{"status":"available","doknr":"OLD365569","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-10-24","aktenzeichen":"Vf. 70-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 70-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn B., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan-\nze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan \nThuge \n \n \nam 24. Oktober 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 2. November 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2023 (5 A 89/23). \n \nIm Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Mitteldeutschen \nRundfunks vom 1. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März \n2020, mit welchem rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden. \n \nDas Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2023 (2 K 578/20) \nab. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag \ndes Beschwerdeführers auf die Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Vo-\nraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Zwar habe der Be-\nschwerdeführer hinreichend dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung \nfür den Antrag auf Zulassung der Berufung bemüht habe. Das Rechtsschutzbegehren erschei-\nne jedoch aussichtslos, denn ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO komme nicht \nernsthaft in Betracht. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus-\nweislich der beigezogenen Akte mit Beschluss vom 15. November 2023 zurück. Aus der bei-\ngezogenen Akte ergibt sich weiter, dass eine Ausfertigung dieses Beschlusses am \n20. November 2023 an den Beschwerdeführer übersandt wurde. \n \nDer Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-\nches Gehör, seines Rechts auf den gesetzlichen Richter, seiner Rechte auf Informationsfreiheit \nund informationelle Selbstbestimmung sowie die Verletzung des Zitiergebots. Zudem liege \nein Verstoß gegen Art. 10 EMRK vor. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit der Beschwerdefüh-\nrer einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK rügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach \n\n \n \n3 \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der \nBehauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des \nFreistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Be-\nschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-\nIV-19; st. Rspr.). \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungs-\nanforderungen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem \ndie Tatsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen \nermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine \nVerfassungsbeschwerde ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der \neinmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. \nSoweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung \nrechtlichen Gehörs rügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 \nSächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge \nund den Ausgang des Anhörungsrügeverfahrens berichten und sich gegebenenfalls mit \ndem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann kann der \nVerfassungsgerichtshof \nohne \nweitere \nErmittlungen \ndie \nZulässigkeit \nder \nVerfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des \n§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – \nVf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 49-IV-20). Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit \nZustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses \nin Lauf gesetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; \nBeschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 20. Juli 2007 – \nVf. 21-IV-06). Dies gilt auch, soweit die Verfassungsbeschwerde schon vor einer \nEntscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung \nder vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde \nmuss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach \nZustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses \nvorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss \nvom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 11. April 2019 – Vf. 7-IV-19; \nBeschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 – \nVf. 2-IV-17). \n \nb) Dem hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er nicht innerhalb der Monats-\nfrist zu dem Ausgang des Verfahrens über die Anhörungsrüge vorgetragen hat. Der \nBeschwerdeführer hat den Verfassungsgerichtshof zwar über die Erhebung dieser An-\nhörungsrüge in Kenntnis gesetzt, nicht aber über die entsprechende Entscheidung des \n\n \n \n4 \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts und deren Zugang bei ihm. Der Verfassungsge-\nrichtshof hat von dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n15. November 2023, der ausweislich der Akten am 20. November 2020 an ihn zur Post \naufgegeben wurde, erst am 1. Juli 2024 durch Anfrage beim Sächsischen Oberverwal-\ntungsgericht Kenntnis erlangt. Folglich fehlt es an fristgerechten Ausführungen zur \nRechtswegerschöpfung bzw. zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Geiert \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Thuge","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-70-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-70-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365569","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.664280+00:00"}}