-\nsetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss vom \n23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – \n2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – \njuris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). \n\n \n \n6 \nb) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Eine mögliche \nVerletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf hat \nder Beschwerdeführer nicht dargetan. \n \naa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-13; Beschluss \nvom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-\n20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – \nVf. 6-IV-10; st. Rspr.). Allerdings können Präklusionsvorschriften es rechtfertigen, \nSachvortrag einer Partei ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A]; Beschluss \nvom 25. August 2011 – Vf. 15-IV-11; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 81-IV-06; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, BVerfGK 6, 1 [3 f.]). Diese Vorschrif-\nten wirken sich nachteilig auf das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung \naus und können mit einschneidenden Folgen für die betroffene Partei verbunden sein. \nAus diesem Grund ist die Auslegung und Anwendung von Präklusionsvorschriften \ndurch die Fachgerichte schon wegen der Intensität des Eingriffs einer strengeren ver-\nfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Anwen-\ndung einfachen Rechts geschieht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 – \nVf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 25. August 2011 – Vf. 15-IV-\n11; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 81-IV-06); sie muss über eine bloße Will-\nkürkontrolle hinausgehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11-IV-\n20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 25. August 2011 – Vf. 15-IV-11; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 302 [312]). Dennoch stellt nicht \njede unrichtige Anwendung von Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte zu-\ngleich auch einen Verfassungsverstoß dar. Die Rechtsanwendung verletzt Verfas-\nsungsrecht nur, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf verkannt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 \n– Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 25. August 2011 – Vf. 15-\nIV-11). \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die ge-\nrichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-23; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 68-IV-21; \nBeschluss vom 10. September 2020 – Vf. 13-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 – \nVf. 133-IV-09; st. Rspr.). Dies ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden \nkann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurtei-\nlung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung \nveranlasst hätte (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-23; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 2 BvR 354/21 – juris Rn. 8; Beschluss vom \n25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [216]; Beschluss vom 17. Februar 1970, \nBVerfGE 28, 17 [19 f.]; st. Rspr.). Daher ist der Substantiierungspflicht bei der Rüge \n\n \n \n7 \neines Gehörsverstoßes nur dann genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbe-\nschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Ge-\nwährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (SächsVerfGH, Beschluss vom \n25. April 2024 – Vf. 13-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 116-IV-21; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21 – juris Rn. 36; Be-\nschluss vom 16. März 1994, BVerfGE 91, 1 [25 f.]; Beschluss vom 18. Juni 1986, \nBVerfGE 72, 122 [132]; st. Rspr.) und welche Folgen sich daraus für die angegriffene \nEntscheidung ergeben hätten (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-\nIV-22; Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 116-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 12. Mai 2022 – 2 BvR 354/21 – juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – \n2 BvR 498/19 – juris Rn.18; Beschluss vom 7. Februar 2018 – 2 BvR 549/17 – juris \nRn. 7). Insoweit bedarf es auch Ausführungen dazu, was eine übergangene Beweis-\naufnahme aus Sicht des Beschwerdeführers ergeben hätte (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; \nBeschluss vom 29. Mai 2009 – Vf. 36-IV-09). \n \nbb) Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die angegriffenen Entschei-\ndungen Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt ha-\nben könnten. \n \n(1) Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Einwendungen gegen das Gutachten aus \ndem Schreiben vom 18. Januar 2022 seien unberücksichtigt geblieben, mangelt es \nan einer Auseinandersetzung mit den Regelungen des Zivilprozessrechts zur Präk-\nlusion, insbesondere mit den von dem Amtsgericht gesetzten Fristen und ihren \nRechtsgrundlagen. Dies wäre jedoch geboten gewesen, weil das Amtsgericht den \nParteien mit Beschluss vom 9. November 2021 eine Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO \nsetzte, in welcher Einwendungen gegen das Gutachten vorzubringen waren. Mit \nSchreiben vom 24. Januar 2022 wies das Amtsgericht das Vorbringen aus dem \nSchreiben vom 18. Januar 2022 als verspätet zurück. Auch dem amtsgerichtlichen \nUrteil lässt sich entnehmen, dass dieses davon ausging, dass fristgerecht keine \nEinwendungen gegen das Gutachten vorgebracht worden seien. Das Beschwerde-\nvorbringen beschränkt sich darauf, allein auf die Einhaltung der Frist des § 128 \nAbs. 2 ZPO nach Übergang in das schriftliche Verfahren abzustellen, ohne auch \nnur im Ansatz eine Abgrenzung zu der Präklusionsvorschrift des § 411 Abs. 4 \nSatz 2 i.V.m. § 296 Abs. 1, 4 ZPO vorzunehmen, obwohl das landgerichtliche Ur-\nteil diesen Umstand ausdrücklich erläuterte. \n \n(2) Überdies legt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend dar, dass die angegrif-\nfenen Entscheidungen auf dem behaupteten Übergehen des Vorbringens des Be-\nschwerdeführers aus dem Schreiben vom 18. Januar 2022 beruhen. Das Landge-\nricht führte aus, dass sich selbst unter Berücksichtigung der in dem Schreiben mit-\ngeteilten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten kein Errei-\nchen oder Überschreiten der relevanten Immissionsrichtwerte ergäbe. Zudem blei-\nbe unklar, welche Messreihen unberücksichtigt geblieben und inwieweit diese ent-\n\n \n \n8 \nscheidungserheblich gewesen seien. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit den \nAusführungen des Landgerichts zu den konkreten Messwerten an keiner Stelle \nauseinander, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, das Landgericht habe \ndie Anhörung des Sachverständigen vorweggenommen. Es mangelt an Ausführun-\ngen dazu, inwieweit aus der Anhörung des Sachverständigen eine andere Ent-\nscheidung des Gerichts hätte resultieren müssen. Zudem lässt sich den Ausführun-\ngen des Beschwerdeführers weder entnehmen, welche Messungen konkret unbe-\nrücksichtigt geblieben seien, noch welche seiner Aufzeichnungen dem Gutachten \nnicht beigefügt gewesen seien. Dies drängte sich vorliegend jedoch auf, denn aus-\nweislich der eingereichten Anlage 4 zum Gutachten finden sich zu jedem Tag des \nMesszeitraums Anmerkungen des Beschwerdeführers. Die Anlage endet auch mit \nder Notiz, dass die Messtechnik abgebaut worden sei und der Bericht beendet wer-\nde. Diese Angaben wären dem Beschwerdeführer möglich gewesen, weil er auf-\ngrund des Art des Aufbaus der Messtechnik selbst Einfluss darauf hatte, wann \nMessungen erfolgten. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen \nbereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Geiert \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Thuge","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-75-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-75-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365570","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.684034+00:00"}}